Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 07. Nov. 2017 - 7 Sa 400/16

published on 07/11/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 07. Nov. 2017 - 7 Sa 400/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.08.2016 wie folgt geändert:

Ziffern 3 und 4 des Endurteils werden aufgehoben. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4/5, der Kläger trägt 1/5.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses u.a.

Die Beklagte ist Teil eines internationalen Konzerns.

Der Kläger ist seit 16.11.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Er war als Maschinenbediener tätig, zuletzt hatte die Beklagte ihm die Position des Schichtführers übertragen.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 11.10.2012 zugrunde. In Ziffer 7 des Arbeitsvertrags wird auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Bezug genommen. Ziffer 7 Absatz 2 des Arbeitsvertrags lautet:

Das AGG verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder der ethischen (muss wohl heißen: „ethnischen“) Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung oder der sexuellen Identität. Die Regelungen des AGG befinden sich auszugsweise in der beigefügten Anlage. J… ahndet sämtliche Verstöße gegen das AGG mit den ihr zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Mitteln.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil er entgegen dem bestehenden Rauchverbot im Lagerbereich eine Zigarette geraucht habe.

Am 02.06.2015 kam es morgens kurz nach 6:00 Uhr zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, Herrn B…, weil Herr B… dem Kläger Vorhaltungen machte, er sei zu spät gekommen.

Mit Schreiben vom 02.06.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Der Kläger erhob gegen die Kündigung am 22.06.2015 die vorliegende Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Nürnberg.

Am 12.02.2016 erweiterte der Kläger seine Klage um den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.

Mit weiterer Klageerweiterung vom 05.07.2016 machte der Kläger die Bezahlung von 34,15 Gutstunden (= 503,03 € brutto) geltend, die auf seinem Arbeitszeitkonto enthalten waren.

Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Kündigungsschutzantrags beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, für 26 Urlaubstage Abgeltung in Höhe von 3.095,30 € brutto zu zahlen.

Das Arbeitsgericht stellte mit Endurteil vom 09.08.2016 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 02.06.2015 nicht aufgelöst worden sei. Es verurteilte die Beklagte ferner dazu, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt. Außerdem verurteilte es die Beklagte, an den Kläger 503,03 € brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 30.08.2016 zugestellt.

Die Beklagte legte gegen das Urteil am 02.09.2016 Berufung ein und begründete sie am 31.10.2016.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei in dem Gespräch am 02.06.2015 von Herrn B… darauf hingewiesen worden, dass er als Schichtleiter eine Vorbildfunktion zu erfüllen habe, wozu insbesondere Pünktlichkeit am Arbeitsplatz zähle. Der Kläger habe daraufhin, bezogen auf die Gebrüder M…, wörtlich bemerkt, dass „die Polacken doch alles machen könnten“. Außerdem habe er geäußert, „die Polacken“ verließen ihren Arbeitsplatz nicht sauber.

Die Beklagte macht geltend, dies sei nicht der erste derartige Vorfall gewesen. Im Juni 2013 sei der Kläger abgemahnt worden, weil er einen Mitarbeiter der Firma R…, Herrn E…, als Baumwollzupfer bezeichnet habe. Herr B… habe den Kläger seinerzeit mündlich abgemahnt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn er so etwas noch einmal mache, er eben „fliege“.

Die Beklagte macht geltend, es sei für sie als internationales Unternehmen unzumutbar, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der rassistische Äußerungen getätigt habe. Es stelle sich die Frage, bei welcher rassistischen Äußerung die Grenze zu ziehen sei, obgleich man bereits durch den Arbeitsvertrag eine entsprechende antizipierte Abmahnung inkludiert habe. Da der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer seines Betriebs vor derartigen Angriffen zu schützen habe, müsse seine Reaktion auf den Vorgang geeignet sein, weitere derartige Vorfälle möglichst zu verhindern. Sie dürfe deshalb auch berücksichtigen, wie sich dies auf das Verhalten der anderen Mitarbeiter auswirke, wenn sie als Arbeitgeberin von einer Kündigung absehe. Der Kläger habe als Schichtleiter eine Vorbildfunktion zu erfüllen gehabt und er sei in der Vergangenheit bereits abgemahnt worden, dass er rassistische Äußerungen über andere Arbeitnehmer zu unterlassen habe.

Die Beklagte führt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, da das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei.

Er habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 503,03 € brutto. Sie habe die 34,15 Stunden aus dem Zeitkonto in der Abrechnung für Juni 2015 bereits berücksichtigt. Der sich ergebenden Auszahlungsbetrag von insgesamt 862,62 € sei von ihrem Konto bereits am 26.06.2015 abgebucht worden.

