Landesarbeitsgericht Nürnberg Teilurteil, 27. Sept. 2016 - 7 Sa 424/14

published on 27/09/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Teilurteil, 27. Sept. 2016 - 7 Sa 424/14
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Arbeitsgericht Bayreuth, 4 Ca 391/13, 16/05/2014

Gericht

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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 wird abgeändert.

2. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth ‒ Kammer Hof ‒ vom 16.05.2014 wird in Ziffer 1 abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die durch seine Säumnis vom 01.09.2015 entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt der Beklagte 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, der Kläger trägt 2/3.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q… S… Qualitätssicherung GmbH (i.F.: Schuldnerin).

Der Beklagte war seit 01.01.2009 bei der Schuldnerin aufgrund eines „Arbeitsvertrages zum Ausbildungsdienstverhältnis“ als Angestellter im Bereich EDV beschäftigt. Parallel dazu absolvierte der Beklagte in einer Schule in Berlin eine Ausbildungsmaßnahme zum Fachinformatiker für Systemintegration (IHK). Hierfür war er unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Dem Beklagten war darüber hinaus ein Firmenfahrzeug überlassen. In diesem Zusammenhang schlossen der Beklagte und die Schuldnerin am 01.12.2010 einen „Vertrag zur Überlassung eines KFZ an einen Mitarbeiter“ (Bl. 8 d.A.). Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Skoda Superb, Baujahr 2010, mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx …. Das überlassene Fahrzeug befand sich im Eigentum der Schuldnerin.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2011, der am 03.05.2011 beim Amtsgericht Hof einging, beantragte die AOK Bayern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.

Der Bruder des Beklagten, Herr D… S…, war als Fuhrparkleiter bei der Schuldnerin beschäftigt. Aufgrund einer Kündigung des Klägers endete das Arbeitsverhältnis mit Herrn D… S… zum 31.03.2012.

Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 23.12.2011 forderte der Kläger Frau M… S…, Geschäftsführerin der Schuldnerin, sowie ihren Ehemann, Herrn R… S…, auf, u.a. das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx … an ihn herauszugeben.

Am 01.01.2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger führte den Betrieb der Schuldnerin fort.

Das Ehepaar S… ließ dem Kläger unter dem 24.01.2012 mitteilen, der Skoda sei dem Beklagten gemäß „anliegendem Ausbildungs- und Nutzungsvertrag zur Nutzung überlassen“.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Der Beklagte erhob gegen die Kündigung Klage zum Arbeitsgericht Bayreuth. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 Ca 122/12 geführt. Am 26.07.2013 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet wurde.

Der Kläger machte beim Arbeitsgericht Bayreuth im Verfahren 4 Ca 122/12 im Wege der Widerklage mit Schriftsatz vom 30.04.2013 zunächst die Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx … sowie das dazugehörige Fahrtenbuch geltend. Das Arbeitsgericht Bayreuth trennte die Widerklage ab und führte sie unter dem Aktenzeichen 4 Ca 391/13 fort.

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stellte der Kläger folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Wertersatz in Höhe von € 14.000,00 zu zahlen.

2. a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Anzahl der seit dem 01.12.2010 mit dem PKW Skoda Superb, Typ 3 T, Baujahr 2010, amtliches Kennzeichen xx-xx …, Fahrzeugidentnummer … privat gefahrene Kilometer zu erteilen.

b) Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.

c) Der Beklagte wird verurteilt, die sich nach Erteilung der Auskunft zu errechnenden Pauschale von 0,24 € pro Kilometer Privatfahrt an den Kläger zu zahlen.

Mit Teilurteil vom 16.05.2014 verurteilte das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 13.094,51 € sowie zur Erteilung der beantragten Auskunft.

Das Teilurteil wurde dem Beklagten am 14.06.2014 zugestellt.

Der Beklagte legte gegen das Teilurteil am 04.07.2014 Berufung ein und begründete sie am 06.08.2014.

