Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2014 - 1 Sa 491/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0718.1SA491.13.0A
published on 18/07/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2014 - 1 Sa 491/13
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.09.2013, Az.: 5 Ca 427/10 teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.218,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen im Rahmen eines Altersteilzeit Arbeitsverhältnisses zusteht.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in deren Werk in C. als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist französischer Staatsangehöriger. Der Kläger ist verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Er ist sog. Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich (Blatt 28 d.A.). Die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Beklagten waren daher nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterworfen. Die Besteuerung erfolgte vielmehr nach französischem Recht auf der Grundlage einer jährlich abzugebenden Steuererklärung.

3

Die in Frankreich anfallende Besteuerung ist dabei wesentlich niedriger als in Deutschland. Nach Darstellung des Klägers unter Vorlage von Kopien der Steuerbescheide (Bl. 15 ff., 826 ff. d.A.) ergaben sich unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens folgende Steuersätze:

4

Jahr   

Steuersatz

2006   

7,54 %

2010   

6,40 %

2011   

4,86 %

2012   

7,44 %

5

Mit Vertrag vom 17. November 2006 (Bl. 9 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien die Fortführung des bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 1. September 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im so genannten Blockmodell. Die Arbeitsphase dauerte bis zum 28. Februar 2010 an. Seit 1. März 2010 bis einschließlich August 2012 schloss sich die Freistellungsphase an. Der Altersteilzeitvertrag sah hinsichtlich der Zahlung eines monatlichen Aufstockungsbetrags folgendes vor:

6

"§ 5 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

7

Die monatliche Nettoteilzeitvergütung wird gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung der D. AG auf 85% der pauschalierten monatlichen Nettovollzeitvergütung aufgestockt (Grundlage: aktuelle Mindestnettoentgeltverordnung). Zusätzlich zu der sich aus § 4 ergebenden Nettoteilzeitvergütung wird daher ein entsprechender monatlicher Aufstockungsbetrag gezahlt.
…"

8

Tarifliche Grundlage war für die tarifgebundene Beklagte der Tarifvertrag zur Altersteilzeit zwischen dem Verband der Metall-und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V., dem Verband der Pfälzischen Metall-und Elektroindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt vom 23 November 2004 (Blatt 123 ff. d.A., im Folgenden: TV ATZ). Dieser sieht auszugsweise folgendes vor:

9

"§ 7 Aufstockungsbetrag

10

Der Beschäftigte erhält einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ATG in seiner jeweils bei Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gültigen Fassung auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser ist jedoch so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 82% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen bisherigen Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 ATG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung beträgt.

11

§ 13 Abweichende Regelungen

12

Die Betriebsparteien können im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung durch insgesamt wertgleiche Regelungen oder bei Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Einführung von Altersteilzeit abweichende betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit vereinbaren."

13

Einzelheiten der Altersteilzeit wurden durch die“ Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit in der D. AG“ vom 24. Juli 2000 (Blatt 113 ff. d.A.) geregelt, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 durch die“ Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der C. AG“ vom 4. Dezember 2009 (Blatt 104 ff. d.A., im Folgenden GBV 2009) abgelöst wurde. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung sieht u.a. folgende Regelungen vor:

14

"8.2 Altersteilzeitentgelt

15

8.2.1 Grundsatz

16

Die Höhe des Altersteilzeitentgelts beträgt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.

17

8.2.2 Arbeitsphase

18

In der Arbeitsphase sind in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt auch die anfallenden variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen sowie ein evtl. bestehender Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung einzubeziehen. Dies gilt auch für steuerfreie Zuschläge auf das Grundentgelt.

19

Nicht einbezogen wird die im Rahmen der Zulässigkeit während der Arbeitsphase geleistete Mehrarbeit. Die Vergütung der Mehrarbeit einschließlich der tariflichen Zuschläge erfolgt in voller Höhe wie bei Vollzeitbeschäftigung.

20

Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts in vollem Umfang an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil.

21

8.2.3 Freistellungsphase

22

In der Freistellungsphase werden in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Dies gilt ebenso für steuerfreie Zuschläge auf das Grundentgelt. Einzubeziehen ist auch ein ggf. bestehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung.

23

Die Höhe des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts entspricht der Höhe vor Eintritt in die Arbeitsphase.

24

Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Freistellungsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts nur zu 60% an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil.

25

8.3 Aufstockungsbetrag

26

Zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt erhält der Mitarbeiter während der Dauer der Altersteilzeit einen monatlichen Aufstockungsbetrag.

