Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 Sa 315/13
Gericht
Principles
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche als Konsequenz einer vom Kläger begehrten höheren tariflichen Eingruppierung.
Der Kläger ist seit 01.10.1980 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er ist seit 01.01.2005 als Sachbearbeiter „Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen“ ursprünglich bei der ARGE - nun bei dem Jobcenter - BStadt eingesetzt. Dieses ist eine gemeinsame Einrichtung der beklagten Stadt und der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Für die klägerische Tätigkeit ist eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.05.2005 (Bl. 15 ff d. A.) erstellt worden. Die beklagte Stadt wendet auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (früher BAT, jetzt TVöD/VKA) an. Der Kläger ist bisher in die Entgeltgruppe (EG) 9 des TVÜ eingruppiert. Diese entspricht der früheren Vergütungsgruppe (Vgr.) IV b, Fallgruppe 1a BAT. Mit Schreiben vom 29.04.2010 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten (erneut) seine Höhergruppierung in die EG 10 (früher Vgr. IVa BAT).
Nach Ablehnung seitens der beklagten Stadt hat der Kläger die arbeitsgerichtliche Klage erhoben und dort die Differenzvergütung für die Monate Mai - Dezember 2010 (monatlich EUR 214,52) und die Monate Januar - April 2011 (monatlich EUR 215,80), insgesamt EUR 2.579,36 brutto geltend gemacht.
Im Endurteil vom 10.12.2012 hat das Arbeitsgericht der Klage im vollen Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen dahin begründet, dass die klägerische Tätigkeit die Eingruppierungsmerkmale der EG 10, bzw. Vgr. IVa erfülle. Auch in der Erkenntnis, dass es sich bei den Vergütungsgruppen Vb - IVa BAT um sogenannte Aufbaufallgruppen handele, habe der Kläger hinreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen die vergleichende Wertung der Vgr. IVb zu der geforderten Heraushebung nach Vgr. IVa ermöglicht werde. Das in der letztgenannten Vgr. geforderte Eingruppierungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ sei für die Arbeitsaufgabe des Klägers gegeben. Mit der Sachbearbeitung „Unterhaltsheranziehung“ erbringe der Kläger eine Spezialtätigkeit. Diese beziehe sich auf das gesamte Unterhaltsrecht einschließlich klageweiser Durchsetzung und Zwangsvollstreckung. Gerade für Unterhaltsklagen und die anschließende Vollstreckung seien besondere Rechtskenntnisse erforderlich. Wegen der breiten Auffächerung in Unterhaltssachen nach Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Betreuungs-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt seien bei diesem komplexen familienrechtlichen Rechtsgebiet besondere Schwierigkeiten durchaus erkennbar. Die Arbeitsinhalte seien deutlich umfassender und deshalb schwieriger als bei einem ähnlichen Sachbearbeiter in einem Jugendamt. Hinzu komme die anspruchsvolle Tätigkeit der gerichtlichen Vertretung der Behörde vor den Familiengerichten. Die „Bedeutung“ der Aufgabe folge schon aus dem erheblichen wirtschaftlichen Erfolg: So könne der Kläger jährlich ca. EUR 270.000,-- rückständigen Unterhalt durchsetzen sowie ca. EUR 400.000,-- - EUR 550.000,-- (Unterhaltsansprüche) könnten bei den laufenden Leistungen auf Grundsicherung in Anrechnung gebracht werden. Schließlich erfülle die klägerische Tätigkeit auch den geforderten Zeitanteil von mindestens 1/3 der Aufgaben mit besonderer Schwierigkeit/Bedeutung. Den entsprechenden Vortrag des Klägers habe die beklagte Stadt nicht bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien, der dortigen Antragstellung und den Gründen des Ersturteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihr am 01.06.2013 zugestellte Ersturteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Zu ihrer Begründung hat sie ausgeführt, das angegriffene Urteil sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unrichtig. Falls der Kläger Spezialkenntnisse bei seiner Tätigkeit anwende, sei dies ohne Aussagewert für das Tarifmerkmal „besondere Schwierigkeit“ (Vgr. IVa). Eine Spezialtätigkeit, wie das Unterhaltsrecht, könne nämlich ohne Weiteres bereits von dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen“ (Vgr. Vb/IVb) erfasst werden. Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ beziehe sich auf die fachliche Erfahrung/das fachliche Können; es müssten die Anforderungen der Vgr. IVb gewichtig und beträchtlich übertroffen werden. Insoweit fehle der erforderliche Tatsachenvortrag für den wertenden Vergleich. Die bloße Aufzählung von Tätigkeiten oder Zuständigkeiten könne keinesfalls genügen. Gleiches müsse für die exemplarische Darstellung von Einzelfallbeispielen gelten. Die Feststellung und Festsetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Pflichtigen sei Kernaufgabe eines dafür zuständigen Sachbearbeiters. Auch gebe es dazu Hinweise und Anleitungen der Bundesagentur für Arbeit, die zeitnah aktualisiert würden. Eine besondere Schwierigkeit im Sinne des Tarifrechts sei in dieser Arbeitsaufgabe nicht zu erkennen. Dies gelte auch bei der Heranziehung selbstständig tätiger Unterhaltspflichtiger. Soweit der Kläger Fallzahlen und deren inhaltliche Zuordnung behauptet habe, würden diese bestritten. Sie könnten auch keine besondere Schwierigkeit im Vergleich zur Normaltätigkeit begründen.
Unrichtig sei, dass der Kläger unmittelbar dem Geschäftsführer des Jobcenters unterstellt sei; vielmehr sei weisungsbefugter Fachvorgesetzter der Teamleiter L. Ein anders lautendes Organigramm vom 01.03.2013 sei unrichtig. Der Kläger habe auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Sachbearbeitern der Leistungsabteilung bzw. der Widerspruchsstelle.
Der Kläger habe auch die besondere - gesteigerte - Bedeutung seiner Arbeitsaufgabe in Heraushebung von derjenigen der Vgr. IVb nicht darlegen können. Dass er allein die Sachbearbeitung „Unterhaltsheranziehung“ ausübe, genüge dafür nicht.
In gleicher Weise sei tarifrechtlich nicht maßgeblich, ob er von Kollegen oder Dritten als der „Anwalt“ des Jobcenters bezeichnet wäre oder ob Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in gleicher Funktion höher eingruppiert seien oder auf diesen Arbeitsplätzen gar Volljuristen beschäftigt würden.
Weiter sei die gerichtliche Durchsetzung (einschließlich Zwangsvollstreckung) ein eigenständig zu bewertender Arbeitsvorgang, weil er ein eigenes Arbeitsergebnis erzeuge. Unabhängig davon habe der Kläger den erforderlichen Zeitanteil von mindestens 1/3 besonders schwieriger Tätigkeit nicht dargelegt. Unrichtig habe das Erstgericht das Erreichen dieses Zeitfaktors bei der klägerischen Tätigkeit einfach unterstellt.
Die Beklagte und Berufungsklägerin hat deshalb vor dem Landesarbeitsgericht Folgendes beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger und Berufungsbeklagte hat hingegen beantragt:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten trägt die Beklagte.
Er hat in der Sache das arbeitsgerichtliche Urteil verteidigt und weiter ausgeführt, er habe sein erhebliches Spezialwissen im einschlägigen Bereich der Unterhaltsheranziehung dargelegt, nicht nur formal seine Tätigkeiten beschrieben. Weiter habe er anhand der Aufbaufallgruppen - beginnend mit der Grundgruppe Vb - die entsprechende Steigerung im Kontext der Heraushebung bezüglich der von ihm erbrachten Arbeitsaufgabe vorgetragen und mit den zugehörigen Tatsachen unterlegt. Der Einsatz gründlicher, umfassender Fachkenntnisse bei selbstständiger Leistung sei unstrittig wie auch, dass dies besonders verantwortungsvoll geschehe (Vgr. IVb). Wie sich aus der fortgeltenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.05.2005 ergebe, sei er nicht einem Teamleiter, sondern dem Geschäftsführer des Jobcenters direkt unterstellt.