Der Beklagte trägt vor, er habe im August 2012 das Ausbildungsverhältnis beendet und das Fahrzeug am 31.08.2012 Herrn R… S… ausgehändigt. Herr R… S… habe das Fahrzeug Herrn D… S… übergeben. Insoweit habe er, der Beklagte, alles richtig gemacht. Insbesondere liege eine grobe Fahrlässigkeit nicht vor. Herrn D… S… sei das Fahrzeug sicherungsübereignet gewesen, da die Schuldnerin von Herrn D… S… ein Darlehen über 30.000,00 € erhalten habe.

Am 10.07.2008 habe Herr D… S… 16.000,00 € an die Schuldnerin überwiesen. In einem Bilanzauszug vom 08.01.2009 seien zugunsten des Herrn D… S… 24.000,00 € ausgewiesen.

Der Beklagte führt aus, er rechne hilfsweise mit Gegenforderungen auf. Der Kläger schulde ihm für den Zeitraum Oktober 2011 bis August 2012 Ausbildungskosten in Höhe von 3.080,00 €, Verpflegungsmehraufwand für denselben Zeitraum in Höhe von 5.240,00 € sowie 3.326,40 € Benzingeld.

Der Beklagte erklärt, er rechne darüber hinaus mit einem Anspruch des Herrn D… S… in Höhe von insgesamt 30.390,41 € auf, den dieser an ihn abgetreten habe. Dabei handele es sich um verauslagte Kosten für den Zeitraum 26.09.2011 bis 09.01.2012.

Am 01.09.2015 erging auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten am 14.09.2015 zugestellt. Der Beklagte legte gegen das Versäumnisurteil am 21.09.2015 Einspruch ein.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01.09.2015 aufzuheben.

Er stellt im Übrigen den Antrag,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 16.05.2014 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01.09.2015 aufrecht zu erhalten.

Der Kläger trägt vor, er habe den Beklagten am 23.12.2011 und mit Schreiben vom 15.02.2012 zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert.

Ansprüche des Herrn D… S… bestünden nicht. Er habe auch keine Forderungen zur Tabelle angemeldet.

Der Kläger meint, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung seien nicht anzuwenden. Der Kläger macht geltend, es liege keine mittlere, sondern grobe Fahrlässigkeit des Beklagten vor. Der Beklagte habe das Fahrzeug einem Dritten übergeben, nachdem er, der Kläger, ihn zur Herausgabe an sich angewiesen habe.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 01.09.2015 ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. Sie ist zwar statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Der Beklagte hat die Berufung indes nicht begründet, soweit er sich gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wendet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 19.05.2016 ‒ 3 AZR 131/15; juris).

Der Beklagte hat es unterlassen, sich mit Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen. Er hat sich in der Berufungsbegründung nicht mit Ziffer 2 des Teilurteils befasst, hat diesen Teil des Urteils überhaupt nicht erwähnt.

Die im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Allerdings ist der Beklagte, wie das Erstgericht zutreffend entschieden hat, grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass er das Fahrzeug Skoda Superb, Typ 3T, Baujahr 2010, amtliches Kennzeichen xx - xx … nicht an den Kläger herausgegeben hat.

Allerdings haftet der Kläger nicht gemäß den §§ 990,989 BGB.

Der Beklagte befand sich seit Ende 2010 im Besitz des o.g. PKW. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug stand im Eigentum der Schuldnerin. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Der Beklagte hatte ein Recht zum Besitz.

Dem Beklagten war das Fahrzeug von der Schuldnerin überlassen worden. Grundlage für die Überlassung des PKW war der Vertrag über die Überlassung des Firmenfahrzeugs vom 01.12.2010. Dass der Vertrag zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Beklagte war nicht aufgrund eines Herausgabeverlangens des Klägers zur Herausgabe verpflichtet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2012 stand zwar (allein) dem Kläger das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Schuldnerin zu, § 80 InsO. Der Kläger beruft sich auch darauf, der Beklagte sei mit Schreiben vom 23.12.2011 und 15.02.2012 aufgefordert worden, das Fahrzeug herauszugeben.

Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat lediglich die Eltern des Beklagten mit Schreiben vom 23.12.2011 aufgefordert, u.a. den streitgegenständlichen PKW herauszugeben. Dies wurde von deren Prozessvertretern unter dem 24.01.2012 verweigert.

