Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juli 2015 - 5 Sa 9/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.11.2014 – 1 Ca 44/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Jahressonderzahlung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, insbesondere über die Wirksamkeit der Stichtagsregelung.
- 2
Die am 14.05.1990 geborene Klägerin schloss mit der Beklagten am 15.11.2011 einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 16.11.2011 bis 15.11.2012, den die Parteien später um ein weiteres Jahr bis zum 15.11.2013 verlängerten. Die Klägerin arbeitete als Krankenschwester in dem von der Beklagten betriebenen Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.
- 3
Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: AVR.DW.EKD) in der jeweils gültigen Fassung.
- 4
Die ab dem 01.06.2013 geltende Fassung der AVR.DW.EKD hat folgenden Wortlaut:
- 5
"…
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§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes
- 7
…
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(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
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…
- 10
Anlage 14
- 11
JAHRESSONDERZAHLUNG
- 12
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.
- 13
(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit.
- 14
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. Oktober, wird die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet.
- 15
Zu den Bezügen zählt das monatliche Tabellenentgelt, die Kinderzulage, ggf. die Besitzstandszulage, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie die Zeitzuschläge gemäß § 20a AVR.
- 16
(3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Sofern das betriebliche Ergebnis des Vorjahres nach Absatz 5 negativ ist, beträgt abweichend von Satz 1 in Einrichtungen der Altenhilfe, Rehabilitation, Jugendhilfe sowie ambulanten Diensten und Beratungsstellen der im November fällige Teil der Jahressonderzahlung 25 v.H. und der im Juni des Folgejahres fällige Teil 75 v.H. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. …
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(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. …
- 18
…“
- 19
Für das Jahr 2012 erhielt die Klägerin eine Jahressonderzahlung, nicht jedoch für das Jahr 2013.
- 20
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die volle Jahressonderzuwendung 2013 beanspruchen. Die Stichtagsregelung, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende verlange, sei unwirksam. Eine Sonderzahlung, die zumindest auch als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen sei, könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden. Die Jahressonderzahlung nach den AVR.DW.EKD honoriere nicht nur die Betriebstreue, sondern auch geleistete Arbeit. Das ergebe sich zum einen aus den Berechnungsgrundlagen der Jahressonderzahlung, deren Höhe sich nicht nach dem Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nach der für die Arbeitsleistung bezogenen Vergütung - ggf. einschließlich der Mehrarbeit - richte. Zum anderen hänge die Jahressonderzahlung vom Betriebsergebnis ab, zu dem die Belegschaft mit ihrer Arbeitsleistung beigetragen habe. Die Stichtagsregelung verletze die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 3 GG. Es gebe keinen sachlichen Grund, ihr die Jahressonderzahlung, zu der sie mit ihrer Arbeitsleistung beigetragen habe, vollständig zu entziehen.
- 21
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 22
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.350,41 Bruttoarbeitsentgelt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
- 23
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach könne die Klägerin eine Jahressonderzahlung für 2013 nicht verlangen. Zwar wende das Bundesarbeitsgericht auf die Arbeitsvertragsrichtlinien das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, berücksichtige dabei aber auch die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts. Die auf dem sogenannten Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen seien wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten vorliege. Die Stichtagsregelung verstoße nicht gegen Art. 3 GG. In Tarifverträgen, beispielsweise § 20 TVöD, gebe es vergleichbare Stichtage.
- 24
Abgesehen davon stelle die Jahressonderzahlung keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dar, sondern diene ausschließlich der Honorierung der Betriebstreue. Es handele sich nicht, wie die Klägerin meine, um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Soweit die Zahlung von dem Betriebsergebnis abhänge, gehe es gerade nicht um die Arbeitsleistung der Mitarbeiter, sondern um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einrichtung, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht noch weiter belastet werden solle. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch der Höhe nach nicht richtig berechnet. Tatsächlich ergäbe sich allenfalls ein Betrag von € 1.276,13 brutto, der zudem in zwei Raten zahlbar sei, weshalb der im Antrag genannte Verzinsungszeitpunkt nicht zutreffe.
