Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 Sa 118/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:1104.1SA118.16.0A
published on 04/11/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 Sa 118/16
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2016, AZ: 11 Ca 3168/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe zu leistender betrieblicher Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

2

Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 10.02.1990 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.039,00 EUR.

3

Die Beklagte ist Teil der T-Unternehmensgruppe, bei deren zugehörigen Unternehmen deutschlandweit ca. 1900 bzw. ca. 2000 Arbeitnehmer - die Angaben der Parteien weichen insofern ab - beschäftigt sind. Am Standort H./S. beschäftigt die Beklagte ca. 365 Arbeitnehmer.

4

Ursprünglich war die T. GmbH Vertragsarbeitgeber des Klägers. Unter dem 28.9.1979 schlossen die T. GmbH und der zuständige Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung unter dem Titel „Pensionsordnung für Betriebsangehörige der Firma T. GmbH, C-Stadt“ (im Folgenden „PO 1979“). Demgemäß haben Betriebsangehörige unter den im Einzelnen in der PO 1979 niedergelegten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, namentlich auf die Zahlung laufender Pensionen (vergleiche § 2 PO1979). Gemäß § 4 der PO 1979 ergibt sich die Höhe der Pension aus den „Steigerungsbeträgen nach Dienstjahren“; es ist vorgesehen, dass auf je anrechnungsfähiges Dienstjahr ein Steigerungssatz in Höhe von 0,5 % der ruhegeldfähigen Bezüge entfällt, wobei der Höchstsatz auf 22,5 % festgelegt ist. § 6 der PO1979 regelt die ruhegeldfähigen Bezüge. Im Fall der Pensionsleistungen wegen Erreichens der Altersgrenze ist nach § 6 Ziff. 1 PO 1979 maßgeblich der „ein Jahr vor dem Ausscheiden zum nächstliegenden Stichtag -1. Januar / 1. Juli – gültige Brutto-Monatsbezug“.

5

Auf die zu den Akten gereichte Abschrift der PO 1979 wird ergänzend Bezug genommen.

6

Unter dem 22.2.1995 schlossen der Gesamtbetriebsrat der T. GmbH und die T. GmbH die „Regelabsprache zur Neufassung der T. Pensionsordnung“ (im Folgenden „PO 1995“). Dort wurde - unter Beibehaltung der sonstigen Bedingungen der PO1979 - Abweichungen hinsichtlich der Steigerungssätze je Jahr der Betriebszugehörigkeit für Mitarbeiter, die mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ein Arbeitsverhältnis mit der T. GmbH begründet haben, vereinbart. Auf die bei den Akten befindliche Kopie wird verwiesen. Mit Schreiben vom 9.12.2002 kündigte die Beklagte die PO 1995 zum 31.3.2003.

7

Nachdem 1998 eine Umfirmierung der T. GmbH in die B. GmbH erfolgt war, führte das Unternehmen ab 2000 die Firma C..

8

Die C. stellte am 5.12.2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgte am 1.3.2009.

9

Mit Kaufvertrag vom 2.4.2009 veräußerte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der C. an die F.O. GmbH. Die F.O. GmbH informierte den Kläger mit Schreiben vom 22.4.2009 über diese Veräußerung. In diesem Schreiben heißt es unter anderem, dass die Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die F.O. GmbH einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB darstelle. Daher gingen sämtliche Arbeitsverhältnisse auf die F.O. GmbH über. In Ziffer 9 des Schreibens heißt es, dass die bestehenden Versorgungszusagen fortgeführt würden. Ziffer 12.1 lautet auszugsweise wie folgt:

10

„Die F. O.haftet für alle Ansprüche, Anwartschaften und Verbindlichkeiten aus ihrem auf die F.O. übergehenden Arbeitsverhältnis, sofern diese nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach dem 1. März 2009, entstanden sind. Die F.O. haftet also für alle Ansprüche und Anwartschaften, die in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben oder erdient haben.

11

Hingegen haftet die C. für alle Ansprüche, Anwartschaften und Verbindlichkeiten aus Ihrem auf die F.O.  übergehenden Arbeitsverhältnis, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, also für alle Ansprüche und Anwartschaften, die Sie für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben oder erdient haben.

