Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2007 - 5 Sa 497/05

published on 16/10/2007 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2007 - 5 Sa 497/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Klageerweiterung und der Hilfsantrag der Beklagten werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt für die Zeit von Juni bis November 2004, über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus Dezember 2004 und um den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

2

Die Beklagte betreibt auf der Insel Rügen einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtwagen nebst eigener Werkstatt mit einer Bindung an die Marke HONDA. Der Geschäftsführer der Beklagten stammt aus Mossul im Irak und war lange Jahre mit einer Schwester der Klägerin verheiratet. Das Ehepaar ist inzwischen geschieden. Die Ehefrau des Geschäftsführers war bis zur Trennung ebenfalls im Unternehmen tätig; sie hat sich in erster Linie um buchhalterische Aufgaben gekümmert.

3

Die Klägerin hatte zur Beklagten sowie zu anderen Unternehmungen des Geschäftsführers der Beklagten verschiedene Arbeitsverhältnisse unterschiedlichen Umfangs. Die Zusammenarbeit begann im Jahr 1996 als Autoverkäuferin. 1998 und 2000 gab es Phasen geringfügiger Beschäftigung und 2001 sowie 2002 war die Klägerin im "Betriebsteil" Autoglas - der wohl ein eigenständiges Unternehmen des Geschäftsführers der Beklagten darstellt - tätig.

4

Seit dem 01.02.2003 ist die Klägerin wieder direkt bei der Beklagten angestellt, und zwar zunächst auf Basis geringfügiger Beschäftigung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Arbeitsverhältnis durch Änderungsvertrag ab dem 15.01.2004 wieder als Vollzeitarbeitsverhältnis in der Position als Autoverkäuferin und einem vereinbarten Nettomonatsentgelt in Höhe von 1.500,00 EUR fortgesetzt werden sollte. Die Klägerin beruft sich hierfür auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 04.11.2003, der beiderseits unterzeichnet ist. Die Beklagte hält diese Urkunde für eine Fälschung.

5

Die Beklagte hat weder für anteilig Januar 2004 noch für die Folgemonate Entgeltzahlungen wie in der streitigen Vertragsurkunde vorgesehen vorgenommen. Sie ist deshalb in einem Vorprozess der Parteien auf Zahlung in Anspruch genommen worden (Arbeitsgericht Stralsund Aktenzeichen, 3 Ca 154/04). Der Rechtsstreit endete am 02.06.2004 mit einem gerichtlichen Vergleich, nach dem sich die Beklagte zur Zahlung des in der streitigen Vertragsurkunde ausgewiesenen Gehalts verpflichtet hatte.

6

In der Folgezeit hat die Beklagte versucht, sich durch Kündigungen vom 02.06.2004 und 17.06. 2004 von der Klägerin zu trennen. In diesem Zusammenhang wurde ihr auch ein bis heute nicht widerrufenes Hausverbot erteilt. In einem weiteren Vorprozess der Parteien hat die Klägerin diese Kündigungen angegriffen. Der Rechtsstreit ist zu ihren Gunsten ausgegangen (Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 29.09.2004, 3 Ca 199/04 - die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichtes vom 03.02.2005 als unzulässig verworfen worden; 1 Sa 503/04).

7

Nach der Vertragslage war die Klägerin zuletzt als Verkäuferin angestellt. Tatsächlich hatte sie zusätzlich auch Aufgaben in der Buchhaltung übernommen und sie verfügte sogar über Kontovollmacht. Die Beklagte hat in einem Schriftsatz in dem Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Stralsund (7 O 479/04) die Klägerin als "die rechte Hand des Geschäftsführers" bezeichnet.

8

Tatsächlich tätig war die Klägerin für die Beklagte lediglich bis in den April 2004 hinein. Danach war sie zunächst mehrere Wochen bis zum 31.05.2004 arbeitsunfähig erkrankt und hat dann die Tätigkeit wegen der beiden Kündigungen aus Juni 2004 und dem damit zusammenhängenden Hausverbot nicht wieder aufgenommen.

9

Die Klägerin hat sich zwar arbeitssuchend gemeldet, jedoch nach eigenen Angaben in den streitigen Monaten von Juni bis November 2004 keine Leistungen der Bundesagentur erhalten.

