LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Sa 21/15
Urteil
05.08.2015
8 Ca 1741/13 (Arbeitsgericht Würzburg)
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 11.08.2014, Az. 8 Ca 1741/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Antrag der Klägerin vom 20.03.2013 auf Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3 (E 3) der Entgeltordnung in der Anlage A (EntgO) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stattzugeben sowie die Differenz der Vergütung zwischen E 3 Stufe 5 und E 3 Stufe 6.
Die Klägerin ist seit 1992 beim beklagten Studentenwerk als Küchenhilfe in der Mensa beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 22.02.1993 findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung (Bl. 24 der Akten). Beide Parteien sind tarifgebunden.
Ab dem 01.03.1993 war die Klägerin in Lohngruppe (Lgr) 2 Nr. 1.3 der EntgO MTL II eingruppiert. Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin in die Lgr 2a Nr. 4 MTArb und durch weiteren Zeitaufstieg nach vierjähriger Tätigkeit in Lgr 2a Nr. 4 in die Lgr 3 Nr. 5 MTArb eingruppiert.
Das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb lautet auszugsweise:
Lohngruppe 2
1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist
Beispiele:
…
1.3 Arbeiter, die nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten (z. B. Zubereiten von Kaltverpflegung) oder an Maschinen (z. B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten
…
Lohngruppe 2a
1. Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern
…
4. Arbeiter der Lohngruppe 2 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe
…
Lohngruppe 3
5. Arbeiter der Lohngruppe 2a Nrn. 3, 4, 6.1, … nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
…“
Mit Wirkung zum 01.11.2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet und gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder (Bl. 26 der Akten) in E 3 TV-L eingruppiert. Nach § 16 TV-L umfassen die Entgeltgruppen 2 bis 7 6 Stufen, wobei die Stufe 6 nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren erreicht wird. Die Stufe 6 ist in E 3 allerdings nach der Anlage 2 TVÜ-Länder durch den Klammerzusatz „(keine Stufe 6)“ für Arbeitnehmer - wie die Klägerin - gesperrt, die in Lgr 3 MTArb nach Aufstieg aus Lgr 2 und 2a eingruppiert waren,.
Zum 01.01.2012 trat die EntgO zum TV-L in Kraft. Diese lautet, soweit im vorliegenden Fall von Interesse, auszugsweise wie folgt:
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4
(2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt sind, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils.
…
2. Für Beschäftigte mit körperlich /handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III
Protokollerklärung
In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb /MTArb-O eingereiht gewesen wären.
…
Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale im Verwaltungsdienst
…
Teil II Tätigkeitmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
…
Abschnitt 25. Wirtschaftspersonal
…
25.4 Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen
…
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
…
Teil III Beschäftigte mir körperlich /handwerklich geprägten Tätigkeiten
…
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
…
Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
(Keine Stufe 6)
2. Angelernte Beschäftigte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
…
Protokollerklärung Nr. 3: Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern)
…“
§ 43 TV-L vom12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013 lautet auszugsweise wie folgt:
„Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.“
§ 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung in die EntgO zum TV-L am01.01.2012 und lautet auszugsweise wie folgt:
„…
(2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 01. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. …
(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.“
In den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung der Entgeltordnung zum TV-L (nachfolgend: Durchführungshinweise) ist Folgendes ausschnittsweise unter Punkt 2.4.3 geregelt (Bl. 42 ff der Akte):
„2.4.3 Antrag auf Öffnung der Stufe 6 in Entgeltgruppe 3
Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil die Stufe 6 gesperrt. Das galt
- für alle Beschäftigten in früheren Angestelltentätigkeiten (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder) und
- für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit dem Karriereverlauf „Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a und 3“ (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder).
Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Klammerzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder fort.
Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder auch weiter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung zugeordnet ist. Das betrifft z. B. die Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe 3 in Teil I und in Teil II Abschnitt 1 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen). In diesen Fällen besteht damit Einverständnis, dass ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltordnung mit der Folge der Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder gewährt wird. Von einer Anwendung des § 29a Absatz 4 TVÜ-Länder sollte in diesem Fall abgesehen werden.“
Die Tätigkeit der Klägerin besteht im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln, Kartoffeln und Knödeln für Mensa, Frankenstube und Pasta Station, im Vorbereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den produzierten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der HACCP-konformen Reinigung der Küche.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 (Blatt 9 der Akten) und 09.10.2013 (Blatt 10 der Akten) beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Öffnung der Stufe 6 ihrer Eingruppierung in E 3.