12

Für Ansprüche, Anwartschaften und Verbindlichkeiten aus Ihrem auf die F.O.  übergehenden Arbeitsverhältnis, für die F.O. haftet, haften die C. und die O. als Gesamtschuldner, wenn die Ansprüche am Stichtag fällig waren oder innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag fällig werden. Werden sie erst nach dem Stichtag fällig, haftet die C. nur für den Anteil, der dem vor dem Stichtag gelegenen Teil des Bemessungszeitraums entspricht.

13

Die Haftung der C. ist dabei durch die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Beschränkungen begrenzt.“

14

Unter Ziffer 12.2 (a) heißt es:

15

„Für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung haftet die F. O.  für den Teil der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Ihnen erdient worden ist. Für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Ihnen erdiente Anwartschaften oder entstandene Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung haftet hingegen die C., begrenzt durch sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Beschränkungen, (für verfallbare Anwartschaften) bzw. der Pension-Sicherungs-Verein (PSVaG) (für unverfallbaren Anwartschaften).“

16

Wegen des weiteren Inhalts wird auf das zu den Akten gereichte Schreiben der F. O. GmbH vom 22.4.2009 Bezug genommen.

17

Unter dem 4.6.2009 firmierte die F. O. GmbH um in die C., die hiesige Beklagte.

18

Mit Schreiben vom 30.03.2011 erteilte der Pension-Sicherung-Verein (im Folgenden: „PSV“) dem Kläger einen Anwartschaftsausweis, gemäß welchem der Kläger im Versorgungsfall einen Anspruch gegenüber dem PSV in Höhe von 107,16 EUR monatlich hat.

19

Nachdem die Beklagte vorgerichtlich die vom Kläger vertretene Auffassung, die Beklagte sei im Versorgungsfall verpflichtet, den aufgrund der Versorgungszusage geschuldeten Anspruch in voller Höhe, lediglich gekürzt um den vom PSV zu leistenden Anteil zu erfüllen, zurückgewiesen hat, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren eine entsprechende Feststellungsklage erhoben.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2016, Az: 11 Ca 3168/15.

21

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem Eintritt des Versorgungsfalls für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem 10.2.1999

22

ab dem 1. bis zum 5. Dienstjahr 0,2 %,

23

ab dem 6. bis zum 10. Dienstjahr 0,25 %,

24

ab dem 11. bis zum 15. Dienstjahr 0,3 %,

25

ab dem 16. bis zum 20. Dienstjahr 0,5 %,

26

ab dem 21. bis zum 25. Dienstjahr 0,55 %,

27

ab dem 26. bis zum 30. Dienstjahr 0,6 %,

28

ab dem 31. bis zum 45. Dienstjahr 0,55 %,

29

höchstens aber 20,25 % der ruhegeldfähigen Bezüge abzüglich des vom Pensionssicherungsvereins zu tragenden Anteils in Höhe von 107,16 EUR als betriebliche Altersversorgung zu zahlen, abgewiesen.

30

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst- ausgeführt:

31

Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da aufgrund der infolge des insolvenzrechtlichen Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gebotenen teleologischen Reduktion der Haftung des Betriebserwerbers nach § 613 a BGB dieser nicht für die volle Betriebsrente hafte, sondern nur für den Teil der Versorgungsanwartschaften, den der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

32

Gegen dieses ihm am 04.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 31.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.06.2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

33

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und des weiteren Schriftsatzes vom 28.10.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird, macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

34

Zwar werde die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge der Betriebserwerber, der den Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerbe, nur für den Teil der Betriebsrente hafte, der nach Insolvenzeröffnung erdient werde, geteilt. Eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf die vor der Insolvenzeröffnung erdiente Dynamik sei jedoch nicht Folge dieser Rechtsprechung und mit gesetzlichen Regelungen unvereinbar.