10

Bei der Beklagten waren sowohl Ende 2003 als auch Ende 2004 zumindest fünf Arbeitnehmer beschäftigt, nämlich Herr Ronny L. (Werkstattmeister), Herr Mirko H. (Mechaniker), Herr René M. (Verkäufer), Frau H. (inzwischen Frau M.) auf Basis geringfügiger Beschäftigung am Empfang sowie die Klägerin als weitere Verkäuferin. Zusätzlich stand auch Herr Peter P. in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Herr P. ist Maurer und er wurde für Maurerarbeiten auf dem Betriebsgelände eingesetzt. Soweit hier keine Arbeiten angefallen waren, wurde er nach Weisung des Geschäftsführers der Beklagten mit Maurerarbeiten an weiteren Immobilien des Geschäftsführers betraut. Über die Mitarbeit weiterer Arbeitnehmer besteht ebenso Streit zwischen den Parteien wie über die Frage, auf welcher rechtsgeschäftlichen Grundlage die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten für die Beklagte Tätigkeiten entfaltet hat.

11

Mit einem undatierten Schreiben, dass der Klägerin am 15.12.2004 zugegangen ist, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt. Die Kündigung steht im Zusammenhang mit - so die Beklagte - von der Klägerin zu verantwortenden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines fabrikneuen weißen HONDA CRV durch die Klägerin bei der Beklagten im Jahre 2000.

12

Im Jahre 2000 hat die Klägerin tatsächlich bei der Beklagten einen fabrikneuen weißen HONDA CRV erworben. Er wurde Anfang April 2000 vom Generalimporteur ausgeliefert und am 06.04.2000 auf die Klägerin zugelassen. Am 10.04.2000 ist die Klägerin in den Besitz des Kfz-Briefes gelangt; Einzelheiten sind streitig. Der Wagen ist in den Folgemonaten mit Extras von Drittanbietern ausgestattet worden (Frontbügel, Trittbretter, Breitreifen, Alufelgen, Radkastenverbreiterung, Navigationsgerät etc.). Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin diesen Wagen überhaupt bezahlt hat. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auf einen undatierten Quittungsvermerk des Verkäufers Herrn M., den dieser auf einer Rechnung zu dem Verkauf vom 10.04.2000 (Rechnungsbetrag lautet auf rund 68.500,00 DM) angebracht hat.

13

Herr M. hat sich zu diesem Quittungsvermerk gegenüber der Beklagten auf Aufforderung der Beklagten mit einem Vermerk vom 29.11.2004 geäußert. Später ist Herr M. noch von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft und von dem Landgericht Stralsund als Zeuge hierzu vernommen worden. Herr M. hat dabei eingeräumt, dass die Unterschrift zu dem Quittungsvermerk von ihm stamme, hat aber stets betont, der Stempelaufdruck "Betrag erhalten" sei zum Zeitpunkt seiner Unterschrift noch nicht vorhanden gewesen. Er habe mit der Unterschrift keinen Zahlungsempfang quittieren wollen, vielmehr habe er die Unterschrift auf Bitten der Klägerin auf die Rechnung gesetzt, damit diese einen offizielleren Eindruck mache. Die Unterschrift sei auch lange nach dem Rechnungsdatum (April 2000) erfolgt; er - der Zeuge M. - habe das so verstanden, dass die Klägerin diese Rechnung brauche, um anderen Personen - möglicherweise potentiellen Käufern des HONDA - den wahren Wert des Wagens besser aufzeigen zu können.

14

Unstreitig gibt es zu diesem Verkaufsgeschäft über den weißen HONDA CRV noch eine weitere Rechnung der Beklagten an die Klägerin vom 06.04.2000, die auf dem offiziellen Briefpapier des HONDA-Autohauses erstellt ist und als Verkaufspreis den Einkaufspreis der Beklagten (rund 42.000,00 DM) ohne weitere Aufschläge ausweist. Unstreitig ist weiter, dass weder die eine noch die andere Rechnung in den Büchern der Beklagten verbucht ist. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte die - nach ihrer heutigen Sicht - noch ausstehende Kaufpreiszahlung für den weißen HONDA CRV bis zur Erhebung der Widerklage im landgerichtlichen Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte.

