Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. März 2017 - 5 Ta 8/17

published on 17/03/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. März 2017 - 5 Ta 8/17
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.01.2017 wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.11.2016, ausgefertigt am 19.12.2016, aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung, die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte und über die an Wochenenden abzuleistenden Schichtzeiten.

2

Der 1969 geborene Kläger schloss am 27.03.1997 mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.04.1997 einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Verpackungshelfer. Die Beklagte produziert im Mehrschichtbetrieb verschiedene Brotsorten und beschäftigt rund 450 Arbeitnehmer. Der Kläger ist verheiratet und hat unterhaltspflichtige Kinder. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Von 2010 bis 2014 war er Mitglied des Betriebsrats.

3

Der Kläger wurde aufgrund eines ärztlichen Attestes zuletzt nur noch in der Frühschicht eingesetzt. Er durfte keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 5 kg tragen oder heben. Der Kläger war in den zurückliegenden Jahren mehrfach arbeitsunfähig. Es fanden seit dem Jahr 2009 insgesamt vier Gespräche zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement statt, zuletzt im August 2015.

4

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt Schwerin - erteilte der Beklagten am 18.04.2016 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers.

5

Die Beklagte unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 21.04.2016 zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung noch am selben Tag.

6

Unter dem 27.04.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Integrationsamtes vom 18.04.2016 ein.

7

Mit Schreiben vom 28.04.2016, dem Kläger zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2016. Unter demselben Datum mahnte sie den Kläger ab wegen des unerlaubten Kopierens von Firmenunterlagen zum Privatgebrauch am 22.04.2016.

8

Mit Schreiben vom 19.08.2016 sprach die Beklagte eine weitere Abmahnung aus, mit der sie dem Kläger vorwarf, am 25.07.2016 von einem Brot ein Stück abgebrochen und gegessen zu haben und damit gegen die Hygienerichtlinien verstoßen zu haben.

9

Der Widerspruch des Klägers gegen die Zustimmung des Integrationsamtes wurde am 12.10.2016 zurückgewiesen. Hiergegen reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage ein.

10

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und bestreitet die von der Beklagten aufgelisteten Fehlzeiten. Er sei durchaus in der Lage, zeitweise auch schwerere Gegenstände als 5 kg zu bewegen. Es sei von einer positiven Gesundheitsprognose auszugehen. Zudem habe die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört. Die Abmahnungen seien nicht berechtigt. Die Unterlagen habe er für eine Beschwerde beim Betriebsrat kopiert. Er habe kein Brot gegessen, sondern sich nur an dem noch warmen Abfall-Brot die Hände wärmen wollen.

11

Die Beklagte meint, die Kündigung sei wirksam. Sie behauptet, dass der Kläger wie folgt gefehlt habe (ohne Fehlzeiten wegen Arbeitsunfällen):

12

2013   

        

101 Arbeitstage

2014   

        

132 Arbeitstage

2015   

        

 40 Arbeitstage

13

Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden.

14

Das Arbeitsgericht Schwerin hat den Rechtsstreit im Anschluss an die streitige Verhandlung vom 10.11.2016 mit Beschluss vom selben Tag, ausgefertigt am 19.12.2016, gemäß § 148 ZPO bis zur Rechtskraft des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2016 ausgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Wirksamkeit der Kündigung vom 28.04.2016 nach derzeitiger Beurteilung von der Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes abhängen werde.

15

Der Kläger hat gegen diesen, ihm am 23.12.2016 gestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 06.01.2017, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2017 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

16

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit zu Unrecht ausgesetzt. In Bestandsschutzverfahren sei eine Aussetzung wegen des Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig ermessensfehlerhaft. Für die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag sei nur erheblich, ob das Integrationsamt die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung erteilt habe, nicht aber, ob die Zustimmung wirksam erteilt sei. Die Anfechtung der Zustimmung habe keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sei die Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam, da es an einem Kündigungsgrund fehle.

17

Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

18

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

19

Das Gericht kann nach § 148 ZPO, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Zweck einer Aussetzung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 5, juris = NJW 2014, 1903). Die Aussetzung führt jedoch zwangsläufig zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, die das Recht der Prozessparteien auf eine zeitnahe Entscheidung des Rechtsstreits berührt.