Er erfülle das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“. Die Unterhaltsheranziehung erfordere über das durchschnittliche Sozial- und Unterhaltsrecht hinaus zusätzliche Spezialkenntnisse und besondere Anforderungen bei der Feststellung und Festsetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens; solches gelte gerade für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse - also der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - der Selbstständigen. Hier sei aufwändig das steuerlich relevante Einkommen von dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zu trennen. Es müssten Steuer- und Handelsbilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewertet werden, Einlagen und Entnahmen bewertet und die AfA-Regeln angewendet werden. Hinzu kämen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen. All dies überschreite die durchschnittliche Unterhaltssachbearbeitung deutlich.
Unabhängig davon sei auch das allgemeine Unterhaltsrecht wegen der fortdauernden Rechtsentwicklung als eine besonders schwierige Materie zu bezeichnen. Dies müsse jedenfalls seit der Familienrechtsreform (2008) gelten. Die weitere Verfeinerung und Differenzierung dieses Rechtsgebiet begleitet von einer umfangreichen Rechtsprechung der Familiengerichte machten dies in besonderer Weise deutlich. In gleicher Weise müsse die besondere Schwierigkeit für die gerichtliche Durchsetzung und Zwangsvollstreckung der (übergegangenen) Unterhaltsansprüche gelten.
Die besondere Bedeutung folge aus der Größe des Aufgabengebietes, den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen und der Alleinzuständigkeit des Klägers mit entsprechender Beratungsfunktion gegenüber anderen Sachbearbeitern des Jobcenters.
Das zeitanteilige Quorum (mindestens 1/3) werde nach Klägeransicht schon deshalb erfüllt, weil der große Arbeitsvorgang „Heranziehung unterhaltspflichtiger Dritter“ mehr als 80% der Tätigkeit ausmache und in diesem „großen“ Arbeitsvorgang umfangreich Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit beinhaltet seien. Damit seien insgesamt in der Gesamttätigkeit mindestens hälftig Arbeitsvorgänge enthalten, die die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllten.
In einer Jahresfrist bearbeite der Kläger 643 Unterhaltsvorgänge, nämlich
310 Fälle Kindesunterhalt
136 Fälle Betreuungsunterhalt (nichteheliche Mutter)
18 Fälle nachehelichen Unterhalt
139 Fälle Trennungsunterhalt
40 Fälle Ausbildungsunterhalt
In 65 dieser Vorgänge sind die Unterhaltspflichtigen Selbstständige mit dem geschilderten besonderen Prüfungs- und Feststellungsaufwand. In 115 dieser vorgenannten Fälle müssten die festgestellten Ansprüche gerichtlich durchgesetzt und in 40 Fällen im Vollstreckungswege weiterverfolgt werden. Diese Vorgänge mit der besonderen Schwierigkeit nähmen mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zur Sachaufklärung im Berufungsverfahren wird auf die übergebenen Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen und den Protokollinhalt verwiesen.
Gründe
A.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. b, c ArbGG).
Auch im Übrigen begegnen der Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO); es ist insbesondere fristgerecht eingelegt und entsprechend begründet worden.
B.
Sachlich ist die Berufung der beklagten Stadt jedoch unbegründet.
Der Kläger ist für die von ihm im streitigen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit in die EG 10 TVÜ (früher Vgr. IVa, Fallgruppe 1a BAT) eingruppiert. Der daraus folgende (weitere) Vergütungsanspruch ist begründet.
Dahingehend hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Darauf kann grundsätzlich Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf das Rechtsmittelvorbringen der Parteien sind unter Beachtung von § 313 Abs. 3 ZPO jedoch folgende weitere Ausführungen veranlasst:
I.
Die Klage ist zulässig.
Der bezifferte Leistungsantrag ist - wegen der Leistungsverweigerung der Beklagten und ordnungsgemäßer Bezifferung - ohne Weiteres zulässig (§ 253 Abs. 2 ZPO), wenn auch für eine Eingruppierungsklage eher untypisch. Durch die Leistungsklage beschränkt sich nämlich eine mögliche Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) auf den Klagebetrag für den so streitig gestellten Zeitraum der Vergangenheit (01.05. 2010 - 30.04.2011).
