Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 407/14

published on 12/11/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 407/14
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Arbeitsgericht Würzburg, 10 Ca 1194/12, 13/05/2014

Gericht

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Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Juli bis Oktober 2013 und hier insbesondere darum, ob diese Ansprüche wegen der Nichteinhaltung tariflicher Ausschlussfristen erloschen sind.

Der am ... 1953 geborene Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten zuletzt als Lagerarbeiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.321,83 € beschäftigt.

Noch während eines mittlerweile rechtskräftig beendeten Rechtsstreits über die Höhe der Vergütung kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2012 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung. Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage erklärte das Arbeitsgericht Würzburg mit Endurteil vom 26.06.2012 die Kündigung sowohl als außerordentliche als auch als ordentliche Kündigung mangels Kündigungsgrundes für unwirksam (Az. 10 Ca 289/12). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 27.11.2012 zurück (Az. 6 Sa 427/12). Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 03.06.2013 gegenüber dem Bundesarbeitsgericht zurück. Mit Beschluss vom 20.06.2013, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 26.06.2013, erklärte das Bundesarbeitsgericht, dass die Beklagte des eingelegten Rechtsbehelfes der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verlustig sei.

Bereits mit Schriftsatz vom 13.07.2012 (Bl. 1 - 4 d. A.) hatte der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage auf Annahmeverzugslohn für die zurückliegenden Monate Februar bis Juni 2012 sowie auf Zahlung künftigen monatlichen Entgelts in Höhe von 2.308,54 € brutto ab 01.07.2012 abzüglich Arbeitslosengeld erhoben.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2012 (Bl. 87 d. A.) und vom 13.12.2012 (Bl. 88 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Mitteilung auf, dass er seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen könne bzw. bot der Kläger seine Arbeitsleistung ausdrücklich an. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, nachdem das Kündigungsschutzverfahren durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen sei, die Lohnabrechnungen zu erteilen und den Lohn zur Auszahlung zu bringen (Bl. 89 d. A.). Mit Schreiben vom 26.06.2013 antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass vor Veranlassung von Zahlungen noch eine Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit erforderlich sei (Bl. 90 d. A.). Auf Anfrage des Arbeitsgerichts vom 17.06.2013, ob es der Anberaumung eines Kammertermins bedürfe (Bl. 34 d. A.), antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.07.2013 (Bl. 39 ff. d. A.), dass es keiner weiteren prozessleitenden Verfügung bedürfe.

Mit weiterem außergerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2013 forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, die Lohnabrechnungen zu erteilen und den rückständigen Lohn zu zahlen (Bl. 94 d. A.).

Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 04.02.2014 machte der Kläger Annahmeverzugsansprüche für Februar 2012 bis einschließlich Januar 2014 geltend, also auch für die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Annahmeverzugsansprüche für die Monate Juli 2013 bis Oktober 2013. Der Kläger erhielt in dieser Zeit Arbeitslosengeld in Höhe von 1.075,20 € monatlich.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlicherklärung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997, gültig ab 01. Juli 1997 Anwendung (künftig MTV). Die darin enthaltene Regelung bezüglich der Ausschlussfristen lautet wie folgt:

§ 18

Geltendmachung von Ansprüchen, Gerichtsstand

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gegenüber der Geschäftsleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb der folgenden Fristen geltend zu machen:

a) Ansprüche wegen nicht Übereinstimmung des ausgezahlten Betrages mit der Entgeltabrechnung bzw. dem Entgeltnachweis:

unverzüglich.

b) Ansprüche wegen fehlerhafter Errechnung des Entgelts oder der Abzüge:

vier Wochen nach Aushändigung der Entgeltabrechnung.

c) Alle übrigen Ansprüche:

zwei Monate nach Fälligkeit (Urlaub drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres).

d) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

zwei Monate nach dem Ausscheiden.

2. Für Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gelten die Fristen des Absatz 1 sinngemäß.

3. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht vor Ablauf der in Ziffern 1. b) - d) genannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind (Ausschlussfristen).

4. Sind die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, ist ihre Erfüllung aber von der Geschäftsleitung abgelehnt worden oder erklärt sich die Geschäftsleitung innerhalb von zwei Wochen nicht, so muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, sofern er/sie das Arbeitsgericht anrufen will, nach Ablehnung oder nach Fristablauf innerhalb von zwei Monaten Klage erheben. Geschieht dieses nicht, so erlöschen die Ansprüche.