- 25
Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Anlage 14 AVR.DW.EKD nicht erfülle. Die Stichtagsregelung sei wirksam. Zwar handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, bei der Prüfung seien jedoch gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Während ein Arbeitgeber in herkömmlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er allein festlege, seine Interessen einseitig durchsetzen könne, sei das bei einem kirchlichen Arbeitgeber nicht möglich. Da die Aufstellung der Arbeitsvertragsrichtlinien in den Händen der Arbeitsrechtlichen Kommission liege, die mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern paritätisch besetzt sei, handele es sich - ähnlich wie bei Tarifverträgen - grundsätzlich um ausgewogene Regelungen, in denen die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt seien. Die Arbeitsvertragsrichtlinien seien demnach nur daraufhin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten vorliege. Das sei, selbst wenn es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handeln sollte, nicht der Fall.
- 26
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht habe das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG fehlerhaft angewandt. Als befristet Beschäftigte habe die Klägerin überhaupt keinen Einfluss auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gehabt, habe sich also gar nicht betriebstreu erweisen können.
- 27
Die Klägerin beantragt,
- 28
unter Aufhebung des am 18.11.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund, Aktenzeichen 1 Ca 44/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von € 1.276,13 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
- 29
Die Beklagte beantragt,
- 30
die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist nochmals ausdrücklich darauf, dass die Jahressonderzahlung eine Treueprämie sei, weshalb es eben doch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von ausscheidenden und weiterbeschäftigten Mitarbeitern gebe.
- 32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 33
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 14 Abs. 3 i. V. m. Anlage 14 AVR.DW.EKD keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für 2013.
- 34
Nach Abs. 1 der Anlage 14 zu § 14 Abs. 3 AVR.DW.EKD erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, eine Jahressonderzahlung.
- 35
Die Klägerin erfüllt zwar noch die erste Anspruchsvoraussetzung, da sie sich am 01.11.2013 noch im Beschäftigungsverhältnis befand. Es fehlt jedoch an der zweiten Bedingung, da ihr Beschäftigungsverhältnis am 15.11.2013 endete, also nicht mehr bis mindestens 31.12.2013 fortbestand.
- 36
Die Stichtagsregelungen in Abs. 1 der Anlage 14 zu § 14 Abs. 3 AVR.DW.EKD sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen § 307 BGB noch gegen Art. 3 GG. Die sich aus den Stichtagen ergebenden Beschränkungen des Anspruchs sind nicht wegen Verstoßes gegen Gesetzesrecht unbeachtlich.
- 37
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das gilt nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- 38
Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 23 - juris = NJW 2014, 1466; BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 22 - juris = NJW 2012, 1532). Die Stichtagsklausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit gegebenenfalls vorenthalten zu können, ist nicht ersichtlich (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 23 - juris = NJW 2012, 1532).
- 39
Dient eine Sonderzuwendung nicht der Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen, sondern verfolgt der Arbeitgeber damit sonstige Zwecke, kann eine Klausel, wonach der Anspruch den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag voraussetzt, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten. Eine Sonderzuwendung weicht nicht von der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB ab, wenn sie nicht im Synallagma (Gegenseitigkeitsverhältnis) zur erbrachten Arbeitsleistung steht. Ihre Zahlung kann deshalb grundsätzlich an den Eintritt weiterer Bedingungen geknüpft werden (BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 981/12 - Rn. 19 - juris = NZA 2014, 1136).
- 40
Dieser Prüfungsmaßstab gilt jedoch nicht für kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, sofern sie auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden.
- 41
Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen haben selbst keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sein (BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 23 - juris = ZTR 2012, 468).
- 42
Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen unterliegen seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 49 - juris = BB 2011, 186; BAG, Urteil vom 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - Rn. 10 - juris = NZA 2010, 106; BAG, Urteil vom 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16 - juris = NZA 2006, 872).