15

Im Juni 2003 hat die Klägerin den weißen HONDA wieder an die Beklagte zurückverkauft mit der Abrede, dass der Kaufpreis erst nach Weiterverkauf des Autos an einen Kunden fällig werde. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe den Weiterverkauf des Wagens absichtlich vereitelt. Mit Klage aus Juli 2004 verlangt die Klägerin daher vor dem Landgericht in Stralsund von der Beklagten die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises mit knapp unter 20.000,00 € (Aktenzeichen 7 O 479/04). In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte im November 2004 Widerklage auf Zahlung des seit 2000 noch offenen Kaufpreises für den fabrikneuen weißen HONDA CRV erhoben, und zwar in Höhe des Kaufpreises aus der Rechnung vom 06.04.2000 (rund 42.000,00 DM). Später ist die Widerklage um weitere Zahlungsbeträge aus dem Einbau der Extras erhöht worden.

16

Der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer der Beklagten von diesen Unregelmäßigkeiten und den Einlassungen seines Verkäufers Herrn M. zu dem Quittungsvermerk Kenntnis erlangt hat, ist nach wie vor unklar. Die Beklagte hatte zunächst lediglich vorgetragen, der Zeuge M. habe die Beklagte mit der Erklärung vom 29.11.2004 über die Hintergründe der Rechnung vom 10.04.2000 aufgeklärt. Später hat die Beklagte dann jedoch erklärt, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Erklärung des Zeugen M. erst am 06.12.2004 in Vorbereitung auf eine Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten am 07.12.2004 zur Kenntnis genommen.

17

Zwischen den Parteien ist wiederum unstreitig, dass die Klägerin vor Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung zu den Verdachtsmomenten, die sich aus der Erklärung des Herrn M. ergeben, nicht nochmals gesondert angehört wurde.

18

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sowie die Zahlung von Entgelt für die Monate Juni bis einschließlich November 2004. Wegen Säumnis der Beklagten hat das Arbeitsgericht am 15.06.2005 ein Versäumnisurteil erlassen, das in der Hauptsache wie folgt tenoriert ist:

19

"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.113,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen.

20

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2004 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht."

21

Nach rechtzeitig erhobenem Einspruch und einem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 KSchG hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 14.09.2005 das Versäumnisurteil unter Zurückweisung des Einspruchs aufrechterhalten. Aus den Gründen ergibt sich, dass auch die hilfsweise beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses damit zurückgewiesen sein sollte.

22

Die Klägerin hat aus dem Versäumnisurteil bis zur vollen Befriedigung die Vollstreckung betrieben (insgesamt 14.834,55 EUR).

23

Das Urteil ist der Beklagten am 12.10.2005 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist hier am 14.11.2005 (Montag) eingegangen. Sie ist mit Schriftsatz vom 12.12.2005, Gerichtseingang per Fax am selben Tage, begründet worden.

24

Die Beklagte begehrt nach wie vor die volle Abweisung der Klage, hinsichtlich der Kündigung hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Zusätzlich begehrt die Beklagte die Zurückzahlung dessen, was die Klägerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil erlangt hat.

25

Zur Kündigung behauptet die Beklagte, die von der Klägerin vorgelegte Rechnung vom 10.04.2000 mit dem Quittungsvermerk sei im Unternehmen gänzlich unbekannt. Die Beklagte habe diese Rechnung erstmals wahrgenommen, als die Klägerin sie mit Schriftsatz vom 27.10.2004 in dem Rechtsstreit um den Kaufpreis für den Rückverkauf des Wagens vor dem Landgericht Stralsund (7 O 479/04) vorgelegt habe. Da der Verkäufer Herr M. zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen sei, konnte dieser erst Ende November 2004 zu der Rechnung befragt werden. Darum habe sich die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten gekümmert. Von dem Inhalt der Stellungnahme des Herrn M. habe der Geschäftsführer der Beklagten erst in Vorbereitung des Termins mit seinem Prozessbevollmächtigten am 07.12. Kenntnis erlangt. Daher sei bei Ausspruch der Kündigung am 15.12.2004 die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB noch nicht verstrichen gewesen.

26

Im Weiteren behauptet die Beklagte, die Klägerin habe den weißen HONDA weder gänzlich noch zum Teil bezahlt. Ein "Guthaben", mit dem man einen Teil des Kaufpreises hätte verrechnen können, habe es nie gegeben. Aber auch die von der Klägerin behauptete Teilzahlung in bar habe es nicht gegeben. Ein solcher Zahlungseingang sei nirgends verbucht.

27

Jedenfalls könne und müsse man diese außerordentliche Kündigung gegebenenfalls in eine ordentliche Kündigung umwandeln, die ohne weiteres wirksam sei, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Mitte Dezember 2004 seien im Betrieb der Beklagten mit der Klägerin lediglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Weder Herr Peter P. noch die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten seien seinerzeit beschäftigt gewesen.

