Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Mai 2017 - 5 Sa 216/16

published on 30/05/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Mai 2017 - 5 Sa 216/16
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2016 - 3 Ca 446/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Hygienefachkraft im Krankenhaus.

2

Die 1959 geborene, zur Krankenschwester ausgebildete Klägerin nahm zum 01.09.1990 eine Beschäftigung im Krankenhaus B./Rügen. auf. Vom 07.09.1992 bis zum 20.06.1994 ließ sie sich vom Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern berufsbegleitend zur Hygienefachkraft weiterbilden. Die Weiterbildung erfolgte auf der Grundlage von Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und umfasste insgesamt 720 Unterrichtsstunden, die sich wie folgt aufteilten:

3

Lehrgebiet

Stunden

Grundlagen der Krankenhaushygiene

240     

Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation

 80     

Mikrobiologie

160     

Sozialwissenschaftliche Grundlagen

 80     

Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaus

160     

4

Die Klägerin hatte Leistungsnachweise (Testate, Klausuren) zu erbringen und eine Pro-jektarbeit anzufertigen. Hinzu kamen Praktika entsprechend der BGA-Empfehlung vom September 1991.

5

Die Klägerin ist als Hygienefachkraft tätig. Die Krankenhäuser des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V) vom 22.02.2012 (GVOBl. M-V 2012, 66) verpflichtet, Hygienefachkräfte zu beschäftigten. Hygienefachkräfte sind nach § 7 Abs. 2 MedHygVO M-V Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und staatlich anerkannter Weiterbildung zur Hygienefachkraft oder einer abgeschlossenen Weiterbildung zur Hygienefachkraft nach den Richtlinien des Robert Koch-Institutes für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.

6

Die Beklagte schloss am 12.11./20.11.2014 mit der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft den Anwendungs-Tarifvertrag für das S. Krankenhaus Rügen (AnwendungsTV Rügen 2014), der zum 01.07.2014 in Kraft trat und der folgenden Inhalt hat:

7

"…

8

§ 3 Sonstiges

9

In Anlage 7 sind die derzeit angewendeten Tarifverträge aufgeführt. Im Übrigen finden die §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 8 des E-TV M/W/I S. Nr. 3 Anwendung.

10

11

Anlage 4: Eingruppierungssystematik

12

4.1 Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe

13

im medizinischen und pflegerischen Bereich, sowie im Labor und der Sterilgutaufbereitung

14

Entgelt-
gruppen

Funktionsgruppe

Arbeitsbereiche**

Im Regelfall
erforderliches
Qualifikations-
Niveau

…       

…       

…       

…       

M4    

Stationssekretär/in / Stationsassistenz (z. B. Therapiesteuerung)
Apothekenhelfer/in
Medizinische/r Fachangestellte/r
Medizinische/r Bademeister/in und Masseur/in
Rettungsassistent/in

OP, ITS, Anästhesie, Psychiatrie / Neurologie (MS) / Onkologie, Kinderkrankenpflege, Krankenpflege, Kardiotechnik, Sterilgutaufbereitung, Funktionsbereich, Wundmanagement, Schmerzmanagement, Case-Management, Belegungsmanagement, Apotheke

Mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung.

M5    

OTA Operationstechnische Assistenz
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
Praxisanleiter/in
Mentor/in
OP-Manager/in (falls nicht Arzt)
Med. Dokumentationsassistent/in (Codierung)
EKG-Stationsdienst
MTA-L
MTA-R
MTA-F
MTA-O
PTA
Physiotherapeut/in
Ergotherapeut/in
Logopäde/Logopädin
Hebamme/Entbindungspfleger
Altenpfleger/in

OP, ITS, Anästhesie, Psychiatrie / Neurologie (MS) / Onkologie, Kinderkrankenpflege, Krankenpflege, Kardiotechnik, Sterilgutaufbereitung, Funktionsbereich, Wundmanagement, Schmerzmanagement, Case-Management, Belegungsmanagement, Radiologie, Funktionsdienst, Apotheke

Mindestens dreijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung.

M6    

Gesundheits-und Krankenpfleger/in mit Zusatzqualifikation

Diabetes, Hygiene, IMC

Mindestens dreijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und eine mindestens 1-jährige pflegerische Zusatzqualifikation nach Empfehlung der jeweiligen Fachgesellschaft.