- 43
Bei der Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen sind jedoch die im Arbeitrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Das Besondere bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen liegt darin, dass sie nicht einseitig vom Arbeitgeber selbst aufgestellt werden, sondern von einer paritätisch mit weisungs-unabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden. Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Diese Besonderheit ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen, was in der Weise geschieht, dass die Arbeitsvertragsregelungen nur einer bloßen Rechtskontrolle unterliegen. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstößt (BAG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 71 - juris = NZA 2012, 1440; BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 - juris = NZA 2011, 634; BAG, Urteil vom 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - Rn. 11 - juris = NZA 2010, 106).
- 44
Das gilt vor allem dann, aber nicht nur dann, wenn die auf dem Dritten Weg entstandenen Arbeitsvertragsregelungen einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 32 - juris = NZA 2011, 634). In Tarifverträgen kann eine Jahressonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Das gilt auch für Jahressonderzahlungen, die zum einen Vergütungscharakter haben und zum anderen Betriebstreue honorieren sollen (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - juris = NZA 2013, 577 zu § 20 TVöD).
- 45
Die Stichtagsregelungen der Jahressonderzahlung in Abs. 1 der Anlage 14 zu § 14 Abs. 3 AVR.DW.EKD verstoßen nicht gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2014 - 3 Sa 440/14 - juris - zu einer ähnlichen Regelung in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes).
- 46
Sie sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Den Anforderungen des Gleichheitssatzes wird genügt, wenn bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar sind und deshalb die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG, Urteil vom 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - Rn. 21 - juris = NZA 2010, 106).
- 47
Ob die Jahressonderzahlung nach den AVR.DW.EKD ausschließlich den Zweck hat, die Betriebstreue zu fördern, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn sie zugleich Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellt, also Mischcharakter hat, ist die unterschiedliche Behandlung der ausscheidenden und der verbleibenden Mitarbeiter nicht zweckwidrig. Insofern genügt es, dass die Jahressonderzahlung jedenfalls auch die Betriebstreue honorieren soll.
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Dieser Leistungszweck ergibt sich aus der Stichtagsregelung, nach der das Arbeitsverhältnis bei Auszahlung der ersten Hälfte im November bestehen und bis mindestens Ende Dezember fortdauern muss. Eine Stichtagsregelung, die eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig macht, hat den Zweck, Betriebstreue zu honorieren (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 - juris = NZA 2013, 577 zu § 20 TVöD). Ein Stichtag ist jeweils zukunftsorientiert und dient dazu, den Mitarbeiter zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu motivieren und seine Leistungsbereitschaft zu fördern. Die Jahressonderzahlung ist deshalb nicht nur vergangenheitsbezogener Natur, sondern enthält auch ein zukunftsgerichtetes Element.
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Die Honorierung der Betriebstreue kommt des Weiteren in den unterschiedlichen Zahlungsterminen zum Ausdruck. Die Regelungen sind auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Während die erste Hälfte der Jahressonderzahlung im November des laufenden Jahres zu zahlen ist, wird die zweite Hälfte erst im Juni des Folgejahres fällig. Zudem ist die Juni-Zahlung vom betrieblichen Ergebnis abhängt, wodurch für die Mitarbeiter ein Anreiz gesetzt wird, durch ihre Arbeitsleistung und Einsatzbereitschaft zu einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Dieses Ziel kann die Jahressonderzahlung bei ausgeschiedenen Mitarbeitern nicht mehr erreichen. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis geendet hat, ist dabei unerheblich. Die Sonderzahlung kann sich im beendeten oder vorzeitig endenden Arbeitsverhältnis nicht oder nicht mehr nachhaltig auf die Motivation des Arbeitnehmers auswirken. Die unterschiedliche Behandlung dieser Mitarbeiter ist sachlich gerechtfertigt, um die mit der Zahlung angestrebten Ziele erreichen zu können. Die Schlechterstellung der ausscheidenden oder ausgeschiedenen Mitarbeiter ist vom Leistungszweck gedeckt und nicht willkürlich.
- 50
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.