II.
Der (weitere) Vergütungsanspruch des Klägers ist auch begründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind nach deren übereinstimmenden Vortrag der TVöD und das sonstige Tarifwerk für die kommunalen Arbeitgeber anzuwenden. Der TVöD/VKA enthält jedoch (noch) keine eigene Entgeltordnung. Gemäß § 17 TVÜ/VKA gelten deshalb §§ 22, 23 BAT und die zugehörige Anlage 3 weiter. Nach der Anlage 1 zu § 17 TVÜ sind die bisherigen Vergütungsgruppen in die Entgeltgruppen nach § 15 TVöD übergeleitet. Der bisher in der Vgr. IVb BAT (EG 9) eingruppierte Kläger begehrt - für den Streitzeitraum - die Vgr. IVa (EG 10) zu Recht. Es gilt allgemein die sogenannte Eingruppierungsautomatik: Es bedarf keines arbeitgeberseitigen Eingruppierungsaktes. Der Arbeitnehmer ist in diejenige Entgelt-/Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er bei seiner Arbeitsaufgabe erfüllt. Danach muss mindestens die Hälfte der für die Tätigkeit des Klägers anfallenden Arbeitsvorgänge die Eingruppierungsmerkmale der begehrten EG 10 (Vgr. IVa, Fallgruppe 1a BAT) erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).
Die hier maßgeblichen, aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen des BAT lauten wie folgt:
Vgr. Vb
Fallgruppe 1a):
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der FGr. 1b der VergGr. VII und in den FGr. 1a der VergGr. VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
Vgr. IVb
Fallgruppe 1a):
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. VbFGr. 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Vgr. IVa
Fallgruppe 1a):
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVbFGr. 1a heraushebt.
2. Für die Eingruppierungsprüfung ist demnach zuerst die Feststellung des oder der Arbeitsvorgänge maßgeblich, der/die die zugewiesene Arbeitsaufgabe des anspruchstellenden Arbeitnehmers beinhaltet/en. Als Arbeitsvorgang in diesem Sinne wird die (tatsächlich) abgrenzbare und tariflich selbstständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten verstanden (BAG v. 19.05.2010, m. w. N.). Danach dürfen tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Gleichermaßen unzulässig ist es, Zusammenhangstätigkeiten künstlich abzutrennen. Es gilt das sog. Aufspaltungs- oder Atomisierungsverbot. Von daher ergibt sich für viele Arbeitsaufgaben im Schwerpunkt ein „großer“ Arbeitsvorgang, der für die Eingruppierung letztlich bestimmend ist.
Davon ausgehend hält die Berufungskammer hier dafür, dass für die klägerische Eingruppierung der „große“ Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ (mit den unselbstständigen Teilschritten Feststellung, Festlegung, Berechnung und Geltendmachung, Durchsetzung - auch gerichtlich) mit einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 15 ff d. A.) folgenden und von den Parteien nicht streitig gestellten Zeitanteil von 82% bestimmend ist. Die zentrale Tätigkeit des Klägers ist auf das Arbeitsergebnis ausgerichtet, die zum Unterhalt Verpflichteten aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 33 Abs. 1 - 3 SGB II) zur Leistung heranzuziehen, bzw. bei den Leistungsempfängern entsprechende Anrechnungen vorzunehmen. Es ist also von einem gesetzlich vorgegebenen, einheitlichen Ziel der Tätigkeit auszugehen (BAG v. 04.09.1996, 4 AZR 174/95, ZTR 1997, 73). Ob das gerichtliche Mahn-/Klageverfahren als eigenständiger Arbeitsvorgang gesondert zu betrachten wäre (so wohl BAG v. 12.05.2004, 4 AZR 371/03, ZTR 2005, 89, möglicherweise nun a.A. BAG v. 21.08.2013, 4 AZR 933/11, ZTR 2013, 486), soll dahingestellt bleiben. Solches wäre nämlich für das zu findende Eingruppierungsergebnis nur dann maßgeblich, wenn sich für den zu trennenden Arbeitsvorgang (gerichtliche Geltendmachung) eine abweichende (niedrigere) Eingruppierung ergeben würde und dies auch vom Zeitanteil her Bedeutung gewönne. Dies ist jedoch hier schon wegen des Zeitanteils des „ großen“ Arbeitsvorgangs (82%) nicht erkennbar.
