Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Sept. 2016 - 5 Sa 232/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 18.08.2015 – 1 Ca 209/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
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Die am … 1957 geborene Klägerin schloss am 20.01.2000 mit der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellte beim Evangelischen Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern mit Arbeitsbeginn 15.01.2000. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 20 Wochenstunden. Das Frauenwerk war eine gemeinsame Einrichtung der PEK und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM), in der die beiden Landeskirchen ihre jeweilige Frauenarbeit zusammengeführt hatten. Die Zusammenarbeit war zunächst auf zwei Jahre ausgelegt, wurde aber später fortgeführt.
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Die beiden Landeskirchen regelten die Tätigkeit des Evangelischen Frauenwerks auf der Grundlage einer Satzung. Danach arbeitet das Frauenwerk im Rahmen der Ordnungen beider Landeskirchen inhaltlich selbstständig (§ 1 Satz 2 der zuletzt maßgeblichen Satzung des Evangelischen Frauenwerkes in Mecklenburg-Vorpommern vom 01.03.2006). Das Evangelische Frauenwerk hat die Aufgabe, Frauen in ihren Lebensbezügen, in Familie, Kirche und Gesellschaft zu begleiten und ihnen darin die biblische Botschaft zu verkünden (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Es fördert und begleitet die Frauenarbeit in den Kirchengemeinden und auf Kirchenkreisebene und fördert die Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen. Es initiiert und unterstützt Veranstaltungen und Projekte in beiden Landeskirchen, die es Frauen ermöglichen, persönliche, pädagogische und theologische Kompetenzen zu entwickeln und spirituelle Erfahrungen zu sammeln (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Das Evangelische Frauenwerk arbeitet mit anderen Einrichtungen, Diensten und Werken beider Trägerkirchen zusammen (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Die Arbeit des Evangelischen Frauenwerks wird von einem Kuratorium verantwortet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Referentinnen und Mitarbeiterinnen des Evangelischen Frauenwerks werden im Rahmen des Stellenplans der jeweils dienstgebenden Kirche auf Vorschlag des Kuratoriums angestellt (§ 5 Abs. 1 der Satzung). Das Frauenwerk war in A-Stadt ansässig.
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Der Arbeitsvertrag der Klägerin ist ebenso wie die drei Nachtragsvereinbarungen vom Konsistorialpräsidenten als Vertreter der PEK unterzeichnet und trägt das Siegel "Pommersche Evangelische Kirche Das Konsistorium". Der Leiter des Konsistoriums ist nach Art. 138 Satz 1 der Kirchenordnung der PEK vom 02.06.1950 (ABl. 1950 S. 29) in der Fassung vom 15.10.2000, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18.10.2009 (Abl. 2009 S. 86), unterschriftsberechtigt und befugt zu siegeln. Das Konsistorium besteht aus dem Kollegium und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Konsistoriums (Art. 143 Abs. 1 Kirchenordnung PEK). Zum Kollegium gehören der Bischof, die Superintendenten sowie weitere, in der Regel theologische und juristische Mitglieder, die von der Kirchenleitung im Haupt- und Nebenamt berufen werden (Art. 143 Abs. 2 Satz 1 Kirchenordnung PEK). Die Kirchenleitung bestellt aus den Mitgliedern des Kollegiums (mit Ausnahme des Bischofs) in der Regel einen Juristen zum Leiter des Konsistoriums (Art. 143 Abs. 3 Satz 1 Kirchenordnung PEK). Das Konsistorium führt die laufenden Geschäfte der Pommerschen Evangelischen Kirche; darüber hinaus nimmt es die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden wahr (Art 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Kirchenordnung PEK). Es ist für alle Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung verantwortlich, die die kirchliche Ordnung nicht einer anderen Stelle überträgt, insbesondere für die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Amtsträger (Art 139 Abs. 2 Kirchenordnung PEK).
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Am 05.02.2009 schlossen die PEK, die ELLM und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (NEK) den Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Fusionsvertrag). In diesem Vertrag heißt es:
- 6
"…
- 7
IV.6 Landeskirchenamt
- 8
…
IV.6.3 Standort des Landeskirchenamts
- 9
IV.6.3.1 Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in C-Stadt. Es hat eine Außenstelle in S., in der Aufgaben wahrgenommen werden, deren Erfüllung in der Außenstelle aus funktionalen oder regionalen Gründen sachgerecht ist. Es können weitere Außenstellen - auch mit Sonderzuständigkeiten - gebildet werden.
