Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2012 - 10 Sa 399/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:1213.10SA399.12.0A
published on 13/12/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2012 - 10 Sa 399/12
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Juli 2012, Az.: 1 Ca 508/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten, insbesondere darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger der fachlichen Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung zu unterstellen.

2

Der 1958 geborene Kläger ist am 21.08.1986 bei der K. V. als Justitiar angestellt worden. Bis zum 31.12.2004 war er Leiter der Rechtsabteilung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 (Bl. 5-6 d.A.) ist ua. folgendes geregelt:

3

„6. Eine Weisungsabhängigkeit besteht allein gegenüber dem Vorstand der K. V..“

4

Seit 22.02.1989 ist der Kläger im Bezirk des OLG Koblenz als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung ab 01.01.2005 wurden die vier K. V. K., Pf., Rh. und T. zur K. V. Rh.-P., der Beklagten, zusammengelegt, die in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen eingetreten ist.

5

Seit 01.01.2005 war der Kläger kommissarischer Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten. Diese Position ist ihm mit Schreiben vom 10.01.2007 entzogen worden. In dem deswegen geführten Rechtsstreit hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 8 Ca 291/07) die Klage im Kammertermin vom 01.06.2007 zurückgenommen, nachdem beide Parteien übereinstimmend erklärt hatten, dass er weiterhin mit dem Schwerpunkt „vertragsarztrechtliche Fragestellungen und der Vertretung vor Gericht“ beschäftigt wird. Darüber hinaus erklärten beide Parteien, über den genauen Zuschnitt der Tätigkeiten des Klägers Gespräche führen zu wollen.

6

Im zweiten Halbjahr 2008 schrieb die Beklagte die Stelle des Leiters der Rechtsabteilung intern aus. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erteilte sie dem Kläger am 23.01.2009 eine Absage. Daraufhin erhob der Kläger eine Konkurrentenklage (Az.: 9 Ca 427/09), die er am 26.03.2009 zurücknahm, nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten.

7

Mit Schreiben vom 17.03.2009 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Stellenbeschreibung vom 02.02.2009 (Bl. 114/115 d.A.). Diese hat ua. folgenden Wortlaut:

8

„Stellenbeschreibung Führungskräfte

9

Die vorstehende Stellenbeschreibung ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

10

Stellenbezeichnung:

Justitiar

Organisationseinheit:

 Justitiar

Vorgesetzte Stelle:

Vorstand

Vorgesetzter:

 Gesamt-Vorstand

11

…       

        

Mitarbeiter gesamt:

2 (inklusive Stelleninhaber)

Direkt unterstellt:

1 MA Sekretariat (fachlich zugeordnet)“

12

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Kläger erwiderte mit Schreiben vom 23.03.2009 (Bl. 62 d.A.) Folgendes:

13

"… mein Mandant [ist] nach der heutigen Besprechung bereit, die Stellenbeschreibung des Justitiars der K. V. Rh.-Pf., die dem Schreiben vom 17.03.2009 beigefügt ist, zu akzeptieren mit der Maßgabe, dass es heißt:

14

Direkt unterstellt: 1 MA Sekretariat

15

Die Passage "fachlich zugeordnet" soll also gestrichen werden.“

16

Mit Schreiben vom 15.02.2012 (Bl. 23 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger, der ein Jahresgehalt von € 87.000,00 bezieht, folgendes mit:

17

"der Vorstand … hat am 13.02.2012 beschlossen, Sie mit sofortiger Wirkung, unter Beibehaltung des Titels eines "Justitiars", in die Rechtsabteilung einzugliedern.

18

Entsprechend Ihrem Anstellungsvertrag sind Sie weiterhin disziplinarisch dem Vorstand der KV RLP unterstellt. Die fachliche Weisungsbefugnis wird durch den Leiter der Rechtsabteilung, Herrn L., ausgeübt.

19

Ihr Tätigkeitsbereich und die damit verbundene Stellenbeschreibung, welche nicht Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages ist, bleiben, mit Ausnahme der dargestellten Weisungsbefugnis, unverändert. Der Abteilungsleiter R. wird bei Bedarf Ihren Aufgabenbereich ändern.“

20

Gegen diese Anweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 06.03.2012 erhobenen Klage. Er ist der Ansicht, die Anweisung sei nicht vom Direktionsrecht gedeckt und daher unwirksam. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2012 (dort Seite 2-7 = Bl. 75-80 d.A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

22

festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung seiner Arbeitsbedingungen unwirksam ist,
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen, insbesondere allein dem Vorstand unterstellt, als Justitiar zu beschäftigen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.07.2012 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung der Beklagten vom 15.02.2012 sei nicht wirksam, § 106 GewO. Der Kläger habe nach dem Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 einen Anspruch darauf als Justitiar, allein dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden, beschäftigt zu werden. Die arbeitsvertragliche Abrede sei im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Parteien, Az. 8 Ca 291/07, auch nicht, jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten geändert worden. Selbst bei Annahme eines arbeitgeberseitigen Direktionsrecht bestünden durchgreifende Bedenken an der Ausübung billigen Ermessens, weil sich die Beklagte in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 15.02.2012 auch vorbehalten habe, dass der Leiter der Rechtsabteilung zukünftig „bei Bedarf“ berechtigt sein soll, den Aufgabenbereich des Klägers zu ändern. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 04.07.2012 (Bl. 81-84 d.A.) Bezug genommen.

26

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15.08.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 04.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 12.10.2012 begründet.