Die Beklagte beantragt,

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 9. August 2016, Az. 8 Ca 3303/15, zugestellt am 30. August 2016, wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II. Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt,

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Kläger macht geltend, er habe die beiden Brüder M… nie als Polacken bezeichnet. Selbst wenn, was nachdrücklich bestritten werde, eine solche Äußerung gefallen wäre, wäre dies keine Beleidigung, die eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben könnte. Eine einschlägige Abmahnung sei nicht ausgesprochen worden.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11.07.2017 (Bl. 363 d.A.) ist Herr B… uneidlich als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 385 bis 389 d.A.).

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) und c) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit das Erstgericht die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen.

Das Erstgericht hat dem Kläger etwas zuerkannt, was er nicht beantragt hat, § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat nicht die Erteilung eines Zwischenzeugnisses beantragt.

Er erweiterte mit Schriftsatz vom 12.02.2016 seine Klage um den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe Anspruch auf die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses. Damit hat der Kläger ein Arbeitszeugnis beantragt, wie es bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilen ist (§ 109 GewO). Ein Zwischenzeugnis ist gegenüber dem Arbeitszeugnis kein minus, sondern ein aliud, so dass ohne einen entsprechenden Antrag das zuerkennende Urteil nicht hätte ergehen dürfen.

Der Kläger hat trotz des gerichtlichen Hinweises im Vergleichsvorschlag vom 16.02.2017 seinen Antrag nicht geändert.

Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg, soweit sie vom Erstgericht verurteilt worden ist, an den Kläger zum Ausgleich der Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto einen Betrag von 503,03 € brutto zu zahlen.

Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf den geltend gemachten Betrag erworben, §§ 611, 614 BGB. Der Anspruch ist indes durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

Die Beklagte hat das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto mit der Vergütung für Juni 2015 abgerechnet und ausbezahlt. Das Konto der Beklagten wurde am 26.06.2015 mit dem für Juni errechneten Auszahlungsbetrag belastet. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, das der Kläger nicht bestritten hat und das deshalb als zugestanden anzusehen ist, § 138 Absatz 3 ZPO. Im Übrigen ist die Richtigkeit des Vorbringens durch die Vorlage der Abrechnung für Juni 2015 sowie des Kontoauszugs belegt. Der Kläger hat nicht eingewandt, die Abrechnung sei unrichtig oder er habe den angewiesenen Betrag nicht erhalten.

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

Wie das Erstgericht zu Recht entschieden hat, hat die Kündigung der Beklagten vom 02.06.2015 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder mit sofortiger Wirkung noch mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

Die außerordentliche Kündigung ist nicht durch Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt. Insbesondere liegen keine Umstände vor, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als für die Beklagte unzumutbar erscheinen lassen, § 626 Absatz 1 BGB.

Gemäß § 626 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 29.06.2017 ‒ 2 AZR 302/16; juris).

Als ein in diesem Sinne „an sich“ die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigender Grund solcher kommt auch die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen, als auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Absatz 2 erwachsende Nebenpflichten. Ob eine Verletzung arbeitsvertraglicher (Neben-)Pflichten vorliegt, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 19.01.2016 ‒ 2 AZR 449/15; juris).

Bei der Interessenabwägung hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein „schonenderes“ Gestaltungsmittel – etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung ‒ gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses ‒ zu erreichen. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ‒ auch für den Arbeitnehmer erkennbar ‒ ausgeschlossen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird zudem durch § 12 Absatz 3 AGG konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Absatz 1 AGG, zu denen auch rassistische Verhaltensweisen im Sinne des § 1 AGG gehören, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen ‒ wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ‒ zu ergreifen. Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität ab. § 12 Absatz 3 AGG schränkt das Auswahlermessen allerdings insoweit ein, als der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „unterbinden“ hat. Geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, d.h. eine Wiederholung ausschließen (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 29.06.2017 ‒ 2 AZR 302/16; juris).

Der Kläger hat gegen ihm obliegende arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen.

Er hat die bei der Beklagten ebenfalls beschäftigten Mitarbeiter Ja… und P… M… am 02.06.2015 gegenüber Herrn B… als „Polacken“ bezeichnet.

Das erkennende Gericht folgt insoweit dem Sachvortrag der Beklagten.

Der Kläger bestreitet zwar, die behauptete Äußerung getätigt zu haben. Das Gericht ist indes nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Äußerung, so wie sie von der Beklagten geltend gemacht wird, gefallen ist. Insbesondere sieht die Kammer die diesbezügliche Aussage des Zeugen B… als glaubwürdig an.

Bei der Frage, ob eine Aussage glaubwürdig ist, steht nicht im Vordergrund, ob der Zeuge an sich glaubwürdig ist. So steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht von vornherein entgegen, dass der Zeuge B… von der Beklagten benannt und bei ihr in einem Arbeitsverhältnis steht.