3. a) Für die tarifliche Bewertung der klägerischen Arbeitsaufgabe kommt es demnach auf diejenige des vorgenannten „großen“ Arbeitsvorgangs „Unterhaltsheranziehung“ an. Dieser erreicht - selbst bei der möglichen Ausklammerung der gerichtlichen Durchsetzung - die Halbquote des § 22 BAT.
Die begehrte Vgr. IVa BAT baut auf den Vgr. Vb und IVb auf und ist durch die Heraushebungsmerkmale gekennzeichnet. Dem Kläger als Anspruchsteller obliegt die Darlegungslast für die allgemeinen und qualifizierenden Merkmale der begehrten Eingruppierung; dies gerade auch für die Heraushebungskriterien. Dem erkennenden Gericht muss der wertende Vergleich zwischen der Grundgruppe und der Heraushebungsgruppe ermöglicht werden. Es sind deshalb die tatsächlichen Umstände vorzutragen, welche die niedrige Vergütungsgruppe ausmachen und warum von dort ausgehend die Heraushebung in die höhere Vergütungsgruppe gerechtfertigt ist (st.Rspr. BAG v. 21.03.2012, 4 AZR 292/10, ZTR 2012, 628; BAG v. 16.05.2013, 4 AZR 445/11, ZTR 2014, 90).
Für die Ausgangsvergütungsgruppen genügt dabei eine pauschale Darlegung und gerichtliche Prüfung, wenn der darauf bezogene Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die für die Grundgruppen maßgeblichen Tarifmerkmale als erfüllt ansieht (BAG v. 22.04.2009, ).
b) In Subsumtion dieser Vorgaben erkennt die Berufungskammer in Übereinstimmung mit den Parteien, dass bei der klägerischen Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse in selbstständiger Leistung (Vgr. Vb) angewendet werden. Für die Unterhaltsheranziehung ist ganz allgemein das einschlägige Sozialrecht (SGB II) genauso wie das Unterhaltsrecht des BGB einschließlich der zugehörigen Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte („Düsseldorfer Tabelle“ etc.) zu beherrschen.
In gleicher Weise ist von der beklagten Stadt nicht streitig gestellt worden, dass die Sachbearbeiteraufgabe des Klägers im einschlägigen Bereich sich durch besondere Verantwortung (Vgr. IVb BAT) aus der darunterliegenden Gruppe hervorhebt. Der Kläger hat dabei zu Recht auf das finanzielle Volumen seiner Tätigkeit und auf seine Alleinzuständigkeit für dieses Sondergebiet verwiesen. Gerade Letzteres kennzeichnet das besondere Verantwortungsmaß.
Nach dem beidseitigen Parteienvortrag und den darauf aufbauenden Feststellungen der Berufungskammer erfüllt die klägerische Arbeitsaufgabe auch die (weiteren) Heraushebungsmerkmale der Vgr. IVa BAT („besondere Schwierigkeit und Bedeutung“). Diese Kriterien beziehen sich auf die fachliche Qualifikation, die der Sachbearbeiter zur Bewältigung seiner Tätigkeit benötigt. Sein Wissen und Können muss dasjenige der darunterliegenden Gruppe (Vgr. IVb) beträchtlich und deutlich übersteigen. Dies bezieht sich auf die Breite und Tiefe des geforderten Fachwissens; auch muss eine weit überdurchschnittliche Erfahrung vorliegen (BAG vom 19.05.2010, 4 AZR 912/08, ZTR 2010, 577; BAG v. 22.07.1998, 4 AZR 399/97).