27

Der Aufstockungsbetrag ist so zu bemessen, dass der Mitarbeiter in der Arbeitsphase mindestens 85% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts gem. Ziff. 8.2.2 erhält; in der Freistellungsphase mindestens 85% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelt gem. Ziff. 8.2.3. In der Freistellungsphase werden dabei die steuerfreien Zuschläge auf das Grundentgelt unabhängig von der steuerrechtlichen Behandlung, ggf. durch Anpassung des Aufstockungsbetrags, im Zufluss an den Mitarbeiter steuerfrei gestellt.

28

Ist das bisherige Arbeitsentgelt in der Arbeits- oder Freistellungsphase geringer als der jeweilige Alterssicherungsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Arbeitsentgelts.

29

Der Manteltarifvertrag zwischen den bereits genannten Tarifvertragsparteien vom 20.7.2005 enthält schließlich folgende Regelung von Ausschlussfristen:

30

"1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen:

31

Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;

32

alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

33

Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist.

34

Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen."

35

Auf der Grundlage GBV 2009 errechnete die Beklagte auch im Falle der so genannten Grenzgänger den jeweiligen monatlichen Aufstockungsbetrag, wobei dies bei Grenzgängern dazu führte, dass sowohl bei der Ermittlung des pauschalierten bisherigen Nettoentgelts in Höhe von 85 %, als auch bei der Berechnung des individuellen Altersteilzeitnettoentgelts eine fiktive Lohnsteuer berücksichtigt wurde. Wegen der Einzelheiten des Berechnungsweges wird auf Seiten 11,12 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28. Juli 2010 (Blatt 66 f. d. A.) Bezug genommen.

36

Mit seiner am 20. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen-Auswärtige Kammern Landau-erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis einschließlich August 2012 einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 333,34 € monatlich, insgesamt also 10.333,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Er hat zur Begründung seines Begehrens insbesondere die Auffassung vertreten, die Berücksichtigung einer fiktiveren Lohnsteuer im Rahmen der Berechnung der Altersteilzeitvergütung diskriminiere ihn aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

37

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein-Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz-vom 19.9.2013, Az.: 5 Ca 427/10 ( Bl. 623 ff. d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

38

Aufgrund eines entsprechenden Vorabentscheidungsersuchens des Arbeitsgerichts (Beschluss vom 4. April 2011, Blatt 380 ff. d.A.) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. Juni 2012 -C-172/11- A.- (Bl. 455 ff. d.A. mit Berichtigungsbeschluss vom 27. Februar 2014 (Bl. 728 ff. d.A., veröffentlicht u.a. NZA 2012, 863 ff.) entschieden:

39

„Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.“

40

Nach Erlass dieses Urteils schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 29.11.2012 die“ Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der C. AG „ ab (Bl. 533 ff. d.A., im Folgenden GBV 2012). Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:

41

"8. Entgeltleistungen während der Altersteilzeit

42

8.1 Entgeltbestandteile

43

Das Entgelt des Mitarbeiters während der Altersteilzeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

44

Altersteilzeitentgelt
Aufstockungszahlung
Einmalzahlungen.

45

8.2 Altersteilzeitentgelt

46

8.2.1 Grundsatz

47

Die Höhe des Altersteilzeitentgelts beträgt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.

48

8.2.3 Freistellungphase

49

In der Freistellungsphase werden in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Einzubeziehen ist auch ein ggf. bestehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung.

50

Die steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG auf das Grundentgelt werden aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase zur Hälfte ausbezahlt und auf 85% aufgestockt.

51

Die Höhe des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts entspricht mindestens der Höhe vor Eintritt in die Arbeitsphase.

52

Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Freistellungsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts nur zu 60% an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil.

53

8.3 Aufstockungsbetrag

54

Zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt erhält der Mitarbeiter während der Dauer der Altersteilzeit einen monatlichen Aufstockungsbetrag.

55

Der Aufstockungsbetrag wird nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz in der Arbeits- und Freistellungsphase prozentual auf das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt gewährt. Der hierfür zu Grunde zu legende Bruttoaufstockungsprozentsatz ergibt aus der Anlag 1 und richtet sich in der Höhe nach dem bisherigen Arbeitsentgelt und der Zuordnung zu den Kategorien.

56

Kategorie A:

57

Der Kategorie A sind alle Beschäftigten zuzuordnen, die nicht die Voraussetzungen der Kategorie B erfüllen.

58

Kategorie B:

59

Der Kategorie B sind alle verheirateten Beschäftigten zuzuordnen, die mindestens 2/3 zum Gesamtarbeitseinkommen der Ehegatten beitragen.