- 10
IV.6.3.2 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums haben ihren Dienstsitz in C-Stadt. Dies gilt auch für die Referentinnen und Referenten, sofern nicht aus regionalen oder funktionalen Gründen der Dienstsitz in der Außenstelle in S. oder einer anderen Außenstelle sachgerecht ist; besondere persönliche Belange sollen berücksichtigt werden. Den anderen Mitarbeitenden werden Aufgaben am bisherigen Dienstort bzw. am Außenstellensitz angeboten, die ihrer bisherigen Tätigkeit adäquat sind.
…
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IV.7 Überleitung der Mitarbeitenden
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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche oder Pommerschen Evangelischen Kirche stehen, sind mit der Entstehung der gemeinsamen Kirche Mitarbeitende der Landeskirche. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Entstehens der gemeinsamen Kirche sind ausgeschlossen. Änderungskündigungen zur Bestimmung des Dienstortes aus Anlass des Entstehens der gemeinsamen Kirche können ausgesprochen werden; IV.6.3.2 bleibt unberührt.
…
- 13
V. Dienste und Werke
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V.2.1 Dienste und Werke organisieren sich auf der landeskirchlichen Ebene sowie auf der Ebene der Kirchenkreise.
…
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V.2.5 Die Struktur der Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene wird in Hauptbereichen organisiert. Das Nähere regelt ein einheitliches Werkegesetz, dessen Inhalt sich am Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Hauptbereichen kirchlicher Arbeit (GVOBl. 2008 S.110 ff.) orientiert.
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V.2.6 Die Standorte der Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene können zentral oder dezentral lokalisiert sein.
…"
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Am 27.08.2010 schlossen die PEK und die Mitarbeitervertretung des Konsistoriums, die ELLM und die Mitarbeitervertretung des Oberkirchenrates sowie die NEK und die Mitarbeitervertretung des Nordelbischen Kirchenamtes
- 18
"… aus Anlass der Neugestaltung der landeskirchlichen Verwaltung auf der Grundlage des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach § 36 i.V.m. § 40 Buchst. f des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende Dienstvereinbarung über einen Sozialplan:
…
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§ 1
Geltungsbereich
- 20
(1) Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 15. April 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Konsistorium in G., im Oberkirchenrat in S. und im Nordelbischen Kirchenamt (Kirchenverwaltungen) tätig waren.
…
- 21
(3) Maßnahmen im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind alle Änderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die sich aus Anlass der Neugestaltung der landeskirchlichen Verwaltung ergeben.
…
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§ 3
Ziel des Sozialplanes
- 23
Ziel des Sozialplanes ist es, Nachteile für Mitarbeitende zu verhindern, zu mindern oder mindestens sozial abzufedern, die sich aus der Neugestaltung der landeskirchlichen Verwaltung ergeben können.
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§ 4
Arbeitsplatzsicherung
- 25
Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Entstehens der gemeinsamen Kirche sind ausgeschlossen (IV.7 Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland).
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§ 5
Übertragung anderer Tätigkeiten
- 27
Allen Mitarbeitenden gemäß IV.6.3.2. Satz 3 des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist am bisherigen Dienstort eine adäquate Tätigkeit anzubieten, das heißt die neue Tätigkeit muss hinsichtlich der erforderlichen Qualifizierung, der Eingruppierung und des Beschäftigungsumfangs der bisherigen Arbeitsaufgabe entsprechen.
…
- 28
§ 10
Abfindung
- 29
(1) Mitarbeitende, die wegen der Zusammenlegung der Ämter aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
- 30
Beschäftigungszeit
Vor dem vollendeten 45. Lebensjahr
MonatsbezügeNach dem vollendeten 45. Lebensjahr
Monatsbezüge…
…
…
13 Jahre
10
13
…
…
…
- 31
…
- 32
§ 15
Rechtsnachfolge
- 33
Die Verpflichtungen der Dienstgeber aus dieser Dienstvereinbarung gehen bei der Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 1) auf den neuen Dienstgeber über.
- 34
§ 16
Kündbarkeit
- 35
Dieser Sozialplan ist nicht kündbar. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Mitarbeitenden keine Ansprüche mehr aus dieser Dienstvereinbarung geltend machen können.