28

Die Beklagte ist im Weiteren der Ansicht, sie sei auch nicht zu weiteren Zahlungen an die Klägerin verpflichtet, denn auch bei dem Arbeitsvertrag vom 04.11.2003, den die Klägerin vorgelegt habe, handele es sich um eine Fälschung. Auch die von der Klägerin vorgelegten Lohnabrechnungen könnten nicht als Indiz für das Einverständnis der Beklagten mit dem Vollzeitarbeitsverhältnis gewertet werden, da die Abrechnungen vom Steuerbüro auf Anweisung durch die Klägerin ohne Billigung durch die Beklagte erstellt worden seien.

29

Auch der gerichtliche Vergleich über die Zahlung des vollen Entgeltes bis April 2004 sei kein Indiz für das Einverständnis der Beklagten, denn die Beklagte sei in dem Rechtsstreit bei Vergleichsabschluss nicht anwaltlich vertreten gewesen und ihr anwesender Geschäftsführer habe den Vergleich so verstanden, dass mit der Zahlung das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet werde.

30

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

31

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes vom 14.09.2005 und unter Aufhebung des Versäumnis-Urteils vom 15.06.2005 die Klage abzuweisen;

32

2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 14.834,55 EUR zurückzuzahlen;

33

3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

34

Die Klägerin beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen und die weiteren Anträge abzuweisen.

36

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Grund zur Kündigung sei nicht gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte bereits im Jahre 2000 gewusst, dass sie - die Klägerin - die unter dem Briefkopf des Autohauses erstellte Rechnung vom 06.04.2000 zurückgewiesen habe, weil dort die Extras nicht ausgewiesen gewesen seien. Das habe der Geschäftsführer der Beklagten akzeptiert und man habe daher mit Kenntnis und Billigung des Geschäftsführers der Beklagten die hier streitige Rechnung vom 10.04.2000 erstellt. Auch der Quittungsvermerk sei in Ordnung. Als sie - bzw. ihre andere Schwester Frau Heidrun L. - den letzten Teilbetrag am 10.04.2000 in bar bezahlt habe, habe Herr M. auf der Rechnung den Erhalt des gesamten Betrages quittiert.

37

Dass der gesamte Betrag bezahlt worden sein muss, ergebe sich indirekt auch daraus, dass ihr bzw. ihrer Schwester Frau L. noch am 10.04.2000 durch Herrn M. der Kfz-Brief ausgehändigt worden sei, der immer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Autohaus bleibe.

38

Letztlich könne offen bleiben, ob man die unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umdeuten könne, denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und der Kündigung fehle die soziale Rechtfertigung. Dazu vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, Herr P. müsste zu dem Betrieb der Beklagten hinzugerechnet werden, da er auch für das Autohaus tätig geworden sei und dort unter Vertrag stehe. Dass Herr P. möglicherweise - so jedenfalls der Vortrag der Beklagten - in den Wintermonaten nicht unter Vertrag stehe und dann im Frühjahr wieder eingestellt werde, könne keine Rolle spielen, da es sich insoweit um eine bautypische Unterbrechung der Tätigkeit handele, bei der man trotzdem noch von einem andauernden Arbeitsverhältnis zwischen diesen Parteien sprechen könne.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die dem Streitwert bzw. dem Streitgegenstand nach statthafte Berufung ist nicht begründet (I. und II.). Auch der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag ist nicht begründet (III.). Da das Versäumnisurteil nach wie vor gilt, ist auch die Widerklage nicht begründet (IV.).

I.

41

Der klägerische Zahlungsantrag ist begründet. Damit wird die Berufung in diesem Punkt zurückgewiesen und das Versäumnisurteil vom 15.06.2005 aufrechterhalten.

42

Im fraglichen Zeitraum von Juni 2004 bis November 2004 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Das steht auf Grund des Obsiegens der Klägerin in dem vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess rechtskräftig fest.

43

Die Klägerin hat zwar während der streitigen Monate für die Beklagte keine Leistungen erbracht, die Beklagte ist jedoch dennoch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, da sie sich im Annahmeverzug befunden hat (§ 615 BGB). Zur Begründung des Annahmeverzuges brauchte die Klägerin ihre Arbeitskraft nicht mehr gesondert anbieten, da die Beklagte durch das ausgesprochene Hausverbot selbst deutlich gemacht hat, dass sie an weiteren Leistungen der Klägerin nicht interessiert ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.

