Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juli 2009 - 10 Sa 112/09
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.01.2009, Az.: 7 Ca 1550/08, abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.11.2008 abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 4.830,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 25.11.2008, die die Beklagte zu tragen hat.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt.
- 2
Der Kläger (geb. am … 1968, Steuerklasse 1, Kinderfreibetrag 0,5) war vom 18.08.2008 bis zum 31.10.2008 während der Zuckerrübenernte im Betrieb der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttostundenlohn von € 10,00 beschäftigt. Mit seiner am 07.11.2008 erhobenen Klage macht er folgende Zahlungsansprüche geltend:
- 3
1. Aug. 2008:
€ 1.200,00 brutto für 120 Stunden, abzgl. gez.
€ 630,20 netto,
2. Sept. 2008:
€ 2.640,00 brutto für 264 Stunden, abzgl. gez.
€ 1.175,00 netto,
3. Okt. 2008:
€ 2.880,00 brutto für 288 Stunden.
- 4
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Versäumnisurteil vom 25.11.2008 der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat rechtzeitig Einspruch eingelegt.
- 5
Mit Datum vom 04.12.2008 hat das Finanzamt B-Stadt wegen erheblicher Steuerschulden eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bl. 21-22 d. A.) erlassen und die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Arbeitseinkommen gepfändet.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 29.01.2009 das Versäumnisurteil vom 25.11.2008 aufrecht erhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Forderung des Klägers stehe die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vom 04.12.2008 nicht entgegen. Das Finanzamt habe die "gegenwärtigen“ und künftigen Ansprüche des Klägers auf Arbeitseinkommen gepfändet. Die Pfändung erfasse die hier geltend gemachten Lohnansprüche für den Zeitraum vor dem 04.12.2008 nicht. Für den bestrittenen Vortrag, sie habe dem Kläger einen Vorschuss von € 300,00 (netto) auf den Oktoberlohn gezahlt, habe die Beklagte keinen Beweis angetreten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 des Urteils (= Bl. 34 d. A.) Bezug genommen.
- 7
Die Beklagte, der das Urteil am 18.02.2009 zugestellt worden ist, hat am 02.03.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 15.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 8
Die Beklagte hat die Lohnansprüche des Klägers wie folgt abgerechnet:
- 9
1. Aug. 2008:
€ 1.000,00 brutto für 100 Stunden =
€ 774,84 netto
2. Sept. 2008:
€ 2.000,00 brutto für 200 Stunden =
€ 1.292,62 netto
3. Okt. 2008:
€ 2.000,00 brutto für 200 Stunden =
€ 1.292,62 netto
- 10
Da sie unstreitig für August und September 2008 Zahlungen geleistet hat, ergeben sich für diese Monate folgende Differenzbeträge:
- 11
1. Aug.2008:
€ 774,84 netto, gezahlt € 630,20 netto =
Differenz € 144,64
2. Sept. 2008:
€ 1.292,62 netto, gezahlt € 1.175,00 netto =
Differenz € 117,55
- 12
Vom abgerechneten Nettolohn für Oktober 2008 in Höhe von € 1.292,62 brachte die Beklagte € 300,00 in Abzug, die sie - was der Kläger bestreitet - als Vorschuss gezahlt haben will. Außerdem rechnete sie Urlaubsabgeltungsansprüche für fünf Urlaubstage in Höhe von € 400,00 brutto (5 Tage x 8 Stunden x € 10,00) ab, was einen Nettobetrag von € 315,10 ergibt.
- 13
Einen Geldbetrag von € 1.320,19 netto „hinterlegte“ die Beklagte am 18.02.2009 bei ihrem früheren Prozessbevollmächtigten. Mit Datum vom 18.02.2009 hat das Finanzamt B-Stadt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bl. 105-106 d. A.) erlassen und den Herausgabeanspruch des Klägers auf den „hinterlegten“ Geldbetrag von € 1.320,19 gepfändet. Daraufhin hat der frühere Prozessbevollmächtigte den Betrag an das Finanzamt ausgekehrt. Der Kläger hat zunächst mit Schreiben vom 23.03.2009 (Bl. 101-103 d. A.) gegenüber dem Finanzamt der Verrechnung des Betrages von € 1.320,19 mit seinen Steuerschulden widersprochen.
