Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juni 2013 - 5 Sa 264/12

published on 11/06/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juni 2013 - 5 Sa 264/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 12.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten mit Feststellungs- und Zahlungsanträgen darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis nicht nur die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, sondern sämtliche Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk Anwendung finden, insbesondere auch darüber, ob der Klägerin ein zusätzliches Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 07.09.2007 zusteht.

2

Die Klägerin schloss im Jahre 2010 einen Arbeitsvertrag als Innenreinigerin mit einem Unternehmen namens H., in dem es auszugsweise heißt:

3

„Im Übrigen gelten die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk soweit sie für allgemeinverbindlich erklärt sind oder aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf Anwendung entsteht und die betrieblichen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.“

4

Wegen der näheren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B1, Blatt 20 f., 44 f. der Akte verwiesen.

5

Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang auf die H. – H. G. Service GmbH über. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Verbandsmitgliedschaft der Klägerin ein Haus-Rahmentarifvertrag vom 21.08.2008 Anwendung, dessen § 1, befindlich im „Abschnitt I – Geltungsbereich“ wie folgt lautet:

6

„§ 1
Geltungsbereich

7

1. Dieser Rahmentarifvertrag gilt:

8

Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fachlich: für sämtliche Organisationseinheiten der H.
Persönlich: für alle Beschäftigten der H. –H. G. Service GmbH, die gem. § 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, die gem. § 8 SGB Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

9

2. Dieser Rahmentarifvertrag gilt nicht für:

10

- Leitende Angestellte im Sinne des BetrVG § 5 Abs. 3, Ziffer 1 bis 3 und Abs. 4, Ziffer 4, sowie Angestellte, denen Prokura nach § 49 HGB übertragen ist.

11

- Arbeitnehmer, die überwiegend Tätigkeiten im Sinne der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk ausüben. Diese unterfallen den Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks.

12

Soweit in diesem Rahmentarifvertrag Formulierungen für Personen in maskuliner Form verwendet werden (z. B. „Arbeitnehmer“), sind damit gleichzeitig und gleichwertig auch weibliche Personen gemeint und bezeichnet.“

13

Wegen der weiteren Einzelheiten der insgesamt 31 Paragraphen des Tarifvertrages wird auf die Anlage B2, Blatt 46 – 60 der Akte verwiesen.

14

Zum 01.02.2011 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang auf die Beklagte über. Die Beklagte beschäftigt insgesamt etwa 640 Arbeitnehmer (Blatt 37 der Akte). Die Beklagte ist nicht auf Grund Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerkes gebunden. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die für allgemein verbindlich erklärten Rahmentarifverträge für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung sowie den Mindestlohntarifvertrag Gebäudereiniger-Handwerk an, nicht jedoch die nicht allgemein verbindlichen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk.

15

Die Klägerin verdiente zuletzt als Innenreinigerin 455,00 Euro brutto monatlich.

16

Die Klägerin mahnte die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes für 2011 an und verfolgt dieses Begehren zusammen mit dem Eingangs beschriebenen Feststellungsbegehren mit am 10.04.2012 zugestellter Klage weiter.

17

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die begehrten Feststellungen ergäben sich aus einer Auslegung von § 1 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages vom 21.08.2008. Aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass Arbeitnehmer, die überwiegend Tätigkeiten im Sinne der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks durchführten, den Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk unterfielen. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Tarifvertrag zur Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Die Klägerin hat vorgetragen, die Geltendmachung sei rechtzeitig erfolgt.

18

Die Klägerin hat die Angabe der Beklagten, etwa 142 Arbeitnehmer bei ihr seien Reinigungskräfte, nicht bestritten.

19

Die Klägerin hat beantragt:

1.

20

Festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen, hilfsweise festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in der am 01.01.2010 geltenden Fassung zur Anwendung kommen.

2.

21

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 94,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2011 zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die streitige Regelung stelle eine Ausnahme aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages dar unter nur klarstellender Darstellung, was dann gälte, nicht jedoch eine inhaltliche Regelung.

24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.09.2012 die Klage abgewiesen, im Kern aus den von der Beklagten vertretenen Gründen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 92 – 102 der Akte verwiesen.

25

Die Klägerin hat das ihr am 02.10.2012 zugestellte Urteil mit am 12.11.2012 beim Berufungsgericht eingegangener Berufung angegriffen, mit am Montag, dem 03.12.2012 eingegangenem Schreiben um Verlängerung der Begründungsfrist bis 02.01.2013 gebeten und nach entsprechender Verlängerung die Berufung mit am 27.12.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben begründet.