Mit Schreiben vom 12.07.2013 (Blatt 47 f. der Akten) teilte das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als die den bayerischen Studentenwerken übergeordnete Behörde dem Studentenwerk N. auf dessen Anfrage auszugsweise folgendes mit:
mit Schreiben vom 3. Juni 2013 baten Sie um Auskunft, wie mit Anträgen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 und 3 auf Öffnung der Stufe 6 verfahren werden soll. Dabei führten Sie aus, dass neu eingestellte Beschäftigte jeweils die Stufe 6 erreichen können.
Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass in diesen Fällen die Öffnungsanträge der Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 entsprechend der Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise zum TVÜ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen bewilligt werden können. Die Frist des § 29a Abs. 4 TVÜ-L ist dabei unbeachtlich.
…“
Das Studentenwerk N… sah zunächst für die bei ihm beschäftigten in E 3 eingruppierten Küchenhilfen die tarifrechtlichen Voraussetzungen für gegeben an (vgl. Schreiben vom 23.07.2013, Blatt 49 der Akten), setzte dies aber insbesondere im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (vgl. E-Mail vom 08.04.2014, Blatt 91 der Akten) nicht um.
Das beklagte Studentenwerk hielt die Voraussetzungen für die Stufenöffnung nie für gegeben und bewilligte die Öffnung der Stufe 6 für die Klägerin demgemäß nicht.
Mit ihrer am 29.11.2013 beim Arbeitsgericht Würzburg eingegangen Klage macht die Klägerin nunmehr den Anspruch auf Öffnung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 sowie Zahlung des sich hieraus ergebenden Differenzbetrags vom 01.01.2012 bis 28.02.2014 in Höhe von 1.691,26 € brutto gerichtlich geltend.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 129 - 132 der Akten) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.08.2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Blatt 133 - 134 der Akten).
Gegen dieses der Klägerin am 07.01.2015 zugestellte Endurteil legte diese mit Schriftsatz vom 16.01.2015, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 18.03.2015, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tage, innerhalb der bis zum 23.03.2015 verlängerten Begründungsfrist.
Die Klägerin hält auch in der Berufung in ihrer Ansicht fest, dass ihr in ihrer unstrittig gewährten Entgeltgruppe 3 die Öffnung der Stufe 6 zu gewähren sei.
Die Klägerin sei zum 01.11.2006 entsprechend der tariflichen Vorschriften nach ihrer Eingruppierung in Lgr 2 Fg 1.3 und dem Aufstieg über Lgr 2a Fg 4 in Lgr 3 Fg 5 in die Entgeltgruppe 3 des TV-L übergeleitet worden, wobei die Stufe 6 für sie gesperrt war. Ihr sei auch klar, dass es bei der Sperrung der Stufe 6 bei der Einführung der EntgO zum TV-L zum 01.01.2012 gemäß der Übergangsvorschrift des § 29a Abs. 2 Ziff. 2 TVÜ-L geblieben sei. Allerdings sei in den Durchführungshinweisen für die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, für die aufgrund der Überleitungsvorschriften die Stufe 6 gesperrt sei, ein Antragsrecht auf Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Abs. 3 TVÜ-L eingeräumt, wenn sie nunmehr nach der EntgO zum TV-L in Entgeltgruppe 3 ohne Sperrung der Stufe der 6 einzugruppieren wären. Dies sei bei der Klägerin der Fall.
Aufgrund der unstrittigen Eingruppierung der Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in Lgr 2 Fg 1, nach 3-jähriger Bewährung in Lgr 2a Fg 4 und nach einer vierjährigen Tätigkeit in die Lgr 3 Fg 5 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb stehe fest, dass ihre Tätigkeit eine eingehende Einarbeitung erfordere.
Das Wirtschaftspersonal in Mensen falle unter Teil II Abschnitt 25.4 der EntgO zum TV-L (Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen). Die dort enthaltene Entgeltgruppe 3 enthalte den Klammerzusatz „(keine Stufe 6)“ nicht, so dass der Klägerin die Stufenöffnung zu gewähren sei.
Selbst wenn die Tätigkeit der Klägerin unter Teil III Abschnitt 1 EntgO zum TV-L falle, sei die Stufe 6 zu öffnen, da die Klägerin als angelernte Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zur FG 2 der Entgeltgruppe 3 anzusehen sei und hier die Stufe 6 auch nicht gesperrt sei.