…“
- 36
Am Pfingstsonntag, 27.05.2012, traten die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sowie das Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, mit dem die Mitarbeiter der einzelnen Landeskirchen auf die Nordkirche übergeleitet wurden, in Kraft.
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Zum 01.10.2012 nahm die Klägerin eine weitere Teilzeitbeschäftigung in A-Stadt bei einem anderen kirchlichen Rechtsträger auf. Dieses Arbeitsverhältnis mit dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis war auf zwei Jahre, d. h. bis zum 30.09.2014, befristet.
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Anfang 2013 entschied die Beklagte, den Dienstsitz des Evangelischen Frauenwerks in Mecklenburg-Vorpommern von A-Stadt nach R. zu verlegen. Die Standortentscheidung beruht darauf, dass in R. mehrere kirchliche Einrichtungen, wie z. B. die Fachstelle Männerarbeit, das Jugendpfarramt, die Erwachsenenbildung, in einem Gebäude zusammengeführt werden sollten.
- 39
Unter dem Datum 20./28.06.2013 schloss die Beklagte, vertreten durch die Leiterin des Hauptbereichs "Frauen, Männer, Jugend", mit der Klägerin unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Verträge einen Änderungsvertrag, in dem es heißt:
- 40
"…
§ 1
- 41
An die Stelle der Pommerschen Evangelischen Kirche ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 27. Mai 2012 die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland getreten. An die Stelle des Konsistoriums ist der Hauptbereich „Frauen, Männer, Jugend“ Arbeitsbereich Frauenwerk der Nordkirche getreten.
§ 2
- 42
Für das Arbeitsverhältnis gilt der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) und der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 7. Dezember 2011.
…"
- 43
Hauptbereiche sind eigenständige Arbeitseinheiten der Kirche ohne Rechtspersönlichkeit, in denen rechtlich unselbstständige Träger kirchlicher Arbeit sowie rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit aufgabenbezogen zusammenarbeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Hauptbereichsgesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 11.03.2008).
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Am 24.09.2013 zog die Geschäftsstelle des Frauenwerks von A-Stadt nach R. um. Daraufhin beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Auflösungsvertrag vom 15.10.2013 einvernehmlich zum 31.10.2013 gegen Zahlung einer nach § 1a KSchG berechneten Abfindung in Höhe von € 9.630,- brutto. Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin belief sich zuletzt auf € 1.371,75.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die höhere Abfindung aus dem Sozialplan vom 27.08.2010 zu, weshalb die Beklagte den Differenzbetrag nachzuzahlen habe. Die Klägerin sei im Konsistorium der PEK beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe das indirekt mit dem Änderungsvertrag vom 20./26.06.2013 bestätigt, in dem es heiße, dass an die Stelle des Konsistoriums nunmehr der Hauptbereich "Frauen, Männer, Jugend" getreten sei. Die Klägerin sei wegen der Zusammenlegung der Ämter aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Aufgrund dessen sei ihre Arbeitsstelle in A-Stadt weggefallen. Zumindest sei der Sozialplan nach dem Gleichbehandlungsgebot auf sie entsprechend anzuwenden. Es gebe keinen sachlichen Grund, der Klägerin die Sozialplanabfindung vorzuenthalten, während sie anderen ausgeschiedenen Verwaltungsmitarbeitern gezahlt worden sei.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.202,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2014 zu zahlen.
- 48
Die Beklagte hat beantragt,
- 49
die Klage abzuweisen.
- 50
Sie hat die Ansicht vertreten, der Sozialplan finde auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Die Klägerin habe ihren Arbeitsplatz nicht im Konsistorium, sondern im Frauenwerk gehabt. Von dem Zusammenschluss der drei Kirchen seien nur die Mitarbeiter in den jeweiligen Kirchenverwaltungen, also dem Konsistorium, dem Oberkirchenrat und dem Nordelbischen Kirchenamt, betroffen gewesen, nicht aber die Mitarbeiter der Werke und Dienste. Der Sozialplan gelte nur für die unmittelbar von der Fusion Betroffenen, nämlich die Mitarbeiter in den drei landeskirchlichen Verwaltungen, bei denen ein Personalabbau zu erwarten gewesen sei. Die Entscheidung zur Verlegung der Geschäftsstelle des Frauenwerks von A-Stadt nach R. sei hingegen erst ein Jahr nach der Kirchenfusion getroffen worden.