35

Schon aus der Grundsatzentscheidung des BAG 17.1.1980 (3 AZR 160/79, Rz. 38) ergäbe sich, dass hinsichtlich der Höhe des vom Betriebserwerbers zu tragenden Teils der Rente die Leistungskurve nach der jeweiligen Pensionsordnung maßgeblich sei und daher auch zurückliegende Zeiten vor der Insolvenzeröffnung und der Betriebsveräußerung zu berücksichtigen seien. Der vom Arbeitsgericht herangezogene Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung stehe einer Berücksichtigung der vor dem Betriebsübergang bzw. der Insolvenzeröffnung erdienten Dynamik nicht entgegen. Durch die Haftung des PSV werde die Beklagte ja vollumfänglich für einen Anspruch vor der Insolvenz entlastet. Die verbleibende Haftung der Beklagten hätte diese bei ihrer Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigen müssen oder die Pensionsordnung durch den Insolvenzverwalter kündigen lassen müssen. Da die betriebliche Altersversorgung Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit sei und diese durch einen Betriebsübergang nicht unterbrochen werde, sei die Beklagte nicht berechtigt, bei der Berechnung der von ihr zu tragenden, nach dem Betriebsübergang erdienten betrieblichen Altersversorgung eine Berechnungsmethode zu wählen, die die erdiente Dynamik vor der Insolvenz außer Betracht lasse. Sie müsse daher auch für durch Gehaltssteigerungen nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eintretende Anspruchserhöhungen vollständig haften. Die zugunsten des PSV aus § 7 BetrAVG ergebende ratierliche Kürzung nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 BetrAVG sei nicht zugunsten des Betriebserwerbers analogiefähig. Die Beklagte als Betriebserwerberin müsse daher den restlichen Teil des Gesamtanspruchs bedienen, nachdem sie an der maßgeblichen Pensionsordnung unverändert festgehalten habe. Die Berechnungsmethode der Beklagten führe zu einer - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht gebotenen - doppelten Begünstigung, da sie ja bereits durch die Ausfallhaftung des PSV begünstigt sei.

36

Der Kläger beantragt,

37

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2016 - Az.: 11 Ca 3168/15 wird abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem Eintritt des Versorgungsfalls für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem 10.02.1999

38

ab dem 1. bis zum 5. Dienstjahr 0,2 %,

39

ab dem 6. bis zum 10. Dienstjahr 0,25 %,

40

ab dem 11. bis zum 15. Dienstjahr 0,3 %,

41

ab dem 16. bis zum 20. Dienstjahr 0,5 %,

42

ab dem 21. bis zum 25. Dienstjahr 0,55 %,

43

ab dem 26. bis zum 30. Dienstjahr 0,6 %,

44

ab dem 31. bis zum 45. Dienstjahr 0,55 %,

45

höchstens aber 20,25 % der ruhegeldfähigen Bezüge abzüglich des vom Pensions-Sicherungs-Verein zu tragenden Anteils in Höhe von 107,16 EUR als betriebliche Altersversorgung zu zahlen.

46

Die Beklagte beantragt,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 08.11.2016 und weiterem Schriftsatz vom 01.11.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird, als zutreffend.

49

Sie hält die Feststellungsklage mangels Bestimmtheit und wegen fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig. Die vom Kläger vertretene Auffassung einer Haftung der Beklagten, soweit nicht der PSV einstandspflichtig sei, sei mit dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung und der hierauf gründenden Rechtsprechung des BAG nicht vereinbar. Zutreffend sei, dass bei Berechnung der Vollrente sämtliche Beschäftigungsjahre, die für die prozentualen Steigerungssätze der PO maßgeblich seien, zu berücksichtigen seien. Ebenso sei in Anwendung der PO von dem danach maßgeblichen Bruttogehalt auszugehen. Für diesen Gesamtrentenanspruch hafte sie aber nur zeitratierlich für die Zeiten seit Insolvenzeröffnung. Die Haftungsbegrenzung des Betriebserwerbers in der Insolvenz ziele gerade darauf ab, ihn von Ansprüchen freizustellen, die auf vor der Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften beruhen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Absicherung der Arbeitnehmer durch den PSV eingreife. Zu der erdienten Dynamik in diesem Sinne gehöre auch die Endgehaltsdynamik. Diese beziehe sich zwingend auf den im jeweiligen Leistungszeitraum erworbenen Rentenbaustein.

Entscheidungsgründe

I.

50

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils fristgerecht inhaltlich ausreichend- begründet.

II.

51

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag ist zulässig, die begehrte Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden.

1.

52

Der Feststellungsklage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

a)

53

Der Antrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit „Eintritt des Versorgungsfalls“ nach seinem Feststellungsantrag den Eintritt des Versorgungsfalls § 7 Ziff. 1 der PO 1995, also das Erreichen der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres meint.

