Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Nov. 2017 - 5 Sa 87/17

published on 07/11/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Nov. 2017 - 5 Sa 87/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.04.2017 - 4 Ca 1800/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Änderungskündigung.

2

Der 1965 geborene Kläger nahm am 01.09.1996 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Beschäftigung als Omnibusfahrer auf. Ab dem 01.07.2012 war er zusätzlich mit Einsatzleitertätigkeiten betraut. Am 07.09.2012 begann er eine berufsbegleitende Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister (IHK). Zum 01.06.2013 schloss er mit der ... Bus & Reisen GmbH A-Stadt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Arbeitsvertrag als Verkehrsmeister und übernahm die Aufgabe des Fahrdienstleiters der Betriebsstelle A-Stadt. Die berufsbegleitende Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister schloss er am 26.01.2015 erfolgreich ab. Zum 02.07.2015 wurde er zum Betriebsleiter im Sinne des § 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21.06.1975 (BOKraft) für die Betriebsstelle A-Stadt einschließlich der Außenstelle C. bestellt.

3

Die Beklagte, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Folgezeit überging, betreibt von mehreren Betriebsstellen aus mit etwa 200 Bussen den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Ludwigslust-Parchim sowie angrenzenden Gebieten und beschäftigt rund 260 Mitarbeiter.

4

Der Kläger bezog zuletzt das Gehalt der Tarifgruppe 9 des für die Beklagte maßgeblichen Tarifvertrages, was einem monatlichen Bruttobetrag von rund € 3.250,- entspricht. Sein Dienst als Fahrdienstleiter der Betriebsstelle A-Stadt begann morgens regelmäßig um 08:45 Uhr. Für die Frühschicht ab 04:30 Uhr war sein Stellvertreter, der Disponent S. K., zuständig.

5

Am 25.04.2016 erhielt der Kläger einen Hinweis auf technische Probleme an der Nachlaufachse (3. Achse) des Busses mit dem Kennzeichen ... 131. Der Kläger sah es nicht als erforderlich an, den Bus aus dem Verkehr zu nehmen und technisch untersuchen bzw. reparieren zu lassen. Der Bus war noch bis zum 28.04.2016 im Einsatz, bis schließlich der dem Kläger vorgesetzte Abteilungsleiter Verkehr, Herr A., ihn vorläufig stilllegte. Es stellte sich heraus, dass die Lenkung der Nachlaufachse infolge eines Druckverlustes in der Lenkhydraulik beeinträchtigt war und der Bus wegen fehlender Verkehrssicherheit nicht mehr im Fahrbetrieb hätte eingesetzt werden dürfen. Die Beklagte setzte eine Untersuchungskommission ein und erteilte dem Kläger schließlich mit Schreiben vom 13.07.2016 eine Abmahnung wegen dieses Fehlverhaltens.

6

Am 07.09.2016 meldete der Busfahrer W. nach der Vormittagstour Geräusche an der Vorderachse seines Busses, Kennzeichen ... 243. Er erhielt daraufhin für die weiteren Touren dieses Tages einen Ersatzbus. Der Fahrzeugtausch ist unter dem 07.09.2016 im Situationsbuch der Betriebsstelle vermerkt. In dem Situationsbuch werden u. a. Werkstattbesuche, Rufbusse, Fundsachen, Mitteilungen von Mitarbeitern und für Mitarbeiter, Hinweise des Klägers an seinen Stellvertreter und umgekehrt eingetragen.

7

Am nächsten Tag, dem 08.09.2016, bestritt Herr W. die Vormittagstour wiederum mit dem Bus ... 243. Die entsprechende Anweisung ergab sich aus dem für die Fahrer maßgeblichen Einsatzbuch. Der Kläger hatte dort bei Herrn W. handschriftlich eingetragen:

8

"SG 243 Fahrzeugtausch um 10:00 Uhr gegen LV 147".

9

Herr W. quittierte diese Anweisung mit seiner Unterschrift. Der Kläger beabsichtigte zunächst, den Bus ... 243 durch den Fahrer R. im Rahmen einer regulären Linienfahrt zur Werkstatt an der Betriebsstelle S. bringen zu lassen, sah später aber davon ab, nachdem sich Herr R. nach Rücksprache mit Herrn W. geweigert hatte, den Bus zu fahren. Das Situationsbuch enthält unter dem 08.09.2016 fünf bis sechs handschriftliche Einträge von Herrn K. und dem Kläger. Die letzten Einträge lauten wie folgt:

Abbildung

10

Der Bus wurde letztlich außerhalb des Linienverkehrs, jedoch "auf der Achse" zur Werkstatt in S. überführt. Die Werkstatt stellte eine Beschädigung an der Lenkhydraulik fest. Eine Hydraulikleitung war durch Scheuerbewegungen undicht geworden, wodurch Hydrauliköl ausgetreten war. Die Werkstatt reparierte den Schaden noch am selben Tag.