60

Anlage 1 zur "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der C.AG" vom 29.11.2012:

61

Bisheriges Arbeitsentgelt
gemäß Ziffer 8 der GBV



A       



B       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

2.600 - 2.699,99

34,62 

44,92 

2.700 - 2.799,99

34,43 

43,71 

2.800 - 2.899,99

34,26 

42,46 

2.900 - 2.999,99

34,30 

41,41 

3.000 - 3.099,990

34,35 

40,56 

3.100 - 3.199,99

34,34 

39,79 

3.200 - 3.299,99

34,25 

39,05 

3.300 - 3.399,99

34,15 

38,34 

3.400 - 3.499,99

34,05 

37,74 

3.500 - 3.599,99

33,92 

37,43 

3.600 - 3.699,99

33,74 

37,17 

3.700 - 3.799,99

33,55 

36,92 

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

62

Der Kläger unterfällt der Kategorie B.

63

Unter dem 29. November 2012 kam es zum Abschluss des“ Ergänzungstarifvertrag zu Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit für die Beschäftigten der C. AG vom 29.11.2012“ (Bl. 547 ff. d.A.). Ziff. 2 des Ergänzungstarifvertrags bestimmt:

64

"2. Ausgestaltung der Altersteilzeit

65

Für die Umsetzung der Altersteilzeit im Geltungsbereich dieses ETV findet weiterhin der Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-Württemberg vom 14.06.2005 Anwendung.

66

Auf Grundlage des Altersteilzeitgesetztes und dieser tarifvertraglichen Regelungen sowie unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes haben die Betriebsparteien der C. AG in einer GBV Altersteilzeit u. a. die Modalitäten sowie die Berechnungsvorschriften des Aufstockungsbetrages neu geregelt.

67

Anstelle der Regelung des § 7.2 TV ATZ zur Berechnung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrages findet die Regelung des § 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit der C. AG vom 29.11.2012 Anwendung für alle Beschäftigten, deren Altersteilzeit frühestens zum 01. Januar 2013 beginnt. Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte, die individualvertraglich einen Altersteilzeitvertrag auf Basis der GBV vom 04.12.2009 abgeschlossen haben.

68

Um die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.06.2012 entstandene Regelungslücke zu schließen und den getroffenen Feststellungen im Urteil nachzukommen, tritt darüber hinaus die Regelung des § 8.3 der GBV vom 29.11.2012 rückwirkend an die Stelle des § 7.2 TV ATZ für die Beschäftigten, die wegen der europarechtswidrigen Berechnung des Aufstockungsbetrages bis zum Inkrafttreten der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung Klage erhoben haben oder erheben."

69

Die Beklagte nahm auf der Grundlage der GBV 2009 eine Nachberechnung für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis einschließlich August 2012 vor (vergleiche hierzu die tabellarischen Aufstellungen der Beklagten gemäß Bl. 820, 821 d.A.). Die genannte Nachberechnung ergibt für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Werte:

Abbildung
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70

Die Differenzbeträge zwischen“ Aufstockung neu“ und “Aufstockung alt“ wurden von der Beklagten an den Kläger gezahlt.

71

Mit dem genannten Urteil vom 19.9.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung-zusammengefasst-ausgeführt:

72

Die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.6.2012 entstandene Lücke sei rechtswirksam durch die neue Vereinbarung der GBV 2012 in Verbindung mit dem Ergänzungstarifvertrag vom 29 November 2012 geschlossen worden. Die genannten kollektiven Regelungen entsprächen den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im genannten Urteil. Durch die vorgesehene Berechnung des Aufstockungsbetrag in Form eines an das Bruttoentgelt anknüpfenden Prozentsatzes entfalle sowohl für die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer, als auch für die Grenzgänger eine Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Steuersituation und damit in Bezug auf die Grenzgänger auch die rechnerische Berücksichtigung einer fiktiven Lohnsteuer. Da der Altersteilzeitvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestaltet sei, richte sich die Höhe des Aufstockungsbetrag nach der GBV 2012. Gründe des Vertrauensschutzes stünden dem nicht entgegen.

73

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 11. November 2013 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 5. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, der am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht einging, begründet.

74

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und macht zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

75

Die Neuregelung der Berechnung des Aufstockungsbetrags durch die GBV 2012 und den Ergänzungstarifvertrag erfülle nicht die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren. Auch die neuen Regelungen führten dazu, dass er nach wie vor als Grenzgänger einen Betrag erhalte, der deutlich unterhalb von 85 % des bisherigen Nettoeinkommens liege. Hinsichtlich der diesbezüglichen Vergleichsberechnung des Klägers wird auf Blatt 688-690 der Akten Bezug genommen. Im wirtschaftlichen Ergebnis werde daher die Diskriminierung nicht beseitigt. Zutreffend sei zwar, dass der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten bzw. den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind, überlassen habe. Bei Ausfüllung dieses Spielraums seien aber unionsrechtliche Vorgaben wiederum zu beachten. Es könne daher wie bei den Mitarbeitern, die in Deutschland wohnhaft und steuerpflichtig sind, nur darauf ankommen, über welches gewöhnliche Arbeitseinkommen der Mitarbeiter abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge verfüge. In Höhe von 85 % hiervon bestehe ein Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrags. Sofern bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags auch im Falle der Grenzgänger eine Berücksichtigung in Frankreich anfallender Steuern erfolge, könnten diese jedenfalls rechnerisch nur berücksichtigt werden, soweit diese auf das Arbeitseinkommen entfielen.