- 51
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Klägerin nicht unter den Sozialplan vom 27.08.2010 falle, da sie weder im Konsistorium noch in G. tätig gewesen sei. Das Evangelische Frauenwerk nehme gänzlich andere Aufgaben wahr als das Konsistorium. Die Klägerin habe zwar mit dem Konsistorium zusammengearbeitet, aber nicht im Konsistorium gearbeitet. Soweit der Begriff Konsistorium in den Arbeitsverträgen erscheine, beziehe sich das auf die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse. Die Klägerin sei zudem nicht wegen der Zusammenlegung der Ämter ausgeschieden. Die Verlegung der Geschäftsstelle des Frauenwerks von A-Stadt nach R. stehe nicht im Zusammenhang mit der Kirchenfusion. Schließlich sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, da es jedenfalls einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin gebe. Einzelne Entlassungen seien nicht sozialplanpflichtig. Zudem sei der Entscheidungsspielraum der Betriebspartner zu berücksichtigen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht habe den Anwendungsbereich des Sozialplans zu eng ausgelegt. Der Sozialplan gelte für alle betroffenen Verwaltungsbeschäftigten. Dass die Geschäftsstelle des Frauenwerks zufällig in A-Stadt gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Klägerin dem Konsistorium angehört habe. Sie hätte dieselbe Tätigkeit auch in G. erledigen können. Der Sozialplan habe das Ziel, Nachteile aus der Neugestaltung der landeskirchlichen Verwaltung auszugleichen. Das müsse auch für die Klägerin gelten. Im Übrigen gebe es keinen sachlichen Grund, die Klägerin von den Sozialplanansprüchen auszuschließen. Der Zusammenschluss der Landeskirchen treffe sie genauso wie die in G. tätigen Verwaltungsmitarbeiter. Die Verlagerung ihres Arbeitsplatzes von A-Stadt nach R. hänge ausschließlich mit der Kirchenfusion zusammen. Die Nordkirche sei darauf bedacht, ihre Einrichtungen in zentraleren Lagen anzusiedeln.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.08.2015 - 1 Ca 209/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.202,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2014 zu zahlen.
- 55
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
- 57
Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck erfasse der Sozialplan nur die von der Fusion unmittelbar betroffenen Mitarbeiter in den einzelnen Kirchenverwaltungen, nicht jedoch alle Arbeitsverhältnisse der Landeskirchen. In der Kirche gebe es zahlreiche Arbeitsbereiche, die gerade nicht Bestandteil der Kirchenverwaltung seien, z. B. Schulen in kirchlicher Trägerschaft, Telefon-, Krankenhaus-, Gefängnisseelsorge, Kirchenmusikalische Arbeit usw. Für all diese Arbeitsbereiche gelte der Sozialplan nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 59
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an.
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Die Klägerin hat keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 27.08.2010, da sie nicht unter dessen Geltungsbereich fällt.
- 61
Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 15. April 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Konsistorium in G., im Oberkirchenrat in S. und im Nordelbischen Kirchenamt (Kirchenverwaltungen) tätig waren (§ 1 Abs. 1). Eine Abfindung erhalten Mitarbeitende, die wegen der Zusammenlegung der Ämter aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheiden (§ 10 Abs. 1).
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Bei der Auslegung einer Dienstvereinbarung ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und der Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 43, juris = NZA-RR 2013, 627).
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Die Klägerin war weder im Konsistorium in G. noch im Oberkirchenrat in S. noch im Nordelbischen Kirchenamt tätig.
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Der Sozialplan erstreckt sich seinem Wortlaut nach gerade nicht auf alle Mitarbeiter der drei Landeskirchen, sondern nur auf diejenigen Mitarbeiter der jeweiligen Kirchenverwaltung. Die einzelnen Dienstgeber und die Mitarbeitervertretungen haben den Anwendungsbereich des Sozialplans bewusst auf einen bestimmten Mitarbeiterkreis eingegrenzt. Der Sozialplan gilt nur für solche Mitarbeiter, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmten Organisationseinheiten tätig waren, also z. B. im Konsistorium. Um diesen begrenzten Anwendungsbereich nochmals zu verdeutlichen, haben es die Verfasser des Sozialplans nicht dabei belassen, die Organisationseinheit zu benennen, sondern haben Ortsangaben hinzugefügt, z. B. "in G.". Zu weiteren Erläuterung haben sie den Klammerzusatz "Kirchenverwaltungen" angehängt.