Die so geforderte Darlegung der Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit“ ist dem Kläger nach dem Erkenntnis der Berufungskammer gelungen. So hat er den unterhaltsrechtlichen „Normalfall“ geschildert, bei dem im Wesentlichen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit zu prüfen und heranzuziehen sind. Hier sind regelmäßig nur einfache Lohnbescheinigungen oder ähnliche Verdienstnachweise aus abhängiger Beschäftigung sowie meist einfach gelagerte Einkommensteuer-Bescheide einzusehen und auszuwerten. Davon unterscheiden sich nach Schwierigkeitsgrad und fachlicher Anforderung jedoch beträchtlich die Ermittlungen, Auswertungen und rechtlichen Zuordnungen, wenn es um die Heranziehung selbstständig tätiger Unterhaltsverpflichteter geht. Hier sind tatsächlich umfangreichere und rechtlich erheblich anspruchsvollere Prüfungen und Bewertungen erforderlich. Dies bezieht sich zunächst auf das unterhaltsrelevante Einkommen, also die Leistungsfähigkeit des Selbstständigen. Hier muss schon differenziert werden nach den unterschiedlichen Einkunftsarten (z. B. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen). Dieserhalb müssen Handelsbilanzen und Steuerbilanzen ausgewertet und die Gewinnermittlung nachvollzogen werden. Einlagen und Entnahmen sowie das Anlagevermögen sind zu bewerten. Eine Gewinn- und Verlustrechnung muss bewertet werden, wie auch in diesem Zusammenhang die (steuerlichen) AfA-Regeln beherrscht und umgesetzt werden müssen. Besondere Anforderungen ergeben sich weiter, wenn die unterhaltspflichtige Person ihrerseits wieder an Gesellschaften beteiligt ist und daraus Erträge fließen. Bei der Beurteilung all dieser bilanz- und steuerrechtlichen Vorgänge ist aber weiter zu berücksichtigen, dass sich nach dem unbestrittenen Klägervortrag die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Selbstständigen in der rechtlichen Bewertung deutlich von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff unterscheidet. Hinsichtlich dieses Gesamtkomplexes hat der Kläger zutreffend auf seine umfangreiche Darstellung (Anlage 1, Bl. 75 - 95 d. A.) verwiesen, in der er die tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen bei der Heranziehung unterhaltspflichtiger Selbstständiger gut erkennbar vorgetragen hat. Dem ist die Beklagte nur mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, auch die Bundesagentur für Arbeit gebe Handlungsanleitungen heraus. Dies allein kann jedoch den Schwierigkeitsgrad der klägerischen Arbeitsaufgabe nicht entkräften.
Die Berufungskammer hält deshalb dafür, dass die Feststellung, Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber pflichtigen Selbstständigen das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ in Relation zu dem unterhaltsrechtlichen Normalfall erfüllt. Wenn die Beklagte auch diese Tätigkeit als Kerngeschäft eines Unterhaltssachbearbeiters bezeichnet, das jeder beherrschen muss, mag dies so sein. Eine solche Bewertung schließt es aber gerade nicht aus, dass jedenfalls dieser Teil des „großen“ Arbeitsvorgangs „Unterhaltsheranziehung“ tariflich als besonders schwierig eingeordnet wird.
Ob das allgemeine Unterhaltsrecht des BGB bereits für sich genommen als „besonders schwierig“ im Sinne des Tarifrechtes bewertet werden kann, will die Berufungskammer dahingestellt lassen. Es sind doch gewisse Zweifel angebracht, ob dem Kläger dazu die Darlegung der besonderen Heraushebung aus den darunterliegenden Vergütungsgruppen gelungen ist, wenn er im Wesentlichen nur auf die gesetzgeberischen Aktivitäten und die umfangreiche Judikatur in diesem Bereich verweist. Derartiges geschieht natürlich im modernen Rechtsstaat in vielen Rechtsgebieten und könnte deshalb durchaus durch die Vergütungsgruppen Vb und IVb abgedeckt sein. Ebenso kann die Vertretung der Unterhaltspflichtigen durch Rechtsanwälte für sich genommen keine besondere Schwierigkeit in der Sachbehandlung erkennen lassen. Die Qualität der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung seitens des Klägers wird allein dadurch nicht verändert. Nämliches gilt für den Bereich Zwangsvollstreckung/
Insolvenzrecht. Auch dazu gelangt der Klägervortrag über allgemeine Darstellungen und schlagwortartige Behauptungen nicht hinaus.