11

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 12.09.2016, der Beklagten zugegangen am 21.09.2016, beschwerten sich insgesamt 20 Mitarbeiter bei der Geschäftsführung über das unkollegiale Verhalten des Klägers wegen seiner ehrverletzenden, diskriminierenden und zynischen Äußerungen. Zudem verwiesen sie auf die wiederholte Gefährdung von Mitarbeitern, Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern durch das Ignorieren eines gemeldeten Fehlers an der Lenkung.

12

Mit Schreiben vom 15.11.2016, dem Kläger zugegangen am 16.11.2016, kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.06.2017 bzw. zum nächstmöglichen Termin. Zugleich bot sie ihm an, das Arbeitsverhältnis als Omnibusfahrer mit der entsprechenden tarifvertraglichen Vergütung nach Gruppe 6 zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2016 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und hat mit Schriftsatz vom selben Tag beim Arbeitsgericht Schwerin, dort eingegangen am 25.11.2016, Änderungsschutzklage erhoben.

13

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ebenso wie die außerordentliche sei auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung unwirksam, da es keine verhaltensbedingten Gründe gebe. Der Busfahrer W. habe am 08.09.2016 wieder den nach eigenen Erkenntnissen defekten Bus genommen, obwohl zwei Ersatzbusse

14

in der Abstellhalle verfügbar gewesen seien. Herr W. hätte sich an den Disponenten K. wenden und um eine anderes Fahrzeug bitten müssen. Der Bus mit dem Kennzeichen ... 243 sei ebenso wie der Bus ... 242 ein IVECO Crossway, bei denen in der Vergangenheit immer mal wieder Geräusche an der Vorderachse aufgetreten seien, ohne dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt gewesen sei. Als er Herrn R. beauftragt habe, mit dem Bus nach S. zu fahren, sei er noch davon ausgegangen, dass es nur um Geräusche an der Vorderachse gehe, nicht aber um die Lenkung. Die Probleme mit der Lenkung habe Herr W. erst später gegenüber Herrn R. erwähnt, weshalb dieser es dann abgelehnt habe, den Bus zu fahren. Nach einer Probefahrt mit dem Bus habe der Kläger Herrn R. sodann einen anderen Bus zugewiesen.

15

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

16
1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche Änderungskündigung vom 15.11.2016 (Tätigkeit als Omnibusfahrer mit Arbeitsort A-Stadt) sozial ungerechtfertigt ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
17
2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen auch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung vom 15.11.2016 (Tätigkeit als Omnibusfahrer mit Arbeitsort A-Stadt) sozial ungerechtfertigt ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe wenige Wochen nach dem Ausspruch der Abmahnung wiederum einen defekten Bus nicht aus dem Verkehr genommen. Zwar könne es bei Bussen in unregelmäßigen Abständen aus verschiedenen Gründen zu Geräuschen, ggf. auch harmlosen Geräuschen, im Bereich der Vorderachse kommen. Solange aber nicht feststehe, ob die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sei, habe der Kläger als Betriebsleiter im Sinne des § 4 BOKraft die Pflicht, den Bus aus dem Verkehr zu nehmen und in der Fachwerkstatt überprüfen zu lassen. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Mitarbeiter habe absolute Priorität.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die ordentliche Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt, weil der Kläger trotz vorangegangener Abmahnung wiederum seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Erneut habe er ein vom Fahrer als defekt gemeldetes Fahrzeug nicht unverzüglich für den weiteren Betrieb gesperrt. Das Interesse der Beklagten, den Kläger als Fahrdienstleiter abzulösen, überwiege das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung dieser Position mit der entsprechenden Vergütung. Das Verhalten des Klägers könne Leib und Leben Dritter gefährden. Die durchaus erheblichen Gehaltseinbußen seien vom Kläger hinzunehmen, da es keine anderen geeigneten Arbeitsplätze gebe.

20

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er habe zwar einen Fehler gemacht, indem er im Einsatzbuch bei den Eintragungen für den 08.09.2016 in der Zeile für Herrn W. den Bus ... 243 nicht ausradiert und durch einen anderen Bus ersetzt habe. Dieser Fehler rechtfertige aber selbst unter Berücksichtigung der Abmahnung vom 13.07.2016 keine ordentliche Änderungskündigung. Der Kläger habe den Defekt des Busses am 07.09.2016 im Situationsbuch für den 08.09.2016 dokumentiert. Aus dem Situationsbuch ergebe sich, dass Herr W. nicht den defekten Bus habe nehmen sollen. Das sei für den im Frühdienst eingesetzten Disponenten K. erkennbar gewesen. Herr W. habe, nachdem zunächst nur von Geräuschen an der Vorderachse ("Knarzen") die Rede gewesen sei, erst bei seiner Rückkehr von der Vormittagstour am 08.09.2016 von Problemen an der Lenkung berichtet. Der Kläger habe daraufhin eine Probefahrt mit dem Bus unternommen und, nachdem er ebenfalls Probleme mit der Lenkung festgestellt habe, den Bus aus dem Verkehr genommen. Eine Gefahr für Leib und Leben von Fahrgästen oder Busfahrern habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