- 65
Das entspricht dem Sinn und Zweck des Sozialplans. Die Mitarbeiter in den Kirchenverwaltungen sind diejenige Personengruppe, bei der nicht nur ein rechtlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die neu gebildete Kirche anstand, sondern bei denen Veränderungen ihres Aufgabengebiets bzw. ihres Dienstortes zu erwarten waren. Die Fusion der drei Landeskirchen als solche greift noch nicht in die konkreten Arbeitsbedingungen ein. Ob die sich daran anschließenden organisatorischen Maßnahmen bei den Mitarbeitern zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, die es auszugleichen gilt, hängt von der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung ab. Der Sozialplan beruht auf § 40 Buchst. f des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD). Danach sind Sozialpläne insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen aufzustellen. Als der Sozialplan vom 27.08.2010 geschlossen wurde, stand bereits fest, dass die bisherigen Kirchenverwaltungen der drei Landeskirchen zusammengelegt und zum Teil verlegt werden. Nach Ziffer IV.6.3.1 des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 05.02.2009 ist der zukünftige Sitz des Landeskirchenamtes in C-Stadt, während sich in S. eine Außenstelle befindet. Auf die damit verbundene Ver- und Zusammenlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen bezieht sich der Sozialplan. Dementsprechend knüpft er die Abfindungszahlung an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses "wegen der Zusammenlegung der Ämter" (§ 10 Abs. 1). Der Sozialplan hat den Zweck, evtl. wirtschaftliche Nachteile derjenigen Mitarbeiter zu mildern oder auszugleichen, bei denen sich eine Änderung ihres Aufgabengebiets oder ihres Dienstortes bereits unmittelbar abzeichnete. Das sind die Mitarbeiter in den Kirchenverwaltungen. Bei den Mitarbeitern der Dienste und Werke standen derart weitreichende Veränderungen zum damaligen Zeitpunkt nicht an. Zwar war es notwendig, die Dienste und Werke in eine neue Organisationsstruktur zu überführen. Damit war aber nicht zwangsläufig eine räumliche Verlagerung von Aufgaben oder eine Zusammenlegung von Dienststellen verbunden (vgl. Ziffer V.2.6 Fusionsvertrag). Soweit in den Diensten und Werken unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, ist hierzu ggf. ein weiterer Sozialplan zu schließen. Der Sozialplan vom 27.08.2010 ist jedenfalls nicht auf evtl. zukünftige organisatorische Maßnahmen ausgelegt.
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Die Klägerin hatte ihren Arbeitsplatz nicht im Konsistorium. Unerheblich ist, wer den Arbeitsvertrag und die Änderungsverträge unterzeichnet hat. Nach § 1 Abs. 1 des Sozialplans vom 27.08.2010 ist allein maßgeblich, in welcher Organisationseinheit der Mitarbeiter zum Stichtag 15.04.2009 tätig war, also tatsächlich seinen Arbeitsplatz hatte. Das Konsistorium führt die laufenden Geschäfte der PEK und nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach dem geltenden Recht und entsprechend den von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätzen wahr (Art. 139 Abs. 1 und Abs. 3 Kirchenordnung PEK). Die Klägerin hat weder die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Landeskirche noch diejenigen der Kirchenkreise oder Kirchengemeinden wahrgenommen. Vielmehr war sie als Verwaltungsangestellte des Evangelischen Frauenwerkes mit den laufenden Verwaltungsgeschäften des Frauenwerkes als gemeinsamer Einrichtung der PEK und der ELLM befasst. Das Evangelische Frauenwerk ist eine eigenständige Einrichtung, die inhaltlich selbstständig arbeitet und eine spezielle Aufgabe verfolgt. Es arbeitet zwar mit anderen Einrichtungen, Diensten und Werken zusammen, ist aber deshalb nicht Bestandteil der landeskirchlichen Verwaltung. Die Klägerin hatte nicht die Aufgabe, Verwaltungsangelegenheiten der Landeskirche, der Kirchenkreise oder der Kirchengemeinden wahrzunehmen. Als Verwaltungsangestellte des Evangelischen Frauenwerks war sie vielmehr dafür zuständig, die dort anfallenden Verwaltungsvorgänge zu erledigen. Die Kontakte mit der landeskirchlichen Verwaltung beschränkten sich auf dieses Aufgabengebiet.