M7    

Kardiotechniker/in mit Fachweiterbildung
Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Fachweiterbildung
OP-Manager/in (falls nicht Arzt)

Anästhesie, Intensivmedizin, OP, ITS, Kardiotechnik, Nephrologie, Onkologie

Fachweiterbildung oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung verbunden mit einer 2-jährigen pflegerischen/medizinischen Zusatzqualifikation.

…       

…       

…       

…       

**Aufzählung muss nicht abschließend sein

15

…"

16

Die vorstehende Tabelle enthält auf der rechten Seite eine weitere Spalte, in der angegeben ist, welche Funktionszulagen erreicht werden können.

17

In dem Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV M/W/I S.) in Einrichtungen der S. Kliniken AG vom 30.01.2009 heißt es:

18

"…

19

§ 3 Grundsätze der Eingruppierung

20
(1) Die in den Einrichtungen typischen Tätigkeiten des Funktionsbereiches Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe sind in der Anlage … als Funktionsgruppen aufgelistet und den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet.
21
(2) Die Funktionsgruppen sind der Maßstab für die individuelle Eingruppierung. Dabei sind für die Zuordnung des Arbeitsbereiches eines Beschäftigten zu einer Funktionsgruppe die jeweils überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich.
22
(3) Kann der Arbeitsbereich des Beschäftigten ausnahmsweise keiner Funktionsgruppe zugeordnet werden, so ist er so einzugruppieren, wie die Funktionsgruppe, die am ehesten als vergleichbar und gleichwertig mit dem Arbeitsbereich des Beschäftigten anzusehen ist.
23
(4) Die Tarifvertragsparteien werden regelmäßig prüfen, ob weitere Funktionsgruppen genannt oder schon genannte Funktionsgruppen abgeändert werden oder entfallen sollen.
24

…"

25

Der AnwendungsTV Rügen 2014 findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Beklagte zahlt der Klägerin die Vergütung der Entgeltgruppe M6 (Stufe 6). Mit Schreiben vom 24.06.2015 beantragte die Klägerin erfolglos die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe M7.

26

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie verfüge über eine Fachweiterbildung im Sinne der Entgeltgruppe M7 des AnwendungsTV Rügen 2014. Eine staatliche Anerkennung ihrer Weiterbildung zur Hygienefachkraft sei nach dem Tarifvertrag nicht erforderlich. Im Land Mecklenburg-Vorpommern gebe es - anders als in vielen anderen Bundesländern - keine entsprechende Weiterbildungsverordnung, die eine staatliche Anerkennung ermögliche. Die Anerkennung der zuständigen Fachgesellschaft, hier des Robert Koch-Instituts, genüge.

27

Zwar führe der Tarifvertrag den Arbeitsbereich "Hygiene" bei der Entgeltgruppe M6 auf. Das sei jedoch unschädlich, da, wie sich aus der **-Anmerkung ergebe, die Aufzählung nicht abschließend sein müsse. Demnach könne die Hygiene ebenso unter die Entgeltgruppe M7 fallen.

28

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

29
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2015 bis Oktober 2015 € 1.422,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen, und
30
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.11.2015 in die Entgeltgruppe M7 Stufe 6 des Anwendungstarifvertrages für das S.-Krankenhaus Rügen einzugruppieren.
31

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass eine Eingruppierung in der M7 schon deshalb ausscheide, weil die Fortbildung der Klägerin nicht als Fachweiterbildung staatlich anerkannt sei. Zudem habe die Fortbildung nicht den geforderten zeitlichen Umfang von mindestens zwei Jahren gehabt. Es handele sich lediglich um eine Zusatzqualifikation im Sinne der Entgeltgruppe M6. Darüber hinaus sei der Arbeitsbereich "Hygiene" ausdrücklich in der Entgeltgruppe M6, nicht aber in der Entgeltgruppe M7 genannt.

32

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe M6 des AnwendungsTV Rügen 2014. Der Bereich "Hygiene", in dem die Klägerin arbeite, sei der Entgeltgruppe M6 zugeordnet. Diese Regelung sei abschließend. Aus Sicht der Tarifvertragsparteien habe offenbar kein Handlungsbedarf bestanden, die Eingruppierung der Hygienefachkräfte zu ändern. Abgesehen davon verfüge die Klägerin nicht über die in der Entgeltgruppe M7 geforderte fachliche Qualifikation.