54

Dies ergibt sich aus der Begründung der Klageschrift. Dort hat der Kläger seine Auffassung dahingehend präzisiert, dass er „bei Erreichen des 65. Lebensjahres einen Anspruch nach § 2 der GBV auf volle betriebliche Altersrente gegen die Beklagte“ habe. Diese Auslegung folgt ferner daraus, dass der Kläger mit seiner Antragsfassung erkennbar den Tatbeständen eines vorzeitigen Ausscheidens (etwa § 7 Ziff. 1 Satz 2 PO 1995) keine Rechnung trägt. Diese Auslegung entspricht dem, was aus Sicht einer Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entspricht. Schutzwürdige Belange der Beklagten stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Sie hat sich sowohl erst- als auch zweitinstanzlich umfangreich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Fragen und Gesichtspunkten geäußert.

55

Mit diesem Inhalt ist der Antrag auch hinreichend bestimmt.

b)

56

Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 2.9.2014 -3 AZR 951/12-, juris, Rz. 38; 15.5.2012 -3 AZR 11/19-, juris, Rz. 19). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den Umfang der Leistungspflicht bei Eintritt des Versorgungsfalls.

c)

57

Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen in der mit dem Feststellungsantrag behaupteten Höhe zu schulden. Hinzu kommt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, durch die Klärung der Streitfrage eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für anderweitige Vorsorgemaßnahmen zu erhalten (zu diesem Gesichtspunkt etwa BAG 30.4.1991 -3 AZR 236/90-, juris, Rz. 35). Ein Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist. Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits, etwa durch wirksame Änderung der Versorgungsordnung steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 2.9.2014, aaO., Rz. 39, 40).

2.

58

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann bei Eintritt des Versorgungsfalls „Altersrente“ (§ 7 Ziff. 1 Satz 1 PO 1995, im Folgenden: Versorgungsfall) keine Leistungen in der mit dem Feststellungsantrag begehrten Höhe verlangen.

a)

59

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte im Versorgungsfall die volle Betriebsrente nach Maßgabe der PO, lediglich gekürzt um die Leistungen des Pensionssicherungsvereins zu erbringen hat. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, bei Berechnung der Versorgungsleistung die vom Kläger seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses zurückgelegten, im Sinne des § 5 PO 1979 anrechnungsfähigen Dienstjahre zur Ermittlung des Rentenprozentsatzes zu berücksichtigen. Sie schuldet hiervon ausgehend aber nur die Befriedigung des Teils der Versorgungsanwartschaften, den der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient hat. Es ist also eine zeitanteilige Berechnung vorzunehmen (vgl. etwa BAG 11.2.1992 -3 AZR 117/91-, juris, Rz. 49, 50). Zur Ermittlung der Rechengröße „Vollrente“ sind dabei in Anwendung des § 613 a BGB alle vom Kläger zurückgelegten, nach der PO anrechnungsfähigen Dienstjahre zu berücksichtigen. Diese Berechnung zeitigt aber nicht die vom Kläger zum Inhalt seines Feststellungsantrags gemachte Höhe der Versorgungsleistung, da die Leistungen des PSV den Teil der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Anwartschaften, für die die Beklagte nicht haftet, nicht vollständig abdecken, da zukünftige Veränderungen der Bemessungsgrundlagen (z.B. Steigerungen des berücksichtigungsfähigen Gehalts oder des Rentenprozentsatzes) außer Betracht bleiben, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 5 BetrAVG.

b)

60

Die Berufungskammer folgt der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BAG 17.01.1980 -3 AZR 160/79-; ferner etwa 19.05.2005 – 3 AZR 649/03-, juris) und auch in der Literatur (vgl., etwa Höfer/Reinhard, BetrAVG, Kap 9, Rz. 135 ff.; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG., 6. Aufl., § 7 Rz. 178 ff.; Kemper/Kisters-Kölkes u.a.., BetrAVG, 7. Aufl., § 7Rz. 84 ff.) nahezu einhellig vertretenen Auffassung, dass eine Haftung des Betriebserwerbers, der einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Versorgungsleistungen trotz der in § 613 a BGB an sich vorgesehenen Erwerberhaftung aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht besteht.