- 14
Der Kläger hat am 31.03.2009 aus dem erstinstanzlichen Versäumnisurteil vom 25.11.2008 die Zwangsvollstreckung betrieben und wegen einer Hauptforderung in Höhe von € 4.914,80 brutto zuzüglich € 165,90 Vollstreckungskosten in eine Geldforderung der Beklagten gegen eine Drittschuldnerin erfolgreich vollstreckt. Der Klägervertreter hat der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 31.03.2009 (Bl. 125-126 d. A.) mitgeteilt, sie solle einen Teilbetrag von € 2.541,29 auf sein Konto, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.426,32 an die C-KRANKENKASSE und Lohnsteuer in Höhe von € 1.113,09 an das Finanzamt überweisen.
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Mit Schreiben vom 29.04.2009 hat der Kläger sein Rechtsmittel gegenüber dem Finanzamt zurückgenommen und erklärt, sein Antrag, den Betrag von € 1.320,19 an ihn auszuzahlen, sei gegenstandslos, er wolle das Geld nicht, das Finanzamt könne mit dem Geld machen, was es wolle.
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Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe ausweislich der Ausdrucke des digitalen Tachographen und der Kopien der Schaublätter im August 2008 74,71 Stunden, im September 2008 173,23 Stunden und im Oktober 2008 197,01 Stunden gearbeitet. Sie habe unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit für August 2008 100 Stunden sowie für September und Oktober 2008 jeweils 200 Stunden abgerechnet. Neben den unstreitig gezahlten € 630,20 netto für August 2008 und € 1.175,00 für September 2008 habe sie dem Kläger am 17.10.2008 für Oktober 2008 einen Vorschuss in Höhe von € 300,00 netto gezahlt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie noch Urlaubsabgeltungsansprüche für fünf Tage abgerechnet und dem Kläger € 1.320,19 per Verrechnungsscheck zahlen wollen. Der Kläger habe sich geweigert, den Scheck anzunehmen. Deswegen habe sie den Betrag zu treuen Händen bei ihrem früheren Prozessbevollmächtigten „hinterlegt“, der ihn aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.02.2009 an das Finanzamt weitergeleitet habe. Sie erhebe ausdrücklich den Einwand der Erfüllung.
- 17
Die Beklagte macht zweitinstanzlich widerklagend die Rückzahlung der vollstreckten Beträge in Höhe von € 4.830,97 geltend. Sie habe dem Kläger noch Arbeitsentgelt in Höhe € 1.254,82 netto geschuldet (€ 144,64 für August 2008 + € 117,56 für September 2008 + € 992,62 für Oktober 2008). Mit der Zahlung des Nettobetrages von € 1.320,19 an das Finanzamt habe sie die Klageforderung nicht nur erfüllt, sondern € 65,37 überzahlt. Mit dieser Überzahlung rechne sie gegen die dem Kläger zustehende Urlaubsabgeltung in Höhe von € 315,10 netto auf, so dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch auf € 249,73 reduziere. Dieser Betrag sei von der vollstreckten Gesamtsumme in Höhe von € 5.080,70 in Abzug zu bringen.
- 18
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 09.04.2009 (Bl. 52-65 d. A.) und vom 16.06.2009 (Bl. 107-111 d. A.) Bezug genommen.
- 19
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
- 20
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.01.2009, Az.: 7 Ca 1550/08, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.11.2008 abzuweisen,
- 21
2. den Kläger zu verurteilen, an sie € 4.830,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.
- 22
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
- 23
1. die Berufung zurückzuweisen,
- 24
2. die Widerklage abzuweisen.
- 25
Er trägt vor, er habe im August 2008 120 Stunden, im September 2008 264 Stunden und im Oktober 2008 288 Stunden gearbeitet. Die von der Beklagten vorgelegten Tachographenausdrucke seien nicht vollständig. Er habe auch die Fahrzeuge X-W 104 und X-W 106, X-S 204 und R 575 gefahren. Die Beklagte habe vernachlässigt, dass die Wartezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten seien. Er sei auch mit Herrn T. B. als Beifahrer unterwegs gewesen, insbesondere in Frankfurt, um gebrauchtes Frittierfett einzusammeln. Außerdem habe er die eine oder andere Fahrt mit einer Tachoscheibe des Herrn B. ausgeführt. Er habe an jedem der in der Berufungsbegründungsschrift bezeichneten Tage von morgens 5.00 Uhr bis abends 17.00 Uhr, an einigen Tagen auch bis 19.00 Uhr gearbeitet.