Dies gilt auch sinngemäß für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin.“

Wegen des Sachvortrages in erster Instanz sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 13.05.2014 verwiesen (Bl. 122 bis 130 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage auch hinsichtlich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Monate auf Basis eines dem Kläger zustehenden Bruttomonatsentgelts von 2.321,83 € abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes stattgegeben und lediglich bei der Berechnung der Höhe des Entgeltanspruches Abstriche gemacht. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Annahmeverzug der Beklagten nicht durch die Rechtskraft des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens geendet habe. Der Kläger sei auch nach Eintritt der Rechtskraft des Bestandsrechtsstreits nicht gehalten gewesen, seine Ansprüche zur Vermeidung des Verfalles schriftlich und/oder gerichtlich geltend zu machen. Die Kündigungsschutzklage sei insoweit ausreichend gewesen.

Die Beklagte legte gegen das ihr am 28.05.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom Montag, dem 30.06.2014, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage eingegangen, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 28.07.2014, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage eingegangen. Die Klagepartei legte kein Rechtsmittel ein.

Die Beklagte macht - wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt hat - mit der Berufung ausschließlich geltend, dass zwar der Annahmeverzug nicht mit der Rechtskraft des Urteils geendet habe, der Kläger jedoch für die Monate Juli bis Oktober 2013 die zweite Stufe der Ausschlussfrist des MTV (gerichtliche Geltendmachung) nicht eingehalten habe. Die Klageerweiterung vom Februar 2014 habe nur zum Erhalt der Ansprüche ab November 2014 geführt. Die Kündigungsschutzklage wiederum habe nur zum Erhalt der Ansprüche für die Dauer des Bestandsstreits bis Juni 2013 geführt. Bezogen auf den Annahmeverzugslohn für die Monate Juli 2013 bis Oktober 2013 sei das Urteil des Arbeitsgerichts daher aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Beklagte stellt daher in der Berufungsinstanz folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.05.2014, Aktenzeichen 10 Ca 1194/12, wird in Ziffer 2 bezüglich eines Betrages von EUR 9.287,32 brutto abzüglich EUR 4.300,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 1.246,63 seit 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013 sowie 01.11.2013 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage ausreichend gewesen sei, um auch die Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit nach Ende des Kündigungsschutzprozesses zu erhalten. Im Übrigen habe er im vorliegenden Verfahren bereits mit Klageschriftsatz vom 13.07.2012 Klage auf künftige Leistung ohne zeitliche Begrenzung erhoben und damit die Ausschlussfristen eingehalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.07.2014 (Bl. 220 bis 231 d. A.) und vom 07.10.2014 (Bl. 249 bis 251 d. A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.09.2014 (Bl. 241 bis 245 d. A.) und vom 07.11.2014 (Bl. 254 bis 255 d. A.) verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die Annahmeverzugslohnansprüche für die streitgegenständlichen Monate Juli bis Oktober 2013 gerichtlich im Sinne von § 18 Nr. 4 MTV geltend gemacht hat, auch wenn diese Ansprüche erst nach Ende des Bestandsstreits entstanden sind. Darüber hinaus hat auch die Erhebung der Klage auf künftige Leistung die Ausschlussfrist gewahrt.

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auch bezüglich des Zeitraums Juli bis Oktober 2013 zu Recht zur Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 9.287,32 € brutto abzüglich 4.300,80 € netto nebst Zinsen verurteilt. Der Anspruch ist nicht nach § 18 MTV erloschen.

I.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung ist nach §§ 611, 615, 293 ff BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag entstanden.

1. Die Kündigung vom 20.02.2012 hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Dies steht nach Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils des Landesarbeitsgerichts fest. Weitere Beendigungstatbestände des Arbeitsverhältnisses sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis bestand daher im streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2013 bis Oktober 2013 fort. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Die Beklagte befand sich mit der Annahme der Leistung des Klägers in Verzug (§ 615 Satz 1 i. V. m. §§ 293 ff. BGB). Sie hatte mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Annahme von dessen Arbeitsleistung generell abgelehnt. Damit geriet sie, ohne dass es noch eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des Klägers bedurft hätte, gem. § 296 Satz 1 BGB in Gläubigerverzug (ständige Rspr. z. B. BAG 16.04.2013 - 9 AZR 554/11, Rn. 18; 15.05.2013 - 5 AZR 130/13, Rn. 22). Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen läge spätestens in der Erhebung der Kündigungsschutzklage ein ausreichendes wörtliches Angebot nach § 295 BGB (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/13, Rn. 24).

