Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2018 - 7 Sa 128/17

published on 21/08/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2018 - 7 Sa 128/17
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Arbeitsgericht Bayreuth, 3 Ca 688/16, 07/03/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 klarstellend abgeändert wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Februar 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für März 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für April 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Mai 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Juni 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Juli 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für August 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und Vergütungsansprüche.

Der Beklagte war Inhaber des Eiscafés C. in A-Stadt. Er geht bei einem Textilunternehmen einer abhängigen Beschäftigung in Vollzeit nach. Die Klägerin war die Ehefrau des Beklagten.

Die Parteien schlossen unter dem Datum „01.02.“ einen Arbeitsvertrag. Der Beklagte war darin als „Arbeitgeber“ bezeichnet, die Klägerin als „Arbeitnehmer“.

Nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin zum 01.02.2007 als Servicekraft eingestellt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug gemäß § 3 des Arbeitsvertrags 40 Stunden/Woche. Als Arbeitsvergütung war ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.250,00 € brutto vereinbart.

Das Eiscafé wird seit Anfang September 2016 nicht mehr betrieben.

Die Klägerin erhob am 20.09.2016 Klage zum Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -, mit der sie für die Monate Januar bis August 2016 Gehalt in Höhe von jeweils 1.462,00 € brutto monatlich geltend machte.

Mit Schreiben vom 17.10.2016 erklärte der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum „17.10.“, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, der in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 26.10.2016 übergeben wurde, erweiterte die Klägerin u.a. insoweit ihre Klage. Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 beschränkte die Klägerin den Kündigungsschutzantrag auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2017 fortbestehe.

Am 07.03.2017 erließ das Arbeitsgericht ein Teilurteil, in dessen Ziffer 1 festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 17.10.2016 aufgelöst worden sei, sondern bis 31.01.2017 fortbestanden habe. Ferner sprach das Arbeitsgericht der Klägerin für die Monate Januar 2016 bis August 2016 monatlich 1.462,00 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus zu.

Das Erstgericht führte zur Kündigung aus, ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Der Beklagte habe einen ausreichenden Kündigungsgrund nicht vorgetragen. Lediglich die Nichterbringung der Arbeitsleistung seit dem 02.09.2016 sei kein Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB. Soweit der Beklagte darin eine Arbeitsverweigerung sehe, sei nicht im Einzelnen dargetan, dass es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung gehandelt habe und eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.

Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2017 beendet worden.

Das Teilurteil wurde dem Beklagten am 03.05.2017 zugestellt.

Der Beklagte legte gegen das Teilurteil am 05.04.2017 Berufung ein und begründete sie am 19.05.2017.

Der Beklagte erteilte der Klägerin Lohnabrechnungen für die Monate März bis August 2016. Dort war jeweils ein Betrag in Höhe von 1.562,50 € brutto abgerechnet. Der ausgewiesene Auszahlungsbetrag belief sich nach den Abrechnungen auf 944,94 € netto.

Ferner erteilte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.01. bis 31.08.2016 eine Lohnsteuerbescheinigung über 12.500,00 brutto.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe gegen ihn keinen Anspruch, da ihr Arbeitsvertrag durch eine Ehegatteninnengesellschaft überlagert gewesen sei. Der Anspruch der Klägerin richte sich daher gegen sich selbst und der gesellschaftsrechtliche Anspruch falle mangels Gesellschaftsvermögens ins Leere.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei für den Betrieb des Eiscafés zuständig gewesen. Sie habe das Café selbständig geführt und über die Belange des Eiscafés selbständig entschieden. Die Klägerin habe teilweise Torten und Kuchen gebacken, hinter der Theke bedient, sie habe Waren eingekauft, sie habe das Angebot des Cafés bestimmt. Die Klägerin habe Verwaltungsarbeiten wie Personalauswahl und -führung, die Buchführung, Überweisungen und dergleichen mehr erledigt. Er, der Beklagte, habe gelegentlich bei der Eisbereitung geholfen und gelegentlich an Besprechungsterminen bei der Steuerberaterin und der Bank teilgenommen.

Der Beklagte führt aus, ihm sei von der Klägerin keine umfassende Einsicht in die Unterlagen der Geschäftsführung gegeben worden. Seine Forderung, die Klägerin solle die Einnahmen täglich bei der Bank einzahlen, habe die Klägerin verweigert. Stattdessen habe sie in unregelmäßigen Abständen, vor allem vor der Fälligkeit von größeren Zahlungen, einen Geldbetrag eingezahlt, der gerade zur Deckung der erwarteten Verbindlichkeiten ausgereicht habe. Er habe wiederholt gegen diese Praxis opponiert, sei jedoch durch Zänkereien der Klägerin gehindert worden.

Der Betrieb des Cafés habe auch der Generierung von Vermögen für das Ehepaar dienen sollen. Tatsächlich sei der Betrieb jedoch defizitär gewesen.

Das Unternehmen sei im Wesentlichen durch die Leistungen der Klägerin aufgebaut worden.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 142/137 ff) liege somit eine Ehegatteninnengesellschaft vor.

Die Gesellschaft sei zwischenzeitlich beendet, die gemieteten Räume seien aufgegeben, das Anlagevermögen veräußert. Aufgrund der gesetzlichen Regeln gemäß §§ 722 ff BGB habe die Klägerin lediglich Ansprüche gegen die Gesellschaft. Gesellschaftsvermögen sei nicht vorhanden.

Der Beklagte macht geltend, die auf die Vergütung angefallene Steuer und die Beiträge zur Sozialversicherung seien abgeführt worden. Er verweist hierzu auf einen Lohnsteuerüberwachungsbogen (Bl. 122 d.A.), eine Jahresaufstellung für den Zeitraum Januar bis August 2016 für die Klägerin (Bl. 123 d.A.) und eine Aufstellung über Sammelüberweisungen (Bl. 124 d.A.).