26

Im Rahmen der Berufungsbegründung reicht die Klägerin ein am 12.09.2012 bei den Klägervertretern eingegangenes Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 10.09.2012 zur Akte. Wegen dessen näherer Einzelheiten wird auf Blatt 138 – 140 der Akte verwiesen.

27

Die Klägerin behauptet, der Inhalt des Schreibens, beide Parteien des Rahmentarifvertrages hätten die Geltung aller Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks gewollt, sei zutreffend.

28

Die Klägerin hält die bereits erstinstanzlich vertretene Auslegung nach wie vor für richtig und meint, ergänzend hätte der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit berücksichtigt werden müssen. Diesen hätte das Gericht von Amts wegen ermitteln müssen und wäre dabei zu dem aus dem Schreiben vom 10.09.2012 ersichtlichen Ergebnis gelangt, dass die Tarifparteien sich einig gewesen waren, dass alle Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerkes gelten sollten.

29

Am 06.05.2013 reicht die Klägerin die Satzung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt in Auszügen zur Akte und vertritt die Auffassung, die tarifschließende Gewerkschaft sei für das Unternehmen der H. – H. G. Service GmbH nicht zuständig gewesen. Die Klägerin trägt vor, etwa 60 Prozent der Mitarbeiter der H. – H. G. Service GmbH seien Gebäudereiniger gewesen. Aus Sicht der Klägerin habe dieser Umstand einen Einfluss auf die Auslegung des Rahmentarifvertrages. Es sei im Zweifel einer Auslegung zu folgen, die die Regelung insgesamt als rechtmäßig erscheinen lasse. Wenn die fragliche Klausel zur Geltung der Gebäudereinigertarifverträge nur eine klarstellende Bedeutung habe, sei der gesamte Tarifvertrag unwirksam. Diese Auslegung widerspreche aber dem soeben dargestellten Auslegungsgrundsatz.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung und der soeben dargestellten Ergänzung dazu wird auf die Schreiben vom 17.12.2011 und 02.05.2013, jeweils nebst Anlagen, verwiesen (Blatt 133 – 140, Blatt 168 – 173 der Akte).

31

Die Klägerin beantragt:

1.

32

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 12.06.2012, Az.: 2 Ca 579/12, zugestellt am 02.10.2012, wird abgeändert.

2.

33

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen,

34

hilfsweise,

35

es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks in der am 01.01.2010 geltenden Fassung zur Anwendung kommen.

3.

36

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2011 zu zahlen.

4.

37

Die Revision wird zugelassen.

38

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

39

Die Beklagte bezieht sich auf den Vortrag erster Instanz. Die Beklagte hält die Auslegung des Rahmentarifvertrages für eindeutig. Die Beklagte behauptet, die Erklärung vom 10.09.2012 sei inhaltlich unzutreffend. Es handele sich um eine Gefälligkeitsmitteilung.

40

Die Berufungsbeantwortungsfrist ist durch Beschluss vom 28.01.2013 bis 28.02.2013 verlängert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.02.2013 und auf den Schriftsatz vom 03.06.2013 verwiesen (Blatt 158 – 162, Blatt 176 – 177 der Akte).

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.

42

Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist fristgerecht bei Gericht eingegangen und fristgerecht begründet worden.

II.

43

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, die zulässigen Klaganträge abgewiesen. Die von der Klägerin in der zweiten Instanz neu eingeführten Gesichtspunkte führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Auf das Arbeitsverhältnis finden nur die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk Anwendung, nicht die anderen Tarifverträge für Gebäudereiniger. Damit entfällt zugleich der Zahlungsanspruch nebst Zinsen. Es kommt nicht darauf an, ob eventuelle Geltendmachungsfristen gewahrt wurden.

1.

44

Die vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellte Auslegung ist eindeutig.

a)

45

Es handelt sich bei § 1 des Rahmentarifvertrages um einen normativen Teil des Tarifvertrages, also um einen Teil, der nicht nur schuldrechtlich zwischen den tarifvertrags-abschließenden Parteien gelten soll. Bei der Auslegung normativer Teile eines Tarifvertrages gelten folgende Grundsätze (BAG vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 –, in Juris veröffentlicht, Juris Rz. 17; BAG vom 18.10.2012 – 6 AZR 261/11 -, Juris Rz. 87; Treber in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage, § 203, Rz. 4 – 14; Franzen in Erf. Kommentar, Auflage 2012, § 1 TVG, Rz. 92 f.): Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang sind Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien zu erschließen und Sinn und Zweck der Tarifnorm zu ermitteln. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge ergänzend die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, die praktische Tarifübung und die Praktikabilität berücksichtigt werden. Lässt sich auch danach der Normbefehl nicht hinreichend ermitteln, ist im Interesse des Normerhalts auf das Verständnis eines durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen. Lässt sich danach ein eindeutiger Norminhalt feststellen, so gilt dieser; ansonsten ist die Norm wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit nichtig. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

b)