76

Der Kläger beantragt,

77

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.09.2013, Az.: 5 Ca 427/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis August 2012 einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 333,34 € monatlich, mithin einen Betrag in Höhe von 10.333,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

78

Die Beklagte beantragt,

79

die Berufung zurückzuweisen.

80

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 11.2.2014 sowie der weiteren Schriftsätze vom 12.3.2014 und 30.4.2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 699 ff., 715 ff, 749 ff. d.A.).

81

Ein Anspruch des Klägers auf 85 % seines um den Abzug der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % reduzierten Netto-Vollzeitentgelts bestehe nicht. Der Altersteilzeitvertrag erschöpfe sich hinsichtlich der Regelung zur Höhe des Aufstockungsbetrags in einem Verweis auf die jeweils gültigen kollektiven Vereinbarungen.

82

Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich nichts anderes, da hierin nur die Nichtigkeit der Berechnungsmethode unter Verweis auf die Kompetenz der Sozialpartner zur Schließung der dadurch eingetretenen Regelungslücke festgestellt worden sei. Maßgeblich sei nach dem Urteil allein, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags keine fiktive deutsche Steuer auf die in Frankreich steuerpflichtigen Grenzgänger angewendet werden dürfe. Dem trage die GBV 2012 durch Einführung der Bruttoaufstockung Rechnung. Deren Neuregelungen hätten nur auf die klagenden Grenzgänger, nicht aber auf deutsche Arbeitnehmer die im gleichen Zeitraum wie der Kläger Altersteilzeit in Anspruch genommen haben, erstreckt werden können, da dem bereits die tariflichen Ausschlussfristen entgegen stünden. Es fehle damit schon an einer Vergleichbarkeit der genannten Arbeitnehmergruppen.

83

Abgesehen davon, dass der EuGH nicht auf ein wirtschaftliches Ergebnis, sondern allein auf den rechnerischen Weg zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags abgestellt habe, liege aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine schlechtere Behandlung der Grenzgänger im Vergleich zu den in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmern vor. Ein im Inland steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalte in etwa 82,9 % seines Netto-Vollzeitentgelts. Der Aufstockungsbetrag bewege sich bei diesen Arbeitnehmern in einer Bandbreite von 78-83 % des netto Vollzeitentgelts. Bei der im Rahmen einer Vergleichsberechnung gebotenen Berücksichtigung auch des Ehegatten-Einkommens ergebe sich, dass der Kläger als Grenzgänger in Bezug auf den Prozentsatz vom Vollzeit-Netto sogar besser stehe als ein vergleichbarer in Deutschland steuerpflichtiger Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Berechnungen der Beklagten insoweit wird zum einen Bezug genommen auf Seiten 6,7 des erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 14.6.2013 (Bl. 590,591 d.A.) und auf Seiten 3-7 des Schriftsatzes vom 30. April 2014 (Bl. 751-753 d. A.) und die Anlagen BB1, BB2 zu diesem Schriftsatz (Bl. 75 7,759 d. A.).

84

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

85

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und – auch inhaltlich ausreichend- begründet.

86

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Aufstockungsbeträge in Gesamthöhe von 9.586,31 EUR nebst Zinsen zu.

87

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Aufstockungsbetrags richtet sich nicht nach der GBV 2012 in Verbindung mit dem Ergänzungstarifvertrag vom 6.12.2012.

88

Zwar unterfällt der Kläger nach Ziff. 3 Absatz 3 der GBV 2012 deren Geltungsbereich, da er im Sinne der genannten Bestimmung sowie im Sinne der Ziff. 2 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrags ein Beschäftigter ist, der wegen der Berechnung des Aufstockungsbetrags Klage erhoben hat.

89

Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Anwendung der GBV 2012 nicht entgegen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass § 5 Ziff. 1 Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 17.11.2006 hinsichtlich der Höhe des Aufstockungsbetrags keine konstitutive Regelung enthält, sondern auf die Gesamtbetriebsvereinbarung verweist.

90

Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings kann eine spätere Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BAG 2.10.2007 -1 AZR 815/06- EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20).

91

Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da er seine Klage gerade mit der (teilweisen) Unwirksamkeit der GBV 2009 begründet hat. Er musste daher damit rechnen, dass die Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien eine neue Regelung treffen.

