Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. März 2011 - 1 Ta 259/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0321.1TA259.10.0A
published on 21/03/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. März 2011 - 1 Ta 259/10
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.10.2010 - 6 Ca 472/10 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 21.126,- Euro für das Verfahren und auf 74.894,60 Euro für den Vergleich festgesetzt."

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 43 Prozent zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.2005 zu einer laufenden Bruttomonatsvergütung von 6.490,- Euro und unter Einbeziehung eines 13. Monatsgehaltes von 7.042,- Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.06.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2010. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.06.2010 nicht beendet worden war.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 02.08.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem vereinbarten sie unter anderem:

4

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis zum 30. September 2010 beendet wird. Die Klägerin ist bis zur Beendigung von der Verpflichtung zum Erbringen der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.

5

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für die Monate Juli, August und September 2010 jeweils ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.490 € (in Worten: sechstausendvierhundertneunzig Euro) zuzüglich 1,28 € (in Worten: ein Euro und 28 Eurocent) zu zahlen.

6

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weitere 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro) brutto zu zahlen. Dieser Betrag ist fällig mit der Entgeltabrechnung August 2010. …".

7

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 12.10.2010 auf 21.126,- Euro für das Verfahren und auf 23.238,60 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hierbei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag mit 3 Bruttomonatsgehältern à 7.042,- Euro bewertet. Für die im Vergleich unter Ziff 1. vereinbarte Freistellung hat das Arbeitsgericht zudem einen Mehrwert von 10 Prozent der Vergütung im Freistellungszeitraum entsprechend 2.112,60 Euro festgesetzt.

8

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.10.2010 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 02.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichswertes von 113.835,- Euro. Nach seiner Auffassung sei die unter Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarte Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem weiteren Vierteljahresgehalt zu bewerten. Für Ziffer 1 des Vergleiches seien daher insgesamt 6 Bruttomonatsgehälter zuzüglich 10 Prozent der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung anzusetzen. Für Ziffer 2 des Vergleichs müsse ein Mehrwert von weiteren 3 Bruttomonatsgehältern festgesetzt werden, da die Höhe der monatlichen Zahlungen zwischen den Parteien streitig gewesen sei und man sich schließlich auf monatliche Zahlungen in Höhe von 6.490,- Euro anstatt 7.042,- Euro geeinigt habe. Zumindest sei das Titulierungsinteresse der Parteien mit 10 Prozent eines Vierteljahresgehalts entsprechend 1.947,- Euro zu berücksichtigen. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch für Ziffer 3 des Vergleichs einen Mehrwert in Höhe von 50.000,- Euro festsetzen müssen, da es sich bei dieser Zahlung um keine Abfindung gehandelt habe. Vielmehr seien mit diesem Betrag Ansprüche der Klägerin auf Tantieme für das Jahr 2010 abgegolten sowie ein Ausgleich für den der Klägerin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangenen Verdienst für die Monate Oktober bis Dezember 2010 geschaffen worden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Ziffer 2 des Vergleichs enthalte die Vereinbarung der Zahlung von Kündigungsfristenlohn, welcher zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Ziffer 3 enthalte die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung. Beide Regelungen seien daher nicht streitwerterhöhend.

10

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Fristende, der 01.11.2010, auf einen Feiertag fiel und die Frist zur Einlegung der Beschwerde daher gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages, dem 02.11.2010 endete.

11

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Für den Vergleich war ein Mehrwert von 53.768,60 Euro und damit ein Vergleichswert von insgesamt 74.894,60 Euro festzusetzen.

12

Die in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist mit 50.000,- Euro zu bewerten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Summe eine Abfindung i. S. v. §§ 9, 10 KSchG war, welche gem. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG wertmäßig nicht zu berücksichtigen wäre.

13

Zum einen enthält der Wortlaut von Ziffer 3 des Vergleichs keine Anhaltspunkte für eine Abfindungsvereinbarung, wie dies insbesondere aus steuerlichen Gründen sonst üblicherweise der Fall ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass mit der Zahlung von 50.000,- Euro an die Klägerin deren Tantiemeansprüche aus 2010 sowie der durch die ebenfalls im Vergleich vereinbarte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Verlust des Lohnanspruches für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ausgeglichen werden sollten. Zwar hat die Beklagte behauptet, bei diesem Betrag habe es sich um eine Abfindung gehandelt. Dieser Behauptung steht die Aussage des Beschwerdeführers entgegen. Dieser ist als Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege, von dem nicht zu erwarten ist, dass er vorsätzlich Falsches behauptet. Auch die zahlungspflichtige Klägerin selbst hat die diesbezüglichen Angaben ihres Prozessbevollmächtigten nicht bestritten. Damit waren die Angaben des Beschwerdeführers bei der Wertfestsetzung heranzuziehen und Ziffer 3 des Vergleichs entsprechend der Angaben des Beschwerdeführers wertmäßig um 50.000,00 Euro zu erhöhen.