33

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie weist nochmals darauf hin, dass eine staatliche Anerkennung ihrer Fachweiterbildung nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht Voraussetzung für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe M7 sei. Eine abgeschlossene Weiterbildung zur Hygienefachkraft nach den Richtlinien des Robert Koch-Institutes genüge. Hätte sie keine entsprechende Fachweiterbildung, dürfte die Beklagte sie überhaupt nicht als Hygienefachkraft gemäß § 7 MedHygVO M-V beschäftigen. Jedenfalls verfüge die Klägerin über eine 2-jährige pflegerische/medizinische Zusatzqualifikation. Es komme nicht darauf an, wie lange die Weiterbildung tatsächlich gedauert habe, sondern auf welchen Zeitraum diese konzipiert sei. Soweit der Begriff "Hygiene" in der Entgeltgruppe M6 genannt werde, komme dem nur Indizwirkung zu, da die Aufzählung nicht abschließend sei. Maßgeblich sei vielmehr die Regelqualifikation. Die Krankenhaushygiene habe heutzutage einen viel höheren Stellenwert. Der Tarifvertrag habe diese Entwicklung nicht nachgezeichnet.

34

Die Klägerin beantragt,

35
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2016 - 3 Ca 446/15 - abzuändern und
36
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2015 bis Oktober 2015 € 1.422,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen, sowie
37
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2015 die Vergütung der Entgeltgruppe M7 Stufe 6 des Anwendungstarifvertrages für das S.-Krankenhaus Rügen zu zahlen.
38

Die Beklagte beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzliche Argumentation. Wenn die Ansicht der Klägerin richtig wäre, dass die Hygiene nicht nur unter die Entgeltgruppe M6, sondern auch unter die Entgeltgruppe M7 falle, würde die Nennung der Arbeitsbereiche in der Eingruppierungssystematik vollständig leerlaufen. Das sei mit dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

42

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz.

43

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe M7 des AnwendungsTV Rügen 2014, dem das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unterliegt. Die von ihr überwiegend ausgeübten Tätigkeiten erfüllen nicht die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe.

44

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 15, juris = NZA-RR 2016, 309).

45

Die Eingruppierung nach dem AnwendungsTV Rügen 2014 in Verbindung mit dem E-TV M/W/I S. richtet sich nach Funktionsgruppen, für die es wiederum auf den Arbeitsbereich und das im Regelfall erforderliche Qualifikationsniveau ankommt.

46

Die Funktionsgruppen sind der Maßstab für die individuelle Eingruppierung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 E-TV M/W/I S.). Die Funktionsgruppen geben die jeweils typischen Tätigkeiten wieder (§ 3 Abs. 1 E-TV M/W/I S.). Zur Bestimmung der typischen Tätigkeiten haben die Tarifvertragsparteien auf die üblichen Berufsbezeichnungen zurückgegriffen. Aus diesen Begriffen ergeben sich bestimmte Funktionen, die die Beschäftigten im Krankenhaus ausfüllen, z. B. Hebamme, Medizinisch-Technische Röntgenassistentin, Physiotherapeutin etc. Diese Funktionsbezeichnungen haben für die weiteren Eingruppierungsmerkmale eine übergeordnete Bedeutung, weshalb die Tarifvertragsparteien diese Tabellenspalte farblich unterlegt und damit besonders hervorgehoben haben. Das ist bei den beiden anderen Spalten "Arbeitsbereiche" und "Im Regelfall erforderliches Qualifikations-Niveau" nicht der Fall.

47

Welche der genannten Funktionsgruppen ausschlaggebend ist, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsbereich, d. h. den konkret und überwiegend ausgeübten Tätigkeiten. Der Arbeitsbereich des Beschäftigten ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 3 E-TV M/W/I S. einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei sind für die Zuordnung des Arbeitsbereiches eines Beschäftigten zu einer Funktionsgruppe die jeweils überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich (§ 3 Abs. 2 Satz 2 E-TV M/W/I S.).