46

Die Auslegung nach Wortlaut und Zusammenhang ergibt das vom Arbeitsgericht festgestellte Ergebnis. Die Sätze 2 und 3 von § 1 beschreiben sowohl nach der Überschrift des Paragraphen wie auch nach der Überschrift des Abschnittes den Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach dem Wortlaut von § 1 Satz 2 des Tarifvertrages gilt dieser nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend Tätigkeiten im Sinne der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk ausüben. Das ist eine eindeutige Aussage. Würde Satz 3 von § 1 eine eigenständige Regelung enthalten, enthielte Satz 2 keine klare Aussage mehr, sondern wäre in sich unverständlich. Einerseits soll dann der Rahmentarifvertrag nicht für Gebäudereiniger gelten, andererseits soll der Tarifvertrag eine inhaltliche Regelung für Gebäudereiniger enthalten. Es ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu dem Zusammenhang, nämlich zu den Überschriften passt, und die zu einem eindeutigen Ergebnis statt zu einem mehrdeutigen, unverständlichen Ergebnis führt. Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch sprachliche Gesichtspunkte. Der dritte Satz von § 1 ist von seiner Stellung her ein Satz mit einer Nebenbedeutung, nicht mit einer Hauptbedeutung.

c)

47

Eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift führt zu dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis. Das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis führt zu einer eindeutigen, in sich stimmigen Aussage und ist sinnvoll. Die von der Klägerin bevorzugte Auslegung führt zu einer mehrdeutigen Aussage. Mehrdeutige Aussagen in Tarifverträgen sind nicht sinnvoll. Die Darstellung des Zusatzes „diese unterfallen den Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks“ macht auch nach Maßgabe der Auslegung des Arbeitsgerichts Sinn. Es handelt sich um eine Erläuterung, was für Gebäudereiniger aus anderen Gründen als aus Gründen der Regelung im Rahmentarifvertrag vom 21.08.2008 gilt.

48

Die Argumentation, bei unterstellter Auslegung im Sinne des Arbeitsgerichts hätte sich der Zusatz „allgemeinverbindlich“ angeboten, ist nicht zwingend. Denn bei Eintritt der H. – H. G. Service GmbH in den Arbeitgeberverband könnten die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks auch gelten, soweit sie nicht allgemeinverbindlich sind. Es erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass einzelne Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Arbeitsverträge abschließen, wonach die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks komplett gelten. Eine Einschränkung auf die allgemeinverbindlichen Tarifverträge kann daher in bestimmten Situationen zu einer falschen Aussage führen.

d)

49

Ein eventueller Wille der Tarifvertragsparteien, also der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der H. – H. G. Service GmbH, es sollen für Gebäudereiniger sämtliche Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks gelten, ist nicht Inhalt des Tarifvertrages geworden. Bei Tarifverträgen ist zwar der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gewunden hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Bei isolierter Betrachtung des Satzes „Diese unterfallen den Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks“ erscheint es zwar vertretbar, dass ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien seinen Niederschlag im Wortlaut gefunden hat. Bei kombinierter Berücksichtigung des Wortlautes und des Zusammenhangs, insbesondere zu den Überschriften, ist dies allerdings nicht mehr der Fall. Danach gilt nur noch das oben dargestellte eindeutige Auslegungsergebnis. Tarifverträge sind stets nach dem Zusammenhang auszulegen, weil sich nur so der Tarifvertragsinhalt erschließen lässt.

50

Die von der Klägerin am 06.05.2013 vertretene Auslegung ist aus an späterer Stelle [II. 2. c)] dargestellten Gründen nicht erkennbarer Wille der Tarifvertragsparteien.

e)

51

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Auslegung unpraktikabel ist. Sie führt zwar dazu, dass für die Gebäudereiniger keine Regelung getroffen wird. Das schadet jedoch nicht, weil wesentliche Regelungen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk getroffen sind. Es macht Sinn, für die Nichtgebäudereiniger der H. – H. G. Service GmbH tarifliche Regelungen zu treffen.

f)

52

Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt es nicht auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags an.

2.