61

Danach ist § 613a BGB im Interesse des Bestandsschutzes der Arbeitnehmer auch in insolvenzrechtlichen Verfahren anwendbar. Das gilt jedoch nicht für die Haftung des Betriebserwerbers, soweit sie Ansprüche betrifft, die dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterliegen. Diese Einschränkung gilt auch für Versorgungsanwartschaften.

62

Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wäre bei einer Haftung des Betriebserwerbers auch für auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung erdiente Anwartschaften dadurch beeinträchtigt, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB übergeht, im Gegensatz zu anderen Gläubigern einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner erhielten, was im Vergleich zu anderen Gläubigern, insbesondere auch gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine unangemessene Bevorzug darstellen würde. Zum anderen müsste dieser Vorteil durch die anderen Gläubiger mit finanziert werden, weil sich diese zukünftige Belastung des Erwerbers auf den Kaufpreis mindernd auswirken wird und der Insolvenzmasse daher regelmäßig weniger zufließt als ohne diese übernommene Haftung (BAG 17.1.1980, aaO., Rz. 31).

63

Diese Gesichtspunkte gelten unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Pensionssicherungsverein Leistungen zu erbringen hat (BAG 29.10.1985 -3 AZR 485/83, juris, Rz. 36; 19.05.2005, aaO., Rz. 43). Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung greift auch ein, wenn der Pensionssicherungsverein noch nicht für Forderungen einzustehen hat, weil die Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar ist. Die dargestellten Gesichtspunkte, die im Hinblick auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die teleologische Reduktion des haftungsrechtlichen Teils des § 613a BGB bedingen, gelten auch dann, wenn der Pensionssicherungsverein keine Leistungen zu erbringen hat: Die Haftung für den vor Insolvenzeröffnung entstandenen Teils einer Anwartschaft bleibt dem Betriebserwerber nicht deshalb erspart, weil der Träger der Insolvenzsicherung haftet, sondern weil die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu erfüllen sind (BAG 29.10.1985, aaO.).

c)

64

Obwohl der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung diese Rechtsprechung teilt, steht der Inhalt seines Feststellungsbegehrens hiermit nicht in Einklang. Der Tatsache, dass der Erwerber nicht für den Teil der Versorgungsleistungen haftet, die bis zur Insolvenzeröffnung erdient wurden, ist durch eine zeitratierliche Berechnung Rechnung zu tragen. Hierbei ist maßgeblich, welche Beschäftigungsdauer von der Insolvenzeröffnung bis zum Versorgungsfall angefallen ist und in welchem Verhältnis diese zur Gesamtbeschäftigungsdauer steht (vgl. BAG 11.2.1992 -3 AZR 117/91- , aaO.). Im Rahmen dieser Berechnung ist zunächst die Höhe der Versorgungsleistung zu ermitteln, wie sie ohne zeitratierliche Begrenzung bestünde. Hierbei ist von den für den Arbeitnehmer maßgebenden Versorgungsgrundsätzen auszugehen. Dies hat das BAG bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.1.1980 (aaO., Rz. 38) ausgeführt: “Inwieweit sich Zeiten der Betriebszugehörigkeit auf die Rentenhöhe auswirken, richtet sich nach der Leistungskurve, die sich aus der Versorgungszusage ergibt. Dies zwingt dazu auch vor zurückliegende Zeiten vor Konkurseröffnung und der Betriebsveräußerung zu berücksichtigen“.

65

Da es vorliegend nach der PO 1995 auf die zurückgelegten, anrechenbaren Dienstjahre ankommt, sind diese im Rahmen der Berechnung vollständig und nicht erst seit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berücksichtigen. Ebenso ist für die Ermittlung des weiteren, einer Dynamik unterliegenden Berechnungsfaktors des maßgebliche Endgehalt die entsprechende Bestimmung der durch die PO 1995 insoweit unberührt gelassenen PO 1979 maßgeblich.

