Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Juli 2011 - 1 Ta 141/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0727.1TA141.11.0A
published on 27/07/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Juli 2011 - 1 Ta 141/11
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 22.06.2011 -3 Ca 871/10- wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird für den Vergleich auf 14.769,-€ festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

1

I. Der Beklagte wendet sich gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.06.2011 - 3 Ca 871/11- und begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.

2

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger verschiedene Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.

3

Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 hat er zunächst die Zahlung von rückständigem Lohn in Höhe von 140,€ beantragt. Sodann hat er jeweils klageerweiternd geltend gemacht

4

mit Schriftsatz vom 12.07.2010 rückständigen Lohn in Höhe von 1386,50 €,

5

mit Schriftsatz vom 28.07.2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.117,-€ (2470,- € + 4496,24 € + 140,- € + 1821,- € + 190,- €),

6

- mit Schriftsatz vom 13.08.2010 die Zahlung des sich aus der Differenz des eingeforderten Stundenlohns von 14,- € zu den tatsächlich bezahlten 13 €/h für den Monat Juni 2010 ergebenden Betrages von 190,- €,

7

- die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsbescheinigung sowie

8

weitere Zahlungen durch den Beklagten in Höhe von insgesamt 2520,50 € (1096,50,-€ + 234,-€ + 84,50,-€ + 104,- € + 19,50,- € + 560,- € + 180,-€ + 224,-€).

9

In der Güteverhandlung vom 17.08.2010 hat der Kläger nach zwischenzeitlicher Zahlung des Lohns für den Monat Juni 2010 die Klage insoweit in Höhe von 2470,-€ zurückgenommen. Die Parteien haben zudem hinsichtlich der eingeklagten Arbeitsbescheinigung -nach Erfüllung- den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

10

Erneut klageerweiternd hat der Kläger

11

mit Schriftsatz vom 24.08.2010 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2288,-€ brutto abzüglich bereits gezahlter 800,€ netto,

12

mit Schriftsatz vom 30.08.2010 die Verurteilung zur Zahlung von 176,-€,

13

sowie mit Schriftsatz vom 17.05.2011 die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010 beantragt.

14

Im Kammertermin vom 16.06.2011 haben die Parteien einen Gesamtvergleich abgeschlossen, in welchem sie die Zahlung einer Abfindung an den Kläger, die Herausgabe des sich noch in seinem Besitz befindlichen Messestandes durch den Beklagten an den Kläger, die Abgeltung aller wechselseitiger Ansprüche mit Ausnahme eines Rechts des Klägers, die Werkstatt des Beklagten zum Zwecke der Herausgabe eventuell dort befindlicher dem Kläger gehörender Werkzeuge aufzusuchen, vereinbart haben.

15

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Anhörung aller Beteiligten durch Beschluss vom 22.06.2011 für das Verfahren auf 15.600,24€ und für den Vergleich auf 17.539,24€ festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt, dass es den Gegenstandswert hinsichtlich der Zahlungsanträge nach deren Bezifferung festgesetzt, die Arbeits- und Lohnsteuerbescheinigung mit jeweils 300,- € in Ansatz gebracht sowie für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von 1.939,-€ (Wert des Messestandes und der Werkzeuge, so wie er im Beklagten-Schriftsatz vom 08.11.2010 beziffert worden sei) festgesetzt habe.

16

Der Beklagte hat mit am 28.06.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz "Einspruch" gegen die Höhe des Gegenstandswerts des Verfahrens eingelegt. Es seien nie 15.600,-€, sondern lediglich 9.565,24 € abzüglich einer Aufrechnung seinerseits in Höhe von rund 2.000,- € eingeklagt worden.

17

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, es seien alle Zahlungsanträge zu berücksichtigen gewesen. Dies seien insgesamt die festgesetzten Beträge gewesen.

18

II. Die Beschwerde des Beklagten ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch ansonsten zulässig. Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung "Einspruch" ist als das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde auszulegen.

19

In der Sache hat die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg.

