Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Okt. 2012 - 10 Sa 250/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:1011.10SA250.12.0A
published on 11/10/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Okt. 2012 - 10 Sa 250/12
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17. April 2012, Az.: 5 Ca 799/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Der 1961 geborene Kläger ist seit 01.02.2001 bei der Beklagten als Bankangestellter zu einer Vergütung nach Tarifgruppe 8 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages für Kreditgenossenschaften beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt ca. € 4.300,00. Die Beklagte beschäftigt ca. 95 Arbeitnehmer. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.12.2005 haben die Parteien u.a. vereinbart:

3

„§ 1 Aufgabenbereich:
Der Mitarbeiter ist mit Wirkung vom 1. Februar 2001 als Bankangestellter angestellt.
Er ist verpflichtet, in anderen Bereichen, Teams und Service-Stellen der Bank tätig zu sein.“

4

Bis zum 30.11.2011 wurde der Kläger als "Leiter Standardgeschäft Basiskunden" beschäftigt. Seine Aufgaben im Einzelnen sind in der Stellenbeschreibung vom 01.08.2010 (Bl. 6/7 d.A.) aufgeführt. Er unterstand direkt dem Vorstand und war Vorgesetzter von 38 Mitarbeitern, die sowohl in der Hauptstelle als auch in den Geschäftsstellen eingesetzt werden. Er war auch personalverantwortlich für die vier in der Geschäftsstelle Z.-Stadt beschäftigten Mitarbeiter. Kundenberatungen führte er nicht durch.

5

Die Beklagte hat ihre Organisation umstrukturiert und ab 01.12.2011 die bisherigen Unterbereiche "Individualgeschäft Privatkunden" und "Standardgeschäft Privatkunden" in einen einheitlichen Bereich "Privatkundenbank" zusammengefasst. Dadurch entfielen die bisherigen Leitungspositionen für die zwei Unterbereiche, mithin auch die bisherige Funktion des Klägers. Mit Schreiben vom 24.11.2011 versetzte die Beklagte den Kläger wegen dieser Organisationsänderung mit Wirkung ab 01.12.2011 auf die Stelle "Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" mit unveränderter Eingruppierung in Tarifgruppe 8. Hierarchisch wird der Kläger dem Bereichsleiter „Privatkundenbank“ unterstellt, seine Leitungsfunktion bezieht sich auf die vier Mitarbeiter, die in der Geschäftsstelle Z.-Stadt beschäftigt sind. Der Kläger hält diese Versetzung für unwirksam.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.04.2012 (dort Seite 3-7 = Bl. 106-110 d. A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

8

festzustellen, dass seine Versetzung auf die Stelle "Kundenberater mit Lei-tungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" ab 01.12.2011 unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.04.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zuweisung der Stelle als "Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Diese Stelle sei nicht gleichwertig mit der bisherigen Stelle des Klägers als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden". Der Kläger sei bislang disziplinarischer Vorgesetzter von 38 Mitarbeitern, dh. von nahezu der Hälfte der Beschäftigten der Beklagten, gewesen. Nunmehr soll er lediglich noch Vorgesetzter von vier Arbeitnehmern sein. Bisher sei der Kläger einer von sieben Beschäftigten gewesen, die der 2. Leitungsebene der Beklagten angehörten, in seiner neuen Funktion solle er einer von ca. 40 Mitarbeitern sein, die sich auf der 3. Leitungsebene befinden. Hierbei handele es sich nicht lediglich um eine geringfügige Verschlechterung seiner bisherigen hierarchischen und sozialen Stellung innerhalb des betrieblichen Gefüges. Allein der Umstand, dass nach dem einschlägigen Tarifvertrag auch die Tätigkeit als Leiter der Servicestelle Z.-Stadt in Tarifgruppe 8 eingruppiert sei, ändere hieran nichts. Es handele sich vorliegend nicht um ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, so dass der Zuordnung zu einer Tarifgruppe lediglich indizielle Bedeutung zukomme. Das Direktionsrecht der Beklagten habe sich dahin konkretisiert, dass der Kläger seit seiner Beförderung mit Leitungsfunktionen von einem gewissen Gewicht zu betrauen sei. Aufgrund der jahrelangen Übertragung von Führungsaufgaben dürfe der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts ihm nur noch gleichwertige Tätigkeiten zuweist. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils vom 17.04.2012 (Bl. 110-115 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.05.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 01.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 06.08.2012 verlängerten Begründungsfrist am 06.08.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, die Versetzung sei wirksam, denn sie habe dem Kläger eine gleichwertige Tätigkeit zugewiesen. Das Arbeitsgericht habe ausschließlich darauf abgestellt, dass sich die Anzahl der dem Kläger unterstellten Personen reduziert habe. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von „Untergebenen" bestehe nicht. Hieraus lasse sich auch die Hierarchieebene nicht ablesen. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass mit der Zuweisung der Leitungsfunktion der Servicestelle Z.-Stadt in erheblichem Umfang auch repräsentative Tätigkeiten verbunden seien. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Außenstelle Z.-Stadt selbständig zu leiten habe, die sich neben ihrer Zentrale als größte Niederlassung darstelle. Das Arbeitsgericht habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass die neue Position nach dem einschlägigen Tarifvertrag der gleichen Vergütungsgruppe TG 8 angehöre. Soweit das Arbeitsgericht von einer Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung ausgehe, habe es verkannt, dass bei einer Beschäftigung von deutlich weniger als zehn Jahren das Zeitmoment noch nicht erfüllt sei. Zum Umstandsmoment habe der Kläger nichts vorgetragen. Die Zuweisung der Stelle in Z.-Stadt entspreche auch billigem Ermessen. Die bisherige Position des Klägers sei entfallen, die neu geschaffene Stelle des Leiters der „Privatkundenbank“ sei mit einem qualifizierteren Bewerber besetzt worden. Die neue Arbeitsstelle des Klägers in Z.-Stadt befinde sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort, so dass sich sein Weg zur Arbeit wesentlich verringere, die Eingruppierung nach TG 8 sei identisch, der Kläger werde in erheblichem Umfang mit repräsentativen Aufgaben, mithin öffentlichkeitswirksam, beschäftigt, so dass sie ihr Ermessen wirksam ausgeübt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2012 (Bl. 144-148 d.A.) Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.04.2012, Az.: 5 Ca 799/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 04.09.2012 (Bl. 153-154 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