27

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Arbeitsvertrag fehlerhaft ausgelegt. Es hätte bei der Auslegung der Ziff. 6 des Arbeitsvertrags berücksichtigen müssen, dass die Parteien diese Regelung damals nur getroffen hätten, weil der Kläger behauptet habe, eine Weisungsabhängigkeit allein gegenüber dem Vorstand, sei zwingende Voraussetzung dafür, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Allein aufgrund dieser Behauptung habe sie die Klausel in den Vertrag aufgenommen. Den Zweck der Klausel habe das Arbeitsgericht bei der Auslegung nicht beachtet. Es habe bei Vertragsschluss nicht die Absicht bestanden, eine Unterteilung der Weisungsabhängigkeit in „disziplinarisch“ und „fachlich“ zu unterbinden. Da ihr Vorstand nur aus Ärzten bestehe, sei es grob fahrlässig, den Kläger auch in fachlichen Fragen ausschließlich den Weisungen des Vorstands zu unterstellen. Er müsse daher dem Leiter der Rechtsabteilung zumindest fachlich untergeordnet werden. Nur dieser könne die Arbeit des Klägers als Jurist fachlich kompetent überprüfen.

28

Das Arbeitsgericht habe ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass die Stellenbeschreibung im Schreiben vom 17.03.2009 Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sei. In der Stellenbeschreibung sei explizit angegeben, dass sie kein Bestandteil des Arbeitsvertrags sei. Der vom Arbeitsgericht zitierte Ausschnitt aus dem Schreiben des Klägers vom 23.03.2009 sei für die streitgegenständliche Frage nicht relevant. Der Änderungswunsch des Klägers habe sich auf die Unterstellung einer Sekretärin bezogen. Das Arbeitsgericht habe auch dem Antrag des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung zu Unrecht stattgegeben, denn ihre Anweisung vom 15.02.2012 sei durch ihr Direktionsrecht gedeckt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.10.2012 (Bl. 109-113 d.A.) Bezug genommen.

29

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2012, Az.: 1 Ca 508/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 16.11.2012 (Bl. 130-133 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

34

Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 8 Ca 291/07 und 9 Ca 427/09 (ArbG Mainz).

Entscheidungsgründe

I.

35

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

36

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers unwirksam ist. Auch die Verurteilung der Beklagten, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen, allein dem Vorstand unterstellt, als Justitiar zu beschäftigen, ist nicht zu beanstanden.

37

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

38

Die Beklagte ist nach § 106 Satz 1 GewO nicht berechtigt, den Kläger der fachlichen Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung zu unterstellen. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist.

39

Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 15.12.1988 ausdrücklich vereinbart, dass eine Weisungsabhängigkeit des Klägers allein gegenüber dem Vorstand der K. V. Rh. besteht. Die Beklagte ist nach der Zusammenlegung der vier K. V. ab 01.01.2005 entsprechend der Vorschrift des § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag eingetreten.

40

Das Arbeitsgericht hat die Individualabrede in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags zutreffend ausgelegt. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 16, NZA 2012, 143; BAG 15.06.2011 - 10 AZR 62/09 - Rn. 18, NZA-RR 2012, 64; jeweils mwN).

41

Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen wollten die Parteien mit der Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags das Direktionsrecht der Beklagten dahin beschränken, dass der Kläger „allein gegenüber dem Vorstand“ weisungsabhängig sein soll. Eine Trennung in disziplinarische und fachliche Weisungsbefugnis findet sich im klaren Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung nicht.

42

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags habe nur dem Zweck gedient, dem Kläger im Bezirk des OLG Koblenz eine Zulassung als Rechtsanwalt zu ermöglichen. Die Klausel sei allein aufgrund der -unzutreffenden- Behauptung des Klägers in den Vertrag aufgenommen worden, eine Weisungsabhängigkeit allein gegenüber dem Vorstand, sei zwingende Voraussetzung dafür, trotz seiner abhängigen Stellung als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch arglistige Täuschung des Klägers veranlasst worden sein sollte, Ziff. 6 in den Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 aufzunehmen, ändert dies nichts am Auslegungsergebnis. Die Anfechtung ist, worauf die Beklagte selbst hinweist, aufgrund der zehnjährigen Ausschlussfrist in § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

43

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Arbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, dass sie es - über 20 Jahren nach Vertragsschluss - als grob fahrlässig ansieht, den Kläger ausschließlich den Weisungen des ärztlichen Vorstandes zu unterstellen. Es mag sein, dass nur der Leiter der Rechtsabteilung die Arbeit des Klägers als Jurist fachlich kompetent überprüfen kann. Die Meinung der Beklagten, dass der Kläger dem Leiter der Rechtsabteilung zumindest fachlich untergeordnet werden müsste, ist jedoch kein Auslegungskriterium.

44

Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 15.12.1988 nicht durch die Stellenbeschreibung für Führungskräfte, die die Beklagte ihrem Schreiben vom 17.03.2009 beigefügt hatte, geändert worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob die Stellenbeschreibung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist, kann dahinstehen, denn die Beklagte kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch in der Stellenbeschreibung ist nur der Vorstand bzw. Gesamt-Vorstand als vorgesetzte Stelle aufgeführt.

45

Schließlich hat das Arbeitsgericht auch dem Antrag des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung zu Recht stattgegeben, denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers ist unwirksam.

III.

46

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

47

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 18/10/2011 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - wird zurückgewiesen.
published on 15/06/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2008 - 7 Sa 101/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.