14

Auch die in Ziffer 2 des Vergleichs getroffene Vereinbarung über Zahlung von Lohn in Höhe von 6.490,- Euro bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war gesondert zu bewerten, allerdings nicht in der vom Beschwerdeführer geforderten Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern. Die Vereinbarung in Ziffer 2 des Vergleichs hat einen Wert von 1656,- Euro, was dem dreifachen Betrag der Differenz zwischen den umstrittenen Gehaltsbeträgen von 6.490,- bzw. 7.042,- Euro entspricht.

15

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Gehaltshöhe zwischen den Parteien in Streit stand und dieser Streit durch Ziffer 2 des Vergleichs erledigt worden sei. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…". Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach, dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 - 1 Ta 190/09). Da zwischen den Parteien nach Angaben des Beschwerdeführers nur Streit über die Höhe des zu zahlenden Gehalts, nicht aber um die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach bestand, war nur der streitige Differenzbetrag werterhöhend. Eine volle Bewertung hätte nur dann vorgenommen werden können, wenn der Lohnanspruch insgesamt für die Monate Juli bis September 2010 in Streit gestanden hätte. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgetragen und es ergibt sich auch nicht aus den Akten.

16

Da sich die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs für Zahlungsansprüche im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis auf eine Gehaltshöhe von 6.490,- Euro für drei Monate geeinigt haben, war der Betrag der Differenz zwischen 6.490,- und 7.042,- Euro zu verdreifachen.

17

Zu Recht hat das Arbeitsgericht Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs mit 2.112,60 Euro bewertet. Ziff 1 Satz 1 des Vergleiches hat keinen darüber hinausgehenden Wert. Weder war für die vereinbarte Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein eigener Wert festzusetzen, noch war die Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu dem bereits für den Kündigungsschutzantrag festgesetzten Wert von 3 Bruttomonatsgehältern mit 3 weiteren Gehältern zu bewerten.

18

Nach § 3 ZPO bestimmt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage den Wert des Rechtsstreits, wovon nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten eine Ausnahme zu machen ist, indem eine Obergrenze (vgl. hierzu zuletzt Beschl. der Kammer v. 08.12.2009 - 1 Ta 264/09) von 3 Bruttomonatsgehältern für den Wert solcher Streitigkeiten gezogen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist es, aus sozialen Gründen die Kosten von Bestandsstreitigkeiten niedrig zu halten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn Vergleichsvereinbarungen, die den Erfolg eines Kündigungsschutzantrages lediglich modifizieren, den Streitwert erhöhen würden. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresgehalts nicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es auch vor Ablauf der Kündigungsfrist, vereinbart wird. Nach ihrem Schutzzweck muss die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG alle Konstellationen erfassen, die das übliche Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses sein können. Die Norm unterscheidet nicht, ob die Kündigungsschutzklage erfolgreich ist oder nicht, also ob das bisherige Arbeitsverhältnis ganz, teilweise oder nicht fortbesteht. Folglich muss die Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern bei der Streitwertberechnung für alle Vereinbarungen gelten, die die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit einer Kündigung oder eine Modifizierung der Kündigungsbedingungen, beispielsweise eine Verlängerung der Kündigungsfrist (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07) oder, wie vorliegend, eine Verkürzung der Kündigungsfrist zum Gegenstand haben. Anders läge der Fall, wenn das Ergebnis der Vergleichsvereinbarung in Ziffer 1 mit einer Kündigungsschutzklage nicht hätte erreicht werden können (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2010 – 1 Ta 139/10 zur Vereinbarung der Weiterbeschäftigung in einer rechtlich vom ursprünglichen Arbeitgeber unabhängigen Transfergesellschaft). Vorliegend haben die Parteien in Ziffer 1 jedoch nicht etwas substantiell Anderes bzw. Weitergehendes vereinbart als eine Regelung über den mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstand, nämlich den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

19

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

20

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 13/08/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2010 – 2 Ca 2242/09- teilweise wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.