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Durch die Zahlung des Betrages von € 1.320,19 an das Finanzamt B-Stadt sei keine Erfüllung eingetreten. Er habe die Zahlung nicht genehmigt und der Verrechnung auf die Steuerschuld ausdrücklich widersprochen. Er habe mit seinem Schreiben vom 29.04.2009 gegenüber dem Finanzamt lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Sache formal beendet werde und ihn die Pfändung nicht interessiere. Dies sei vom Finanzamt auch so verstanden worden. Die Widerklage sei unbegründet. An seinen Bevollmächtigten seien lediglich € 2.541,29 geflossen, die er unverzüglich an ihn weitergeleitet habe. Die anderen Teilbeträge seien von der Drittschuldnerin an die C-KRANKENKASSE und das Finanzamt überwiesen worden.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.05.2009 (Bl. 82-85 d. A.), vom 04.06.2009 (Bl. 99-100 d. A.), vom 23.06.2009 (Bl. 120-121 d. A.) und vom 07.07.2009 (Bl. 122-124 d. A.) Bezug genommen.
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Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger am 17.10.2008 einen Vorschuss auf den Oktoberlohn in Höhe von € 300,00 (netto) gezahlt, durch Vernehmung der Zeugen A. und B.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.07.2009 (Bl. 127-133 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 29
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig.
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Die zweitinstanzlich erhobene Widerklage der Beklagten ist nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Danach kann die Beklagte den Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Vollstreckung in dem anhängigen Rechtsstreit, damit auch in zweiter Instanz, geltend machen.
II.
- 31
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 18.08.2008 bis zum 31.10.2008. Deshalb ist das erstinstanzliche Urteil vom 29.01.2009 unter Aufhebung des vorausgegangenen Versäumnisurteils vom 25.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 32
Die Beklagte hat für den Monat August 2008 Arbeitsentgelt für 100 Stunden in Höhe von € 1.000,00 brutto (= € 774,84 netto) sowie für die Monate September und Oktober 2008 Arbeitsentgelt für jeweils 200 Stunden in Höhe von je € 2.000 brutto (= je € 1.292,62 netto) abgerechnet und gezahlt. Der Kläger kann für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt € 5.000 brutto, was einem Nettolohn von € 3.360,08 entspricht, beanspruchen. Darüber hinaus gehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
- 33
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für weitere 20 Stunden im August 2008, weitere 64 Stunden im September 2008 und weitere 88 Stunden im Oktober 2008 in Höhe von insgesamt € 1.720,00 brutto (172 Stunden x € 10,00), weil er die anspruchsbegründeten Tatsachen für die behaupteten Arbeitsstunden über die abgerechneten 500 Stunden (1 x 100 Stunden, 2 x 200 Stunden) hinaus nicht schlüssig dargelegt hat.
- 34
Zur Begründung eines Anspruches auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 - EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1). Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).
- 35
Die Darlegungslast des Arbeitgebers hängt davon ab, wie konkret der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Überstunden darlegt. Ist der Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert genug, obliegt es dem Arbeitgeber diesem Vortrag substantiiert entgegen zu treten. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist an Hand des konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers das Gericht verpflichtet festzustellen, welche Tatsachen streitig sind. Anschließend ist es Sache des Arbeitnehmers im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten (vgl. BAG Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - NZA 1994, 837).
- 36
Der Kläger ist seiner Substantiierungspflicht im Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Die Beklagte hat durch Vorlage der Ausdrucke der digitalen Tachographen der Kontrollgeräte der Fahrzeuge X-W 101, X-W 106 und X-W 114 sowie der Tachoscheiben des Fahrzeugs X-Q 357 die Lkw-Fahrten des Klägers für jeden Arbeitstag im Einzelnen aufgelistet und die Anfangs-, End- und Pausenzeiten für jede Fahrt minutengenau angegeben. Anhand der Tachographenaufzeichnungen hat sie Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten des Klägers von 74,41 Stunden im August 2008, von 173,23 Stunden im September 2008 und von 197,01 Stunden im Oktober 2008, mithin insgesamt 444,65 Stunden, ermittelt. Sie zahlte dem Kläger gleichwohl Arbeitsentgelt für 500 Stunden, weil nach ihrem unbestrittenen Vortrag zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dem Kläger während der wetterabhängigen Zuckerrübenerntezeit pauschal 200 Monatsstunden zu vergüten.
- 37
Der Vortrag des Klägers erschöpft sich hingegen in der pauschalen Behauptung, er habe im August 2008 120 Stunden, im September 2008 264 Stunden und im Oktober 2008 288 Stunden gearbeitet. Die von der Beklagten vorgelegten Tachographenausdrucke seien nicht vollständig. Er habe auch die Fahrzeuge X-W 104 und X-W 106, X-S 204 und R 575 gefahren. Die Beklagte habe vernachlässigt, dass die Wartezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten seien. Er sei auch mit Herrn T. B. als Beifahrer unterwegs gewesen, insbesondere in Frankfurt, um gebrauchtes Frittierfett einzusammeln. Außerdem habe er die eine oder andere Fahrt mit einer Tachoscheibe des Herrn B. ausgeführt. Er habe an jedem der in der Berufungsbegründungsschrift bezeichneten Tage von morgens 5.00 Uhr bis abends 17.00 Uhr, an einigen Tagen auch bis 19.00 Uhr gearbeitet.