66

Dem Kläger ist deshalb darin zuzustimmen, dass die Aussage des Arbeitsgerichts, die zitierte Aussage im Urteil des BAG vom 17.1.1980 sei durch nachfolgende ergänzende Rechtsprechung als überholt anzusehen, missverständlich ist. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im genannten Urteil treffen nach wie vor zu, ändern aber nichts an der nur auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung begrenzten Haftung des Betriebserwerbers. Das Argument des Klägers, die von der Beklagten in Anspruch genommene Berechnungsmethode führe zu einer unzulässigen Ausweitung der teleologischen Reduktion der Haftung nach § 613 a BGB auch auf die erdiente Dynamik, trifft nicht zu, denn die Beklagte muss hinsichtlich der von ihr aufgrund der nach Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften zu erbringenden Altersrente beide die Dynamik ausmachenden Faktoren (anrechenbare Dienstjahre und maßgebliches Endgehalt) in voller Anwendung der PO berücksichtigen.

d)

67

Der Kläger trägt der haftungsrechtlichen Unterteilung von auf Zeiten vor Insolvenzeröffnung entfallenden Anwartschaften und solchen, die nach Insolvenzeröffnung erdient wurden, mit dem Antrag aber lediglich dadurch Rechnung, dass er von der sich errechnenden Versorgungsleistung die vom Pensionssicherungsverein im Versorgungsfall zu zahlende Leistung in Abzug bringt.

68

Dies entspricht nicht den dargestellten Grundsätzen der Haftungsverteilung, sondern führt zu einer partiellen Haftung des Betriebserwerbers für Anwartschaften, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen. Die Leistungen des Pensionssicherungsvereins decken im Versorgungsfall nicht die auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung entfallenden Versorgungsleistungen vollständig ab. Dies resultiert daraus, dass bei Berechnung der Leistungen des PSV zukünftige Veränderungen der Bemessungsgrundlagen (z.B. Steigerungen des berücksichtigungsfähigen Gehalts oder des Rentenprozentsatzes) außer Betracht bleiben, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 5 BetrAVG. Dies ändert aber nichts daran, dass bereits die Anwartschaften, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurden, in ihrer Werthaltigkeit nicht durch das in diesem Zeitpunkt maßgebliche, sondern das im Versorgungsfall maßgebliche Endgehalt geprägt werden, ebenso wie sich der zweite Dynamisierungsfaktor in Form prozentualer Steigerungen gemäß den anrechenbaren Dienstjahre nach dem Zeitpunkt des Versorgungsfalles richtet. Wenn also eine Haftung des Erwerbers für Ansprüche, die auf vor der Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften beruhen, aus den genannten Gründen ausgeschlossen ist, führt eine Haftung für die nicht vom PSV abgedeckte Versorgung gerade zu einer derartigen Haftung. Müsste der Betriebserwerber für den nicht abgedeckten Teil haften, wären die Gesichtspunkte, die nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die teleologische Reduktion der Erwerberhaftung nach § 613a BGB bedingen, wiederum betroffen. Wie ausgeführt, ist es für die Frage der Haftung des Betriebserwerbers unerheblich, ob der PSV überhaupt einstandspflichtig ist.

e)

69

Da sich die dargestellte Haftungsverteilung unmittelbar aus der nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gebotenen teleologischen Reduktion des § 613 a BGB ergibt, liegt im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch keine unzulässige Analogie zu § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG vor. Die Einheitlichkeit des Versorgungsverhältnisses wird dadurch gewahrt, dass der Betriebserwerber bei der Berechnung des von ihm zu tragenden Teils der Versorgung sämtliche nach der PO berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre sowie das maßgebliche Endgehalt zu berücksichtigen hat. Ebenso wenig handelt es sich nach Auffassung der Berufungskammer um eine, über die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze hinausgehende Ausweitung der Haftungsbegrenzung, sondern vielmehr um die Konsequenz der dargestellten Grundsätze. Auch das vom Kläger herangezogene Argument der doppelten Begünstigung verfängt nicht. Der „begünstigende“ Effekt tritt einheitlich in Folge der dargestellten Haftungsgrundsätze ein. Diese Haftungsgrundsätze bezwecken und bewirken nicht eine Begünstigung des Betriebsübernehmers, sondern sollen eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung sicherstellen. Eine Begünstigung erfahren die über den PSV geschützten Arbeitnehmer, deren Schutz die Insolvenzsicherung dient. Schließlich enthält auch das im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene Informationsschreiben keine über die dargestellten Grundsätze hinausgehende Zusage.

III.

70

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 2 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

71

Wildschütz                                                 Elgas                                              Edelmann

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 02/09/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2012 - 5 Sa 338/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
2.
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
3.
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
4.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
5.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
6.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
7.
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.