92

Die Einbeziehung der Grenzgänger, die im Sinne von Ziff. 3 Absatz 3 der GBV 2012 bzw. Ziff. 2 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrags Klage erhoben haben, in den Geltungsbereich der genannten kollektiven Regelungen ist aber nicht rechtswirksam, da es hierdurch im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Perpetuierung der Benachteiligung der Grenzgänger im Sinne des Urteils des EuGH vom 28.6.2012 kommt. Die genannten Regelungen des Anwendungsbereichs bewirken eine Diskriminierung hinsichtlich der Entlohnung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates sind im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 sind. Die Betriebspartner haben ebenso wie die Tarifvertragsparteien die Neuregelung des Aufstockungsbetrags nach Maßgabe der neuen GBV 2012 mit Rückwirkung auf die Arbeitnehmer erstreckt, die wegen des Aufstockungsbetrags Klage erhoben haben, um die durch das Urteil des EuGH entstandene Regelungslücke zu schließen. Hieraus wird deutlich, dass die Regelung sich auf diejenigen Arbeitnehmer, wie den Kläger bezieht, die im Klageweg wegen der Berechnung des Aufstockungsbetrags gerade geltend gemacht haben, sie würden wegen ihres Status als Grenzgänger und damit ihrer Zugehörigkeit zu einem anderen Mitgliedsstaat benachteiligt.

93

Nach dem Urteil des EuGH bestand in Anwendung der GBV 2009 die unzulässige Diskriminierung darin, dass bei Berechnung des Aufstockungsbetrags eine „fiktive“ Steuersituation zugrunde gelegt wurde, die in keinem Zusammenhang mit dem bisherigen Nettovollzeiteinkommen stand und deshalb bei den Grenzgängern zur Folge hatte, dass anders als im Allgemeinen bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland nicht etwa 85 % des bisherigen Nettovollzeiteinkommens erreicht wurde.

94

Die Diskriminierung wird durch die (neue) GBV 2012 nur hinsichtlich der Gruppe von Arbeitnehmern vermieden, die zukünftig Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründen, während es hinsichtlich der in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die zeitlich parallel zum Kläger in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen, bei den Regelungen der (alten) GBV 2009 verbleibt (vgl. Ziff. 3 Abs. 1, 2 GBV 2012). Durch die Regelungen der GBV 2012 werden durch Umstellung auf das Bruttoprinzip Ungleichbehandlungen zwar für die Zukunft vermieden, nicht aber die im Falle des Klägers bereits eingetretene Diskriminierung in der Vergangenheit beseitigt.

95

Die Berechnung des Aufstockungsbetrags nach der GBV 2012 führt im Falle des Klägers dazu, dass er nach wie vor gemessen an dem Nettovollzeiteinkommen eine Altersteilzeitzahlung erhält, die im Verhältnis unterhalb der Leistungen liegt, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und dort bestehender Steuerpflicht nach Maßgabe der GBV 2009 erhält, wie die nachstehende Berechnung -ausgehend vom Berechnungsbeispiel der Beklagten gemäß Anlage BB1 zum Schriftsatz vom 30.4.2014 (Bl. 757 d.A.)- verdeutlicht. Hierbei ist nach Auffassung der Berufungskammer die vergleichende Betrachtung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen des Ehegatteneinkommens vorzunehmen, da auch nach Maßgabe der GBV 2009 individuelle steuerliche Faktoren, d. h. die tatsächliche steuerliche Gesamtbelastung keine Rolle gespielt haben. Letztlich geht es nicht um die Ermittlung des dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich verbleibenden Betrag, sondern um die Berechnung des Betrags, der als Altersteilzeitentgelt zur Auszahlung gelangt. Ausgehend hiervon ergibt sich:

96

Berechnung des Netto-Auszahlungsbetrags eines in Deutschland
steuerpflichtigen Arbeitnehmers
ohne Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis, Steuerklasse III,
kein Kind

Summe Brutto inkl. Steuerfreie Schicht

3.387,78 EUR

Abzüglich Lohnsteuer (316,83) und
Solidaritätszuschlag (17,42) aus 3.370 EUR

-334,25 EUR

Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
21 %

-641,24 EUR

Netto-Auszahlungsbetrag

2.412,29 EUR

97

Nach der genannten Anlage BB 1 hätte ein in Deutschland steuerpflichtiger Arbeitnehmer in Anwendung der BV 2009 als Altersteilzeitentgelt einen Netto-Auszahlungsbetrag von 1.993,51 EUR erhalten und damit 82,62 % des Nettoauszahlungsbetrags ohne Vereinbarung eines ATZ.