20

Die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das sich aus den Klageanträgen ergebende Interesse der Parteien (vgl. dazu Arbeitsrechtslexikon/ Schwab: Streitwert/Gegenstandswert, II.1). Bei bezifferten Zahlungsanträgen entspricht dies gem. § 6 S. 1 ZPO dem Betrag der im Verfahren geltend gemachten Forderung. Alle oben unter I. genannten Ansprüche des Klägers, die er klageweise geltend gemacht hat, waren somit für die Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen. Dabei ist es unerheblich, inwieweit die Klageforderung begründet ist (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.12.2009 -1 Ta 280/09).

21

Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Verfahren ergibt sich auch keine Reduzierung daraus, dass der Kläger einen seiner Anträge in der Güteverhandlung zurückgenommen hat. Denn gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragsstellung maßgeblich. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift (BGH NJW-RR 1998, 1452, LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.10.2009 -3 Ta 228/09). Ebenfalls nicht zu beanstanden war die Veranschlagung einer Pauschale in Höhe von jeweils 300,€ für die Erteilung der Arbeitsbescheinigung sowie der Lohnsteuerbescheinigung. Eine pauschalierte Festsetzung ist hier sinnvoll, da die wirtschaftliche Bedeutung von Arbeitspapieren für jeden Arbeitnehmer gleich ist und nicht von der Höhe des Einkommens abhängt. Auch der Umfang der Wertbemessung von 300,-€ pro Antrag ist nicht unangemessen (vgl. dazu die bereits vom Arbeitsgericht zitierte ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2009 -1 Ta 98/09).

22

Eine Abänderung in geringem Umfang erfährt die arbeitsgerichtliche Gegenstandswertfestsetzung jedoch in Bezug auf den Vergleich.

23

Zutreffend hat das Arbeitsgericht diejenigen Vereinbarungen als werterhöhend berücksichtigt, die die Herausgabe des Messestandes sowie das Recht zum einmaligen Betreten der Werkstatt betreffen. Auch der Umfang der Werterhöhung, der dem vom Beklagten selbst bezifferten wirtschaftlichen Wert der herauszugebenden Gegenstände entspricht, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu § 6 Satz 1 ZPO undThomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 6 Rn. 3).

24

Im Übrigen ist von einer Aufrechnung des Beklagten, wie er sie in seiner Rechtsmittelbegründung anführt, ausweislich der Protokolle und Schriftsätze des gesamten Verfahrens an keiner Stelle die Rede.

25

Bei der Gegenstandswertfestsetzung für den Vergleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht mehr alle ursprünglich im Verfahren gestellten Anträge im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses streitig waren. Der Kläger hat -jeweils nach Erfüllung- seinen auf Zahlung von 2470,-€ lautenden Klageantrag im Gütetermin zurückgenommen und die Parteien haben den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ebenfalls im Gütetermin übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit waren diese Klagepositionen außer Streit gestellt. Sie konnten daher auch nicht mehr durch den von den Parteien geschlossenen Prozessvergleich erledigt werden. Da sie nicht Gegenstand des Vergleichs waren, durften sie auch nicht bei der Gegenstandswertfestsetzung bezüglich des Vergleichs als werterhöhend berücksichtigt werden. Aus der Wertfestsetzung für den Vergleich waren daher die Anträge auf Zahlung von 2470,€ sowie auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung, die das Arbeitsgericht mit insgesamt 2770,- € in Ansatz gebracht hatte, herauszunehmen. Für den Vergleich ergibt sich demnach eine Wertfestsetzung in Höhe von 14.769,-€ (17.539,24€ - 2770,-€).

26

Insoweit war der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Da der Beklagte mit seinem Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, sieht das Beschwerdegericht vorliegend keine Veranlassung, von der in Ziffer 8614 Anhang 1 GKG vorgesehenen Möglichkeit der Halbierung der Kostenlast Gebrauch zu machen.

28

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

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published on 02/06/2009 00:00

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published on 04/11/2013 00:00

Gründe 1 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, 30 RVG. Das Gericht hat bei der Bemessung des Gegenstandswertes gemäß § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 40 GKG die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.