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Dieser Vortrag genügt nicht, um den Anforderungen an die Darlegungslast zu genügen. Der Kläger hätte unter Zuhilfenahme der von der Beklagten vorgelegten Tachographenaufzeichnungen seine behaupteten Arbeitszeiten konkretisieren können. Er hätte für jeden einzelnen Arbeitstag darlegen müssen, inwieweit und warum die in den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke der Tachographenauszeichnungen genannten Stundenzahlen unrichtig sein sollen. An einer derart substantiierten Auseinandersetzung mit den in den jeweiligen Tachographenausdrucken enthaltenen Angaben hat es der Kläger fehlen lassen. Ohne jeweils auf die konkreten Umstände der einzelnen Tage einzugehen, hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, er habe mehr Stunden geleistet als aufgezeichnet worden sind. Seine pauschalen Angaben lassen nicht erkennen, welche konkreten Arbeitstätigkeiten er an den einzelnen Arbeitstagen über die technisch aufgezeichneten Arbeitszeiten hinaus verrichtet haben will.
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2. Die Beklagte hat zusätzlich zu den unstreitig geleisteten Nettolohnzahlungen in Höhe von € 630,20 für August 2008 und € 1.175,00 für September 2008 dem Kläger im Oktober 2008 einen Vorschuss in Höhe von € 300,00 auf den Oktoberlohn gezahlt. Dies steht zur Überzeugung der Berufungskammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Aussage des Vaters des Geschäftsführers der Beklagten, des Zeugen B..
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Der Zeuge B. hat während seiner Vernehmung bekundet, dass der Kläger am Freitag, dem 24.10.2008 im Anschluss an seine Tour kurz nach 17.00 Uhr im Büro erschienen sei und mit den Worten: „Ich brauch a Schuss, ich brauch Pulver für die Familie“ um einen Vorschuss gebeten habe. Er habe den Kläger gefragt, was er brauche und an einen Betrag von € 100,00 „oder so was“ gedacht. Der Kläger habe ihm geantwortet: „€ 500,00“. Er habe erwidert, dass € 500,00 nicht in Frage kämen, weil es „ja dann am nächsten Freitag Geld gibt“. Er habe in seinem Portemonnaie nachgeschaut und dem Kläger gesagt: “Du hast den Monat noch keinen Schuss gehabt, ich geb dir € 300,00“. Er habe den Kläger gebeten, dem Zeugen A., der die Buchhaltung macht, eine Quittung zu unterschreiben.
- 41
Der Zeuge A. hat während seiner Vernehmung bekundet, er sei bei der Auszahlung des Vorschusses nicht anwesend gewesen, so dass er hierzu in Ermangelung eigener Wahrnehmung nichts aussagen könne. Herr B. habe ihn gebeten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berücksichtigung eines Vorschusses von € 300,00 zum 31.10.2008 abzurechnen. Er sei am 31.10.2008 im Büro gewesen, habe die Papiere fertig gemacht, unter anderem auch eine Quittung. Der Kläger sei erschienen und habe „sehr emotional“ den Lkw-Schlüssel auf den Tisch geknallt. Er sei gegangen, ohne sich die Papiere auch nur anzusehen und habe gesagt. „Ich unterschreibe nichts“.
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Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass er dem Kläger einen Vorschuss von € 300,00 auf den Oktoberlohn gezahlt hat. Der Zeuge ist nach Auffassung der Berufungskammer auch glaubwürdig. Er hat die Ereignisse detailliert und in ihrem Ablauf hinsichtlich der Vorschusszahlung lebhaft und nachvollziehbar geschildert. Auch nach seinem persönlichen Eindruck auf die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel ziehen. Gegen die Auszahlung des Vorschusses spricht nicht, dass der Kläger keine Quittung unterzeichnet hat. Es ist im Betrieb der Beklagten nicht ungewöhnlich, dass der Zeuge A., der für die Buchhaltung zuständig ist, erst nachträglich eine Quittung erstellt und sich diese später unterzeichnen lässt.
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3. Zusätzlich zu den unstreitig geleisteten Lohnzahlungen von € 630,20 netto (für August 2008) und € 1.175,00 netto (für September 2008) sowie den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezahlten € 300,00 netto (für Oktober 2008), mithin insgesamt € 2.105,20 netto, hat die Beklagte am 18.02.2009 über ihren früheren Prozessbevollmächtigten einen Geldbetrag von € 1.320,19 netto an das Finanzamt B-Stadt abgeführt. Damit sind die hier geltend machten Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 18.08.2008 bis zum 31.10.2008 erfüllt.