98

Im Falle des Klägers ergibt sich unter Berücksichtigung des ausweislich des Steuerbescheids 2012 in diesem Jahr maßgeblichen Steuersatzes von 7,44 % folgende Berechnung:

99

Berechnung des Nettoverdienstes ohne Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Summe Brutto inkl. Steuerfreie Schicht

3.387,78 EUR

Abzüglich Einkommenssteuer 7,44 %

252,05 EUR

Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
21 %

658,50 EUR

Netto-Verdienst

2.477,23 EUR

100

Der Kläger erhielte für diesen Beispielsmonat nach Maßgabe der BV 2012 und unter Berücksichtigung des im Jahr 2012 anfallenden Steuersatzes folgende Leistung:

101

Altersteilzeitentgelt Brutto
3.370,53 ./. 2

1.685,26

        

Aufstockungsbetrag gem. Anlage 1 zur
GBV 2012 Kategorie B

646,13

        

Abzüglich Steuer auf Altersteilzeitentgelt
+ Aufstockungsbetrag und Anteil
steuerfreie Schicht 1.685,26 + 646,13 +
8,63 = 2.340,02 EUR, Steuersatz 7,44 %

174,10

EUR     

Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge

344,22

        

Netto-Altersteilzeitentgelt

1.813,07

        

102

Der Kläger erreicht damit 73,18 % des ohne Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erzielten Nettoauszahlungsbetrags.

103

Dieses Ergebnis wird auch durch die Aufstellung der Beklagten, Anlage zum Schriftsatz vom 30.4.2014, Bl. 820 d.A., untermauert, aus der die Höhe des Aufstockungsbetrags „alt“ (d.h. nach Maßgabe der GBV 2009 errechnet) und die des Aufstockungsbetrags „neu“ (berechnet nach der GBV 2012) ersichtlich sind. Die Aufstockungsbeträge „neu“ liegen nur geringfügig über den Aufstockungsbeträgen nach Maßgabe der GBV 2009.

104

Zwar hat der EuGH im genannten Urteil vom 28.6.2012 festgehalten, dass Art 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 bzw. (ab ab dem 16.6.2011 ) Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 den Mitgliedsstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind, lassen.

105

Die Sozialpartner müssen bei einer Schließung der entstandenen Lücke wiederum das Diskriminierungsverbot nach den genannten Bestimmungen beachten. Verboten sind dabei nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch versteckte Formen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (EuGH aaO., Rz. 39). Dies ist -wie dargelegt- im Vergleich der Altersteilzeitleistungen, die der Kläger für den Zeitraum seiner Altersteilzeit erhalten soll, zu den Leistungen eines in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der im gleichen Zeitraum in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stand, der Fall.

106

Folge des Verstoßes von Ziff. 3 Absatz 3 der GBV 2012 und Ziff. 2 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrags ist die Nichtigkeit der Regelung des Anwendungsbereichs, soweit diese Grenzgänger, die Klage erhoben haben, einbeziehen nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011. Im Falle des Klägers wurde daher die GBV 2009 nicht durch die zeitlich nachfolgende GBV 2012 abgelöst. Daraus folgt, dass der Kläger nach wie vor dem Anwendungsbereich der GBV 2009 unterfällt. Im Falle des Klägers wurde damit die sich aufgrund des Urteils des EuGH vom 28.6.2012 ergebende Regelungslücke der GBV 2009 durch die GBV 2012 nicht geschlossen.

107

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 28.6.2012 steht fest, dass soweit Grenzgänger betroffen sind, der fiktive Abzug der in Deutschland geschuldeten Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag unzulässig und die GBV 2000/2009 insoweit nichtig sind. Diese Nichtigkeit betrifft Ziff. 8.3, Absatz 2 der GBV 2000/2009, soweit dort eine Verminderung des Arbeitsentgelts um die gesetzlichen Abzüge, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen, vorgesehen ist. Betroffen ist damit ein Abzug nach Maßgabe der Mindestnettoentgelt-Verordnung. Die GBV 2000/2009 und die entsprechende tarifliche Berechnungsbestimmung in § 7 des TV Altersteilzeit sind damit hinsichtlich der Berechnung des Aufstockungsbetrags teilweise lückenhaft geworden.

108

Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht lässt sich -wovon auch die Beklagte ausgeht- nicht dadurch beseitigen, dass die Aufstockungsbeträge der in Deutschland wohnhaften und dort steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im gleichen Zeitraum wie der Kläger in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen, nachträglich verringert werden. Dem stehen bereits die tarifvertraglichen Ausschlussfristen entgegen. In einer derartigen Konstellation ist auch unter Berücksichtigung der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) eine sog. „Anpassung nach oben“ möglich und geboten, wobei allerdings im Rahmen der erforderlichen ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags der mutmaßliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist (BAG 10.3.2005 -6 AZR 317/01- „Merida“, AP Nr. 1 zu § 4 TV SozSich; BAG 10.11.2011 -6 AZR 481/09- AP Nr. 13 zu § 27 BAT; BAG 14.5.2013 -1 AZR 44/12- EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 8; EuGH Urteil vom 22.6.2011 –C399/09- Lantovà, Rz. 50; juris; ErfK/Schmidt, 14. Aufl., Art. 3 GG Rz. 56 ff.).