Bei Berücksichtigung der Beschäftigungszeit der Klägerin hätte sie aufgrund der über 15 Jahre dauernden Beschäftigung die Erfahrungsstufe 6 erreicht. Es komme nicht darauf an, wann nach dem 01.11.2006 oder 01.01.2012 eingestellte Beschäftigte die Erfahrungsstufe 6 erreicht hätten.
Die Klägerin stellt daher folgende Anträge
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 11.08.2014, Az: 8 Ca 1741/13 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Öffnung der Stufe 6 in ihrer Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung der Länder vom 02.01.2012 ab 01.01.2012 stattzugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.681,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2014 zu zahlen.
Die beklagte Partei beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Würde die Klägerin nunmehr neu in die EntgO zum TV-L eingruppiert, wäre ihre Tätigkeit nach Teil III der EntgO zum TV-L zu bewerten und nicht nach deren Teil II. Darüber hinaus handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einfachste Tätigkeiten, die jederzeit auch von Aushilfskräften ohne längere Einarbeitungszeit ausgeübt werden könnten, so dass die Entgeltgruppe 3 in Teil III nicht eröffnet wäre. Im Übrigen liege auch keine Ungleichbehandlung vor, da ab dem 01.01.2012 neu eingestellte Mitarbeiter die Stufe 6 erst nach 15 Jahren, mithin erstmalig zum 01.01.2027 erreichen könnten. Durch die Übergangsvorschriften blieben ihr bisheriger Bewährungsaufstieg und damit auch ihre Gehaltshöhe erhalten. Es bleibe bei der Geltung der Überleitungsvorschriften und damit bei der Sperrung der Erfahrungsstufe 6.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18.03.2015 (Blatt 162 - 170 der Akten), vom 05.05.2015 (Blatt 187 - 190 der Akten), vom 06.05.2015 (Blatt 185 - 186 der Akten) und vom 04.08.2015 (Blatt 219 - 210 der Akten) sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 25.03.2015 (Blatt 173 - 175 der Akten), vom 05.05.2015 (Blatt 178 - 179 der Akten) und vom 02.06.2015 (Blatt 194 - 195 der Akten) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13.05.2015 (Blatt 191 - 192 der Akten) und vom 05.08.2015 (Blatt 221 - 223 der Akten) verwiesen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat beide Klageanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Beide Klageanträge sind als Leistungsanträge zulässig und auch inhaltlich genügend bestimmt.
Die Tätigkeit der Klägerin als Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerkes fällt jedoch nicht unter Teil II Abschnitt 25.4, sondern unter Teil III Abschnitt 1 der EntgO des TV-L. Dabei kann offen bleiben, ob die Tätigkeit der Klägerin der Entgeltgruppe 2 (einfache Tätigkeiten) zuzuordnen wäre. Denn auch bei Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 fiele die Tätigkeit unter die Fg 1 („eingehende Einarbeitung“), nicht aber unter der Fg 2 (Angelernte Beschäftigte) oder Fg 3 (außerordentliche Beanspruchung der Körperkräfte oder besondere Verantwortung). Die Fg 1 enthält jedoch den Klammerzusatz „(keine Stufe 6)“, so dass die Voraussetzungen für die Stufenöffnung zur Stufe 6 nach Nr. 2.4.3 der Durchführungsrichtlinien nicht gegeben sind. Im Einzelnen gilt folgendes:
I.
Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass das beklagte Studentenwerk dem Antrag auf Stufenöffnung stattgeben müsste, also ein entsprechender Anspruch bestünde, wenn die Voraussetzungen von Punkt 2.4.3 der Durchführungsrichtlinien erfüllt wären. Zwar heißt dort lediglich, dass in diesen Fällen Einverständnis erklärt wird mit dem Antragsrecht auf Öffnung der Stufe 6. Entsprechend heißt es im Schreiben des dem Beklagten vorgesetzten Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12.07.2013 an das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz, dass die Öffnungsanträge bewilligt werden können. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2015 auf Frage des Gerichts aber erklärt, dass die beklagte Partei die Stufenöffnung bewilligen werde, wenn die in den Durchführungsrichtlinien genannten Voraussetzungen vorlägen.
II.