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Die Zahlung des Betrages von € 1.320,19 netto an das Finanzamt B-Stadt hat im Verhältnis zum Kläger befreiende Wirkung gehabt. Das Finanzamt hat nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) am 18.02.2009 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§§ 309, 314 AO) erlassen.
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Die Beklagte kann sich auf die dem Schutz des Drittschuldners dienende Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 3 AO berufen, die § 836 Abs. 2 ZPO entspricht. Nach § 315 Abs. 1 AO ersetzt die Einziehungsverfügung die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
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Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Einziehungsverfügung des Finanzamtes B-Stadt, die nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, bestehen nicht. Der Kläger hat die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vom 18.02.2009 zwar zunächst mit Schreiben vom 23.03.2009 angefochten, sein Rechtsmittel jedoch mit Schreiben vom 29.04.2009 zurückgenommen. Mit der Erklärung, sein Antrag die € 1.320,19 an ihn auszuzahlen, sei gegenstandslos, er wolle das Geld nicht, das Finanzamt könne mit dem Geld machen, was es wolle, kann er die befreiende Wirkung der Zahlung an das Finanzamt nicht beseitigen. Damit hat er die Zahlung an das Finanzamt zum Zwecke der Erfüllung genehmigt.
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Der Kläger ist daher verpflichtet, den Betrag von € 1.320,19 netto, den die Beklagte über ihren früheren Prozessbevollmächtigten an das Finanzamt aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.02.2009 gezahlt hat, von der Klageforderung in Abzug zu bringen.
- 48
4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beklagte Arbeitsentgelt für die Zeit vom 18.08. bis zum 31.10.2008 in Höhe von insgesamt € 3.360,02 netto (€ 630,20 + € 1.175,00 + € 300,00 + € 1.254,82 [€ 144,64 + € 117,55 + € 992,62]) gezahlt hat. Darüber hinaus zahlte sie auf den Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von € 315,10 netto, der nicht streitgegenständlich ist, einen Betrag von € 65,37 (€ 1.254,82 + € 65,37 = € 1.320,19).
- 49
Da die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt für den streitigen Zeitraum vollständig erfüllt worden sind, ist das erstinstanzliche Urteil vom 29.01.2009 unter Aufhebung des vorausgegangenen Versäumnisurteils vom 25.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
- 50
Der nach § 708 Nr. 2, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des durch die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts (§ 62 Abs. 1 ArbGG) erlangten Betrages ist begründet, weil das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 25.11.2008 aufzuheben war. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 51
1. Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Der Gläubiger, der aus einem nicht endgültigen Titel vollstreckt, handelt auf eigene Gefahr. Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (BGH Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 36/08 - NJW-RR 2009, 658).
- 52
2. Der Kläger ist zur Rückzahlung des vollstreckten Bruttobetrages in Höhe von € 4.830,97 verpflichtet.
- 53
Zwar hat die Drittschuldnerin von der vollstreckten Gesamtsumme in Höhe von € 4.914,80 zuzüglich € 165,90 Vollstreckungskosten einen Teilbetrag von € 2.541,29 auf das Konto des Klägervertreters, Sozialversicherungsbeträge in Höhe von € 1.426,32 an die C-KRANKENKASSE und Lohnsteuer in Höhe von € 1.113,09 an das Finanzamt abgeführt. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers umfasst auch die von der Beklagten zu Unrecht abgeführten Arbeitnehmeranteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. BAG Urteil vom 29.03.2001 - 6 AZR 653/99 - NZA 2003, 105) und die gemäß § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung des Klägers abgeführte Lohnsteuer (vgl. BAG Urteil vom 15.03.2000 - 10 AZR 101/99 - NZA 2000, 1004), denn der Kläger hat all das zurückzuzahlen, was er durch die Zwangsvollstreckung erlangt hat.
- 54
Der Kläger hat insgesamt € 5.080,70 vollstreckt (€ 4.914,80 Hauptforderung + € 165,90 Vollstreckungskosten). Hiervon bringt die Beklagte einen Teilbetrag von € 249,73 in Abzug, den sie als Urlaubsabgeltung abgerechnet und gezahlt hat (€ 315,10 - € 65,37), so dass ein Betrag von € 4.830,97 zurückzuzahlen ist.
IV.
- 55
Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Rechtszüge, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz, zu tragen. Diese hat gemäß § 344 ZPO die Beklagte zu tragen.
- 56
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.
(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.
(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.