Vielmehr ist dies im Rahmen der Prüfung, ob die Aussage für sich gesehen glaubwürdig ist, zu berücksichtigen.

Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten Nullhypothese auszugehen. Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität existieren Merkmale, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächliches Erleben beruhen, sog. „Realkennzeichen“ oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf ‒ 27.11.2015 ‒ 9 Sa 333/15; juris).

Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Es wird daher zunächst angenommen, die Aussage sei unwahr. Zur Prüfung dieser Annahme sind weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt die Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbewertung. Beispielsweise hängt die Auswahl der für die Bewertung der Glaubwürdigkeit in Frage kommenden Test- und Untersuchungsverfahren davon ab, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine ‒ unterstellt ‒ unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind (vgl. Bundesgerichtshof ‒ Urteil vom 30.07.1999 ‒ 1 StR 618/98; juris).

Gemessen an diesen Vorgaben kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Zeugen B… wahr ist und der Kläger die beiden anderen Mitarbeiter der Beklagten als „Polacken“ bezeichnet hat.

Dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen B… am 02.06.2015 ein Gespräch stattgefunden hat, ist unstreitig. Es ist auch nicht streitig, dass der Zeuge B… dem Kläger Vorhaltungen machte, weil dieser aus Sicht des Zeugen zu spät zur Arbeit erschienen war, insbesondere nicht am 01.06.2015 um 5:00 Uhr früh die Arbeit aufgenommen hatte. Dass die Parteien, insbesondere der Zeuge B… und der Kläger unterschiedlicher Ansicht darüber sind, ab wann der Kläger zu arbeiten hatte, ist ebenfalls aus den Akten ersichtlich.

So führt die Beklagte unter Hinweis auf den vorgelegten Schichtplan aus, der Kläger habe am 01.06.2015 um 5:00 Uhr die Arbeit aufnehmen müssen. Der Kläger hält dem entgegen, dass er von Überstunden laut einem Schichtplan keine Kenntnis gehabt habe.

Der Kläger selbst trägt vor, der Zeuge B… habe ihn zur Weißglut gebracht. Die Beklagte bestreitet zwar, dass der Zeuge B… den Kläger zur Weißglut gebracht habe. Dies schließt indes nicht aus, dass der Kläger infolge der Vorhaltungen des Zeugen B… in Rage geraten ist. Der Kläger empfand die Vorwürfe als ungerecht. Es hängt von der subjektiven Befindlichkeit des einzelnen Mitarbeiters ab, wie er auf von ihm als solches empfundenes Unrecht reagiert. Die Beklagte hat die Einlassung des Klägers im Übrigen nicht widerlegt. Vielmehr ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen B…, dass der Kläger immer aufgebrachter wurde, so sehr, dass der Zeuge das Gespräch schließlich abbrach.

In der Gesamtbetrachtung steht daher die Aussage des Zeugen B…, der Kläger habe gesagt „Polen und Polacken können sich ja alles erlauben“ und „Ihre Maschinen halten sie auch nicht sauber“ in einem plausiblen Kontext und ist glaubwürdig.

Die Bezeichnung der polnischen Kollegen als „Polacken“ stellt eine diskriminierende und herabwürdigende Äußerung mit rassistischem Bezug dar. Daran besteht kein Zweifel und ergibt sich zudem aus dem Duden.

An dieser Einschätzung ändert weder der Umstand, dass der Kläger wütend war, etwas, noch wiegt das Verhalten des Klägers weniger schwer, weil er, wie er vorträgt, mit den beiden Herren M… ein freundschaftliches Verhältnis pflegt. Dass sich ein Arbeitnehmer über seinen Vorgesetzten ärgert, weil er sich ungerecht behandelt fühlt, rechtfertigt es nicht, sich so über andere Kollegen zu äußern. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass zwischen ihm und den Brüdern M… ein rauer, aber herzlicher Ton herrschte und das Wort „Polacke“ in beiderseitigem Einverständnis als Zeichen der Zuneigung verwendet wurde.

Die Äußerung stellt sich vielmehr als Verletzung der vertraglichen Pflichten des Klägers dar. Sie ist geeignet, den Nährboden für Fremdenfeindlichkeit zu bereiten und so den Betriebsfrieden zu gefährden.

Dies folgt bereits aus der Regelung in § 7 Absatz 3 AGG, wonach eine Benachteiligung nach § 7 Absatz 1 AGG durch Beschäftigte eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt. Darüber hinaus hat der Kläger in Ziffer 7 des Arbeitsvertrags erklärt, er nehme die Verpflichtungen nach dem AGG zur Kenntnis und werde die entsprechenden Vorschriften beachten.