Die Klägerin hat in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 11.04.2018 die Klage dahin erweitert, dass für die Monate Januar bis August 2016 jeweils statt 1.462,00 € brutto 1.562,50 € brutto geltend gemacht wurden.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 hat die Klägerin für die Monate Januar bis August 2016 jeweils statt 1.562,50 € brutto einen Betrag von 944,94 € netto geltend gemacht und im Übrigen den Rechtstreit für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 21.08.2018 der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin vom 10.08.2018 unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird unter Aufhebung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, vom 07.03.2017, Az. 3 Ca 688/16 abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Klägerin macht geltend, sie habe aus dem Betrieb des Cafés ihr Gehalt erhalten sollen, der Beklagte den Gewinn. Bis September 2015 habe sich der Beklagte um seine Pflichten als Arbeitgeber und Firmeninhaber gekümmert. Ab diesem Zeitpunkt habe er offensichtlich das Interesse verloren.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Sie ist zwar insgesamt statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) und 2 c) ArbGG, sowie frist- und formgerecht eingelegt worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist indes unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des angefochtenen Teilurteils richtet. Entgegen § 520 Absatz 3 Satz 2 ZPO hat sich der Beklagte diesbezüglich nicht mit dem Ersturteil auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 17.10.2016 als unwirksam angesehen hat. Der Beklagte ist hierauf in seiner Urteilsbegründung nicht eingegangen. Insbesondere reicht es nicht aus, dass er sich (nunmehr) darauf beruft, zwischen den Parteien habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Die ausgesprochene Kündigung wird dadurch nicht obsolet oder gegenstandslos.

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat für die Monate Januar bis August 2016 Anspruch auf die vom Beklagten selbst abgerechneten Nettobeträge in Höhe von jeweils 944,94 €.

Insbesondere kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die Klägerin habe keine (arbeitsrechtlichen) Ansprüche gegen ihn, da zwischen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden habe.

Unstreitig haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung zur Begründung einer Gesellschaft nicht vereinbart.

Es liegt auch eine konkludent vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft nicht vor.

Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rechtsprechung entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (Bundesgerichtshof - Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 69/14; juris).

Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Das gilt nach dieser Rechtsprechung auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient.

Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist, auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat.

Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Bundesgerichtshof ‒ Urteil vom 28.09.2005 ‒ XII ZR 189/02; juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestand zwischen den Parteien keine Ehegatteninnengesellschaft.

Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten, hier des Beklagten, von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist.

Der Beklagte führt selbst aus, er sei in einem Vollzeitarbeitsverhältnis im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Schon dies schließt eine von ihrer Funktion her gleichberechtigte Tätigkeit des Beklagten aus. Vielmehr hat er seine Arbeitskraft im Wesentlichen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eingesetzt. Folgerichtig trägt der Beklagte selbst vor, er habe lediglich gelegentlich Eis zubereitet, die Klägerin habe sich um alles gekümmert.

Entscheidend ist, dass einer stillschweigend vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien entgegenstehen.

Die Parteien haben schriftlich dokumentiert, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach wurde die Klägerin als Servicekraft im Eiscafé Ciao beschäftigt, dessen Inhaber der Beklagte war. Es wurde eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart sowie eine Vergütung. Vor allem die Vergütungsabrede steht der Annahme entgegen, es sei stillschweigend eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen. Typischerweise wird von einer stillschweigend begründeten Ehegatteninnengesellschaft dann ausgegangen, wenn die Parteien bezüglich der Vergütung ihrer Arbeitsbeiträge keine Regelungen getroffen haben, wie dies in den vom Beklagten zitierten Entscheidungen der Fall war.

Im Rechtsstreit XII ZR 29/13 hatten die Parteien auf gemeinsam erworbenen Grundstücken einen Tierzuchthof betrieben. Darüber hinaus war die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft letztlich zwischen den dortigen Parteien nicht streitig.

Im Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin (17 UF 310/11) ging es um das gemeinsame Betreiben einer Arztpraxis, in der beide Ehegatten gleichberechtigt mitgearbeitet hatten. Die Parteien hatten zwar auch in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall schriftliche Arbeitsverträge geschlossen. Dem maß das Kammergericht indes keine Bedeutung zu, da der Abschluss der Arbeitsverträge lange Zeit zurück lag und die dort aufgeführte Tätigkeit mit der tatsächlich ausgeübten nicht (mehr) übereinstimmte.

Vorliegend verhält es sich, wie oben ausgeführt, anders.

Der Klägerin steht somit die vereinbarte Arbeitsvergütung in der vom Beklagten selbst abgerechneten Höhe zu.

Da die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 4.940,48 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war der Tenor klarstellend neu zu formulieren.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB.

Die Berufung des Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1 ZPO.

Nach dem vorliegenden Erkenntnisstand war die Forderungsklage bei ihrer Erhebung bzw. zum Zeitpunkt der Klageerweiterung vom 11.04.2018 insgesamt zulässig und begründet. Der Beklagte macht zwar geltend, die auf die Bruttobeträge angefallenen Abgaben seien bereits vor Erhebung der Klage abgeführt gewesen. Die Klägerin bestreitet dies indes. Der Beklagte hat die vorherige Zahlung nicht nachgewiesen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den mit seinem Schriftsatz vom 02.05.2018 vorgelegten Unterlagen. Die dort dokumentierten Überweisungen lassen nicht erkennen, wann die auf die Arbeitsvergütung der Klägerin entfallenden Abgaben abgeführt wurden, da eine persönliche Zuordnung nicht möglich ist.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 72 Absatz 2 ArbGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.