Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 06. Nov. 2018 - 7 Sa 206/18

published on 06/11/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 06. Nov. 2018 - 7 Sa 206/18
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Arbeitsgericht Bayreuth, 4 Ca 932/17, 03/05/2018

Gericht

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Tenor

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 03.05.2018 wird abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.11.2017 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern darüber hinaus bis 30.06.2018 zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3, die Klägerin trägt 2/3.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Ehemann der Klägerin, Herr Dr. A., betrieb Arztpraxen in S-Stadt, in E-Stadt und in F-Stadt. Die Klägerin war bei ihm beschäftigt.

Unter dem 28.03.2013 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen Arbeitsvertrag. Nach dessen § 1 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2013 als Managerin des Landarztzentrums eingestellt. Wegen des Wortlauts des Arbeitsvertrags im Einzelnen wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 61 d.A.).

Mit Vertrag vom 14.11.2013 schlossen Herr Dr. A., Herr Dr. B. und Herr Dipl. med. C. einen Vertrag über die Errichtung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ab 01.01.2014. Gemäß § 2 des Vertrags wurde die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft in den Praxisräumen in S-Stadt (Musterstraße 1), in E-Stadt (Muster Weg 1) und in F-Stadt (Andere Straße 1) ausgeübt. Die Praxisräume waren von Dr. A. angemietet.

Zum 01.04.2016 wurde eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen Dr. A., Dr. B. und Dipl. med. C. und Dr. D. gegründet.

Am 01.04.2016 schlossen die Klägerin und die zuletzt genannte überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft einen Arbeitsvertrag. Für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft unterzeichnete Herr Dr. A..

Gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Oberfranken vom 31.05.2017 (Bl. 43 d.A.) endete die Mitwirkung von Herrn Dr. D. in der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zum 30.11.2016.

Unter dem 18.05.2017 schlossen Herr Dr. A. und Herr C. einen Praxisübernahmevertrag (Bl. 85 ff d.A.). Danach sollte die Praxis in S-Stadt zum 01.06.2017 auf Herrn C. übergehen.

Mit Bescheid vom 29.05.2017 (Bl. 218 d.A.) erteilte die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Herrn C. die Genehmigung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen in der Filiale in der Musterstraße in S-Stadt.

Am selben Tag fasste der Zulassungsausschuss Ärzte Oberfranken den Beschluss, dass die Mitwirkung von Herrn Dr. A. in der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Herrn C. und Herrn Dr. B. zum 31.05.2017 ende.

Mit Schreiben vom 27.11.2017 an die Klägerin erklärte die Beklagte die Anfechtung „eines mit Ihnen etwa bestehenden Arbeitsverhältnisses“. Gleichzeitig kündigte sie das Arbeitsverhältnis vorsorglich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2017.

Die Gemeinde E-Stadt kündigte die Praxisräume in E-Stadt zum 31.12.2017.

In seiner Sitzung am 06.12.2017 beschloss der Zulassungsausschuss Ärzte Oberfranken, dass die gemeinschaftliche Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Herrn C. und Herrn Dr. B. zum 31.12.2017 ende.

Die Praxis in S-Stadt wurde zum 31.12.2017 geschlossen.

Die Klägerin erhob am 15.12.2017 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -, mit der sie sich gegen die Kündigung vom 27.11.2017 wendete und die Feststellung begehrte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehe.

Das Arbeitsgericht stellte mit Endurteil vom 03.05.2018 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.11.2017 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 31.12.2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehe.

Das Urteil wurde der Beklagten am 23.05.2018 zugestellt.

Die Beklagte legte gegen das Urteil am 08.06.2018 Berufung ein und begründete sie am 20.07.2018.

Die Beklagte macht geltend, ein etwaiger Arbeitsvertrag mit der Klägerin sei gemäß den §§ 117, 134 BGB nichtig. Herr Dr. A. sei zum Abschluss des Arbeitsvertrags weder gesellschaftsvertraglich noch rechtsgeschäftlich befugt gewesen.

Die Beklagte führt aus, der Hauptbetriebssitz sei in S-Stadt gewesen. Vom Hauptbetriebssitz aus seien Steuerung, Organisation und Verwaltung erfolgt. Ärzte und sonstiges Praxispersonal seien an den einzelnen Standorten in wechselnder Zusammensetzung zum Einsatz gekommen. Mieter aller Praxisräume sei Herr Dr. A. gewesen.