Das weitere Schreiben des Klägers vom 15.02.2012 war zwar an die Prozessvertreter gerichtet, die den Beklagten in dessen Kündigungsschutzprozess vertraten, allerdings nicht, wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, unter dem den Beklagten betreffenden Aktenzeichen, sondern unter dem Aktenzeichen, das die Eltern des Beklagten betraf. Auch wenn der Beklagte nicht nur einen Kanzleivertreter, sondern alle Rechtsanwälte der Kanzlei E… & E… beauftragt hatte, bewirkt dies nicht, dass jedes Schreiben, das in der Anwaltskanzlei eingeht und einen Mandanten betreffen könnte, als diesem zugegangen anzusehen ist. Vielmehr sind die einzelnen Mandate getrennt zu betrachten und zu behandeln.

Das Schreiben des Klägers betraf das Aktenzeichen des Mandats mit den Eltern des Beklagten. Es ist daher dem Beklagten nicht zuzurechnen.

Der Beklagte haftet indes gemäß §§ 611, 280 Absatz 1 BGB.

Der Beklagte hatte spätestens am 31.08.2012 das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte war, wovon er selbst ausgeht, aufgrund des Nutzungsvertrags vom 01.12.2010 verpflichtet, den PKW bei Beendigung seiner Ausbildung zurückzugeben, d.h., das Recht zum Besitz endete zu diesem Zeitpunkt. Wie der Beklagte selbst ausführt, war die Ausbildung am 31.08.2012 beendet.

Der Beklagte hat den PKW entgegen seiner Verpflichtung indes nicht an den Kläger herausgegeben. Wie bereits ausgeführt, lag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beim Kläger, der Beklagte konnte somit schuldbefreiend nur an den Kläger leisten, § 82 Satz 1 InsO.

Der Beklagte hatte Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dass sich die Schuldnerin in der Insolvenz befand, wusste der Beklagte spätestens mit Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger.

Indem er das Fahrzeug nicht an den Kläger, sondern an seinen Vater, Herrn R… S…, herausgab, setzte der Beklagte die Ursache dafür, dass er den PKW nicht mehr an den Kläger herausgeben konnte bzw. dass der Skoda im Besitz des Herrn D… S… verunfallte und, folgt man dem Sachvortrag des Beklagten, einen Totalschaden erlitt.

Der Beklagte hat dies verschuldet.

Gemäß § 276 Absatz 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dabei handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Absatz 2 BGB.

Allerdings gilt dieser Haftungsmaßstab nur, wenn sich insbesondere aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt, § 276 Absatz 1 Satz 1 BGB. Vorliegend ergibt sich eine mildere Haftung des Beklagten aus den für das Arbeitsrecht richterrechtlich entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung.

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind vorliegend anzuwenden. Insbesondere ist das Handeln des Beklagten dem Begriff der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem das Schadensereignis stattfand, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 19.03.2015 ‒ 8 AZR 67/14; juris).

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung findet in aller Regel in Fällen statt, in denen der Arbeitnehmer bei der Verrichtung der ihm unmittelbar obliegenden Tätigkeit einen Schaden verursacht. Ein solcher typischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Verlust des Fahrzeugs ist nicht etwa dadurch eingetreten, dass der Beklagte bei einer betrieblich veranlassten Fahrt einen Schaden verursacht hat. Vielmehr hat der Beklagte den PKW nicht dem richtigen Empfänger zurückgegeben.

Unter Berücksichtigung des Hintergrunds für die Haftungserleichterung des Arbeitnehmers kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

Der Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung steht der Umstand, dass über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter tritt vollständig in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein.

Ausgangspunkt für die Haftungsgrundsätze im Arbeitsverhältnis ist die Überlegung, dass der Arbeitgeber sich im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zurechnen lassen muss. In diesem Sinne trägt er das Betriebsrisiko (BAG Großer Senat ‒ Beschluss vom 27.09.1994 ‒ GS 1/89 (A)).

