Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Jan. 2019 - 4 Sa 152/18

published on 09/01/2019 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Jan. 2019 - 4 Sa 152/18
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Arbeitsgericht Nürnberg, 3 Ca 5739/16, 19/03/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.03.2018, Az.: 3 Ca 5739/16, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klagepartei.

Der am ...1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 17.11.2008 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.10.2008 (Bl. 92 ff. d. A.) als Metzger beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der zum 01.10.2016 eingeführte Rahmenentgelttarifvertrag Groß- und Außenhandel Bayern (im Folgenden: RETV) und der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer/-innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels Anwendung.

Die Beklagte teilte dem Kläger im Schreiben vom 30.06.2016 (Bl. 4, 5 d.A) mit, dass er ab dem 01.07.2016 in Entgeltgruppe QF/W2 eingruppiert wird und sich sein bisheriges Gesamteinkommen von EUR 2.374,- brutto auf EUR 2.437,- brutto erhöht.

Mit Schreiben vom 21.07.2016 (Bl. 6, 7 d.A.) begehrte der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe QI/W2, was zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.286,- führen würde.

Mit seiner Klage vom 04.11.2016 verfolgt der Kläger sein Eingruppierungsbegehren gerichtlich weiter.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 19.03.2018 die Klage abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die Klagepartei sei zutreffend in die Entgeltgruppe QF eingruppiert. Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen QI, hilfsweise QH oder QF erfüllen würden.

Für die Eingruppierung maßgebend seien gem. § 2 RENTV die stellenbezogenen Anforderungen, den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betreffend. Abzustellen sei auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer überwiegend ausübe, § 3 Abs. 3 RENTV.

Die vom Kläger begehrte höhere Vergütung hänge allein von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der von ihm begehrten Vergütungsgruppe ab (vgl. BAG v. 16.10.1974 - 4 AZR 1/74).

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage habe diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich sei, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Er hat konkret die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen und der Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten vornehmen kann (vgl. BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/10).

Ausgehend von diesen Grundsätzen könne nicht ansatzweise festgestellt werden, dass durch den Kläger eine Qualifikationsstufe oberhalb der Entgeltstufe QF erfüllt werde.

Die Qualifikationsstufe QI erfordere Tätigkeiten, die die Bewältigung schwieriger Aufgaben sowie fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet zum Inhalt hätten. Für diese Stelle seien sowohl eine dreijährige Berufsausbildung als auch langjährige, anschließende einschlägige Berufserfahrung und zusätzliche fachspezifische Weiterbildung, wie zum Beispiel der Abschluss als Handelsfachwirt/in oder Meister/in erforderlich. Die selbständige Arbeitsausführung der Tätigkeit sei gebunden an generelle Anweisungen und Richtlinien.

Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, denn die von ihm zu erbringenden Tätigkeiten umfassten die Organisation der Warenpräsentation, die Herstellung bzw. Verarbeitung von Produkten nach Kundenvorgaben, die Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums und ggf. Bürotätigkeiten. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche der von ihm zu erbringenden Tätigkeiten schwierige Aufgaben und welche fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet umfassen würden.

Die für die Herstellung von Hackfleisch erforderlichen Kenntnisse rechtfertigen die begehrte Eingruppierung jedenfalls nicht. Ebenso wenig die von ihm vorgebrachte Vorlage eines Meisterbriefes bei seiner Einstellung.

Aus den genannten Gründen komme auch die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppen QG oder QH nicht in Betracht.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.03.2018 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 24.04.2018 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 31.07.2018 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax von diesem Tag begründet.

Der Kläger meint, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe QI/W2 bzw. hilfsweise QH/W2 bzw. QG/W2.

Bei seiner Einstellung sei die Vorlage eines Meisterbriefes Voraussetzung gewesen. Das Arbeitsgericht habe die erforderlichen Fachkenntnisse, u.a. die Hackfleischzubereitung betreffend, nicht hinreichend beachtet. Er sei ein erfahrener Metzger und weise eine langjährige Berufserfahrung auf. Er habe Weiterbildungen absolviert und nehme Führungs- und Gestaltungsfunktionen wahr. Er bilde Lehrlinge aus und trage eine erhebliche Verantwortung, z. B. im Bereich der Hackfleischbereitstellung.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.03.2018, Az. 3 Ca 5739/16:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2016 in die Entgeltgruppe QI einzugruppieren.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe QI zu bezahlen.

