Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Feb. 2018 - 1 Sa 365/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0223.1Sa365.17.00
published on 23/02/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Feb. 2018 - 1 Sa 365/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017, Az.: 11 Ca 1041/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufung noch über Schadensersatzansprüche wegen Mobbings sowie über Ansprüche auf Zahlung einer Invalidenrente.

2

Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Systemadministrator in der IT-Abteilung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 4.084,35 EUR.

3

Der Kläger ist seit dem 27.04.2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum 28.04.2012 bis 06.09.2013 bezog der Kläger ein Krankengeld in Höhe von 75,75 EUR brutto je Kalendertag. Ab dem 07.09.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von 56,62 EUR netto je Kalendertag. Seit dem 01.11.2012 bezieht der Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.281,91 EUR brutto.

4

Unter dem 20.12.1995 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten die Betriebsvereinbarung „Ruhegeldordnung für die Mitarbeiter der C. GmbH mit Dienstbeginn vor dem 01.01.1995 (Ruhegeldordnung)“ (im Folgenden: Ruhegeldordnung). § 8 Ruhegeldordnung lautet auszugsweise:

5

„1. Invalidenrente erhält nach dem Ausscheiden aus der Firma der Mitarbeiter, der erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 SGB VI) ist (vgl. Anlage zur Ruhegeldordnung).“

6

Zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten sind bzw. waren mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Unter anderem machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Mobbings (Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammer Bad Kreuznach, AZ: 5 Ca 82/12 bzw. LAG Rheinland-Pfalz, AZ:1 Sa 189/15) geltend. Hier trug der Kläger vor, dass ihm seit dem 01.05.2014 ein Ruhegeld in Höhe von 343,09 EUR zustehe. Der Kläger beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum Mai bis September Zahlungen in Höhe von insgesamt monatlich etwa 4.000,00 EUR brutto abzüglich erhaltener Erwerbsminderungsrente zu leisten (Anträge zu 5. und 6. im Verfahren 1 Sa 189/15). Darüber hinaus beantragte der Kläger unter anderem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch im einzelnen benannte Erkrankungen entstanden sind oder noch entstehen werden (Antrag zu 20. im Verfahren 1 Sa 189/15).

7

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammer Bad Kreuznach – hat die Klage im genannten Verfahren mit Urteil vom 05.02.2015 (Az: 5 Ca 82/12) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 06.06.2016 (Az: 1 Sa 189/15) zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die durch den Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 verworfen (Az: 8 AZN 603/16). Daraufhin hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt.

8

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger mit am 22.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 2015 und 2016 (Anträge zu 1. bis 4.), Zahlung der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung und bezogener Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2016 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Mobbings (Antrag zu 5.) sowie Zahlung von Invalidenrente für den Zeitraum 01.05.2014 bis 01.04.2017 (Antrag zu 6.).

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – 21.04.2017 – Az: 11 Ca 1041/17 - (Blatt 95 ff. der Akten).

10

Durch dieses, dem Kläger am 21.07.2017 zugestellte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung im Übrigen der Klage hinsichtlich der auf Zahlung von Weihnachtsgeld gerichteten Anträge stattgegeben.

11

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst und soweit für die Berufung von Relevanz angeführt:

12

Den mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüchen wegen Mobbings stünde die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags im Verfahren 1 Sa 189/15 entgegen. Durch diese Abweisung der positiven Feststellungsklage werde das umstrittene Recht schlechthin verneint. Eine Entscheidung über Zahlungsansprüche, die auf dieses Rechtsverhältnis gestützt würden, sei nicht mehr möglich.

13

Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente sei nicht gegeben. Im Anschluss an die Begründung des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 sei § 8 Ruhegeldordnung dahingehend auszulegen, dass die rechtliche, nicht aber die tatsächliche Beendigung Voraussetzung für den Bezug von Invalidenrente sei.

14

Der Kläger hat gegen das benannte Urteil mit am 17.08.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 16.08.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 19.09.2017 bis zum 23.10.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 19.10.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 18.10.2017 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und des Invalidenrente (Anträge zu 5. und 6.) weiter und macht im Wesentlichen geltend:

15

Die Rechtskraft des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz im Verfahren 1 Sa 189/15 stehe dem geltend gemachten Schadensersatz nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei als außerordentlicher Rechtsbehelf geeignet, die Rechtskraft zu durchbrechen.