44

Der Entgeltanspruch steht der Klägerin auch in der geltend gemachten Höhe zu. Das von der Klägerin angesetzte Bruttomonatsgehalt entspricht der Höhe nach der streitigen Nettolohnabrede über 1.500,00 EUR; gegen diese Umrechnung des Nettolohns in ein Bruttolohn hat die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben.

45

Die Entgeltabrede ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 04.11.2003. Diesen legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, da es der Beklagten nicht gelungen ist, ihren Fälschungsvorwurf durch Vortrag weiterer Indizien zu untermauern. Das Gericht wertet den Fälschungsvorwurf daher als eine bloße unbeachtliche Schutzbehauptung der Beklagten

46

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten im ersten Teil der mündlichen Verhandlung zu weiteren Indizien, die für seinen Vorwurf sprechen könnten, befragt. Auch dabei sind keine zusätzlichen Umstände deutlich geworden.

47

Dass die Beklagte das verbesserte Entgelt an die Klägerin zunächst nicht auszahlen wollte, spricht hier nicht für die Beklagte, denn in der fraglichen Zeit zu Beginn des Jahres 2004 ist es auch zu dem Zerwürfnis der handelnden Personen gekommen, so dass die verweigerte Zahlung nicht zwingend ein Indiz für den guten Glauben des Geschäftsführers der Beklagten ist, zu einer Vertragsänderung sei es nicht gekommen.

48

Außerdem hat das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, dass der angeblich gefälschte Arbeitsvertrag in einer notariellen Urkunde vom 14. Januar 2004 als "der bereits abgeschlossene Arbeitsvertrag" Erwähnung gefunden hat (Kopie Bl. 572 f). Diese Urkunde steht im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin. Im Rahmen einer notariellen Abänderung des Grundstückskaufvertrages haben die Parteien in einer Nebenabrede vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien frühestens zum 15. Februar 2005 gekündigt werden könnte.

49

Aus der Wortwahl "bereits abgeschlossen" zieht das Gericht den Schluss, dass die Parteien zeitnah zu dem Notartermin ihren Arbeitsvertrag abgeändert haben, denn das Verb "abschließen" deutet auf ein aktives Tun hin. Hätte man sich auf einen bereits seit längerem bestehenden Arbeitsvertrag beziehen wollen, wäre das Ereignis des Abschlusses unbedeutend und allein die Vertragslage als Zustand wichtig gewesen. Dann hätte es näher gelegen, den Vertrag als "den bereits bestehenden Arbeitsvertrag" zu bezeichnen.

50

Wenn die Beklagte den Fälschungsvorwurf tatsächlich ernst gemeint hätte, hätte sie also den ihrer Auffassung nach richtigen Arbeitsvertrag vorlegen können; zumindest hätte sie einen Lebenssachverhalt schildern können, der als Abschluss eines Änderungsvertrages gewertet werden könnte. Da sie das nicht konnte, sieht das Gericht den Fälschungsvorwurf als bloße Schutzbehauptung an.

51

Von der Klagforderung ist auch kein Abzug zu machen in Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld durch die Klägerin, denn nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitraum von Juni bis November 2004 keine Leistungen der Bundesagentur empfangen hat. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte sich zwar arbeitssuchend gemeldet, hätte jedoch keine Leistungen der Bundesagentur erhalten. Das hat die Beklagte lediglich mit Nichtwissen bestritten.

52

Das ist nicht ausreichend, denn die Beklagte will mit dieser Einrede ihre Zahlungspflicht reduzieren bzw. sich vor doppelter Inanspruchnahme schützen. Also ist sie darlegungs- und beweispflichtig. Sie hätte daher zumindest Umstände vortragen müssen, die ihr Bestreiten plausibel machen. Damit wird die Beklagte nicht überfordert. Denn einerseits wird die Bundesagentur den Arbeitgeber im Regelfall selbst auf den Anspruchsübergang hinweisen, wenn sie Leistungen im Rahmen der Gleichwohlgewährung erbringt. Sollte das einmal nicht erfolgt sein, hätte die Beklagte als Arbeitgeberin zusätzlich auch Anspruch darauf, von der Bundesagentur eine entsprechende Auskunft zu bekommen.