Für die (besondere) Bedeutung der Tätigkeit kommt es maßgeblich auf den Aufgabenkreis nach Größe, Inhalt sowie Auswirkung auf die Behörde und den Bürger an (BAG v. 25.02.2009, 4 AZR 20/08, ZTR 2009, 479; BAG v. 22.07.1998, 4 AZR 399/97). Diesen Anforderungen wird die klägerische Arbeitsaufgabe in der hier festgestellten Ausprägung gerecht. Umfang und Intensität der Heranziehung unterhaltspflichtiger Bürger bei staatlicher Leistungsgewährung nach dem SGB II haben sowohl für Letztere wie für den finanziellen Aufwand der gesetzlichen Grundsicherung einen erheblichen Stellenwert. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Jobcenter durchaus als der Sachkenner des einschlägigen Rechtsgebiets bezeichnet werden darf, der - so auch die Bekundungen des zuständigen Beamtens der beklagten Stadt in der mündlichen Berufungsverhandlung - von den Kollegen anderer Sachgebiete (auch Widerspruchsstelle) zur Beratung und Hilfestellung herangezogen wird. Der unterschiedliche Parteienvortrag zur hierarchischen Einordnung des Klägers bei dem Jobcenter kann für die Entscheidungsfindung der Berufungskammer dahinstehen. Selbst wenn der Kläger - so der Beklagtenvortrag - entgegen den Feststellungen in der Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 15 ff d. A.) nicht dem Geschäftsführer der ARGE/des Jobcenters direkt unterstellt wäre, so hat doch auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Kläger seinen Arbeitsbereich sehr selbstständig bearbeite und über Vorgaben oder (konkrete) Anweisungen des - nach Beklagtenvortrag - vorgesetzten Teamleiters L. nichts bekannt sei. Daraus erhellt sich für die Berufungskammer ohne Weiteres die besondere (gewichtige) Stabsfunktion der klägerischen Aufgabe, die die Erfüllung des Tarifmerkmals „Bedeutung“ rechtfertigt.
c) Die Arbeitsaufgabe des Klägers erfüllt auch die von der Vgr. IVa, Fallgruppe 1a geforderte zeitliche Quote von mindestens ein Drittel besonders schwieriger Tätigkeit.
Dabei ist es erforderlich aber auch genügend, wenn mindestens zu 1/3 der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge anfallen, die das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ beinhalten. In den so festgestellten Arbeitsvorgängen muss das (zeitliche) Tarifmerkmal aber nicht mindestens zur Hälfte (§ 22 Abs. 2 BAT) erfüllt sein; es genügt vielmehr, dass es im rechtserheblichen Ausmaß erfüllt ist (BAG v. 21.08.2013, 4 AZR 933/11; BAG v. 25.01.2012, 4 AZR 264/10
Für die tarifliche Bewertung kommt es - wie dargestellt - nur auf den „großen“ Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ an. Nach dem Klägervortrag bearbeitet er im Jahreszeitraum insgesamt 643 Fälle/Vorgänge. Davon beziehen sich 65 Fälle in allen Unterhaltsarten (Kind, Trennung, Ausbildung, nachehelich, Betreuung) auf die Heranziehung selbstständig tätiger Unterhaltspflichtiger. Soweit die beklagte Stadt dieses (konkrete) Zahlenwerk des Klägers nur mit einem lapidaren Satz bestritten hat, kann sie damit nicht durchdringen. Sie bildet zusammen (als gemeinsame Einrichtung) mit der Agentur für Arbeit die behördliche Einheit Jobcenter (§§ 6 Abs. 1, 44b SGB II). Von daher ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie auf die Verwaltungsvorgänge und die dort bearbeiteten Akten einschließlich ihrer Inhalte zugreifen kann und zur Informationsbeschaffung berechtigt ist. Jedenfalls muss solches im Falle eines berechtigten Interesses an der Kenntniserlangung gelten. Bei dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens besteht das rechtliche Interesse unmittelbar. Wegen der sekundären Behauptungslast ist der Beklagten in dieser Konstellation ein inhaltliches Bestreiten im Sinne einer substantiierten Erwiderung abzuverlangen, weil sie