Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 Ta 80/15

published on 28/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 Ta 80/15
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Arbeitsgericht Bamberg, 3 Ca 669/14, 19/06/2015

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Tenor

Datum: 28.07.2015

3 Ca 669/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -)

Titel:

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 10.03.2015, Az.: 3 Ca 669/14, wird - unter Aufhebung der Ziffer 1 der Teilabhilfeentscheidung vom 19.06.2015 - zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigungen vom 31.07.2015 fristlos bzw. hilfsweise zum 31.12.2014, vom 12.09.2014 fristlos bzw. hilfsweise zum 31.03.2015 und vom 23.10.2014 fristlos bzw. hilfsweise zum 30.04.2015. Ferner um die Abrechnung eines Arbeitszeitkontos zum 31.07.2014. Für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung. Im Rahmen des Rechtsstreits berief sich die Beklagte u. a. auf eine dem Kläger mit Schreiben vom 27.09.2012 erteilte Abmahnung (vgl. Bl. 70 d. A.), in welcher ausgeführt wird, der Beklagten sei durch mangelhafte Arbeitsleistung des Klägers ein Schaden in Höhe von ca. 3.000,00 € entstanden.

Die Parteien beendeten den Rechtsstreit mit Vergleich vom 10.12.2014 (vgl. Bl. 133f. d. A.). Die Parteien einigten sich hierin u. a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 23.10.2014 zum 30.04.2015, auf die Freistellung des Klägers ab dem 01.01.2015 zu einer Vergütung von 2.162,21 € monatlich, die Einbringung von Urlaub und Zeitguthaben in Natur, die Entfernung der Abmahnung vom 27.09.2012 aus der Personalakte des Klägers, die Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtbewertung „gut“ sowie eine finanzielle Abgeltung einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger.

Mit Beschluss vom 10.03.2015 (vgl. Bl. 148f. d. A.) ist der Streitwert für das Verfahren auf 16.288,95 € festgesetzt worden (16.072,43 € für die Kündigungsschutzanträge und 216,52 € für die begehrte Abrechnung des Arbeitszeitkontos). Der Weiterbeschäftigungsantrag blieb unberücksichtigt.

Für den Vergleich ist der Verfahrenswert um jeweils ein Gehalt in Höhe von 2.162,21 € für Freistellung, Entfernung der Abmahnung und Zeugnisregelung erhöht worden. Für die finanzielle Abgeltung einschließlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Beklagten ist ein Betrag von 1.500,00 € berücksichtigt worden (Vergleichsmehrwert: 7.986,63 €).

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Klägervertreter mit seiner Beschwerde vom 01.04.2015 und begehrt die Festsetzung eines Verfahrenswertes von 18.451,16 € sowie eines Vergleichsmehrwertes von 15.680,75 €.

Er vertritt die Auffassung, für den Verfahrenswert sei auch der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen.

Für den Vergleichswert sei die Regelung zur Freistellung aufgrund des hierin enthaltenen Resturlaubsanspruchs des Klägers im Umfang von 4.191,18 € sowie des Arbeitszeitkontos im Wert von 2.165,15 € mit insgesamt 6.356,33 € zu berücksichtigen. Zwischen den Parteien sei streitig gewesen, ob die Urlaubsansprüche durch eine vorsorgliche Freistellungserklärung trotz Festhaltens der Beklagten an der fristlosen Kündigung erloschen seien, die Angaben zum Arbeitszeitkonto seien aufgrund fehlender Abrechnung nicht überprüfbar gewesen. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2014 einen Betrag für das Arbeitszeitkonto mitgeteilt, es sei jedoch weder eine Abrechnung noch eine Zahlung erfolgt. Die Abgeltungsklausel sei nicht mit lediglich 1.500,00 €, sondern mit 5.000,00 € zu berücksichtigen. Die Beklagte habe diese lediglich im Hinblick auf ein Bauvorhaben mit 3.000,00 € beziffert, behaupte jedoch weitere Schäden ohne nähere Einzelangaben, so dass der Auffangstreitwert angemessen sei.

Die Beklagte macht geltend, Urlaubsansprüche und Überstunden seien zwischen den Parteien nicht streitig gewesen, sie habe dem Kläger deren Höhe außergerichtlich mitgeteilt, Einwendungen seien von ihm nicht erhoben worden. Die Abgeltungsklausel sei mangels gegenüber dem Kläger erhobener Schadensersatzforderungen mit 1.500,00 € ausreichend bewertet worden.

Das Erstgericht hat in seiner Teilabhilfeentscheidung vom 19.06.2015 den überschießenden Vergleichswert wegen der von Ziffer 4 des Vergleichs erfasster Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 von zunächst 2.162,21 € auf 2.993,70 € angehoben und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn die einfache Gebührendifferenz beträgt bereits EUR 150,--.

Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG.

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat in seiner Ausgangsentscheidung vom 10.03.2015 den Verfahrenswert zutreffend in Höhe von EUR 16.288,95 festgesetzt und den überschießenden Vergleichswert mit EUR 7.986,63 richtig ermittelt.

Insoweit ist die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen und die Teilabhilfeentscheidung des Erstgerichts vom 19.06.2015 in Ziffer 1 gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 GKG aufzuheben.

a) Der für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist für den Verfahrenswert nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der Abhilfeentscheidung verwiesen und von einer rein wiederholenden Darlegung der Gründe abgesehen werden.

Der vom Kläger gestellte unechte Hilfsantrag, welcher nur für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen greift, ist regelmäßig nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hierbei sind die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 13.08.2014 (2 AZR 871/12 - NZA 2014, 1359) zu beachten, wonach der Weiterbeschäftigungsantrag nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, wenn über ihn in dem Verfahren auch tatsächlich entschieden wurde.

Dies setzt eine der Feststellungsklage stattgebende Gerichtsentscheidung voraus, an der es hier fehlt.

b) Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist der hilfsweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bei Ermittlung des überschießenden Vergleichswerts in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) führt zwar in dem Fall einer Einigung der Parteien auf den Beendigungszeitpunkt der angegriffenen Kündigung nicht dazu, dass die Parteien in dem Vergleich hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs des Klägers eine Entscheidung getroffen haben und § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zur Anwendung gelangt.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn in dem Vergleich eine - auch nur zeitlich begrenzte - Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt der angegriffenen Kündigung hinaus geregelt wird. In diesem Fall kommt der unechte Hilfsantrag des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung rechtlich zum Tragen und bedarf einer Miterledigung in dem Vergleich.

Dies kann durch die Regelung einer - auch zeitlich begrenzten - Fortsetzung der Arbeitstätigkeit im Vergleich geschehen oder - wie im vorliegenden Fall - einer Freistellung von der Arbeitspflicht für die Dauer der vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

In diesem Fall ist der im Vergleich mitgeregelte Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zusätzlich mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Ziffer I 12.).

Die im Vergleich vereinbarte Freistellung statt der begehrten tatsächlichen Beschäftigung ist neben einem bereits bewerteten Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht zusätzlich streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Streitwertkatalog Ziffer I 22.1). Sie stellt nämlich nur das kontradiktorische Gegenteil der begehrten Ausübung der Arbeitstätigkeit dar und ist insofern nicht als ein weiterer im Vergleich geregelter Streitgegenstand anzusehen.

c) Die im Vergleich vom 10.12.2014 in Zusammenhang mit der Freistellung vom 01.01. bis 30.04.2015 vereinbarte Einbringung noch bestehender Urlaubsansprüche und offener Freistellungsansprüche aus einem positiven Arbeitszeitkonto veranlasst nicht dazu, für die Regelungen in Ziffer 4 des Vergleichs einen höheren Wert anzusetzen.

Der Umfang der Urlaubs- und Freistellungsansprüche wird dort nämlich keiner Festlegung zugeführt, was für die Behauptung der Beklagten spricht, das dieser zwischen den Parteien vor Vergleichsschluss nicht streitig war.

Auch wird vom Kläger der Beklagten nicht das Recht streitig gemacht, offene Urlaubs- und Freistellungsansprüche während der noch laufenden Kündigungsfrist in Natur zu erfüllen. Somit wird durch die Aufnahme dieser Regelung in die Ziffer 4 des Vergleiches kein außergerichtlicher Streit der Parteien erledigt oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Dies wäre aber Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes (vgl. Streitwertkatalog Ziffer I 22.1).

d) Die Erledigung etwaiger Schadensersatzforderungen durch Ziffer 10 des Vergleichs wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien vom Erstgericht mit 1.500,00 € ausreichend streitwerterhöhend berücksichtigt.

Hierbei ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufnahme einer solchen Abgeltungsklausel in den Vergleich abzustellen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur zu bewerten, ob und in welcher Höhe die Beklagte überhaupt Schadensersatzpositionen errechnet und Ansprüche bereits geltend gemacht hat oder noch geltend machen würde. Vielmehr ist auch der Umfang eines hiermit verbundenen konkreten Risikos des Arbeitnehmers unter Beachtung Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen. Abzustellen ist darauf, mit welcher tatsächlichen Inanspruchnahme der Kläger rechnen musste und welchem Haftungsrisiko er sich ausgesetzt sah (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2015 - 4 Ta 88/15; vom 01.03.2010, Az. 4 Ta 171/09).

In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in seiner Teilabhilfeentscheidung verwiesen werden.

III.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.