Die Rückgabe eines betrieblich genutzten Fahrzeugs ist danach dem betrieblichen Bereich zuzurechnen. Zum einen ist die Verpflichtung, ein Betriebsfahrzeug zurückzugeben, eine arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht. Darüber hinaus bestimmt allein der Arbeitgeber, wann, wo und an wen ein Betriebsfahrzeug wieder zurückzugeben ist. Er hat es in der Hand, hierfür eine betriebliche Struktur einzurichten und den organisatorischen Ablauf festzulegen. Ob dies auch gilt, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen ist, muss nicht entschieden werden. Vorliegend war die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen, wie sich aus dem Nutzungsvertrag ergibt.

Danach sind die Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung anzuwenden.

Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der eingetretene Schaden zu quoteln. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 21.05.2015 ‒ 8 AZR 116/14 und 8 AZR 867/13).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für ein Drittel des entstandenen Schadens einzustehen hat.

Dem Beklagten ist mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Der Beklagte beruft sich zum einen darauf, rechtmäßiger Eigentümer des PKW sei Herr D… S… gewesen, da ihm das Fahrzeug sicherheitsübereignet gewesen sei. Darüber hinaus macht er geltend, ein insolvenzunbedarfter Mitarbeiter werde das Fahrzeug immer seinem früheren Chef zurückgeben.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der PKW Skoda an Herrn D… S… sicherungsübereignet war.

Der Beklagte macht zwar geltend, zwischen der Schuldnerin und Herrn D… S… sei 2010 eine entsprechende Sicherungsübereignung vereinbart worden. Es ist indes nicht feststellbar, dass zu diesem Zeitpunkt eine zu sichernde Forderung bestand.

Der Beklagte hat einen Auszug bezüglich des Bankkontos des Herrn S… vorgelegt. Der Auszug stammt vom 24.07.2007. Danach hat Herr D… S… am 10.07.2007 einen als Darlehen bezeichneten Betrag in Höhe von 16.000,00 € an die Schuldnerin überwiesen. Ferner hat der Beklagte einen Bilanzauszug vom 08.01.2009, bezogen auf den Stand November 2008, vorgelegt. Danach stand die Schuldnerin mit einem Darlehen des Herrn D… S… in Höhe von 24.000,00 € im Soll.

Weder der Kontoauszug noch der Bilanzauszug beinhalten eine Aussage dazu, ob Herr D… S… beim Kauf des PKW Skoda Ende 2010 (noch) einen Rückzahlungsanspruch auf ein gezahltes Darlehen hatte, das hätte abgesichert werden können.

Dazu kommt, dass Herr D… S… seine behaupteten Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht angemeldet und entgegen § 28 Absatz 2 InsO sein behauptetes Sicherungsrecht dem Kläger als Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt hat. Auch dieser Umstand spricht gegen die vom Beklagten behauptete Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an Herrn D… S….

Der vom Beklagten angebotene Beweis war nicht zu erheben.

Der Beklagte hat zum Beweis dafür, dass im Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme und -rückgabe zugunsten des Herrn D… S… eine Valuta in mindestens der Höhe des Fahrzeugwertes bestanden habe, die Vernehmung von Herrn D… und Herrn R… S… als Zeugen angeboten.

Das Beweisangebot ist unzulässig, es stellt einen Ausforschungsbeweis dar.

Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 25.03.2015 ‒ 5 AZR 368/13; juris).

So verhält es sich hier.

Der Beklagte hätte vortragen müssen, wann Herr S… der Schuldnerin welche Darlehen gewährt hat und ob und welche Rückzahlungen erfolgt sind. Das Beweisangebot des Beklagten enthält dagegen nicht einmal die Angabe, wie hoch die Darlehensschuld zu den genannten Zeitpunkten war.

Nach dem Sachvortrag des Beklagten wurde ihm allerdings von Herrn R… S… mitgeteilt, das Fahrzeug sei wegen bestehender Darlehen an Herrn D… S… sicherungsübereignet.

Wäre dies zutreffend gewesen, hätte dies zwar nichts an der objektiv bestehenden Verpflichtung des Beklagten geändert, das Fahrzeug dem Kläger zu übergeben. Die Auseinandersetzung mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger obliegt dem Insolvenzverwalter, nicht dem Arbeitnehmer der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 148 InsO berechtigt und verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Hierzu gehören auch bewegliche Gegenstände, die an einen Dritten sicherungsübereignet sind. Dies ergibt sich aus § 166 Absatz 1 iVm §§ 51 Nr. 1, 50 InsO.