53

Bei seiner Feststellung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der klägerische Vortrag nicht unwahrscheinlich erscheint. Denn wegen der vielen Zeiten nur geringfügiger Beschäftigung lagen in der Person der Klägerin möglicherweise die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld im Juni 2004, als sie unplanmäßig einkommenslos wurde, noch nicht wieder vor.

II.

54

Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht im Versäumnisurteil festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 15.12.2004 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

55

1. Das Arbeitsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Beklagte ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 15.12.2004 bereits verwirkt hatte, da die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB bereits verstrichen gewesen sei. Dem schließt sich das Berufungsgericht im Ergebnis an. Das Arbeitsgericht ist von dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten ausgegangen, wonach der Geschäftsführer der Beklagten durch die Befragung des Herrn M. am 29.11.2004 vollständige Kenntnis des Kündigungsgrundes gehabt habe. Nach dieser Feststellung war die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 13.12.2004 und damit bereits vor Ausspruch der Kündigung verstrichen. Den jüngeren Parteivortrag der Beklagten, nach dem die Befragung des Herrn M. allein von der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten vorgenommen sei, hat das Arbeitsgericht als unbeachtlich bewertet, da die Abänderung des Sachvortrages nicht erklärt worden sei und letztlich dadurch unklar sei, was die Beklagte nun tatsächlich vortragen wolle.

56

Da das Berufungsgericht selbst einen Eindruck von den Schwierigkeiten bekommen hat, aus Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Beklagten gerichtlich verwertenden Sachvortrag zu gewinnen, hält es das Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen, dass die Veränderung des Parteivortrages lediglich auf eine größere Detailgenauigkeit des jüngeren Vortrages zurückzuführen ist, ohne dass der jüngere Vortrag im Widerspruch zu dem etwas pauschaleren älteren Vortrag steht.

57

Aber selbst dann, wenn man dem jüngeren Vortrag der Beklagten folgt, steht damit noch nicht fest, dass die Kündigung noch rechtzeitig im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wurde. Im Gegenteil: Erste Hinweise auf den Kündigungsgrund hat die Beklagte nach ihrem eigenen Bekunden bereits durch den Schriftsatz der Klägerseite aus Oktober 2004 aus dem landgerichtlichen Prozess erhalten, dem als Anlage der streitige Quittungsvermerk nebst Kaufvertrag vom 10.04.2000 beigefügt war. Von diesem Zeitpunkt an hat die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begonnen.

58

Nach der Rechtsprechung des BAG ist zwar der Lauf der Frist aus § 626 Abs. 2 BGB gehemmt, so lange und so weit sich der Arbeitgeber noch um die weitere Aufklärung des Sachverhaltes bemüht (vgl. nur BAG Urteil vom 05.12.2002 AP Nr. 63 zu § 123 BGB). Diese Hemmung des Fristablaufs gilt aber nur für die zügige Aufklärung eines Sachverhaltes. Gerät die Aufklärung ohne sachlichen Grund ins Stocken, setzt der Fristablauf wieder ein.

59

Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Denn selbst wenn es richtig ist, dass die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten Herrn M. am 29.11.2004 allein befragt hatte, ist überhaupt nicht erkennbar, wieso sich der Geschäftsführer der Beklagten erst am 6. oder 7. Dezember wieder für das Ergebnis der Befragung interessiert haben will. Eine zügige Aufklärung hätte verlangt, dass sich der Geschäftsführer umgehend von dem Ergebnis der Befragung unterrichten lässt.

60

2. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis aber auch deshalb nicht beendet, weil es der Beklagten nicht gelungen ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB darzulegen und zu beweisen.

61

Dabei steht außer Frage, dass die im Raum stehenden Vorwürde eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen geeignet wären. Dabei muss lediglich eine Klarstellung angebracht werden. Die Beklagte wirft der Klägerin auch vor, sie hätte den weißen HONDA bis heute nicht bezahlt. Dies ist für sich genommen selbstverständlich kein Grund zur Kündigung, denn die Beklagte hatte als die Verkäuferin genügend andere Möglichkeiten, die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises zu bewegen und bedurfte dazu des Rechts der Kündigung nicht.

62

Der Beklagten geht es auch erkennbar um etwas anderes, nämlich um den Vorwurf, die Klägerin habe versucht, den Umstand der nicht erfolgten Kaufpreiszahlung zu vertuschen oder gar positiv eine erfolgte Bezahlung vorzutäuschen. Insoweit bezieht sich der Kern des Vorwurfs auf die Verwendung des gefälschten Quittungsvermerks.