109

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer Folgendes:

110

Die Tarifvertragsparteien und -die tariflichen Vorgaben insoweit ausfüllend die Betriebspartner in der GBV 2009- wollten mit der normierten Berechnung des Altersteilzeitentgelts keine Vergütungssicherung dergestalt regeln, dass dem Arbeitnehmer in Altersteilzeit 85 % des sich unter Berücksichtigung aller individuellen steuer- und sozialrechtlicher Gegebenheiten dem Arbeitnehmer effektiv verbleibenden Entgelts zufließen. Vielmehr haben sie sich für eine pauschalierende Berechnung entschieden und steuer- und sozialrechtlich pauschalierte Abzüge vorgesehen. Sie haben sich dabei an dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AtG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zur Errechnung des Aufstockungsbetrags orientiert. Hinsichtlich der rechnerisch in Abzug gebrachten Lohnsteuer findet damit das Einkommen des Ehegatten ebenso wenig Berücksichtigung, wie umgekehrt Vergünstigungen, etwa in Form von Kinderfreibeträgen-, Abschreibungen oder sonstige Freibeträge berücksichtigt sind. Ebenfalls sollten bei der Berechnung keine Effekte berücksichtigt werden, die sich steuerlich durch Zufluss des Altersteilzeitentgelts selbst ergeben, etwa die Berücksichtigung des an sich nicht zu versteuernden Aufstockungsbetrags (§ 3 Nr. 28 EStG) in Form der sog. Schattenbesteuerung nach § 32 b Abs. 1 lit. g EStG.

111

Werden diese Regelungsgesichtspunkte auf die sog. Grenzgänger übertragen, ergibt sich ein Regelungsmodell, welches auch bei diesen zur Berechnung des Aufstockungsbetrags die insoweit in Frankreich anfallende Steuer berücksichtigt, dies allerdings ohne Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens und ohne Berücksichtigung eventueller Freibeträge (zur Berücksichtigung der in Frankreich anfallenden Steuer vgl. auch BAG 10.3.2005 „Merida“, aaO., 2 b der Gründe; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer, TV-L Kommentar, Stand 16.7.2014, C 6, Rz. 67.1). Da das französische Steuerrecht keinen Lohnsteuerabzug kennt, sondern ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide des Klägers es zu einer Besteuerung des Jahreseinkommens kommt, ist ein Abstellen auf pauschalierte Steuersätze im Sinne einer Anwendung von Lohnsteuertabellen nicht möglich. Um dem ursprünglichen Regelungsmodell möglichst nahe zu kommen, verbleibt nur die Möglichkeit, den auf das Jahresarbeitseinkommen des Grenzgängers ohne Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen, Freibeträgen etc. entfallenden Steuersatz zu ermitteln und diesen in Anwendung von Ziff. 8.3., 2. Absatz der GBV 2000/2009, § 7 Satz 2 TV ATZ als Berechnungsfaktor zugrunde zu legen.

112

Zur Ermittlung dieses Steuersatzes hat die Berufungskammer in Anwendung von § 293 ZPO auf das Berechnungsprogramm der französischen Finanzverwaltung zurückgegriffen, welches unter

113

http://www3.finances.gouv.fr/calcul_impot/2013/simplifie/index.htm,
http://www3.finances.gouv.fr/calcul_impot/2012/ und
http://www3.finances.gouv.fr/calcul_impot/2011/simplifie/

114

eine Berechnung für die Jahre 2010, 2011, 2012 ermöglicht. Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgte dabei so, dass ausgehend von den vom Kläger nicht mehr bestrittenen Angaben der Beklagten zum „ATZ Vollzeitbrutto“ in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gemäß der tabellarischen Aufstellung gem. Bl. 820 d.A. durch Addition das Jahresarbeitseinkommen ermittelt und als Ausgangsgröße in das Berechnungsprogramm eingestellt wurde. Ferner wurde angegeben, dass der Kläger verheiratet und kinderlos ist. Für den Monat Januar 2010 wurde der „ATZ-Vollzeitbrutto“ – Betrag in gleicher Höhe wie im Februar 2010 berücksichtigt und für die Monate September bis Dezember 2012 wie in den übrigen Monaten jeweils ein Betrag in Höhe von 3370,53 EUR rechnerisch berücksichtigt (§ 287 ZPO).