Der Klägerin ist auch damit Recht zu geben, dass eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 TVÜ-L gem. Punkt 2.4.3 der Durchführungsrichtlinien dazu führen würde, dass die Klägerin die Stufe 6 wegen ihrer langjährigen Beschäftigung als Küchenhilfe in derselben Tätigkeit bereits ab 01.01.2012 erreicht hätte. § 29a Abs. 3 TVÜ-L räumt das Antragsrecht gerade für Fälle ein, in denen die EntgO im Gegensatz zur vorläufigen Eingruppierung im Jahre 2006 zu einer höheren Eingruppierung führen würde. Es kommt daher nicht darauf an, wann eine nach dem 01.01.2012 neueingestellte Beschäftigte die Stufe 6 erreicht hätte (frühestens zum 01.01.2027).
III.
Die Voraussetzungen von Punkt 2.4.3 der Durchführungsrichtlinien für einen begründeten Antrag auf Öffnung der Stufe 6 der EntgO zum TV-L liegen jedoch nicht vor.
1. Die Klägerin hat allerdings mit Schreiben vom 20.03.2013 einen entsprechenden Antrag analog § 29a Abs. 3 TVÜ-L gestellt. Die Jahresfrist des § 29a Abs. 4 TVÜ-L war dabei gem. 2.4.3 der Durchführungshinweise nicht einzuhalten.
2. Die Tätigkeit der Klägerin ist in der EntgO zum TV-L jedoch nicht der Entgeltgruppe 3 ohne den Klammerzusatz „(keine Stufe 6)“ zugeordnet.
a. Die Tätigkeit der Klägerin als Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerkes fällt nicht unter Teil II Abschnitt 25.4 der EntgO zum TV-L. Ein Studentenwerk ist keine Einrichtung, „die nicht unter § 43“ fällt. Daher ist auch das dort beschäftigte Wirtschaftspersonal nicht nach Teil II Abschnitt 25.4 einzugruppieren. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Eingruppierungsregelungen.
aa. Der Wortlaut der tariflichen Vorschriften, von dem nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auszugehen ist, ist insoweit nicht eindeutig. Den Begriff „Einrichtung“ könnte man zwar ganz allgemein im Sinne einer öffentlichen Einrichtung verstehen, die durch Widmung einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. So verstanden könnte die Mensa des Beklagten, die den Studierenden und sonstigen an der Universität tätigen Personen Verpflegung bietet, als Einrichtung betrachtet werden.
Allerdings definieren die Betriebsparteien den Begriff Einrichtung in Abschnitt 25.4 als Einrichtung, „die nicht unter § 43“ fällt. Sie stellen damit einerseits eine Abgrenzung zu § 43 TV-L, gleichzeitig aber auch einen Bezug zu § 43 TV-L her. Hätten die Tarifparteien einen Bezug zu § 43 TV-L nicht beabsichtigt, so hätten sie einfacher und näherliegend etwa den Begriff „andere Einrichtungen“ verwenden können.
bb. Aus dem tariflichen Zusammenhang wird deutlich, dass die Tarifparteien unter Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen, nur Einrichtungen mit Betreuungscharakter verstehen.
(1) Unter § 43 TV-L fallen Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden. Entscheidendes Kriterium ist hiernach, ob der Zweck der Einrichtung auf eine regelmäßige ärztliche Behandlung und Beaufsichtigung der betreuten Personen gerichtet ist (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L, Erläuterung zu Nr. 1 § 43 TV-L Rn. 4). Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in sonstigen Einrichtungen und Heimen (z. B. in Reha-Einrichtungen oder Kureinrichtungen) werden nicht von § 43 TV-L erfasst, wenn die ärztliche Behandlung der in diesen Einrichtungen betreuten Personen nicht durch in der Einrichtung selbst beschäftigte Ärzte vorgenommen wird (vgl. Breier u. a., a. a. O.). Dass Personen in den Einrichtungen betreut werden, wird in jedem Fall vorausgesetzt. Dies ergibt sich auch aus der Stellung des Begriffs der „sonstigen Einrichtung“ zwischen „Krankenhäusern“ und „Heimen“. Dadurch, dass die Tarifparteien den Begriff der Einrichtung bezogen auf § 43 TV-L in Teil III Abschnitt 25 ebenfalls verwenden, stellen sie klar, dass es ihnen auf die in § 43 TV-L selbst vorgenommene Abgrenzung ankommt, also auf die ärztliche Betreuung durch die Einrichtung selbst und nicht darauf, ob eine Betreuung von Personen stattfindet oder nicht. Die Betreuung von Personen wird vorausgesetzt. Hierfür spricht auch, dass die Tarifparteien in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L auch den Begriff der Einrichtung verwenden.