53

Der Argumentation der Klägerin vom 06.05.2013, fußend auf einer Unzuständigkeit der Gewerkschaft, ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen.

a)

54

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt war zuständig für den Abschluss tariflicher Regelungen für bestimmte Arbeitnehmer der H. – H. G. Service GmbH. Bei den DGB-Gewerkschaften gilt im Zweifel das Prinzip ein Betrieb, eine Gewerkschaft (Anlage 1 zur Satzung des DGB – Stand Juni 2010, Punkt 2 a Strich 2, Seite 26 der Internetausgabe http://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/satzung). Bei Zugrundelegung der (nicht bestrittenen) Annahme von Klägerseite, bei der H.– H. G. Service GmbH seien überwiegend Reinigungskräfte beschäftigt, handelt es sich um ein Unternehmen des Gebäudemanagements, für das die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt zuständig ist. Ein Indiz für die Zuständigkeit der Gewerkschaft ist die eingereichte Tarifauskunft, die eine Unzuständigkeit nicht erwähnt.

b)

55

Selbst wenn die Gewerkschaft unzuständig wäre, so würde dies der Klägerin nicht helfen. Der von der Klägerin am 06.05.2013 vorgeschlagene Auslegungsweg würde nicht greifen. Bei Unzuständigkeit der Gewerkschaft für das Unternehmen bzw. den Betrieb wäre der von der Klägerin als Anspruchsgrundlage ins Feld geführte Tarifvertrag vollständig unwirksam.

c)

56

Der von der Klägerin am 06.05.2013 vorgeschlagenen Auslegung ist nicht zu folgen. Sie würde dazu führen, dass zwei Sätze des Rahmentarifvertrages die eigentliche Regelung darstellen würden und 30 ½ Paragraphen ohne Bedeutung sind. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht der Wille der damals tarifvertragsschließenden Parteien gewesen sein kann.

III.

57

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Es ist keine Tarifauskunft einzuholen beim Geschäftsführer oder beim Tarifvertrags-Verhandlungsführer der H. – H. G. Service GmbH, und zwar aus mehreren Gründen.

1.

58

Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft besteht nur, wenn Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen (BAG vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 -, Juris Rz. 32; BAG vom 13.06.2012 – 10 AZR 351/11 -, Juris Rz. 28). Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem eindeutigen Ergebnis führen, handelte das Arbeitsgericht richtig, keine Tarifauskunft einzuholen.

2.

59

Die von der Klägerin eingereichte Tarifauskunft gibt keinen Anlass zur Einholung einer weiteren Tarifauskunft. Wenn die eingereichte Tarifauskunft zu berücksichtigen wäre, so wäre es zwingend, eine weitere Tarifauskunft auch von der anderen Tarifvertragsseite einzuholen. Die eingereichte Tarifauskunft ist allerdings nicht zu berücksichtigen. Tarifauskünfte, die auf die Beantwortung einer prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sind, sind nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich Tarifauskünfte, die Auskunft geben über das tatsächliche Tarifgeschehen oder eine einvernehmliche tarifliche Übung (ausführlich BAG vom 18.08.1999 – 4 AZR 247/98 -, Juris Rz. 57 f.; ferner BAG vom 14.03.2012 – 10 AZR 172/11 -, Juris Rz. 27; BAG vom 14.09.2011 – 10 AZR 358/10 -, Juris Rz. 28). Die von der Klägerin eingereichte Tarifauskunft stellt im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Gewerkschaft dar. Sie schildert nicht das tatsächliche Geschehen bei den Tarifvertragsverhandlungen oder eine einvernehmliche tarifliche Übung. Die Tarifauskunft ist hinsichtlich eventueller innerer Tatsachen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wessen Wille geschildert wird und inwieweit Menschen ihren Willen während der Tarifvertragsverhandlungen verbal oder nonverbal äußerten.

3.

60

Eine ergänzende Auskunftanfrage sowohl an die Gewerkschaft wie auch an die H.- H. G. Service GmbH zum Wortlaut der Verhandlungen vor Abschluss des Tarifvertrages wäre zwar möglich. Auf das Ergebnis käme es jedoch nicht an, weil es im Tarifvertragswortlaut keinen Niederschlag fand.

IV.

61

Die Klägerin als in beiden Instanzen unterlegene Partei hat nach §§ 91, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V.

62

Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG vor.

63

Die Frage, ob bei eindeutigem Auslegungsergebnis eine Tarifauskunft heranzuziehen ist, ist zwar grundsätzlich, aber nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bereits geklärt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 18/10/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2011 - 2 Sa 93/10 - wird zurückgewiesen.
published on 13/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. März 2011 - 1 Sa 70 e/10 - aufgehoben.
published on 14/03/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 2011 - 12 Sa 1011/10 - wird zurückgewiesen.
published on 14/09/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. April 2010 - 13 Sa 1297/09 - wird zurückgewiesen.
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published on 03/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 17.02.2016, Az. 1 Ca 312/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb
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Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.