16

Auch ein Anspruch auf Invalidenrente bestehe. Das Arbeitsgericht habe § 8 Ruhegeldordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das „Ausscheiden“ im Sinne der Vorschrift sei als „actus contrarius“ zur Einstellung zu sehen. Diese beinhalte die Eingliederung in den betrieblichen Organisationsablauf. Folgerichtig sei ein Ausscheiden anzunehmen, wenn eine solche Eingliederung nicht mehr gegeben sei. Einer Regelung hinsichtlich der Rückkehr eines nur vorübergehend ausgeschiedenen Arbeitnehmers bedürfe es aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017 - 11 Ca 1041/16 – wird teilweise abgeändert und

19

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 53.208,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 2.800,44 EUR ab dem 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017 sowie zu jedem weiteren 01. der jeweiligen Folgemonate zu zahlen;

20

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.008,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 343,09 EUR seit dem 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017 und 01.04.2017 sowie seit jedem jeweiligen 01. der jeweiligen Folgemonate zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung vom 23.11.2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird, als zutreffend und macht im Wesentlichen geltend:

24

Eine von der klageabweisenden abweichenden Entscheidung sei hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings ausgeschlossen. Insofern liege mit dem Urteil im Verfahren 1 Sa 189/15 eine anderweitige, materiell rechtskräftige Entscheidung vor. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen habe der Kläger zu den Mobbingvorwürfen nicht substantiiert vorgetragen.

25

Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Invalidenrente nicht bestehe. Dies ergebe die Auslegung des maßgeblichen § 8 Ruhegeldordnung. Wortlaut, Systematik und wirklicher Wille der Betriebsparteien stehe dem seitens des Klägers zugrunde gelegten Verständnis entgegen. Insofern würde ein Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung zu Unwägbarkeiten hinsichtlich des Bezugsbeginns führen, die die Betriebsparteien nicht gewollt haben könnten. Nur ein Abstellen auf den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung schaffe hinreichende Klarheit.

26

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

28

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

29

In der Sache hat die auf die Klageabweisung der erstinstanzlichen Anträge zu 5. und 6. beschränkte Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien ist ergänzend auszuführen:

30

Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den auf Ersatz von Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall gerichteten Schadensersatzanspruch zurecht abgelehnt. Der Geltendmachung steht bereits die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des im Verfahren 1 Sa 189/15 verfolgten Feststellungsantrags entgegensteht.

31

1. Das Urteil vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 ist rechtskräftig geworden, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 (AZ: 8 AZN 603/16) verworfen worden ist. Dem steht die durch den Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Als außerordentlichem Rechtsbehelf kommt ihr kein Suspensiveffekt zu. Sie hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist in der Regel gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 2 AZR 735/00 –, Rn. 50, juris; Urteil vom 07. November 2002 – 2 AZR 297/01 –, BAGE 103, 290-303, Rn. 73, juris, jeweils m. w. N.). Dementsprechend sieht auch § 95 Abs. 2 BVerfGG für den Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung vor, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung aufhebt oder zurückverweist. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn schon die Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft ausschließen würde.

32

2. Die für den Antrag zu 1. streitgegenständliche Frage ist durch die rechtskräftige Abweisung des auf Ersatz sämtlicher aus den dort benannten Erkrankungen folgenden, materieller und immaterieller Schäden gerichteten Feststellungsantrags (Antrag zu 20. im Verfahren 1 Sa 189/15) entschieden.

33

a. Die materielle Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass erneute, abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in den Fällen der Präjudizialität, nämlich dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris m. w. N.). Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, so hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu zu beurteilen. Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris; Zöller/Vollkommer, 32. Aufl. 2017, § 322 ZPO, Rn. 12). Wird eine positive Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist damit das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig festgestellt (BGH Urteil vom 23.11.1988 -VI ZR 341/87- sowie vom 1.12.1993 -VIII ZRVIII ZR 41/93-, Rn. 27, juris).

34

b. Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung aus den dort benannten Erkrankungen resultierender, materieller und immaterieller Schäden gerichteten Klage stellt die fehlende Haftung der Beklagten insofern rechtskräftig fest. Diese Sachentscheidung ist für die weitere Beurteilung auch der Leistungsansprüche zugrunde zu legen und einer abweichenden Beurteilung entzogen. Dies gilt auch für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche, die sich auf den Zeitraum ab dem 27.04.2012 beziehen. Der Feststellungsantrag im Verfahren 1 Sa 189/15 erfasst auch eine seit dem 10.05.2012 bestehende Erkrankung und war ausdrücklich auf den Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Schäden gerichtet. Dass die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Erkrankung von den im Feststellungsantrag benannten Erkrankungen verschieden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stützt sich der Kläger ausdrücklich auf den Lebenssachverhalt, der auch im vorbenannten Verfahren streitgegenständlich war, namentlich die – behaupteten – Mobbinghandlungen seit 2009.

