Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Aug. 2010 - 10 Sa 244/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. April 2010, Az.: 10 Ca 3118/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 verfallen ist.
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Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 bei der beklagten Stadt in der Fünf-Tage-Woche als Angestellter zu einem Entgelt nach Entgeltgruppe 9 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. § 26 TVöD lautet auszugsweise:
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„ § 26
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Erholungsurlaub
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(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
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bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
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bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
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nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
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…
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Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
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(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
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a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
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b) …“
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Der Kläger war vom 23.06.2007 bis zum 07.10.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner der Beklagten im Dezember 2009 zugestellten Klage verlangt er, ihm für 2007 und 2008 den tariflichen Mehrurlaub von jeweils noch 10 Urlaubstagen zu gewähren.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm 10 Tage Resturlaub aus 2007 und 10 Tage Resturlaub aus 2008 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche auf Gewährung tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2007 und 2008 seien am jeweiligen Ende des tariflichen Übertragungszeitraumes (31.05.2008 und 31.05.2009) verfallen. § 26 Abs. 2 TVöD biete vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deutliche Anhaltspunkte für den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub zu unterscheiden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 bis 6 des Urteils vom 15.04.2010 (= Bl. 38-40 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 28.04.2010 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 14.05.2010 Berufung eingelegt und diese mit am 28.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe § 26 Abs. 2 TVöD fehlerhaft ausgelegt. § 26 Abs. 2 TVöD differenziere nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 28.06.2010 (Bl. 63-65 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2010, Az.: 10 Ca 3118/09, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 10 Tage Resturlaub aus 2007 und 10 Tage Resturlaub aus 2008 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.07.2010 (Bl. 66-68 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. § 26 TVöD enthalte Regelungen über den Erholungsurlaub, die in wesentlichen Teilen vom BUrlG abwichen, so dass der tarifliche Mehrurlaub des Klägers mit dem Ende des Übertragungszeitraums am 31.05.2008 und 31.05.2009 verfallen sei.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ansprüche des Klägers auf Gewährung tariflichen Mehrurlaubs von jeweils 10 Tagen aus 2007 und 2008 bestehen nicht. Die Ansprüche auf den tariflichen Mehrurlaub sind gemäß § 26 Abs. 2 lit. a TVöD am 31.05.2008 bzw. am 31.05.2009 verfallen, weil ihn der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht antreten konnte.
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Wie das Arbeitsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Berufungskammer anschließt, zutreffend erkannt hat, können die Tarifvertragsparteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 ff. - NZA 2010, 810, m.w.N.).
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Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt (BAG Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff. - NZA 2009, 538). Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen.
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Das Bundesarbeitsgericht hat die Auslegungsregel aufgestellt, dass für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, deutliche Anhaltspunkte bestehen müssen (BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 35 ff., a.a.O.). Diese deutlichen Anhaltspunkte müssen sich aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck sowie ggf. aus der Tarifgeschichte ergeben. Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, sind schon dann anzunehmen, wenn sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte in der Regel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig (BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 50, a.a.O.).
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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der zitierten Entscheidung vom 23.03.2010 (9 AZR 128/09, a.a.O.) mit der tariflichen Regelung des § 48 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA) beschäftigt. Die Voraussetzungen einer Abweichung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind - auch vorliegend - im Fall des § 26 TVöD erfüllt.
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Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben auch in § 26 TVöD ein weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime geschaffen. § 26 TVöD trifft Aussagen über die Dauer des Urlaubsanspruchs und regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis. Im Unterschied zu § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG stellt § 26 Abs. 2 lit. a TVöD nicht darauf ab, dass der Urlaub im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum gewährt und genommen wird. Ein Anspruchsuntergang wird bereits durch einen Antritt des Urlaubs im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum vermieden. In §§ 27, und 28 TVöD finden sich Regelungen über den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit, Zusatz- und Sonderurlaub. Auch die Tarifgeschichte des TVöD, der ab 01.10.2005 u.a. den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 abgelöst hat, ist durch ein eigenständiges Urlaubsregime gekennzeichnet.
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§ 26 Abs. 2 lit. a TVöD deutet schon nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht auf einen von den Tarifvertragsparteien bezweckten „Gleichlauf“ der gesetzlichen sowie der übergesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit hin. Die Tarifvertragsparteien sind von der gesetzlichen Regelung abgewichen und haben den Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres befristet. Sie haben den Verfall bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten insoweit gelockert, als ein Antritt des Urlaubs auch noch bis zum 31.05. des Folgejahres zulässig ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Urlaub aus dem Vorjahr angetreten werden. Zwar gilt der längere Übertragungszeitraum sowohl für den gesetzlichen als auch den tarifvertraglichen Anspruch. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist jedoch nicht notwendig (BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 50, a.a.O.), wenn die Tarifvertragsparteien - wie hier - eine eigenständige Urlaubsregelung treffen.
III.
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Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
V. Dr. Z. Y.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)