21

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.04.2016 - 4 Ca 1800/16 - abzuändern und

23

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die ordentliche Änderungskündigung vom 15.11.2016 (Tätigkeit als Omnibusfahrer mit Arbeitsort A-Stadt) sozial ungerechtfertigt ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2017 hinaus fortbesteht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

26

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Der Kläger habe den Bus pflichtwidrig nicht aus dem Verkehr gezogen. Stattdessen habe er Herrn W. am 08.09.2016 per Einsatzbuch angewiesen, für die Vormittagstour wiederum den defekten Bus zu nutzen. Auch habe der Kläger dem Disponenten der Frühschicht nicht über das Situationsbuch mitgeteilt, dass der Bus nicht mehr eingesetzt werden solle. Derartige Eintragungen im Situationsbuch habe der Kläger ansonsten stets eindeutig formuliert und mit einer persönlichen Ansprache verbunden, wie z. B. "Guten Morgen S., an der LV 147 leuchtet die Rote ABS Lampe. Fahrzeug nicht einsetzen!" Den Defekt des Busses habe der Kläger vielmehr erst im Laufe des 08.09.2016 im Situationsbuch vermerkt, nachdem es bei der Vormittagstour wiederum Probleme gegeben habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigung zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an.

29

Die ordentliche Änderungskündigung vom 15.11.2016, zugegangen am 16.11.2016, zum 30.06.2017 ist wirksam. Sie ist durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2, § 2 KSchG).

30

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeits-verhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

31

Eine Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn das Änderungsangebot des Arbeitgebers durch Gründe gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 23, juris = NZA-RR 2016, 243; BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24, juris = NZA 2014, 653). Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11, juris; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 23, juris = NZA-RR 2016, 243).

32

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, juris = NJW 2017, 1833; BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24, juris = NZA 2016, 540).

33

Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnissen zu beurteilen (BAG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 418; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, juris = NJW 2015, 1403).

34

Der Kläger hat am 07.09.2016 schuldhaft seine Pflichten verletzt, indem er den Bus ... 243 trotz des gemeldeten Mangels ohne vorherige technische Prüfung erneut für die Vormittagstour des nächsten Tages eingeplant hat.

35

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Fahrzeuge in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BOKraft). Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn die für die technische Leitung des Betriebs und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind (§ 4 Abs. 4 BOKraft).

36

Der Betriebsleiter hat für die Verkehrssicherheit der Busse zu sorgen und ist deshalb verpflichtet, jeglichen Hinweisen der Fahrer nachzugehen. Soweit er nicht selbst in der Lage ist, die technische Prüfung durchzuführen, sind fachkundige Mitarbeiter hinzuzuziehen bzw. Werkstätten zu beauftragen. Eine technische Prüfung ist nur dann verzichtbar, wenn der Betriebsleiter eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit endgültig und sicher ausschließen kann. Bei Zweifeln ist im Interesse der Verkehrssicherheit eine technische Prüfung geboten. Dabei kann weder von den Fahrern noch von dem Betriebsleiter eine konkrete technische Fehleranalyse erwartet werden. Ob und ggf. welcher Schaden vorliegt, ist in der Werkstatt festzustellen. Ein Bus ist bereits dann aus dem Verkehr zu nehmen, wenn aufgrund von Hinweisen des Fahrers die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sein kann.

37

Nachdem der Busfahrer W. am 07.09.2016 Geräusche an der Vorderachse seines Busses gemeldet hatte, hätte der Kläger diesen Bus bis zur endgültigen Abklärung, ob ein erheblicher Fehler vorliegt, umgehend für den weiteren Betrieb sperren müssen. Die Fehlermeldung war jedenfalls so deutlich und nachdrücklich formuliert, dass Herr W. bereits für die Nachmittagstour einen Ersatzbus erhielt, ob vom Kläger oder einem anderen Mitarbeiter, kann hier offen bleiben. Der Kläger wusste jedenfalls von dem Fahrzeugwechsel. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass es sich bei den gemeldeten Geräuschen um eine gelegentlich bei den Bussen dieses Typs auftretende harmlose Erscheinung handelte. Herr W. mag zwar nicht auf ein Problem mit der Lenkung hingewiesen haben. Die Lenkung ist jedoch ein Bestandteil der Vorderachse und kann deshalb durch dort festgestellte Geräusche beeinträchtigt sein. Das hat sich bei der Reparatur des Busses in der Werkstatt bestätigt.