(2) Ebenso wird in Teil IV der EntgO für die Beschäftigten im Pflegedienst durchgehend danach angeknüpft, ob sie in Einrichtungen im Sinne von § 43 TV-L beschäftigt sind, oder in Einrichtungen, die nicht davon erfasst sind. Bei diesen Pflegeberufen ist schwer vorstellbar, dass die Beschäftigten in Einrichtungen beschäftigt sind, in denen nicht einmal die Betreuung von Personen stattfindet.
(3) Aus Teil II Abschnitt 25.4 selbst wird ebenfalls deutlich, dass es sich um Betreuungseinrichtungen handeln muss. Denn die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 8 und 9 richtet sich ausschließlich nach der Durchschnittsbelegung der „Heime“, in der Entgeltgruppe 6 Fg 2 ebenfalls. In Heimen werden Personen betreut (zum Heimbegriff vgl. z. B. BAG 16.11.2011 - 10 AZR 210/10). Wenn für die oberen Entgeltgruppen des Wirtschaftspersonals lediglich die Größe der Heime, nicht jedoch die Tätigkeit in Heimen an sich ausschlaggebend ist, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Einrichtungen, in denen die niedriger Eingruppierten beschäftigt sind, jedenfalls Betreuungscharakter aufweisen müssen, ohne dies allerdings ausdrücklich zu erwähnen.
cc. Auch die Tarifgeschichte spricht für die hier gefundene Auslegung.
Die EntgO zum TV-L fasst die Tätigkeitsmerkmale zusammen, die bislang im Teil I (Allgemeiner Teil) und in den Teilen II (Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale) und IV (Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale Länder) der Anlage 1a zum BAT/BAT-O, der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (Pflegedienst) sowie dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb/MTArb-O enthalten waren (Breier u. a., a. a. O., Erl 2.3 zu § 12 TV-L Rn. 28).
Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Struktur der EntgO zum TV-L am bisherigen System der Anlage 1a zum BAT/BAT-O orientiert. Teil I enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, Teil II die besonderen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen (Anlage 1a zum BAT/BAT-O), Teil III die Tätigkeitsmerkmale für die ehemaligen Arbeiter (bisher Lohngruppenverzeichnis zum MTArb/MTArb-O) und Teil IV die Merkmale für den Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) (Breier u. a., a. a. O., Erl 2.3 zu § 12 TV-L Rn. 29).
Frühere Arbeiter sind daher grundsätzlich in Teil III EntgO eingruppiert (vgl. Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Teilen der EntgO zum TV-L), außer die Tarifparteien haben Tätigkeitsmerkmale, die sowohl im Lohngruppenverzeichnung zum MTArb/MTArb-O als auch in der Anlage 1a zum BAT/BAT-O vorhanden waren, durch eindeutige Zuordnung zu Teil II oder Teil III der EntgO zum TV-L geregelt (Breier u. a., a. a. O., Erl 2.3 zu § 12 TV-L Rn. 24). Eine solche eindeutige Zuordnung zu Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L liegt hier aber gerade nicht vor.
b. Die Tätigkeit der Klägerin ist Teil III Abschnitt 1 der EntgO zum TV-L zugeordnet.
aa. Die Klägerin wäre bei Fortgeltung des alten Rechts in das Lohngruppenverzeichnis des MTArb einzugruppieren gewesen (vgl. Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgO). Dass die frühere Eingruppierung der Klägerin in das Lohngruppenverzeichnis des MTArb von Lgr 2 Fg 1.3 und dem Aufstieg über Lgr 2a Fg 4 in Lgr 3 Fg 5 den tariflichen Gegebenheiten entsprochen hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
bb. Die Klägerin fällt nicht unter die Abschnitte 2 (Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche) oder 3 (Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche) des Teils III der EntgO zum TV-L. Sie erfüllt keine der dort genannten Voraussetzungen.
cc. Die Tätigkeit der Klägerin ist daher nach Abschnitt 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) des Teils III der EntgO zu beurteilen.
(1) Es kann offen bleiben, ob die Klägerin eine Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten ist, wie die Beklagte behauptet. Einfache Tätigkeiten sind nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil III Abschnitt 1 EntgO zum TV-L Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Die Einarbeitung zu einfachen Tätigkeiten benötigt in der Regel mehrere Tage oder wenige Wochen (vgl. Breier/Thivessen/Faber, TV-L, Eingruppierung in der Praxis, EntgO D 1.1 Rn. 39).