den erforderlichen - gegenteiligen - Tatsachenstoff aus dem eigenen Erkenntnisbereich ohne Schwierigkeiten beschaffen kann (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 138 Rdnr. 8/8a). Da dies nicht geschehen ist, muss die Beklagte den klägerischen Zahlenvortrag gegen sich gelten lassen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Die Berufungskammer hat oben unter B II, 3b dargelegt, warum die Unterhaltsheranziehung Selbstständiger die besondere Schwierigkeit und Bedeutung beinhaltet. Dieses Tarifmerkmal ist auch im rechterheblichen Ausmaß in dem allein maßgeblichen Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ enthalten. Eine Anzahl von 65 Fällen mit pflichtigen Selbstständigen übertrifft bei 643 Gesamtfällen schon die oben genannte 10%-Quote, wenn eine rein numerische Betrachtung stattfindet. Bei einer solchen ist jedoch nicht stehen zu bleiben. Dem Kläger ist vielmehr zuzugestehen, dass aus den geschilderten Gründen die Sachbearbeitung der „Selbstständigen“-Fälle auch bezogen auf den Zeitaufwand doch erheblich höher zu gewichten ist. Die Berufungskammer bemisst ihn mit mindestens doppelt so hoch wie in einem Normalfall, also wie bei einem unselbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen. Deshalb ist die (zeitliche) Quote für das Merkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ durchaus bei ca. 20% anzusetzen. Damit kommt es im rechterheblichen Ausmaß in dem Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ zum Tragen. Die tarifliche Bewertung der klägerischen (Gesamt-)Tätigkeit nach Vgr. IVa, Fallgruppe 1a BAT ist gerechtfertigt.
d) Wie oben unter B II, 2 schon angedeutet muss nicht abschließend entschieden werden, ob die „gerichtliche Durchsetzung“ gegenüber Unterhaltspflichtigen als eigener Arbeitsvorgang zu bewerten ist. Dafür findet sich eine zweifache Begründung: Zum einen ist nach dem - als unbestritten zu geltenden - Zahlenwerk des Klägers nicht zu erkennen, dass die Ausgliederung dieses Arbeitsvorgangs aus dem verbleibenden „großen“ Arbeitsvorgang den letzteren unter die Hälfte-Quote des § 22 Abs. 2 BAT absenken würde. Darüber hinaus ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich in den ca. 115 Fällen „gerichtliche Durchsetzung“ eine ebenso große Quote von heranzuziehenden unterhaltspflichtigen Selbstständigen befindet wie in der Gesamtzahl der bearbeiteten Fälle (643). Dies auch deshalb, weil - nach dem Klägervortrag - die 115 gerichtlichen Fälle ja ihrerseits Teil der Gesamtzahl von 643 Fällen sind. So wäre also auch für einen eigenständigen Arbeitsvorgang „gerichtliche Durchsetzung“ von einem Anteil von ca. 20% der Aktenvorgänge mit einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung auszugehen. Danach wäre auch für einen solchen Arbeitsvorgang die Eingruppierung nach Vgr. IVa BAT begründet.
4. Die Anspruchshöhe hat der Kläger für die Streitmonate (05/2010 - 04/2011) rechnerisch nachvollziehbar zu den Entgeltgruppen und der jeweiligen Stufenzuordnung dargelegt. Dieser Berechnung ist die beklagte Stadt nicht entgegengetreten. Sie hat als unstreitig zu gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Nach alledem hat die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis Bestand; die dagegen gerichtete Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
C.
Die beklagte Stadt trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Soweit ersichtlich liegt keine aktuelle obergerichtliche Entscheidung für die tarifliche Eingruppierung der Sachbearbeitung „Unterhaltsheranziehung“ vor. Die Berufungskammer erkennt deshalb auf grundsätzliche Bedeutung und hat deshalb die Revision für die unterlegene Beklagte zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.