38

Der Kläger hat den beschädigten Bus nicht umgehend für den weiteren Betrieb gesperrt, sondern ihn jedenfalls für die Vormittagstour des 08.09.2016 im Einsatz belassen und einen Tausch erst um 10:00 Uhr vorgesehen. Sofern er diese Entscheidung im Verlauf des Tages geändert haben sollte, hat er das weder dem zuständigen Busfahrer noch dem Disponenten der Frühschicht mitgeteilt. Für den Fahrer ist das Einsatzbuch maßgeblich. Dort hatte der Kläger für Herrn W. die Anweisung eingetragen, zunächst den Bus SN 243 zu nehmen und diesen um 10:00 Uhr gegen die LV 147 zu tauschen. Die Anweisungen für den Disponenten finden sich hingegen im Situationsbuch. Dort gibt es aber keinen Hinweis, dass der Bus nicht mehr eingesetzt werden und der Disponent Herrn W. einen anderen Bus zuweisen soll. Selbst wenn der Kläger die Notiz "Ä SG 243 defekt Ä" schon am 07.09.2016 eingetragen haben sollte, obwohl es unter dem 08.09.2016 der letzte Eintrag ist, so konnte der Disponent dennoch daraus keine Anweisung zum Tausch des Busses herleiten. Hier hätte es einer klaren und eindeutigen Formulierung bedurft, wie sie der Kläger auch in anderen Fällen genutzt hat.

39

Eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft ist angesichts dieser Pflichtverletzung und einer vorangegangenen abgemahnten gleichartigen Pflichtverletzung nicht mehr zu erwarten. Einer nochmaligen Abmahnung bedurfte es nicht. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit der Abmahnung vom 13.07.2016 unter Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall deutlich vor Augen geführt, dass Fahrzeuge bei Hinweisen auf technische Defekte sofort aus dem Fahrbetrieb zu nehmen sind. Trotz der nur wenige Wochen zurückliegenden Abmahnung hat der Kläger ein weiteres Mal der Verkehrssicherheit nicht die gebotene Priorität eingeräumt.

40

Der Beklagten ist eine Weiterbeschäftigung des Klägers mit der bisherigen Arbeitsaufgabe als Fahrdienstleiter über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar. Die Beklagte ist für die Sicherheit ihrer Fahrgäste, der Busfahrer und der anderen Verkehrsteilnehmer verantwortlich. Sie muss sich darauf verlassen können, dass ein Fahrdienstleiter dieser Verantwortung gerecht wird. Der Kläger hat in zwei Fällen einen Bus nicht aus dem Verkehr gezogen, obwohl tatsächlich ein sicherheitsrelevanter Schaden im Lenksystem vorlag. Je nach Verkehrssituation und Schadensverlauf hätte es in beiden Fällen zu schweren Unfällen kommen können mit erheblichen Konsequenzen für die Beklagte. Die Beklagte durfte und musste reagieren, bevor durch eine erneute Nachlässigkeit des Klägers schließlich doch noch ein größerer Schaden eintritt. Das Interesse der Beklagten, hier keinerlei Risiko einzugehen, überwiegt das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes. Zwar verliert er durch die Änderungskündigung seinen bisherigen Status innerhalb der Betriebshierarchie und einen Teil seiner Vergütung. Der Schutz von Leben und Gesundheit von Fahrgästen, Fahrern und anderen Verkehrsteilnehmern ist demgegenüber jedoch vorrangig.

41

Die angebotenen Änderungen entfernen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsvertrages, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Andere freie Arbeitsplätze, die zu einer geringeren Gehaltseinbuße führen und für die der Kläger geeignet ist, gibt es nicht. Den Arbeitsort hat die Beklagte beibehalten. Die Vergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Die Eingriffe der Beklagten in das Arbeitsverhältnis beschränken sich auf dasjenige, was zum Schutz ihrer Interessen geeignet und erforderlich ist.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

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published on 18/05/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 - 6 Sa 452/14 - aufgehoben.
published on 15/12/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 - 19 Sa 2229/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 17/02/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2014 - 7 Sa 662/14 - aufgehoben.
published on 19/11/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 - 4 Sa 574/13 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters anordnen, wenn die Größe des Betriebs oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere zu beteiligen bei

1.
der Feststellung des Personalbedarfs,
2.
der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und Betriebspersonals,
3.
der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
4.
der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.

(3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn die für die technische Leitung des Betriebs und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind.

(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere

1.
die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
2.
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen,
3.
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind.

(1) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters anordnen, wenn die Größe des Betriebs oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere zu beteiligen bei

1.
der Feststellung des Personalbedarfs,
2.
der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und Betriebspersonals,
3.
der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
4.
der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.

(3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn die für die technische Leitung des Betriebs und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind.

(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)