20

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten mit Wirkung ab 01.12.2011 ausgesprochene Versetzung des Klägers auf die Stelle als "Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" unwirksam ist.

21

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

22

Die Beklagte ist nach § 106 Satz 1 GewO nicht berechtigt, den Kläger von der bisherigen Stelle als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ zur Ausübung einer Tätigkeit als „Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt“ zu versetzen. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit iSv. § 106 Satz 1 GewO ist nur insoweit wirksam, sofern eine Konkretisierung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags stattfindet. Hier ist vom Kläger seit seiner Beförderung ausschließlich die Tätigkeit als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ geschuldet.

23

Zwar ist der Kläger nach der Klausel in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags verpflichtet, „in anderen Bereichen, Teams und Service-Stellen der Bank tätig zu sein“. Diese nach ihrem Inhalt und der äußeren Gestaltung vermutlich von der Beklagten vorformulierte Versetzungsklausel berechtigt sie jedoch nicht, dem Kläger - ohne Ausspruch einer Änderungskündigung - kraft ihres Direktionsrechts einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit zuzuweisen (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05 - AP Nr. 21 zu § 307 BGB).

24

Die Berufungskammer stimmt der Einschätzung des Arbeitsgerichts uneingeschränkt zu, dass es sich bei der dem Kläger ab 01.12.2011 zugewiesenen neuen Stelle als „Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt“ nicht um eine der bisherigen gleichwertige handelt.

25

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Kläger in seiner Position als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ insgesamt 38 Bankangestellte in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht unterstellt waren. Damit war er Vorgesetzter von nahezu der Hälfte der Bankangestellten der Beklagten. Er selbst gehörte der 2. Leitungsebene an und war einem Vorstandsmitglied unmittelbar hierarchisch unterstellt. In seiner Funktion als „Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" soll er Vorgesetzter von lediglich noch vier Arbeitnehmern sein, die ihm bereits zuvor unterstellt waren. Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei erkannt, dass dies eine markante hierarchische Verschlechterung für den Kläger bedeutet, die er ohne eine rechtmäßige Änderungskündigung nicht hinzunehmen braucht.

26

Im Streitfall ist es unerheblich, dass der Kläger mit seiner neuen Tätigkeit in der Tarifgruppe TG 8 eingruppiert bleibt. Auch dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit (BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht; APS Künzl 4. Aufl. § 2 KSchG Rn. 59, mwN).

27

Vorliegend wird der Kläger gegenüber seiner bisherigen Stellung als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ in der Betriebshierarchie und damit auch in seinem beruflich bedingten sozialen Ansehen erheblich herabgestuft. Dies ist der Beklagten allein im Wege der Ausübung des Direktionsrechts nicht möglich. Auf den von der Berufung angeführten Aspekt, dass sich der Arbeitsweg des Klägers verkürzt, kommt es nicht an. Dass der Kläger in der neuen Funktion auch repräsentative Aufgaben wahrnehmen soll, ist gleichfalls unerheblich.

III.

28

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

29

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 14/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.091,93 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf einer gleichwertigen Position
published on 17/10/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13. Februar 2013, Az.: 4 Ca 597/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.