III.

35

Auch der Antrag zu 2. ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invalidenrente abgelehnt.

36

1. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 2. aufgrund entgegenstehender, rechtskräftiger Entscheidung bereits teilweise unzulässig.

37

a. Im Verfahren 1 Sa 189/15 (erstinstanzlich 5 Ca 82/12) hat der Kläger mit den Anträgen zu 5. und 6. Zahlungen für den Zeitraum Mai bis September 2014 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, dass ihm gemäß § 8 der Ruhegeldordnung seit dem 01.05.2014 ein Ruhegeld in Höhe von 343,09 EUR brutto monatlich als Betriebsrente zustehe (vergleiche die Ausführungen im Tatbestand der Entscheidung LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2016 – 1 Sa 189/15 –, Rn. 57, juris).

38

b. Damit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Invalidenrente für den vorbenannten Zeitraum Mai bis September 2014 bereits ein klageabweisendes Urteil ergangen. Die Klage war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 21.04.2017 unzulässig, soweit sie sich auf den vorbenannten Zeitraum bezog. Hinsichtlich der Rechtskraft des Urteils wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II. Bezug genommen.

39

2. Auch hinsichtlich der weiteren Zeiträume ist die Berufung nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die maßgebliche Bestimmung in § 8 Ruhegeldordnung zutreffend im Anschluss an die Erwägungen in der Entscheidung 1 Sa 189/15 dahingehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Invalidenrente die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend lediglich auszuführen:

40

a. Bereits der Wortlaut des § 8 Ruhegeldordnung spricht für das Erfordernis einer rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Beendigung. Das Arbeitsgericht hat insofern zutreffend im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 1 Sa 189/15 (dort Rn. 183, zitiert nach juris) ausgeführt, nach allgemeinem Sprachverständnis bedeute "Ausscheiden" die Aufgabe einer Tätigkeit bzw. das Verlassen einer Gemeinschaft bzw. Gruppe. Dies trete regelmäßig erst mit der rechtssicheren, rechtlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein.

41

Dieses Auslegungsergebnis vermag der Kläger auch mit seinem Berufungsvorbringen nicht entkräften, wenn er anführt, das Ausscheiden sei „quasi als actus contrarius zu der Einstellung“ zu betrachten und gegeben, wenn der Arbeitnehmer faktisch nicht mehr in den Betriebsablauf eingegliedert wäre.

42

Im Wortlaut der Bestimmung findet dies keine Stütze. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Verständnis des § 8 Ruhegeldordnung einheitlich zu bestimmen sind, ist hierdurch für die Auslegung nichts gewonnen. Denn für den Beginn kann sich analog zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage stellen, ob insofern auf die rechtliche oder tatsächliche Arbeitsaufnahme abzustellen ist. Die Annahme des Klägers, für den Zeitpunkt der Einstellung sei die Eingliederung in den „betrieblichen Organisationsablauf“ maßgeblich, ist ebenso wenig eindeutig, wie die, dass es hinsichtlich des Ausscheidens im Sinne der Ruhegeldordnung auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme.

43

b. Entscheidend gegen das Verständnis des Klägers spricht der Gesamtzusammenhang der Regelung.

44

In der Ruhegeldordnung fehlt jede Regelung darüber, welche Konsequenzen für einen Anspruch auf Invalidenrente die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit haben soll. Eine solche Regelung wäre aber erforderlich, wenn für ein Ausscheiden im Sinne des § 8 Abs. 1 Ruhegeldordnung und damit zur Begründung des Anspruchs bereits die tatsächliche (gegebenenfalls nur vorübergehende) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen würde. Vor allem aber spricht dafür, dass nach dem erkennbaren Willen der Betriebsparteien nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem „Ausscheiden“ im Sinne der Ruhegeldordnung gemeint sein kann, da es an einer Regelung dazu fehlt, ab welchem Zeitpunkt die Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers bestehen soll. Würde man mit dem Kläger die tatsächliche Beendigung für maßgeblich halten, so hätte sich eine Regelung aufgedrängt, ab welcher Unterbrechungsdauer bzw. ab welcher Zeitperiode ab tatsächlichem Ausscheiden bei der Beklagten ein Anspruch auf Invalidenrente begründet sein soll. Hinsichtlich der entscheidenden Frage des Beginns der Bezugsberechtigung würde das Abstellen auf eine nicht näher definierte tatsächliche Beendigung zu Unsicherheiten führen, die erkennbar nicht dem Willen der Betriebsparteien entsprechen würden.

IV.

45

Die Berufung des Klägers war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 06/06/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2015 - 5 Ca 82/12 KH - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nic
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.