63

Aber auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten einschließlich der immer wieder von der Beklagten begehrten und zuletzt gewährten Aussetzung des Verfahrens während des Laufs des landgerichtlichen Prozesses und während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen steht es nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin den Quittungsvermerk gefälscht hat bzw. den Quittungsvermerk in Kenntnis seiner Fehlerhaftigkeit im Rechtsverkehr verwendet hat.

64

Legt man die Einlassungen des Verkäufers M. zu Grunde, hat die Klägerin den Quittungsvermerk gefälscht, indem sie nachträglich den Stempelaufdruck "Betrag erhalten" hinzugefügt hat und damit der Unterschrift, die zu anderen Zwecken geleistet wurde, nachträglich den Sinn einer Quittung gegeben hat. Die Aussage von Herrn M. klingt auch nicht abwegig oder unwahrscheinlich. Im Gegenteil, sie fügt sich mit weiteren Indizien in ein Bild, das deutlich gegen die Klägerin spricht. Da ist zum einen die amateurhaft gestaltete Rechnung vom 10.04.2000, in der dem Auto ein Wert bescheinigt wird, den es seinerzeit gar nicht hatte, da die ganzen Extras erst noch bestellt und eingebaut werden mussten.

65

Diese Rechnung passt auch gut zu dem klägerischen Interesse, die Kosten des Autokaufs umsatz- und einkommenssteuerrechtlich in ihrem eigenen Gewerbe zu verwerten. Zum anderen ist da der reichlich synthetisch anmutende klägerische Vortrag zu den Einzelheiten der Bargeldzahlung und der Übergabe des Kfz-Briefes am 10. April 2000.

66

Dennoch ist das Gericht von der Schuld der Klägerin nicht überzeugt, da das weitere Verhalten der Beklagten nach Abwicklung des Kaufes im Jahr 2000 eher dafür spricht, dass die Beklagte das Geschäft seinerzeit als beiderseits erfüllt angesehen hat. Denn anders lässt sich nicht erklären, dass die Beklagte weder in ihrer Buchhaltung eine offene Forderung gegen die Klägerin ausgewiesen hat noch die Forderung bis ins 4. Quartal 2004 hinein gegenüber der Klägerin überhaupt geltend gemacht worden ist.

67

Der Behauptung der Beklagten, die Nichtgeltendmachung der Kaufpreisforderung beruhe allein auf dem erfolgreichen Versuch der Klägerin, das Bestehen der Forderung zu vertuschen, kann und will das Gericht keinen Glauben schenken. Denn zum einen war auch die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten in der Buchhaltung tätig, was ein kriminelles Vorgehen der Klägerin zumindest erschwert hätte. Zum anderen kann das Geschäft der Beklagten nicht so umfangreich gewesen sein, dass der Geschäftsführer nicht mehr in der Lage war, einzelne Verkaufsgeschäfte und deren ordnungsgemäße Verbuchung zu beobachten. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Geschäfte im Kreise der Familie handelt, die nicht anonym sind und hinsichtlich derer es häufig - und auch hier nach dem Vortrag der Beklagten - besondere Absprachen über den Kaufpreis gibt.

68

Da weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen, sieht sich das Gericht außer Stande, die von der Beklagten gewünschte Feststellung zur Fälschung des Quittungsvermerks durch die Klägerin zu tätigen. Dies stimmt mit den Feststellungen des Landgerichts Stralsund in seinem Urteil vom 13.10.2006 (7 O 479/04) überein, denn auch das Landgericht hat die Widerklage der Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises abgewiesen, weil der Quittungsvermerk nicht widerlegt werden konnte.

69

3. Ob die gegen die Klägerin sprechenden Verdachtsmomente für eine wirksame Verdachtskündigung ausgereicht hätten, muss offen bleiben, denn die Beklagte hat die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung nicht mehr angehört, und daher kann die Kündigung auch als eine Verdachtskündigung nicht wirksam ausgesprochen worden sein.

70

4. Ebenfalls dahinstehen kann, ob man die unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umdeuten könnte, denn auch diese hätte das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beenden können.

71

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, denn zum 31.12.2003 waren im Betrieb der Beklagten mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und diese Personen waren ebenfalls noch Mitte Dezember 2004 dort beschäftigt (§ 23 KSchG).