3. Der Annahmeverzug der Beklagten endete nicht vor Ende des streitgegenständlichen Zeitraums, insbesondere nicht mit dem rechtskräftigen Ende des Kündigungsschutzprozesses im Juni 2013 durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagte (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 251/11, Rn. 13 f). Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet nämlich nicht von selbst, sondern wenn die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs entfallen. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, muss er deshalb zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. Die Beendigung des Streits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ändert daran nichts. Auch in diesem Fall kann der Arbeitnehmer regelmäßig eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 251/11, Rn. 14). Einer den Annahmeverzug beendenden Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers bedarf es in jedem Fall, wenn dem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann und wo er die Arbeit wieder aufnehmen soll (BAG a. a. O.; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 95 Rn. 63). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Hiernach hätte es einer erneuten Arbeitszuweisung durch die Beklagte bedurft, um den Annahmeverzug zu beenden. Eine solche ist jedoch erst im Februar 2014 erfolgt, jedenfalls nicht im streitgegenständlichen Zeitraum.

Gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass sie sich auch nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde im Kündigungsschutzverfahren in Annahmeverzug befunden hat, wendet sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr.

4. Die Höhe der monatlich entstandenen Annahmeverzugsansprüche ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht mehr streitig. Die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die vom Arbeitsgericht festgestellte Höhe des fortzuzahlenden Entgelts von 2.321,83 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.075,20 € monatlich erhoben. Der Kläger hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht angegriffen. Für die vier streitigen Monate ist daher bei der vorzunehmenden Gesamtberechnung (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 251/11, Rn. 29) ein Zahlungsanspruch von 9.287,32 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur nach § 115 SGB X übergegangener 4.300,80 € netto entstanden.

Der Kläger hat im Hinblick auf den Verzug der Beklagten Anspruch auf Zinsen auf die Differenzvergütung gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive während des Annahmeverzugs und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht gehindert, sie ratierlich geltend zu machen. Die Vergütung wurde hier nach § 12 Ziffer 6 MTV jeweils am letzten Werktag des Monats fällig. Einwände gegen die ausgeurteilte Zinspflicht hat die Beklagte nicht erhoben.

II.

Die Klageansprüche sind nicht gem. § 18 MTV verfallen. Sowohl mit Erhebung der Kündigungsschutzklage als auch mit dem Antrag auf künftige Leistung des Annahmeverzugslohns hat der Kläger die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung), aber auch die zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung (gerichtliche Geltendmachung) für den streitgegenständlichen Zeitraum eingehalten. Die Geltendmachung durch die Kündigungsschutzklage erfasst den gesamten Zeitraum des durch die Kündigung ausgelösten Annahmeverzugs ggf. auch über das Ende des Kündigungsschutzprozesses hinaus.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14 m. w. N.). Für die Einhaltung der sog. zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist, die die gerichtliche Geltendmachung verlangt, galt das nach früherer Rechtsprechung nicht. Hier war regelmäßig die Erhebung einer bezifferten Klage erforderlich (vgl. z. B. noch BAG 17.11.2009 - 9 AZR 745/08).

1. Im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07 gab das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung bezüglich der Einhaltung der zweiten Stufe auf. Es entschied, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind (BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11). Dies gilt auch für die vorliegende tarifliche Ausschlussfrist.

a. Die durch die undifferenzierte tarifliche Regelung in § 18 Nr. 4 MTV veranlasste verfassungswidrige Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche wegen Annahmeverzugs wird vermieden, wenn in der Erhebung der Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage die gerichtliche Geltendmachung der vom Ausgang dieser Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche liegt (BAG a. a. O.).