20

1. Vorgreiflichkeit

21

Eine Aussetzung setzt zunächst voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die in dem anderen Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung muss vorgreiflich sein. Sie muss die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht nur in tatsächlicher Hinsicht (z. B. wegen der gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfrage), sondern rechtlich beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - Rn. 6, juris = NJW-RR 2012, 575; LAG Hessen, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 14 Ta 488/15 - Rn. 15, juris).

22

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Klägers stellt ein Rechtsverhältnis dar. Ob die Zustimmung wirksam erteilt ist, hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Diese Frage ist Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann rechtlichen Einfluss auf den Kündigungsschutzantrag des Klägers haben, da die Kündigung unwirksam ist, falls die Zustimmung rechtskräftig aufgehoben wird.

23

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Eine ohne wirksame Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig. Hat das Integrationsamt die erforderliche Zustimmung erteilt, ist dem Arbeitgeber damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Menschen gestattet. Diese Wirkung des Zustimmungsbescheids entfällt noch nicht, wenn der Widerspruchsausschuss oder das Verwaltungsgericht den Bescheid aufhebt; sie entfällt erst mit der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 19, juris = NJW 2013, 3597). Wird die Zustimmung aber rechtskräftig aufgehoben, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.

24

2. Ermessen

25

Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 5, juris = NJW 2014, 1903). Dabei sind der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG). In Bestandsstreitigkeiten ist eine Aussetzung wegen der besonderen Prozessförderungspflicht in Kündigungsverfahren (§ 61a Abs. 1 ArbGG) regelmäßig ermessensfehlerhaft (ErfK/Koch, 17. Aufl. 2017, § 9 ArbGG, Rn 3).

26

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist hinsichtlich der Ermessensausübung im Beschwerderechtszug nur eingeschränkt überprüfbar (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 9, juris = NJW 2014, 1903). Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum eingehalten, alle wesentlichen Ermessensgesichtspunkte einschließlich gesetzlicher Wertentscheidungen berücksichtigt und den Zweck des Ermessens beachtet hat (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 14 Ta 488/15 - Rn. 15, juris; LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - Rn. 8, juris). Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des dem Vorgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 - 4 Ta 488/16 - Rn. 17, juris).

27

Das Arbeitsgericht Schwerin hat zwar den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigt, nicht jedoch die gesetzgeberische Wertung des § 88 Abs. 4 SGB IX. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung keine aufschiebende Wirkung. Die vom Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 22, juris = NJW 2013, 3597). Nach der Wertung des Gesetzgebers ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, trotz der erteilten Zustimmung die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Anfechtungsverfahren abzuwarten. Auch das prozessuale Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei behördlich erteilter Zustimmung den Kündigungsrechtsstreit der Parteien ohne Rücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entscheiden und - falls es darauf ankommt - erst eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung berücksichtigen. Eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits ist in der Regel nicht angezeigt (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 28, juris = NJW 2013, 3597).

28

Es besteht nicht die Gefahr, dass es zu sich widersprechenden rechtskräftigen Entscheidungen kommt. Ist die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen und wird später die Zustimmung des Integrationsamtes im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben, ist das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufzunehmen (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 24, juris = NJW 2013, 3597).

29

Da das Arbeitsgericht Schwerin nach summarischer Würdigung des Parteivortrags davon ausgegangen ist, dass die Wirksamkeit der Kündigung im Wesentlichen nur noch von dem endgültigen Bestand des Zustimmungsbescheides abhängt, kann es den Rechtsstreit entscheiden. Sollte die Zustimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren später rechtskräftig aufgehoben werden und die Abweisung des Kündigungsschutzantrages bereits in Rechtskraft erwachsen sein, kann der Kläger das Kündigungsschutzverfahren durch Restitutionsklage wieder aufnehmen.

III.

30

Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Rn. 12, juris = MDR 2006, 704; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 - 4 Ta 488/16 - Rn. 33, juris).

31

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Annotations

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.

(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.

(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.

(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.