Die Beklagte macht geltend, Herr Dr. A. habe seine Praxis in die Gesellschaft eingebracht und habe sie deshalb gar nicht verkaufen können. Der Vertrag sei nicht umgesetzt worden. Die dort in Bezug genommenen Anlagen (Inventar, Dauerschuldverhältnisse) seien nie erstellt worden. Die Rechnungsabgrenzung sei nicht durchgeführt, ein Kaufpreis nicht gezahlt worden.

Die Beklagte macht geltend, mit Gesellschafterbeschluss vom 07.11.2017 sei die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zum 31.12.2017 aufgelöst worden. Die Arbeitsverhältnisse mit allen Mitarbeitern seien beendet worden. Bereits vorher hätten selbst gekündigt der angestellte Arzt G., der Arzt im Praktikum H. und die Praxismanagerin I. Sie, die Beklagte, habe Frau J., Frau K., Herrn Alexander L., Herrn Constantin M., Frau N., Frau O., Frau P., Frau Q., Frau R., Frau S., der Klägerin sowie den Auszubildenden Frau T., Frau U., Frau V. und Frau W. gekündigt.

Dr. B. betreibe in F-Stadt seit Januar 2018 allein eine Kleinstpraxis mit einem hälftigen Versorgungsauftrag. Herr C. habe mit Dr. med. Franziska X. zum 01.01.2018 eine neue Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet und betreibe mit ihr eine Praxis in der Muster Straße 2 in Y-Stadt. Diese Gesellschaft unterhalte Filialpraxen in Z-Stadt, F-Stadt und E-Stadt. In E-Stadt werde ein EKG-Gerät aus der Praxis in S-Stadt verwendet. Die übrige Einrichtung aus S-Stadt sei dort verblieben oder sei entsorgt worden. Die sächlichen Betriebsmittel aus der Praxis in E-Stadt habe sich Dr. A. angeeignet, die jetzt dort betriebene Praxis sei komplett neu ausgestattet worden.

In S-Stadt werde keine Praxis betrieben.

Die in der alten überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft als sog. erste Kraft tätige Frau K. sei in der neuen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft als einfache Arzthelferin tätig, hauptsächlich bei Frau Dr. X. in Y-Stadt. Frau N. sei Frau Dr. X. zugeordnet und werde an allen Standorten eingesetzt.

Die Beklagte beantragt,

I. Das Urteil des Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof - Az. 4 Ca 932/27, verkündet am 03.05.2018, wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend, sie sei seit 01.12.1985 beschäftigt gewesen.

Sie sei für das Personal in allen drei Betriebsstätten zuständig gewesen und habe an den Vormittagen insbesondere in der Praxis in E-Stadt Tätigkeiten erbracht. Gegen 15:00 Uhr sei sie nach S-Stadt gefahren und habe mit der damaligen Schülerin, Frau W., Aufgaben einer Arzthelferin erledigt. Sie sei in allen Praxen vertretungsweise bei Krankheit und Urlaub der Mitarbeiterinnen tätig gewesen.

Die Klägerin führt aus, die Praxen in E-Stadt und F-Stadt würden von den Gesellschaftern C. und B. weiter betrieben. Sämtliche materiellen und immateriellen Betriebsmittel, vor allem Praxisinventar und Patientenkarteien der drei Praxen seien den Beklagten übergeben worden. Die neue GbR des Dr. C. nutze diese in vollem Umfang, ebenso wie den anderen Betriebsteil in F-Stadt der dortige Dr. B.. Patienten, Mitarbeiterinnen und Lieferanten seien ebenfalls übernommen worden. Von Dr. B. und von Herrn C. würden die Patienten behandelt, die schon zuvor Patienten der Gemeinschaftspraxis gewesen seien. Die Patienten, die in S-Stadt behandelt worden seien, seien durch ein Schild an der Praxis in S-Stadt nach E-Stadt umgeleitet worden. Das Schild habe jedenfalls bis April 2018 an der Praxistür in S-Stadt gehangen.

Die Klägerin macht geltend, es handele sich daher um einen Teilbetriebsübergang auf den Gesellschafter Dr. B. und einen weiteren Teilbetriebsübergang auf den Gesellschafter C., wobei der Betriebsteil C. in dessen neuer GbR mit Dr. X. aufgegangen sei.

In E-Stadt würden bei Herrn C. weiterbeschäftigt die Mitarbeiterinnen Frau K., Frau N., Frau Q. und Frau W.. Frau O. arbeite bei Herrn Dr. B. weiter.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und Absatz 2 c) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbGG.