b. Der Wortlaut der vorliegenden tariflichen Regelung steht einer solchen verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Der Wortsinn eines „Klageerhebens“ der vom Ausgang der Bestandsstreitigkeit abhängigen Ansprüche verlangt nicht zwingend, dass gerade der Streitgegenstand „Vergütung“ zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden muss. Eine an einen engen prozessualen Begriff des Streitgegenstands anknüpfende weitere Klage verlangt eine solche Klausel nicht. Hinzu kommt, dass bei der verfassungskonformen Auslegung dem Wortsinn nur eine eingrenzende Funktion zukommt. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Formulierung in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwandt haben, steht der nunmehr verfassungsrechtlich gebotenen Neuinterpretation nicht entgegen (BAG a. a. O., Rn. 21).

c. Die verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „Klage erheben“ in § 18 Abs. 4 MTV berücksichtigt in angemessener Weise den Zweck einer zweistufigen Ausschlussfrist. Ausschlussfristen bezwecken, dem Schuldner zeitnah Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er noch zu rechnen hat. Zulasten des Arbeitnehmers wirkende Ausschlussfristen sollen den Arbeitgeber vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahren. Das sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Erhebt der Arbeitnehmer Bestandsschutzklage, kann der Arbeitgeber an der Ernstlichkeit der Geltendmachung der hiervon abhängigen Vergütungsansprüche nicht wirklich zweifeln. Schon mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage kann sich der Arbeitgeber auf die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden. Ihm muss bewusst sein, dass ggf. auch über die Höhe der zu zahlenden Vergütung noch Streit entstehen kann und nicht selten auch entsteht. Dass die Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Bestimmtheit geltend gemacht werden, ist - wie bei der Wahrung der ersten Stufe der Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang der Bestandsschutzstreitigkeit abhängen - aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass durch den Zwang zur vorzeitigen Erhebung der Klage auch der Arbeitgeber unnötigen Kostenrisiken ausgesetzt würde (BAG a. a. O., Rn. 22).

2. Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Kläger die streitgegenständlichen Annahmeverzugsansprüche sowohl schriftlich geltend gemacht als auch eingeklagt im Sinne von § 18 MTV, auch wenn diese erst nach Ende des Bestandsrechtsstreits entstanden sind.

a. Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist auch für die Monate Juli 2013 bis Oktober 2013 gewahrt.

aa. Bereits im Jahre 1990 hat das BAG entschieden, dass dann, wenn durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage die tarifliche Frist gewahrt ist, nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess die tariflichen Lohnansprüche nicht erneut innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen, wenn der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht (BAG 09.08.1990 - 2 AZR 579/89). Dem damaligen Fall lag eine dreimonatige einstufige Ausschlussfrist zugrunde. Die Rechtskraft des vom Kläger gewonnenen Kündigungsschutzprozesses trat im September 1985 ein. Mit Klage vom 30.12.1986 machte der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit von 1983 bis Dezember 1986 geltend. Das BAG verurteilte die Beklagte auch für die nach Rechtskraft der Kündigungsschutzklage entstandenen Ansprüche. Ohne eine ausdrückliche tarifliche Regelung würden tarifliche Ansprüche nicht verfallen, wenn sie einmal rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Es könne daher nur logische Folge der Geltendmachung sein, dass der Verfall durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage endgültig ausgeschlossen sei (BAG a. a. O., Rn. 38).

bb. Dem folgt das erkennende Gericht mit der vom BAG inzident vorausgesetzten und deshalb nur klarstellenden Ergänzung, dass es sich um Ansprüche handeln muss, die vom Ausgang des Bestandsstreits abhängen. Dies sind insbesondere Annahmeverzugsansprüche.

(1) Vom Ausgang des Bestandsrechtsstreits hängen jedenfalls die Annahmeverzugsansprüche ab, die durch den durch die unwirksame Arbeitgeberkündigung ausgelösten Annahmeverzug entstehen. Dieser so ausgelöste Annahmeverzug endet aber nicht mit der Rechtskraft des Bestandsstreits, sondern erst, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vertragsgerechten Arbeitsplatz vorbehaltlos zuweist. Das kann auch erst deutlich nach dem Ende des Kündigungsschutzprozesses der Fall sein.

