Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. März 2010 - 1 Ta 29/10
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.01.2010, 5 Ca 290/09, wie folgt geändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 5.475,60 EUR festgesetzt."
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1/2 zu tragen.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.
- 2
Der Kläger machte mit seiner Klage Auskunfts- und hilfsweise Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Altersversorgung geltend. Zunächst hatte er folgende Anträge angekündigt:
- 3
1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen er hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers, die der Kläger zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Betriebsrente benötigt, in seinem Besitz hat.
- 4
2. Der Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung Ablichtungen der in Ziffer 1 genannten Unterlagen gegen Erstattung der Kopierkosten an den Kläger herauszugeben.
- 5
Im Lauf des Verfahrens stritten die Parteien darüber, ob dem Kläger bereits im Dezember 1999 oder erst im September 2004 eine Versorgungszusage erteilt worden sei, wobei sie davon ausgingen, dass er nur im ersten Fall bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2008 unverfallbare Anwartschaften erworben hätte. Der Kläger kündigte vor diesem Hintergrund verschiedene Hilfsanträge an, die sich auf Auskünfte über die Anwartschaftshöhe bei Erteilung einer Versorgungszusage im Dezember 1999 bzw. auf den Inhalt der Versorgungszusagen vergleichbarer Mitarbeiter sowie auf Schadensersatz in Form der Auszahlung eines Einmalbetrags zur Einrichtung einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Altersversorgung richteten.
- 6
Im Kammertermin schlossen die Parteien am 24.09.2009 einen Vergleich, in dem sie festhielten, dass für den Kläger aufgrund der Versorgungszusage aus dem Jahr 2004 eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung besteht.
- 7
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.12.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 19.01.2010 auf 18.252,00 EUR fest. Es hat seine Streitwertfestsetzung nicht näher begründet, folgte mit der Festsetzung aber dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, auf dessen entsprechenden Antrag es bereits mit Beschluss vom 21.10.2010 den Gegenstandswert für dessen anwaltliche Tätigkeit auf 18.252,00 EUR festgesetzt hatte. Dieser Betrag entspricht 36 x 507,00 EUR und geht damit nach § 42 Abs. 2 GKG vom 3fachen Jahresbetrag der (wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ratierlich gekürzten) Altersversorgung aus.
- 8
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.01.2010 zugegangenen Beschluss hat der Kläger mit am 01.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, seine Rechtsschutzversicherung akzeptiere den festgesetzten Gegenstandswert nicht, da für Auskunftsklagen ein Abschlag vorzunehmen sei. Der Streitwert der Auskunftsklage liege - auch nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - bei 1/10 bis 1/12 des im Ergebnis erstrebten Zahlungsanspruchs.
- 9
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, jedenfalls der Hilfsantrag vom 13.05.2009 (Blatt 45 d.A.) rechtfertige die Festsetzung eines Gegenstandwerts in Höhe des Leistungsbegehrens, da dieser hilfsweise begehrte Betrag deutlich über dem festgesetzten Gegenstandswert liege.
II.
- 10
1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro.
- 11
Sie ist auch sonst zulässig. Das Beschwerdegericht legt die Beschwerde vom 29.01.2010 dahingehend aus, dass sie im Namen des Klägers und nicht im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde im Namen des Klägers einlegen wolle. Er hat aber zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Gegenstandswertfestsetzung nicht akzeptiere. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde im Interesse und damit auch im Namen des Klägers eingelegt werden sollte.
- 12
2. In der Sache hat die Beschwerde aber nur insoweit Erfolg, als der Gegen-standswert auf 30% des vom Arbeitsgericht angesetzten Betrags, mithin auf 5.475,60EUR zu vermindern war. Eine Reduzierung auf 1/12 bis 1/10 des vom Arbeitsgericht auf 18.252,00 EUR festgesetzten Werts, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre im vorliegenden Fall zu weitgehend.
- 13
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das sich aus den Klageanträgen ergebende Interesse der Parteien (vgl. dazu Arbeitsrechtslexikon, Schwab: Streitwert/Gegenstandswert, II.1). Bei Auskunftsansprüchen, die eine Leistungsklage vorbereiten sollen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses an der begehrten Vorbereitungshandlung nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Der Wert ist in der Regel nicht identisch mit demjenigen des Leistungsanspruchs. Vielmehr ist der Gegenstandswert eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs grundsätzlich deutlich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis bezweckte Zahlungsanspruch, weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsbegehrens (nur) vorbereiten und erleichtern soll.
- 14
Vorliegend hat das Arbeitsgericht nicht die für den Wert der Auskunftsklage in der Rechtsprechung übliche Reduzierung vorgenommen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Insbesondere kann die Festsetzung des Gegenstandswerts in der Höhe, wie das Arbeitsgericht unter Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG den Gegen-standswert für eine entsprechende Leistungsklage festgesetzt hätte, nicht mit den vom Kläger angekündigten Hilfsanträgen, die sich auf Schadensersatz richten sollten, begründet werden. Nach § 45 GKG bleiben Hilfsanträge, über die das Gericht nicht entschieden hat, bei der Wertfestsetzung außer Betracht. Vorliegend endete das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich. Die auf Schadensersatz gerichteten Hilfsanträge wurden weder gestellt, noch waren sie Gegenstand des Vergleichs.
- 15
Vor diesem Hintergrund war eine Reduzierung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wertes vorzunehmen. Für die - im Ermessen des Gerichts stehende - Bewertung des Auskunftsanspruchs werden in der Rechtsprechung verschiedene "Rahmenwerte" genannt, die sich zwischen 1/10 und 1/4 und 1/10 und 1/2 des nach § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs bewegen (vgl. BAG, Beschl. v. 27.05.1994 - 5 AZB 3/94, NZA 1994, 1054). So hat auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung vom 18.01.1988 (1 Ta 7/88, juris) den Ermessensrahmen für die Bewertung eines Auskunftsanspruchs zwischen 1/10 und 1/2 - nicht 1/12 wie in der Beschwerde ausgeführt - des Zahlungsanspruchs gesehen.
- 16
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Bedeutung der Auskunft für die - geplante - Geltendmachung des Leistungsanspruchs erscheint vorliegend eine Reduzierung auf 30% des vom Arbeitsgericht ermittelten Betrags für die Leistungsklage angemessen und ausreichend. Für diese relativ hohe Bewertung spricht, dass - den Vortrag des Klägers zum Bestehen einer Zusage einmal unterstellt - mit Erteilung der Auskunft der Erfolg der Leistungsklage recht weitgehend vorgezeichnet gewesen wäre. Daher war das Interesse an der Auskunft entsprechend hoch zu bewerten.
- 17
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 18
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.
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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.