Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Feb. 2018 - 1 Sa 366/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017, Az.: 11 Ca 83/17, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Berufung noch über Schadensersatzansprüche wegen Mobbings.
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Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Systemadministrator in der IT-Abteilung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 4.084,35 EUR.
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Der Kläger ist seit dem 27.04.2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum 28.04.2012 bis 06.09.2013 bezog der Kläger ein Krankengeld in Höhe von 75,75 EUR brutto je Kalendertag. Ab dem 07.09.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von 56,62 EUR netto je Kalendertag. Seit dem 01.11.2012 bezieht der Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.281,91 EUR brutto.
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Zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten sind bzw. waren mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Unter anderem machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Mobbings geltend (Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammer Bad Kreuznach, AZ: 5 Ca 82/12 bzw. LAG Rheinland-Pfalz, AZ:1 Sa 189/15). Hier beantragte der Kläger unter anderem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch im einzelnen benannte Erkrankungen entstanden sind oder noch entstehen werden (Antrag zu 20. im Verfahren 1 Sa 189/15).
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Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammer Bad Kreuznach – hat die Klage mit Urteil vom 05.02.2015 (AZ: 5 Ca 82/12) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers mit Urteil vom 06.06.2016 (AZ: 1 Sa 189/15) zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die durch den Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 verworfen (AZ: 8 AZN 603/16). Daraufhin hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt.
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Im vorliegenden Verfahren erging am 09.06.2016 ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am 15.06.2016 zugestellt wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil wandte sich der Kläger mit am 18.06.2016 beim Arbeitsgericht eingegangener Einspruchsschrift und begehrte unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für das Jahr 2014 sowie die Differenz zwischen vereinbarter Vergütung und bezogener Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum 01.11.2014 bis 01.06.2015 und den Ersatz entstandener Heilbehandlungs- und Fahrtkosten für Behandlungen am 05.08., 02.09. und 30.09.2014 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – 21.04.2017 – AZ: 11 Ca 1041/17 - (Blatt 121 ff. der Akten).
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Durch dieses, dem Kläger am 21.07.2017 zugestellte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung im Übrigen der Klage hinsichtlich des auf Zahlung von Weihnachtsgeld gerichteten Antrags stattgegeben.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst und soweit für die Berufung von Relevanz angeführt:
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Den mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüchen wegen Mobbings stünde die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags im Verfahren 1 Sa 189/15 entgegen. Durch diese Abweisung der positiven Feststellungsklage werde das umstrittene Recht schlechthin verneint. Eine Entscheidung über Zahlungsansprüche, die auf dieses Rechtsverhältnis gestützt würden, sei nicht mehr möglich.
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Der Kläger hat gegen das benannte Urteil mit am 17.08.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 16.08.2017 teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 19.09.2017 bis zum 23.10.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 19.10.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 18.10.2017 begründet. Nach Maßgabe dieser Berufungsbegründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
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Den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen (erstinstanzliche Anträge zu 3. und 4.) stehe die Rechtskraft des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei als außerordentlicher Rechtsbehelf geeignet, die Rechtskraft zu durchbrechen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017 - 11 Ca 83/17 – wird teilweise abgeändert und
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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.409,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 2.800,04 EUR ab dem, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, und 01.06.2015 zu zahlen;
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2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 315,72 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung vom 23.11.2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird, als zutreffend und macht im Wesentlichen geltend:
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Mit dem Urteil im Verfahren 1 Sa 189/15 liege eine anderweitige, materiell rechtskräftige Entscheidung vor, die einer hiervon abweichenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren entgegenstehe. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen habe der Kläger zu den Mobbingvorwürfen nicht substantiiert vorgetragen.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien ist ergänzend auszuführen:
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Das Arbeitsgericht hat die auf Ersatz von Heilbehandlungs- und Fahrtkosten sowie Verdienstausfall gerichteten Schadensersatzansprüche zurecht abgelehnt. Der Geltendmachung steht bereits die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des im Verfahren 1 Sa 189/15 verfolgten Feststellungsantrags entgegensteht.
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1. Das Urteil vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 ist rechtskräftig geworden, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 (AZ: 8 AZN 603/16) verworfen worden ist. Dem steht die durch den Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Als außerordentlichem Rechtsbehelf kommt ihr kein Suspensiveffekt zu. Sie hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist in der Regel gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 2 AZR 735/00 –, Rn. 50, juris; Urteil vom 07. November 2002 – 2 AZR 297/01 –, BAGE 103, 290-303, Rn. 73, juris, jeweils m. w. N.). Dementsprechend sieht auch § 95 Abs. 2 BVerfGG für den Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung vor, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung aufhebt oder zurückverweist. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn schon die Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft ausschließen würde.
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2. Die für den Antrag zu 1. streitgegenständliche Frage ist durch die rechtskräftige Abweisung des auf Ersatz sämtlicher aus den dort benannten Erkrankungen folgenden, materieller und immaterieller Schäden gerichteten Feststellungsantrags (Antrag zu 20. im Verfahren 1 Sa 189/15) entschieden.
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a. Die materielle Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass erneute, abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in den Fällen der Präjudizialität, nämlich dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris m. w. N.). Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, so hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu zu beurteilen. Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris; Zöller/Vollkommer, 32. Aufl. 2017, § 322 ZPO, Rn. 12). Wird eine positive Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist damit das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig festgestellt (BGH Urteil vom 23.11.1988 -VI ZR 341/87- sowie vom 1.12.1993 -VIII ZRVIII ZR 41/93-, Rn. 27, juris).
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b. Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung aus den dort benannten Erkrankungen resultierender, materieller und immaterieller Schäden gerichteten Klage stellt die fehlende Haftung der Beklagten insofern rechtskräftig fest. Diese Sachentscheidung ist für die weitere Beurteilung auch der Leistungsansprüche zugrunde zu legen und einer abweichenden Beurteilung entzogen. Dies gilt auch für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche, die sich auf den Zeitraum ab dem 27.04.2012 beziehen. Der Feststellungsantrag im Verfahren 1 Sa 189/15 erfasst auch eine seit dem 10.05.2012 bestehende Erkrankung und ist ausdrücklich auf den Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Schäden gerichtet. Dass die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Erkrankungen von den im Feststellungsantrag benannten Erkrankungen verschieden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stützt sich der Kläger ausdrücklich auf den Lebenssachverhalt, der auch im vorbenannten Verfahren streitgegenständlich war, namentlich die – behaupteten – Mobbinghandlungen seit 2009.
III.
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Die Berufung des Klägers war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht gegeben.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.