48

Der Arbeitsbereich bestimmt sich nach den jeweiligen Aufgaben und Organisationseinheiten innerhalb eines Krankenhauses, z. B. Anästhesie, OP, Onkologie etc. In den vorstehend genannten Arbeitsbereichen können verschiedene Funktionsgruppen zum Einsatz kommen, in anderen Arbeitsbereichen gibt es nur eine einzige Funktionsgruppe, z. B. IMC (Intensive Medical Care), Hygiene. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Beschäftigten je nach Einsatzbereich durchaus unterschiedlich sind, was sich in der Vergütung niederschlagen soll. Die unterschiedlichen Anforderungen können sich beispielsweise in besonderen physischen oder psychischen Belastungen widerspiegeln, dem Aufgabenumfang, einer besonderen Verantwortung usw. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen ihrer Tarifautonomie einen Einschätzungs- und Ermessensspielraum, nach welchen Gesichtspunkten sie das Entgelt abstufen.

49

Zwar muss die Aufzählung der Arbeitsbereiche in der Tabelle nicht abschließend sein, wie sich aus dem **-Hinweis ergibt. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch nur klargestellt, dass es noch weitere Arbeitsbereiche geben kann, die nicht aufgeführt sind, insbesondere weil sie sich aufgrund von technischen und medizinischen Entwicklungen oder organisatorischen Veränderungen erst später ergeben. "Nicht abschließend" bedeutet, dass die Aufzählung nicht beendet ist, dass also Ergänzungen möglich sind. Soweit jedoch Arbeitsbereiche bereits aufgeführt sind, bedarf es gerade keiner Ergänzung. "Nicht abschließend" bezieht sich auf die Aufzählung, nicht aber auf die Einordnung der bereits aufgezählten Arbeitsbereiche; diese ist abschließend. Die Einordnung der Arbeitsbereiche ist ein maßgeblicher Faktor für die Eingruppierung (§ 3 Abs. 2 E-TV M/W/I S.) und daher nicht beliebig veränderbar. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Aufzählung von Arbeitsbereichen, diese in andere Funktionsebenen auszudehnen oder zu verschieben, sei es nach unten oder nach oben. Die Arbeitsbereiche dienen gerade dazu, eine Zuordnung zu Funktions- und Entgeltgruppen zu ermöglichen. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien bewusst unterschiedliche Arbeitsbereiche gebildet und diese auf verschiedenen Ebenen angesiedelt.

50

Der Hinweis auf die nicht abschließende Aufzählung entspricht im Übrigen der Regelung des § 3 Abs. 3 E-TV M/W/I S.. Danach richtet sich die Eingruppierung, wenn der Arbeitsbereich des Beschäftigten ausnahmsweise keiner Funktionsgruppe zugeordnet werden kann, nach der Funktionsgruppe, die am ehesten als vergleichbar und gleichwertig mit dem Arbeitsbereich des Beschäftigten anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass grundsätzlich alle Arbeitsbereiche erfasst sind und nur in Ausnahmefällen eine Zuordnung nach Vergleichbarkeitsgesichtspunkten notwendig wird.

51

Die Klägerin ist nicht in einem Arbeitsbereich beschäftigt, der zur Funktionsgruppe "Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Fachweiterbildung" führt. Sie ist nicht in der Anästhesie, der Intensivmedizin, dem OP, auf der ITS (Intensivtherapiestation), in der Kardiotechnik, der Nephrologie oder in der Onkologie tätig. Die unter der M7 aufgeführten Arbeitsbereiche können nicht um den Bereich "Hygiene" ergänzt werden. Dieser Bereich fehlt nicht in der Aufzählung. Die Tarifvertragsparteien haben die Hygiene lediglich auf einer anderen Stufe, nämlich der M6, angesiedelt. Sie haben den Arbeitsbereich "Hygiene" nicht übersehen, sondern ihn der Funktionsgruppe "Gesundheits-und Krankenpfleger/in mit Zusatzqualifikation" zugeordnet. Damit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe M6 eingruppiert, da sie auch das geforderte Qualifikationsniveau besitzt. Ob ihre Qualifikation über dieses Niveau hinausgeht und als Fachweiterbildung im Sinne des Tarifvertrages anzusehen ist, weil ihre Fortbildung der einer Fachkrankenschwester für Hygiene - sei es mit oder ohne staatliche Anerkennung - entspricht, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Qualifikation allein führt noch nicht zu einer bestimmten Eingruppierung, solange nicht der Arbeitsbereich tarifvertraglich auf derselben Stufe angesiedelt ist.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 29/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. September 2015 - 11 Sa 237/15 - wird zurückgewiesen.
published on 13/01/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 17/14 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)