72

Die Beklagte räumt selbst ein, dass einschließlich der Klägerin und einschließlich Frau H. zum Zeitpunkt der Kündigung fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dies ist das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert, dass es nicht nur auf den Zeitpunkt der Kündigung im Dezember 2004, sondern zusätzlich auch auf den Zeitpunkt des 31.12.2003 ankomme. Da keine der Parteien dazu Einwendungen vorgetragen hat, geht das Gericht davon aus, dass die genannten fünf Personen auch schon zum gesetzlichen Stichtag am 31.12.2003 dort beschäftigt waren.

73

Weiter hinzuzurechnen ist Herr Peter P.. Es mag sein, dass Herr P. - was die Beklagte erstmals im letzten Teil der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen hat - jeweils über die Wintermonate arbeitslos gemeldet ist und im Frühjahr wieder eingestellt wird. Da dies jedoch seit Jahren so praktiziert wird, ist im Rechtssinne von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen, das über die Wintermonate lediglich ruht. In der Rechtsprechung sind ähnliche Sachverhalte bereits als unschädliche Unterbrechung im Sinne von § 1 KSchG bewertet worden. Diese Wertung lässt sich auf die Zählung der Arbeitnehmer in § 23 KSchG übertragen.

74

Herr P. zählt auch zum Betrieb der Beklagten. Er hat einen Vertrag mit der Beklagten und die Beklagte führt nach eigenen Angaben auch nur einen Betrieb. Da Herr P. unstreitig jedenfalls auch für den Betrieb als Maurer tätig geworden ist, kann mit dem Hinweis auf seine häufig betriebsfremde Tätigkeit in den Immobilien des Geschäftsführers der Beklagten die Betriebsbindung nicht verneint werden.

75

Der streitgegenständlichen Kündigung fehlt die soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Wegen der entgegenstehenden Indizien konnte sich das Gericht auch hier nicht zu der Überzeugung durchringen, dass die Klägerin tatsächlich den Quittungsvermerk gefälscht oder jedenfalls wissentlich die als falsch erkannte Quittung im Rechtsverkehr verwendet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung verwiesen werden.

III.

76

Letztlich musste das Gericht auch den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung abweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

77

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

78

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Da das Kündigungsschutzgesetz seiner Konzeption nach ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz ist, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen. Die Gründe brauchen zwar nicht im Zusammenhang mit den Gründen zu stehen, die zur Kündigung geführt haben. Beruft der Arbeitgeber sich allerdings nur auf die Kündigungsgründe als Auflösungsgrund, muss er zusätzlich greifbare Tatsachen dafür vortragen, weshalb der Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung selbst nicht rechtfertigt, jedenfalls so beschaffen sein soll, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht erwartet werden kann (BAG 24.05.2005, NZA 2005, 1178).

79

Die Beklagte hat insoweit ins Feld geführt, eine weitere Zusammenarbeit sei nicht möglich, da sich die Parteien gegenseitig mit Strafanzeigen und anderen Rechtsstreitigkeiten überzogen hätten. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Strafanzeigen hat lediglich der Geschäftsführer der Beklagten oder die Beklagte selber gegenüber der Klägerin erhoben. Die Klägerin ihrerseits hat zwar zivilrechtliche Streitigkeiten gegen die Beklagte geführt und auch gewonnen, dies allein kann allerdings kein Grund sein, der einer weiteren Zusammenarbeit entgegensteht. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Urteile eine friedensstiftende Wirkung haben und sie auch der unterliegenden Partei die Möglichkeit geben, auf Grund der klargestellten Rechtsverhältnisse wieder eine konstruktive Zusammenarbeit zu beginnen.

80

Bei der Gesamtabwägung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien inzwischen auf Grund einer späteren Kündigung, die die Klägerin nicht mehr angegriffen hat, unstreitig beendet ist und daher hier nicht über eine weitere zukünftige Zusammenarbeit zu entscheiden ist, sondern nur über die Frage, ob die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses über die Regelung aus § 615 BGB oder über eine Abfindungsregelung abgewickelt wird.

IV.

81

Die Widerklage ist unbegründet, denn die Klägerin hat die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu Recht betrieben. Da die Berufung zurückgewiesen ist, ist indirekt auch das Versäumnisurteil in seinem Zahlungsantrag bestätigt worden.

V.

82

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dies beruht hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung auf § 97 ZPO und im Übrigen auf § 91 ZPO.

83

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/04/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlich
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.