Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2012 - 10 Sa 270/12
Gericht
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012, Az.: 12 Ca 3927/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011.
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Die Klägerin (geb. 19.10.1969, ledig) war seit dem 07.12.2007 im Z.-Museum der Stadt A. als Kassenkraft zu einem Monatsentgelt von ca. € 1.100,00 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Die Stadt A. beschäftigt über tausend Arbeitnehmer; es besteht ein Personalrat.
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Im Z.-Museum ist keine Stempeluhr installiert, vielmehr erfassen die rund 20 Beschäftigten des Museums ihre tägliche Arbeitszeit durch handschriftliche Selbstaufzeichnung für jeweils einen Monat auf sog. Zeitsummenkarten. In die Zeitsummenkarte der Klägerin für den Monat August 2011 ist für Samstag, den 06.08.2011 in der Zeit von 8:30 bis 14:30 Uhr handschriftlich eine Arbeitszeit von 6 Stunden eingetragen worden, obwohl die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet hat. Die Beklagte wirft der Klägerin darüber hinaus vor, am Freitag, dem 12.08.2011 in der Zeit vom 12:00 bis 16:30 Uhr nicht gearbeitet zu haben, obwohl 4,5 Stunden als Arbeitszeit in ihrer Zeitsummenkarte eingetragen sind. Darüber hinaus soll die Klägerin am 03., 05., 17. und 18.08.2011 jeweils von 17:45 bis 18:15 Uhr, je 30 Minuten Arbeitszeit in die Karte eingetragen haben, obwohl sie nicht gearbeitet habe.
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Nach vorheriger Anhörung der Klägerin und Beteiligung des Personalrats kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2011 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2011. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.10.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2012 (dort Seite 3-7 = Bl. 131-135 d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011 beendet wurde,
festzustellen, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 10.10.2011 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.05.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011 sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil die Klägerin am 06.08.2011 unstreitig keinen Dienst verrichtet, gleichwohl aber in ihre Zeitsummenkarte 6 Arbeitsstunden eingetragen habe. Dieses Verhalten stelle einen zumindest bedingt vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug dar. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die falsche Eintragung von der Klägerin selbst stamme. Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Klägerin aus. Bei der Selbstaufschreibung von Arbeitszeiten sei eine uneingeschränkte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Arbeitnehmer unabdingbar. Der Vertrauensverlust der Beklagten wiege schwerer als das Bestandsschutzinteresse der Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 15 des erstinstanzlichen Urteils vom 02.05.2012 (Bl. 135-143 d.A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 30.05.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 12.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 30.08.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.08.2012 begründet.
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Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, sie habe für den 06.08.2011 eine Arbeitszeit von 6 Stunden in ihre Zeitsummenkarte eingetragen, obwohl sie an diesem Tag nicht gearbeitet habe. Sie habe mit Nichtwissen bestritten, dass die falsche Eintragung von ihr selbst stamme. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, sei ihr Bestreiten mit Nichtwissen, wie die Eintragungen in ihrer Stundenkarte zustande gekommen seien, prozessual nicht unbeachtlich. Das Arbeitsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass sie umfassend Tatbestände vorgetragen habe, die als Mobbing und Bossing zu qualifizieren seien. Andere Mitarbeiter hätten gezielt in Schädigungsabsicht gegen sie gehandelt. Dadurch sei letztlich ihre psychische Destabilisierung herbeigeführt worden, mit der Folge, dass ihr auch Fehler unterlaufen seien. Die Beklagte treffe die Verpflichtung, nicht nur eine ggf. objektiv fehlerhafte Arbeitszeiterfassung darzulegen und zu beweisen, sondern auch deren vorsätzliche Begehung. Eine vorsätzliche Begehung sei nicht hinreichend belegt. Das Arbeitsgericht habe lediglich ausgeführt, ihr hätte „bekannt sein müssen“, dass sie am 06.08.2011 keinen Dienst verrichtet habe. Dies sei jedoch kein subjektives Element einer vorsätzlichen, sondern bestenfalls einer fahrlässigen Begehungsweise. Schließlich hätte wegen der geschilderten Mobbingproblematik auch eine nachträgliche Manipulation ihrer Zeitsummenkarte erfolgen können. Es sei unstreitig geblieben, dass die Karte auch dem Zugriff des Arbeitgebers ausgesetzt gewesen sei. Ihr Vortrag, dass die fehlerhafte Eintragung vom Arbeitgeber stammen könne, hätte das Arbeitsgericht nicht als Behauptung „ins Blaue hinein“ zurückweisen dürfen. Da die fehlerhafte Zeiterfassung nicht zwingend auf ein vorsätzliches Fehlverhalten zurückzuführen sei, hätte jedenfalls eine Abmahnung als milderes Mittel genügt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.08.2012 (Bl. 187-195 d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2012, Az. 12 Ca 3927/11, abzuändern und
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011 nicht aufgelöst worden ist,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27.09.2012 (Bl. 206-210 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.10.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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1. Auch aus Sicht der Berufungskammer liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 10.10.2011 vor. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2011 nicht zuzumuten.