III.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2016 in die Entgeltgruppe QH einzugruppieren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.07.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe QH zu bezahlen.

IV.

Weitere Hilfsanträge sind: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2016 in die Entgeltgruppe QG

einzugruppieren. Und: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.07.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe QG zu bezahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

  • 1.Die Berufung wird zurückgewiesen.

  • 2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung trägt sie vor, die vom Kläger begehrte Höhergruppierung sei nicht gerechtfertigt. Die von ihr vorgenommene Eingruppierung sei zutreffend.

Die Tätigkeit des Klägers als Verkaufsmetzger erfordere keine Meisterqualifikation, da in der Abteilung nicht produziert, sondern lediglich zugeschnitten und veredelt werde. Die wesentlichen Hauptaufgaben bestünden in der Organisation der Warenpräsentation, der Herstellung bzw. Verarbeitung einer begrenzten Anzahl von Produkten nach Kundenvorgaben, d. h. Schneiden von Rouladen, Gulasch usw. und der Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums nach Vorgaben. Jeder Metzgergeselle könne dies erledigen, insbesondere auch die Hackfleischzubereitung. Die Metzgerei, in der der Kläger arbeite, bestehe lediglich aus zwei Mitarbeitern, dem Kläger und dessen Vorgesetzten. Die Tätigkeit des Klägers beinhalte keine schwierigen Aufgaben sowie fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet. Die Tätigkeiten würden allein eine dreijährige Berufsausbildung des Stelleninhabers bedingen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist nicht in eine der begehrten höheren Vergütungsgruppen einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Vielmehr entsprechen die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten den tariflichen Tatbestandsmerkmalen der ihn gewährten Vergütungsgruppe QF.

Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung abgesehen werden.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat auch in der Berufungsinstanz keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass er bei der Beklagten auf einer Stelle eingesetzt ist, die höhere Anforderungen stellt, als das in der Vergütungsgruppe QF geforderte „Qualifikationsniveau einer dreijährigen Berufsausbildung“. Dies betrifft Stellen, „die Kenntnisse und Fähigkeiten zu allen Produkten, Methoden und Verfahren erfordern, die in diesem Berufsfeld gängige Praxis sind“.

Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten werden in der Abteilung des Klägers keine eigenen Schlachtungen vorgenommen und keine Fleisch- und Wurstwaren produziert. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Klägers als eines dortigen Verkaufsmetzgers auf Aufgaben, die jeder Metzgergeselle und auch ein Fleischereifachverkäufer erledigen kann. Hierzu zählen insbesondere das vom Kunden gewünschte Zuschneiden von angelieferter Fleischware entsprechend des angegebenen Verwendungszwecks und die Herstellung frischen Hackfleischs.

Die Stelle erfordert keine „weitgehend selbständige Tätigkeit“ und hinsichtlich der Breite und Tiefe des Wissens einer dreijährigen Berufsausbildung keine „zusätzliche Erfahrung und Wissen von 3 Jahren“, wie für Vergütungsgruppe QG gefordert.

Ferner keine „zusätzliche Kenntnisse in Breite oder Tiefe sowie fachübergreifende Kenntnisse“ und eine „selbständige Arbeitsablaufgestaltung“, wie für Vergütungsgruppe QI gefordert.

Schon gar nicht gegeben sind die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe QI, die die „Bewältigung schwieriger Aufgaben sowie fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet“ erfordern.

Bei der Verkaufsstelle des Klägers handelt es sich um kein „großes Gebiet“ im Sinne dieser Tarifregelung, der Kläger ist als einziger Verkaufsmetzger dort einem Vorgesetzten unterstellt und hat keine „schwierigen Aufgaben“ zu bewältigen. Vielmehr können die dort vom Kläger zu erfüllenden Aufgaben nach dreijähriger Berufsausbildung von jedem Metzgergesellen und selbst einem Fleischereifachverkäufer erledigt werden.

III.

1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 21/03/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 5 Sa 2021/09 - aufgehoben. Die Berufung der Klägeri
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.