Gegen die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt ist, spricht allerdings der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Denn nach der ursprünglichen Eingruppierung der Klägerin in Lgr 2 Fg 1.3 des Lohngruppenverzeichnisses des MTArb führt sie Tätigkeiten aus, für die eine eingehende Einarbeitung notwendig war und eben keine einfachen Tätigkeiten im Sinne der Lgr 1 des Lohngruppenverzeichnisses des MTArb. Deshalb ist die Klägerin zum 01.11.2006 nach den tariflichen Regelungen auch in Entgeltgruppe 3 und nicht in die Entgeltgruppe 2 überführt worden.
(2) Die Klägerin übt aber jedenfalls keine Tätigkeit aus, die unter die Fg 2 oder 3 der Entgeltgruppe 3 Abschnitt 1 des Teiles III EntgO zum TV-L fallen. Nur in diesen Fallgruppen ist die Stufe 6 nicht gesperrt.
(a) Die Klägerin fällt unstreitig nicht in die Fg 3. Sie ist nicht mit Tätigkeiten beschäftigt, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind. Dies ist auch von der Klägerin nicht behauptet worden und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung vom 14.07.2014 (Blatt 190 der Akten).
(b) Die Klägerin ist auch keine angelernte Beschäftigte im Sinne der Fg 2. Das sind nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 1 Teil III EntgO zum TV-L Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern. Eine Anlernung mag sich in zeitlicher Hinsicht nicht von einer eingehenden Einarbeitung unterscheiden. Beide müssen daher über den Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen hinausgehen. Im Unterschied zur Einarbeitung steht bei der fachlichen Anlernung aber zunächst nicht die Arbeit im Mittelpunkt, sondern eine Art innerbetriebliche Ausbildung. Bei der Einarbeitung arbeitet der Beschäftigte produktiv mit. Bei der Anlernung steht das Üben und Probieren - eben der Lernaufwand - im Mittelpunkt ohne den vollen gleichzeitigen Einsatz in der Produktion (vgl. BAG 15.10.1986 - 4 AZR 572/85 Rn. 21 zum Begriff des Anlernens im Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19.2.1975). Die Klägerin hat keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, wonach ihre Tätigkeit eine solche Anlernung erfordern würde. Sie dies lediglich unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 14.07.2014 (Blatt 190 der Akten) behauptet, ohne dies auf das Bestreiten der beklagten Partei hin näher zu konkretisieren.
Gegen die Ansicht der Klägerin spricht auch ihre ursprüngliche Eingruppierung in die Lgr 2 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb. Hätte die Klägerin Tätigkeiten ausgeübt, die eine handwerkwerkliche oder fachliche Anlernung erfordert hätten, hätte sie ursprünglich in Lgr 2a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb eingruppiert werden müssen. Dieser Unterscheidung im Lohngruppenverzeichnis trägt die Differenzierung in der Entgeltgruppe 3 Abschnitt 1 Teil III der EntgO zum TV-L Rechnung, in dem in Fg 1 die Stufe 6 gesperrt ist, in Fg 2 jedoch nicht.
Nach dem Eingruppierungsverlauf des Arbeitsverhältnisses ist die Klägerin daher zu Recht in die Entgeltgruppe 3 Fg 1 (keine Stufe 6) eingruppiert (vgl. hierzu die Übersicht in Breier/Thivessen/Faber, TV-L, Eingruppierung in der Praxis, E 4.1.1 Seite 6, wonach nach Lgr 2 Fg. 1.3 eingruppierte Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 keine Stufe 6 übergeleitet wurden).
3. Da somit die Tätigkeit der Klägerin in eine Fallgruppe fällt, in der die Stufe 6 gesperrt ist, liegen die Voraussetzungen der Nr. 2.4.3 der Durchführungsrichtlinien für eine Stufenöffnung nicht vor.
IV.
Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ihre ursprünglich erstinstanzlich aufgestellte Behauptung einer Ungleichbehandlung mit beim Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz beschäftigten Küchenhilfen nicht aufrecht erhalten, nachdem die Öffnung der Stufe 6 auch dort nicht umgesetzt wurde. Ebenso wenig kommt als Anspruchsgrundlage eine vertragliche Zusage oder Gesamtzusage in Betracht. Die beklagte Partei hat - im Unterschied zum Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz - nie zum Ausdruck gebracht, eine Stufenöffnung in irgendeiner Weise vornehmen zu wollen.
C. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Insbesondere ist die Bedeutung des Begriffs der „Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen“ in Teil II Abschnitt 25.4 der EntgO zum TV-L klärungsbedürftig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.
Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000, eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,
- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.
Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.b...de/.