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Arbeitsvertrag vom 01.04.2016 wirksam abgeschlossen worden ist. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil eine wirksame Vertretung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft möglicherweise nicht vorlag. Der Arbeitsvertrag wurde zwischen der Klägerin und der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft geschlossen. Letztere war dabei durch Herrn Dr. A. vertreten. Gemäß § 7 des Vertrags über die Errichtung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft vom 14.11.2013 erfolgte die rechtsgeschäftliche Vertretung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft durch alle drei Gesellschafter gemeinsam.

Durch den Arbeitsvertrag vom 01.04.2016 wurde ein Arbeitsverhältnis indes nicht begründet. Ein Arbeitsverhältnis mit Herrn Dr. A. bestand mindestens seit 01.01.1995. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 25.10.2005, den die Klägerin vorgelegt hat. Nach den ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Arbeitsverträgen vom 18.07.2011 und 28.03.2013 erfolgte ihre Beschäftigung ab 16.07.2011 als Managerin des Landarztzentrums.

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn Dr. A. ist zum 01.01.2014 auf die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft übergegangen. Dies ergibt sich bereits aus § 4 des Vertrags über die Errichtung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft vom 14.11.2013. Danach trat die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft in alle am 01.01.2014 für die Einzelpraxis laufenden Verträge ein. Hierunter fallen auch die Arbeitsverträge.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags würde somit nicht dazu führen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage stünde. Ob die darin vereinbarte Vergütung für die Beklagte bindend, insbesondere angemessen ist, war hier nicht zu entscheiden.

Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist als für die Beklagte unzumutbar erscheinen lassen, § 626 Absatz 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte derartige Tatsachen nicht vorgetragen. Soweit sie sich auf betriebsbedingte Gründe beruft, können diese eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist allerdings durch die ordentliche, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung vom 27.11.2017 beendet worden, § 620 Absatz 2 BGB.

Die Kündigung ist wirksam.

Sie verstößt nicht gegen § 613 a Absatz 4 BGB. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Klägerin weder ein Übergang des gesamten Betriebs noch eines Teils des Betriebs vor.

Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebes wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10; juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, liegt ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSd § 613 a Absatz 1 vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge. Fehlten nennenswerte materielle oder immaterielle Vermögenswerte oder wurden sie nicht übernommen, so ist von einer Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit dann auszugehen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 19.03.2015 ‒ 8 AZR 150/14; juris). Nur wenn vor einem behaupteten Übergang eine wirtschaftliche Einheit besteht, stellt sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)überganges. Auch für eine zutreffende Bewertung der Übernahme von Personal im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbewertung ist es von ausschlaggebender Bedeutung, die Identität einer gegebenenfalls bestehenden wirtschaftlichen Einheit zu bestimmen. Die Kriterien Zahl und Sachkunde des weiterbeschäftigten Personals stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern beeinflussen sich wechselseitig (vgl. Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 22.01.2015 ‒ 8 AZR 139/14; juris).

Gemessen an diesen Kriterien hat vorliegend ein Betriebsübergang nicht stattgefunden.

Die Klägerin ist für die Tatsachen, die einen Betriebsübergang begründen, darlegungs- und beweispflichtig.

Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich bereits nicht, inwiefern ein Betrieb als Ganzes oder ein Teilbetrieb auf welchen Erwerber übergegangen sein soll. So macht die Klägerin sowohl geltend, der ursprüngliche Betrieb sei übergegangen, als sie sich auch darauf beruft, es habe einen Teilbetriebsübergang auf den Gesellschafter Dr. B. und einen Teilbetriebsübergang auf den Gesellschafter C. gegeben, wobei der Betriebsteil C. in dessen neuer GbR mit Frau Dr. X. aufgegangen sei. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich indes weder, dass überhaupt Teilbetriebe vorgelegen haben, noch, welchem Teilbetrieb sie zuzuordnen war.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gab es einen Betrieb. Dieser bestand aus den Betriebsstätten S-Stadt, E-Stadt und F-Stadt. Dagegen gab es keine Teilbetriebe.

Ein Teilbetrieb setzt in Anlehnung an § 4 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BetrVG eine selbständige abtrennbare organisatorische Einheit voraus, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzweckes ein Teilzweck verfolgt wird.

Zweck der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft war die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen. Zu diesem Zweck wurde die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft gegründet, wie sich aus dem Genehmigungsbeschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Oberfranken vom 26.02.2014 (Bl. 209 d.A.) ergibt.

Zwar erfolgte die Betreuung der Patienten, bedingt durch den räumlichen Abstand der Praxen, eher ortsbezogen. Insofern kann ein Teilzweck angenommen werden. Die einzelnen Praxen bildeten indes keine eigene organisatorische Einheit.

Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten befand sich der Hauptbetriebssitz der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in S-Stadt. Dies wird im Übrigen durch den o.g. Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Oberfranken bestätigt, wonach der Vertragsarztsitz S-Stadt als Hauptbetriebsstätte gewählt worden sei. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass vom Hauptbetriebssitz aus Steuerung, Organisation und Verwaltung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft erfolgten und Ärzte und sonstiges Praxispersonal an den einzelnen Standorten in wechselnder Zusammensetzung zum Einsatz gekommen seien. Vielmehr führt sie selbst aus, sie sei für das Personal in allen drei Betriebsstätten zuständig gewesen, habe in E-Stadt und in S-Stadt Tätigkeiten erbracht und sei in allen Praxen vertretungsweise bei Krankheit und Urlaub der Mitarbeiterinnen zum Einsatz gekommen.

Es ist somit nicht feststellbar, dass es sich bei den einzelnen Praxen in S-Stadt, E-Stadt und F-Stadt um abtrennbare organisatorische Einheiten handelte.

Selbst wenn es sich bei den drei Praxen um drei Teilbetriebe gehandelt hätte, wäre die Kündigung der Klägerin nicht nach § 613 a Absatz 4 BGB unwirksam. Die Klägerin wäre keinem der drei Praxen zuzuordnen. Eine solche Zuordnung könnte allenfalls zum Hauptsitz S-Stadt angenommen werden. Diese Praxis ist indes unstreitig zum 31.12.2017 stillgelegt worden und wird nicht fortgeführt.

Der ursprüngliche Betrieb ist stillgelegt.

Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, mit der mehrere Ärzte gemeinsam vertragsärztliche Tätigkeiten ausüben, stellt einen betriebsmittelarmen Betrieb dar.

Eine Arztpraxis ist darauf gerichtet, Patienten medizinisch zu versorgen. Hierzu bedarf es neben der im Vordergrund stehenden ärztlichen Leistung einer Organisation. So sind Mitarbeiter erforderlich, die medizinisch-technische wie auch verwaltungsmäßige Aufgaben erledigen. Ferner sind bestimmte Räumlichkeiten wie Wartezimmer, Untersuchungszimmer, Behandlungsräume, Labor erforderlich. Daneben gehören zu einer Arztpraxis medizinische Geräte, die der Untersuchung und Behandlung dienen. Schließlich bedarf der Betrieb einer Arztpraxis einer Büroausstattung, mit der die verwaltungstechnische Abwicklung der Behandlungen erfolgen kann.

Im Mittelpunkt einer Arztpraxis steht die Betreuung der Patienten durch die Ärzte und die nichtärztlichen medizinischen Mitarbeiter. Gerade wie im vorliegenden Fall kommt dazu, dass, anders als beispielsweise in einer Universitätsklinik, der persönliche Bezug zwischen Patient und Arzt groß ist und das Verhältnis Arzt-Patient von einem besonderen Vertrauen geprägt ist.

Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.06.2012 (8 AZR 107/10; juris) ausführt, kann dies zwar anders sein, wenn die Praxis vor allem wegen der medizinischen Untersuchungs- bzw. Behandlungsgeräte aufgesucht wird. Eine solche Praxis hat die Beklagte indes nicht betrieben.

Danach setzt ein Betriebsübergang voraus, dass eine Fortführung der Arztpraxen mit einem wesentlichen Teil des Personals erfolgt.

Dies ist nicht der Fall.

Von den ursprünglich drei Praxen werden lediglich zwei fortgeführt, die in E-Stadt und die in F-Stadt. Dies erfolgt indes nicht durch die beklagten Ärzte. Vielmehr führt Dr. B. die Praxis in F-Stadt allein fort, Herr C. die Praxis in E-Stadt in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Frau Dr. X..

Dies ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten, den die Klägerin nicht bestreitet.

Das nichtärztliche Personal ist von keinem der beiden Ärzte überwiegend übernommen worden.

Nach dem Vorbringen der Klägerin beschäftigte die Beklagte über 10 Mitarbeiter. Die Beklagte hat ausgeführt, zum Zeitpunkt der Kündigung seien neben der Klägerin 10 Arbeitnehmer und vier Auszubildende beschäftigt gewesen.

Von diesen wird nach dem Vorbringen der Klägerin Frau O. beschäftigt, allerdings nicht von den Beklagten, sondern von Herrn Dr. B. allein.

Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, Frau K., Frau N., Frau Q. und Frau W. würden von Herrn C. in der Praxis in Berg beschäftigt.