Der Zeitpunkt der Beendigung des Bestandsstreits (z. B. Eintritt der Rechtskraft) ist demgegenüber kein Kriterium, das eine erneute Geltendmachung künftiger Annahmeverzugsansprüche auslösen könnte. Der Bestandsstreit betrifft einen anderen Streitgegenstand als die Annahmeverzugslohnansprüche. Mit der Stattgabe einer Kündigungsschutzklage steht nur fest, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum in der Kündigung vorgesehenen Termin aufgelöst hat (BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 17 m. w. N.). Selbst bei Stattgabe einer allgemeinen Feststellungsklage gerichtet auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses steht nur fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bestanden hat. Die Rechtskraft des Bestandsstreits tritt zu einem hiervon unabhängigen und in der Regel viel später liegenden Zeitpunkt ein. Bezugspunkt der Geltendmachung der Annahmeverzugsansprüche durch die Bestandsschutzklage ist schon deshalb nicht die Dauer des Bestandsstreits, sondern der außerhalb des Streitgegenstands des Bestandsstreits liegende Annahmeverzug. Deshalb ist die Antwort auf die Frage, welche künftigen Forderungen von der mit der Bestandsschutzklage erfolgten Geltendmachung erfasst sind, nicht von der Dauer des Bestandsstreits abhängig, sondern von der Dauer des durch die unwirksame Kündigung ausgelösten Annahmeverzugs.

(2) Auch in anderen Fällen kann die Geltendmachung eines Anspruchs vor dessen Entstehung ausnahmsweise eine tarifliche Ausschlussfrist wahren. Das kommt in Betracht, wenn die Erfüllung von konkreten gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen auf einer bestimmten Berechnungsgrundlage verlangt wird und nur diese zwischen den Parteien streitig ist (BAG 16.01.2013 - 10 AZR 863/11; 03.07.2013 - 4 AZR 476/12). In einem solchen Fall entsteht ein bestimmter Anspruch immer aus dem gleichen Grundtatbestand heraus. Dieses Verständnis von tariflichen Ausschlussfristen liegt auch der Rechtsprechung zugrunde, wonach künftig entstehende Entgeltansprüche bereits mit Erhebung der Bestandsschutzklage wirksam geltend gemacht werden können (BAG 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 32). Grundtatbestand bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation ist aber der unstreitige Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Dauer des Annahmeverzugs, nicht die Dauer des Bestandsrechtsstreits.

(3) Der Arbeitgeber ist auch nicht schutzwürdig. Denn er hat es selbst in der Hand, den Annahmeverzug zu beenden. Beendet er den Annahmeverzug nicht, in dem er einen vertragsgerechten Arbeitsplatz anbietet, kann er auch nach Ende des Bestandsstreits nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ab Ende des Bestandsstreits keine Ansprüche aus Annahmeverzug mehr herleiten will. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Prozessbevollmächtigten des Klägers neben der vorliegenden Klage mehrmals Abrechnung der Annahmeverzugslohnansprüche auch noch nach Ende des Bestandsstreits (Schreiben vom 09.10.2013, Bl. 94 d. A.) gefordert hatten.

b. Mit der Kündigungsschutzklage hat der Kläger auch bezüglich der streitgegenständlichen Annahmeverzugsansprüche im Sinne von § 18 Nr. 4 MTV rechtzeitig Klage erhoben.

aa. Die vom BAG verwendete Formulierung, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die gerichtliche Geltendmachung für Ansprüche darstellt, die vom Ausgang des Bestandsrechtsstreits abhängen, beinhaltet nicht, dass dies nur für Ansprüche gelten soll, die während des Bestandsstreits entstehen. Eine solche feste zeitliche Eingrenzung findet sich in der Entscheidung vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 nicht. Auch erst später entstehende Annahmeverzugsansprüche können daher bereits mit der Bestandsschutzklage gerichtlich geltend gemacht sein, wenn sie vom Ausgang des Bestandsstreits abhängen. Dies ist vorliegend der Fall (s. o. unter a.).

bb. Wenn aber mit Erhebung der Bestandsschutzklage auch bezüglich künftig entstehender Annahmeverzugsansprüche „Klage erhoben“ im Sinne des § 18 Abs. 4 MTV ist, und hierin auch eine ausreichend bestimmte Klageerhebung gesehen wird, so muss sich diese gerichtliche Geltendmachung auch auf den gesamten durch die unwirksame Kündigung ausgelösten Annahmeverzugszeitraum beziehen. Auch hier ist die logische Folge der einmal erfolgten ausreichenden Klageerhebung, dass der Verfall endgültig ausgeschlossen ist (ebenso von Medem, NZA 2013, 345, 348). Es bedarf ja in Bezug auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gerade keiner bezifferten Klageerhebung für jeden einzelnen Monat. Bezugspunkt der Geltendmachung ist eben nicht die Dauer des Bestandsstreits, sondern der außerhalb des Streitgegenstands des Bestandsstreits liegende Annahmeverzug.

