Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Mai 2012 - 1 Ta 33/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0516.1TA33.12.0A
published on 16/05/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Mai 2012 - 1 Ta 33/12
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hatte der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Auf entsprechendes Schreiben des Gerichts, zuletzt mit Fristsetzung, hat die Klägerin keine Erklärung abgegeben. Durch den angefochtenen Beschluss vom 10.10.2011 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 27.07.2009 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und dies mit der fehlenden Mitwirkung der Klägerin begründet. Der Beschluss wurde am 17.10.2011 ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die Beschwerde der Klägerin ging am 17.11.2011 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen ein. Die Klägerin gab an, erbetene Belege würden kurzfristig nachgereicht. Trotz Aufforderung erfolgte gegenüber dem Arbeitsgericht keine Begründung der Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat daher im Wege der Nichtabhilfe die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zunächst dargelegt, sie beziehe aufgrund überlassener Bescheinigung des Jugendamtes ein Elterngeld in Höhe von 661,39 EUR, nachträglich hat sie den Kindergeld-Bezug in Höhe von 184,-- EUR belegt und zuletzt eine Kopie des Mietvertrages vorgelegt. Danach hat sie und ihr Lebensgefährte eine Monatsmiete von insgesamt 550,-- EUR zuzüglich 100,-- EUR Nebenkosten-Vorauszahlung zu erbringen.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

4

Die sofortige Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg.

5

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, sowie wegen fehlender Nachweise vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die Klägerin gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und die Angaben belegt hat.

6

Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. u. a. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.08.2011 -1 Ta 173/11-) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

7

Die Klägerin erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie verfügt derzeit über ein monatliches Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 661,-- EUR auf Kindergeld in Höhe von 184,-- EUR. Als Freibeträge sind abzusetzen der Freibetrag der Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 in Höhe von 411,-- EUR, der Freibetrag für ein Kind, geboren am 01.03.2011, von 241,-- EUR. Weiter sind anzusetzen sonstige Kosten, insbesondere für die angemietete Wohnung. Die Klägerin hat belegt, dass sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung angemietet hat. Ausweislich des Mietvertrages muss sie eine Monatsmiete von 550,-- EUR und eine Nebenkosten-Vorauszahlung von 110,-- EUR erbringen. Regelmäßig sind Mietkosten nach Kopfteilen der die Unterkunft bewohnenden Personen mit eigenem Einkommen aufzuteilen. Eine möglicherweise zwischen den Bewohnern getroffene Übereinkunft, dass die Kosten der Unterkunft anders verteilt sind, kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht anerkannt werden (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.01.2012 -1 Ta 261/11-).

8

Unter Berücksichtigung der anzusetzenden anteiligen Kosten für Wohnraum in Höhe von 330,-- EUR ergibt sich ein negatives anrechenbares Einkommen. Die Klägerin ist nicht in der Lage, Raten zu zahlen.

9

Der erstinstanzliche Beschluss war somit aufzuheben.

10

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.

11

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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published on 31/08/2011 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2011 - 5 Ca 584/07 - aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I.  Der Kläger wendet sich
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Annotations

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.