Die Beklagte führt selbst aus, dass Frau K. und Frau N. in der neuen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft angestellt seien. Aus seinem Sachvortrag ergibt sich außerdem, dass Frau W. weiter ausgebildet wird. Zu dem Vorbringen, es sei auch Frau Q. übernommen worden, hat sich die Beklagte nicht geäußert, der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin gilt daher als zugestanden, § 138 Absatz 4 ZPO.

Auch wenn man danach davon ausgeht, dass in der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Herrn C. und Frau Dr. X. drei der ehemaligen Mitarbeiter und eine Auszubildende weiterbeschäftigt werden, genügt dies nicht, um einen Betriebsübergang zu begründen.

Soweit sich die Klägerin auf den Praxisübernahmevertrag zwischen Herrn Dr. A. und Herrn C. vom 18.05.2017 beruft, kann dies einen Betriebsübergang nicht begründen.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, der Praxisübernahmevertrag sei nie umgesetzt worden. Die Klägerin ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass es eine Anlage im Sinne der Ziffer 7.1 des Übernahmevertrags gegeben habe, in der ihr Arbeitsverhältnis aufgeführt gewesen sei.

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Absatz 1 BGB hätte es aufgrund des Übernahmevertrags nicht ohne ausdrückliche Regelung der Übernahme der Arbeitsverhältnisse gegeben. Der Vertrag diente ersichtlich dazu, Herrn C. unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten die Weiterführung der Praxis als Nachfolger von Herrn Dr. A. zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den Ziffern 11.2 und 11.3 des Vertrags. Herr Dr. A. hatte seine Zulassung zurückgegeben. Es war daher ein Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Absatz 4 SGB V durchzuführen. In diesen Fällen führt der Verkauf einer Praxis nicht zu einem Betriebsübergang (Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 22.06.2011 - 8 AZR 107/10; juris).

Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, § 1 Absatz 1 KSchG. Es liegen dringende betriebliche Gründe vor, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG.

Der Betrieb der Beklagten, so wie er sich nach den obigen Ausführungen darstellt, ist zum 31.12.2017 stillgelegt worden.

Auch wenn sowohl Herr Dr. B. als auch Herr C. weiterhin als Ärzte tätig sind, geschieht dies dennoch nicht im Rahmen des bisherigen Betriebs.

Infolge der Stilllegung des Betriebs ist der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfallen.

Die Klägerin war, wie sich aus den von ihr vorgelegten Arbeitsverträgen vom 18.07.2011, 28.03.2013 und 01.04.2016 ergibt, ab 16.07.2011 als Managerin des Landarztzentrums beschäftigt. Mit dem Wegfall der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft entfiel auch die Notwendigkeit, die verschiedenen Praxen zu organisieren und zu koordinieren.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe eine soziale Auswahl vornehmen müssen, ist dem zwar im Grundsatz zuzustimmen, wie sich aus § 1 Absatz 3 KSchG ergibt. Zum einen hat die Beklagte indes allen Arbeitnehmern gekündigt, zum anderen hätte die Klägerin vortragen müssen, wer mit ihr vergleichbar war und wer vor ihr hätte gekündigt werden müssen.

Die Kündigung erweist sich somit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als wirksam.

Aufgrund der seit mindestens 01.01.1995 bestehenden Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende, § 622 Absatz 2 Ziffer 7 BGB.

Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin im November 2017 zu. Die Klägerin macht zwar geltend, der Zugang der Kündigung sei erst im Dezember 2017 gewesen.

Dem kann indes nicht gefolgt werden.

Die Beklagte führt aus, Herr C. habe das Kündigungsschreiben im Beisein von Frau W. am 27.11.2017 in den zur Wohnanschrift der Klägerin gehörenden Briefkasten eingeworfen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat hierzu lediglich ausgeführt, das Kündigungsschreiben habe am 02.12.2017 im Briefkasten gelegen. Dies schließt nicht aus, dass das Schreiben am 27.11.2017 eingeworfen wurde. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Klägerin den Briefkasten vor dem 02.02.2017 kontrollierte und ein Brief der Beklagten nicht vorhanden war.

Das Arbeitsverhältnis endete somit mit Ablauf des 30.06.2018.

Insoweit war das Ersturteil abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Klägerin kann gegen dieses Urteil Revision einlegen. Die Revision wurde gemäß § 72 Absatz 2 Ziffer 1 ArbGG wegen der Frage, wie der Betriebsbegriff in Fällen der vorliegenden Art (ärztliche überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) zu definieren ist, zugelassen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.