Rassistisch motivierte diskriminierende Äußerungen eines Mitarbeiters über Kollegen können einen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen.

Gleichwohl führt nicht jede derartige Äußerung eines Mitarbeiters zwingend zu dessen (außerordentlichen) Kündigung. Vielmehr gilt auch hier, dass eine Interessenabwägung stattzufinden hat, in der vor allem auch zu prüfen ist, ob es eine andere, weniger einschneidende Maßnahme gibt, die dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis störungsfrei fortgesetzt werden kann.

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem AGG. Im Gegenteil sieht § 12 Absatz 3 AGG unterschiedlich gewichtete Maßnahmen vor, die der Arbeitgeber einsetzen kann, um Benachteiligungen wirksam zu unterbinden.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hätte hierzu eine Abmahnung ausgereicht.

Wie bereits ausgeführt, ist der Arbeitgeber vor Ausspruch auch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich gehalten, dem Arbeitnehmer durch Erteilung einer Abmahnung die Gelegenheit zur Einsicht zu gewähren und das beanstandete Verhalten abzustellen.

Dies gilt auch vorliegend.

Bei der Äußerung des Klägers handelt es sich nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ‒ auch für den Arbeitnehmer erkennbar ‒ ausgeschlossen ist. Insbesondere ist die Äußerung des Klägers mit dem Sachverhalt, der der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zugrunde lag, nicht zu vergleichen. Zum einen hatte der dortige Kläger zusammen mit einem Kollegen seinen polnischen Kollegen wiederholt beschimpft, zum anderen war der Inhalt der dort gemachten Äußerungen von einer unerträglich menschenverachtenden Qualität (beispielsweise „Polenschwein“, „wenn es Hitler noch geben würde wärst du überhaupt nicht hier“).

Im Gegensatz dazu äußerte sich der Kläger in einer einmaligen, aufgebrachten Situation, die Wortwahl war zwar nicht hinnehmbar, zeugt aber dennoch nicht von einer verwurzelten Menschenverachtung. Dazu kommt, dass der Kläger keine persönlichen Angriffe gegen die Herren M… richtete.

Dass beim Kläger eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Insbesondere ist der Kläger noch nicht abgemahnt worden.

Allerdings macht die Beklagte geltend, der Kläger habe einen afroamerikanischen Leiharbeitnehmer der Firma R… als „Baumwollzupfer„bezeichnet und sei deshalb im Juni 2013 abgemahnt worden.

Der Kläger bestreitet das.

Das erkennende Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Juni 2013 eine Abmahnung im Rechtssinne erhalten hat.

Entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt eine Abmahnung voraus, dass der Arbeitgeber in einer dem Arbeitnehmer hinreichend erkennbaren Art und Weise bestimmte Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass der Arbeitnehmer bei künftigen gleichartigen Vertragsverletzungen den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.

Der ebenfalls zum Thema Abmahnung befragte Zeuge B… hat nach Überzeugung des Gerichts zwar bestätigt, dass der Kläger über den Leiharbeitnehmer von der Firma R… als „Baumwollzupfer“ redete. Die Kammer ist aber nicht davon überzeugt, dass dem Kläger ausreichend deutlich gemacht wurde, er gefährde seinen Arbeitsplatz, wenn er weiterhin derartige Äußerungen mache. Der Zeuge bekundete zwar zunächst, er habe dem Kläger gesagt, wenn so etwas noch mal vorkomme, dass man ihm dann kündigen werde. Der Zeuge musste indes einräumen, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne. Für ihn besteht auch nach seinem Bekunden kein großer Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer Verwarnung. Dazu kommt, dass die Situation, in der der Zeuge den Kläger verwarnte, im Gegensatz zu der schriftlich erteilten Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot einen wenig „offiziellen“ Charakter hatte. Das Ganze spielte sich nach dem Bekunden des Zeugen in der Frühstückspause ab. Eine Abmahnung bedarf zwar nicht einer bestimmten Form. Die Nachdrücklichkeit und Ernsthaftigkeit eines Hinweises hängt indes auch von den Umständen ab, unter denen er erteilt wird.

Da der Kläger daher nicht wirksam abgemahnt worden ist, ist die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt.

Aus diesem Grund kann auch die ordentliche Kündigung keinen Bestand haben.

Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen, § 69 Absatz 2 ArbGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Absatz 2 ArbGG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/06/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2015 - 3 Sa 60/15 - aufgehoben.
published on 19/01/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2015 - 1 Sa 35/12 - im Kostenausspruch, in Ziff. 2 und Ziff. 4 des Tenors jeweils insgesa
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.