cc. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die im Anschluss an das BVerfG gefundene verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der Klageerhebung bzw. der gerichtlichen Geltendmachung auch vom Kostenrisiko, das insbesondere den Arbeitnehmer träfe, wenn er für jeden einzelnen Monat den Annahmeverzug trotz ungewissen Prozessausgangs beziffert einklagen müsste, beeinflusst ist. Der Wegfall dieser Ungewissheit durch das Ende des Bestandsstreits führt aber nicht dazu, dass die Pflicht zur Klageerhebung deshalb wieder aufleben muss. Dies ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten. Im Gegenteil: Ohne gesonderte tarifliche Regelung würde es zu einem kaum überbrückbaren Wertungswiderspruch führen, wenn die außergerichtliche Geltendmachung weitergehende Ansprüche erfassen würde als die gerichtliche Geltendmachung, obwohl die jeweilige Geltendmachung in verfassungskonformer Auslegung der tariflichen Ausschlussfristen durch ein und derselbe Handlung (Bestandsschutzklage) ordnungsgemäß erfolgt ist.

dd. Die Interessenlage der Parteien unterscheidet sich im Kern nicht von der Interessenlage bezüglich der Einhaltung der ersten Stufe der Ausschlussfrist. Beendet der Arbeitgeber den Annahmeverzug nicht, in dem er einen vertragsgerechten Arbeitsplatz anbietet, kann er auch nach Ende des Bestandsstreits nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ab Ende des Bestandsstreits keine Ansprüche aus Annahmeverzug mehr herleiten will.

ee. Die Auffassung, dass die Bestandsschutzklage die Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen für den gesamten Annahmeverzugszeitraum unabhängig vom Ende des Bestandsrechtsstreits erfasst, passt auch eher zur vom BAG vertretenen Rechtsprechung von der Gesamtberechnung der Annahmeverzugslohnansprüche unabhängig von den einzelnen (monatlichen) Entgeltzahlungsperioden (vgl. BAG 16.05.2012 - 5 AZR 251/11). Denn der durch die unwirksame Kündigung ausgelöste Annahmeverzug endet eben nicht mit der Rechtskraft des Bestandsrechtsstreits.

3. Die Ausschlussfristen sind für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht nur durch die Bestandsschutzklage gewahrt worden, sondern auch durch die ursprünglich im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 13.07.2012 erhobene Klage auf künftige Leistung des Annahmeverzugslohns von monatlich 2.308,54 € brutto ab 01.07.2012 abzüglich gewährten Arbeitslosengeldes (Ziffer 2 der ursprünglichen Klage). Wenn schon die Bestandsschutzklage die gerichtliche Geltendmachung von künftigen Annahmeverzugsansprüchen bewirkt, dann erst Recht eine bezifferte Klage auf künftige Leistung. Hierdurch wurde der Beklagten eindeutig vor Augen geführt, dass und in welcher Höhe sie mit Ansprüchen des Klägers für die Dauer des Annahmeverzugs rechnen musste. Dieser Antrag war auch nicht etwa begrenzt auf die Dauer des damals noch laufenden Bestandsstreits. Jedenfalls sind durch ihn auch künftige Annahmeverzugsansprüche gerichtlich geltend gemacht worden.

Diesen Klageantrag hat der Kläger aufrechterhalten bis zur Umstellung der Klage mit Schriftsatz vom 13.01.2014 auf dann rückständigen Annahmeverzugslohn in Höhe von 32.965,40 € brutto einschließlich des streitgegenständlichen Zeitraums.

C.

I.

Die Beklagte hat die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Es ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Bestandsschutzklage oder eine bezifferte Klage auf künftige Leistung auch die von einer undifferenzierten tariflichen Ausschlussfrist geforderte Klageerhebung für Annahmeverzugsansprüche wahrt, die erst nach Rechtskraft des Bestandsstreits entstehen.

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 5 Sa 830/11 - insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts
published on 16/04/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2011 - 6 Sa 439/10 - wird zurückgewiesen.
published on 16/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 96/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.