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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14, NZA 2011, 1027, mwN).
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Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in die Zeitsummenkarte der Klägerin für den 06.08.2011 eine Arbeitszeit von 6 Stunden eingetragen ist, obwohl die Klägerin an diesem Tag nicht gearbeitet hat. Ob die Klägerin auch am 12.08.2011 von 12:00 bis 16:30 Uhr sowie am 03., 05., 17. und 18.08.2011 jeweils von 17:45 bis 18:15 Uhr nicht gearbeitet hat, so dass weitere 6,5 Stunden fehlerhaft als Arbeitszeit in die Zeitsummenkarte für den Monat August 2011 eingetragen worden sind, konnte das Arbeitsgericht offen lassen.
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Die Würdigung des Arbeitsgerichts, die Eintragung in der Zeitsummenkarte für den 06.08.2011 sei durch die Klägerin selbst erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Auch die Bewertung des Fehlverhaltens der Klägerin als vorsätzlich lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Berufung beanstandet, die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum pauschalen Bestreiten mit Nichtwissen stünden nicht in Einklang mit § 138 ZPO kann dem auf der Basis der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtsmaßstabes nicht gefolgt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin behauptet, sie sei von anderen Mitarbeitern gemobbt worden. Die allgemeinen Ausführungen der Berufung über die Rechtsprechung zum sog. Mobbing helfen in der Sache nicht weiter. Die in § 138 ZPO geregelten zivilprozessualen Erklärungspflichten treffen auch denjenigen, der eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz und eine darauf zurückzuführende „psychische Destabilisierung“, die Fehler bei der Arbeitszeiterfassung verursachen soll, behauptet. Die Klägerin war verpflichtet, die von der Beklagten nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit im Museum korrekt zu dokumentieren. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, denn ihre Zeitsummenkarte war unrichtig ausgefüllt. Es war von der Klägerin redlicherweise zu erwarten, ihre Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte einzutragen und so ihre tatsächliche Arbeitszeit gewissenhaft zu dokumentieren. Die Versuche der Klägerin, ihr Verhalten mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten und Mobbing zu erklären, sind zu ihrer Entlastung untauglich. Da sie die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausgefüllt hat, hat sie Fehleintragungen billigend in Kauf genommen.
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Wenn der Arbeitgeber das Erfassen der Arbeitszeiten den Arbeitnehmern in eigener Zuständigkeit überlässt, bringt er ihnen einen Vertrauensvorschuss entgegen. Da der Klägerin bekannt war, dass die Zeitsummenkarten für die Abrechnung der von ihr geleisteten Arbeitszeit benötigt wurden, gehörte es - selbstverständlich - zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, die Eintragungen korrekt vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass die Eintragungen zeitnah erfolgen, weil mit zunehmendem Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Das versteht sich von selbst, so dass es einer entsprechenden Anweisung nicht bedurfte. Bei einer verspäteten Eintragung hat die Klägerin somit stets billigend in Kauf genommen, falsche Angaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeit zu machen. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
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Auch die Würdigung des Arbeitsgerichts, eine Abmahnung sei im Streitfall entbehrlich gewesen, ist nicht zu beanstanden. Eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch die Beklagte war - auch für die Klägerin erkennbar - offensichtlich ausgeschlossen. Eine Abmahnung als milderes Mittel um Vertragsstörungen zukünftig zu beseitigen, scheidet damit vorliegend aus.
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Schließlich ist auch die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Sie fällt zu Lasten der Klägerin aus. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Beklagten nicht zuzumuten war, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2011 fortzusetzen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der durch die Arbeitnehmer selbst nachzuweisenden Arbeitszeit der Arbeitgeber auf die korrekten Angaben der Beschäftigten in ihrer Zeitsummenkarte angewiesen ist. Eine ständige Kontrolle der Anwesenheitszeiten ist nicht möglich. Wird die fehlende Kontrollmöglichkeit dazu ausgenutzt, die Zeiterfassungskarte vorsätzlich falsch auszufüllen, ist das für eine weitere Zusammenarbeit notwendige Vertrauen unwiederbringlich zerstört. Demgegenüber hat die Dauer der Beschäftigung der Klägerin von knapp vier Jahren kein besonderes Gewicht.
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2. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Würdigung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Die Berufung erhebt insoweit auch keine Einwände.
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III. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.