Für einen nicht juristisch vorgebildeten Arbeitnehmer sind die Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens indes nicht ohne weiteres transparent. Ihm können in aller Regel spezifizierte Kenntnisse des Insolvenzverfahrens nicht abverlangt werden. So ist es insbesondere nicht völlig fernliegend, anzunehmen, der Sicherungsnehmer habe im Insolvenzverfahren einen Anspruch darauf, dass ihm der sicherungsübereignete Gegenstand überlassen wird, um sich daraus zu befriedigen.

Zugunsten des Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass er zu keinem Zeitpunkt vom Kläger aufgefordert wurde, den Skoda zurückzugeben, obwohl dies dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Der Kläger hatte die Eltern des Beklagten unter dem 23.12.2011 aufgefordert, u.a. den Skoda herauszugeben. Dies wurde von ihnen verweigert mit der Begründung, das Fahrzeug könne von ihnen nicht herausgegeben werden, weil es dem Beklagten entsprechend dem Ausbildungs- und Nutzungsvertrag überlassen sei. Der Kläger war daher darüber informiert, dass der Beklagte das Fahrzeug im Besitz hatte. Da der Beklagte Arbeitnehmer der Schuldnerin war, war dem Kläger auch die Anschrift des Beklagten bekannt, so dass er ihn hätte persönlich zur Herausgabe des PKW auffordern können.

Gleichwohl kann der Beklagte nicht völlig aus der Haftung entlassen werden.

Es wäre ihm zuzumuten gewesen, nach Beendigung seiner Ausbildung beim Kläger nachzufragen, was mit dem Fahrzeug geschehen sollte. Dass über das Vermögen der Schuldnerin, seiner früheren Arbeitgeberin, das Insolvenzverfahren eröffnet war, war dem Beklagten spätestens mit Erhalt der Kündigung bekannt. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte gegen die Kündigung Klage erhoben hatte. Auch einem Laien wie dem Beklagten hätte es sich aufdrängen müssen, dass nunmehr der Kläger die Geschicke des Betriebs bestimmte und an die Stelle der Schuldnerin getreten war. Dies hätte für ihn Anlass sein müssen, sich auch bei der angenommenen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs beim Kläger zu vergewissern, dass die Herausgabe des PKW an Herrn D… S… aus Sicht des Klägers als Insolvenzverwalter ebenfalls in Ordnung war.

Insgesamt hält das erkennende Gericht eine Beteiligung des Beklagten in Höhe von ca. einem Drittel des Schadens als angemessen.

Dabei geht es von dem Schadensbetrag in Höhe von 13.094,51 € aus, den das Erstgericht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen festgestellt hat. Der Beklagte hat sich in der Berufung nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts gewandt.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen, §§ 387, 389 BGB iVm § 96 InsO. Aufrechenbare Ansprüche bestehen nicht. Dies gilt sowohl für die mit Schriftsatz vom 17.11.2014 erhobenen Ansprüche des Beklagten selbst als auch für die mit Schriftsatz vom 29.03.2016 geltend gemachten Ansprüche des Herrn D… S…, die dieser nach dem Sachvortrag des Beklagten abgetreten hat. Soweit der Beklagte mit Ansprüchen aus dem Zeitraum Oktober 2011 bis August 2012 aufrechnen will, steht dem § 96 Absatz 1 Ziffer 1 InsO entgegen. Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind erst im August 2012 bzw. mit dem späteren Untergang des Skoda entstanden. Der Beklagte kann auch nicht mit abgetretenen Ansprüchen des Herrn D… S… aufrechnen. Unabhängig davon, ob die Ansprüche bestehen und sie wirksam an den Beklagten abgetreten sind, steht der Aufrechnung das Verbot des § 96 Absatz 1 Ziffer 2 InsO entgegen.

Das Ersturteil war daher teilweise abzuändern, im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Absatz 1, 344 ZPO.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.