115

Es ergeben sich dabei folgende Durchschnittssteuersätze („Taux moyen d´imposition"):

116

2010: 5,78 %
2011: 6,44 %
2012: 6,58 %

117

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags folgendes Berechnungsschema:

118

Gewöhnliches Arbeitsentgelt (Ziff. 8.2.2 bzw. 8.2.3 der BV 2000/2009)
Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert 21 %
Abzüglich auf das Arbeitseinkommen entfallende französische Steuer (siehe oben 4 b.)
Davon 85 % = neuer Berechnungsfaktor

119

Ausgehend von diesem Berechnungsschema und unter Berücksichtigung der nach der Aufstellung der Beklagten gem. Bl. 820 d.A. im fraglichen Zeitraum geleisteten, vom Kläger nicht näher bestrittenen Zahlungen (ATZ-Teilzeitbrutto zuzüglich Aufstockungsbetrag neu) ergibt sich nachstehende Berechnung. Da der Kläger mit seiner Klage ausweislich seiner Berechnungen nur Differenzaufstockungsbeträge im Hinblick auf das eigentliche Entgelt, nicht aber hinsichtlich anderer Entgeltbestandteile wie Weihnachtsgeld oder den Einmalbezug begehrt, blieben diese bei der Berechnung ebenso wie die von der Beklagten hierauf geleisteten Zahlungen außer Betracht.

120

Jahr 2010

Gezahlt

Differenz

Februar 2010
3.337,00 EUR
./. 5,78 % Steuer
./. 21 % Sozialabgaben
= 2.483,86 EUR
Davon 85 %: 2.111,28

1.823,48 EUR

287,80 EUR

März 2010
3.278,73 EUR
./. 5,78 % Steuer
./. 21 % Sozialabgaben
= 2.440,48 EUR
Davon 85 %: 2.074,40
EUR

1.800,83 EUR

273,57 EUR

April 2010 bis Dezember
2010 jeweils
3.234,45 EUR
./. 5,78 % Steuer
./. 21 % Sozialabgaben
= 2.407,52 EUR
Davon 85 %: 2.046,39
EUR monatlich

1.776,50 EUR monatlich

269,89 EUR monatlich,
für 9 Monate also:
2.429,01 EUR

Jahr 2011

                 

Januar 2011
3.234,45 EUR
./. 6,44 % Steuer
./. 21 % Sozialabgaben
= 2.390,66 EUR
Davon 85 %: 2.032,06
EUR

1.776,50 EUR

255,56 EUR

Februar 2011 bis
Dezember 2011 jeweils
3.286,42 EUR
./. 6,44 % Steuer
./. 21 % Sozialabgaben
= 2.429,07 EUR
Davon 85 %: 2.064,70
EUR

1.805,06 EUR

259,64 EUR monatlich,
für 11 Monate also:
2.856,04 EUR

Jahr 2012

                 

Januar 2012 bis April
2012 jeweils
3.286,42 EUR
./. 6,58 % Steuer
./. 21 % Sozialabgaben
= 2.425,44 EUR
Davon 85 %: 2.061,62
EUR

1.805,06 EUR

256,56 EUR monatlich,
für 4 Monate also:
1.026,24 EUR

Mai 2012 bis August
2012 jeweils
3.370,53 EUR
./. 6,58 % Steuer
./. 21 % Sozialabgaben
= 2.487,51 EUR
Davon 85 %: 2.114,38
EUR

1.841,80 EUR

272,58 EUR monatlich,
für 8 Monate also:
1.090,32 EUR

121

Insgesamt steht dem Kläger für den Zeitraum Februar 2010 bis August 2012 noch ein Anspruch in Höhe von insgesamt 8.218,54 EUR zu.

122

III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit des zuletzt geltend gemachten Anspruchs trat ein mit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.3.2013 am 22.3.2013. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 14/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2011 - 11 Sa 155/11 - wird zurückgewiesen.
published on 10/11/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 - 2 Sa 1689/08 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Steuerfrei sind

1.
a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
2.
a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,
b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung,
c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
5.
a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;
7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;
11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;
14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21.
(weggefallen)
22.
(weggefallen)
23.
Leistungen nach
a)
dem Häftlingshilfegesetz,
b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und
f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;
38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
40.
40 Prozent
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2,
f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2,
i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8.3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;
40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4;
41.
(weggefallen)
42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;
46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;
47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
49.
(weggefallen)
50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52.
(weggefallen)
53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;
55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend
a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,
b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,
c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;
55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt;
56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;
61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)
für eine Lebensversicherung,
b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;
64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen,
c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und
d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.3Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.5Im Fall des Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;
66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
67.
a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie
d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen;
70.
die Hälfte
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern;
71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird,
aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist,
bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und
ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen;
72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.