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Aus § 1 des Änderungsvertrages vom 20./28.06.2013 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin zuvor Mitarbeiterin des Konsistoriums (vgl. Art. 143 Abs. 1 Kirchenordnung PEK) war. § 1 des Änderungsvertrages enthält keine Regelung, sondern lediglich eine Feststellung der aktuellen rechtlichen Verhältnisse. Der erste Satz bezieht sich auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die jetzige Arbeitgeberin, also die Beklagte. Der zweite Satz beschreibt die aktuellen Vertretungsverhältnisse. Während die PEK vom Konsistorium rechtsgeschäftlich vertreten wurde, wird die Beklagte, was das Arbeitsverhältnis der Klägerin betrifft, rechtsgeschäftlich vertreten durch den Hauptbereich "Männer, Frauen, Jugend". Das Konsistorium war im ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht als Beschäftigungsort, sondern nur als vertretungsberechtigtes Organ der PEK genannt. Ihre Arbeit hatte die Klägerin beim Evangelischen Frauenwerk zu leisten (§ 1 des Arbeitsvertrages vom 20.01.2000). Der Hinweis unter § 1 Satz 2 im Änderungsvertrag stellt lediglich klar, dass nach dem Wegfall des Konsistoriums dessen Funktion als Vertretungsorgan nunmehr der Hauptbereich "Frauen, Männer, Jugend" übernommen hat, dem das Frauenwerk organisatorisch zugeordnet ist.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die im Konsistorium, im Oberkirchenrat oder im Nordelbischen Kirchenamt tätig waren. Die Beschränkung des Sozialplans auf eine bestimmte Organisationsmaßnahme und die davon Betroffenen verstößt nicht gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit.
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Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 MVG.EKD haben Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu gehört die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 576/14 - Rn. 21, juris = AP Nr. 76 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18, juris = AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972).
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Ein Sozialplan verfolgt das Ziel, konkret absehbare oder bereits eingetretene wirtschaftliche Nachteile von Mitarbeitern auszugleichen oder abzumildern (BAG, Urteil vom 01. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 22, juris = AP Nr. 211 zu § 112 BetrVG 1972). Dabei geht es um wirtschaftliche Nachteile, die den Dienstnehmern durch bestimmte organisatorische Maßnahmen drohen, insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen (§ 40 Buchst. f MVG.EKD). Die Neugestaltung der landeskirchlichen Verwaltung nach dem Zusammenschluss der drei Landeskirchen ist eine solche Maßnahme, die sich unmittelbar auf die Mitarbeiter in den bisherigen Kirchenverwaltungen auswirkt und zu wirtschaftlichen Nachteilen führen kann. Bei Abschluss des Sozialplans im August 2010 war offenkundig, dass es bei diesem Personenkreis zu einer Veränderung des Dienstortes oder der Arbeitsaufgaben kommen kann. Umstrukturierungen in anderen Bereichen waren seinerzeit nicht konkret absehbar. Der Sozialplan erstreckt sich deshalb nur auf die bevorstehende Neugestaltung der landeskirchlichen Verwaltung und die bislang in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter. Eben weil der Sozialplan nur eine begrenzte Maßnahme und einen begrenzten Personenkreis erfasst, war es möglich, eine Kündigung des Sozialplans auszuschließen.
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Mit diesem Personenkreis ist die Klägerin nicht vergleichbar, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Es handelt sich um unterschiedliche, zeitlich versetzte organisatorische Maßnahmen. Von der Zusammenlegung der Kirchenverwaltungen ist die Klägerin nicht betroffen. Die Verlagerung der Geschäftsstelle des Frauenwerks von A-Stadt nach R. geht nicht auf den Fusionsvertrag der drei Landeskirchen zurück, sondern auf eine spätere eigenständige Organisationsentscheidung des zuständigen Hauptbereichs. Eine solche zeitlich nachfolgende Strukturmaßnahme konnte der Sozialplan nicht erfassen, da sie ihrem Inhalt nach seinerzeit nicht absehbar war.
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Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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Annotations
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)