Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Juni 2017 - 5 Sa 209/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.05.2016 - 3 Ca 467/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die bei der Beklagten zu 2) angestellte Klägerin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei dem Beklagten zu 1) tätig geworden und nach den bei ihm geltenden Tarifverträgen zu vergüten ist.
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Die 1957 geborene Klägerin nahm zum 16.02.1976 eine Beschäftigung als Krankenschwester in der medizinischen Klinik der Universität B-Stadt auf. Das Universitätsklinikum versorgt nierenkranke Patienten stationär, was ggf. erforderliche Dialysen einschließt. Die Universität B-Stadt und der Beklagte zu 1) gründeten im Jahr 1992 für die ambulante Versorgung von Dialysepatienten das Nierenzentrum B-Stadt. Der Beklagte zu 1) ist ein gemeinnütziger Verein, der in Deutschland rund 200 Nierenzentren zur ausschließlich ambulanten Versorgung von chronisch Nierenkranken unterhält und mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.
- 3
Die Klägerin ist seit Mai 1994 ausschließlich im Nierenzentrum B-Stadt eingesetzt und dort mit der ambulanten Versorgung von Dialysepatienten betraut. Mit Ausgliederung der Universitätsmedizin übernahm später die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
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Die Beklagten haben ihre Zusammenarbeit in den zuletzt geschlossenen Vereinbarungen vom 28.09./05.10.2009 wie folgt ausgestaltet:
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K O O P E R A T I O N S V E R E I N B A R U N G
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P r ä a m b e l
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Im Zentrum für Innere Medizin, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin A des Universitätsklinikums B-Stadt besteht für Patienten mit Nierenkrankheiten das Angebot einer vollständigen Diagnostik sowie der Behandlung von Niereninsuffizienz einschließlich der unterschiedlichen Formen der Nierenersatzbehandlung.
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Das KfH versorgt entsprechend seiner Satzung sowie auf der Grundlage seines Versorgungsauftrages gemäß den Bundesmantelverträgen für Ärzte in über 200 Nierenzentren chronisch nierenkranke Patienten. Die gesamte Tätigkeit des KfH dient gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Im KfH-Nierenzentrum in B-Stadt stellt das KfH auf der Grundlage seines Versorgungsauftrages in der vertragsärztlichen Versorgung nach Anlage 9.1 Bundesmantelverträge sowie nach §§ 126 Abs. 3 und 127 SGB V die Versorgung nierenkranker Patienten sicher.
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Das Universitätsklinikum und das KfH sehen sich für die Sicherstellung der Versorgung der nephrologischen Patienten in der Region gemeinsam verantwortlich und schließen diesen Vertrag mit dem Ziel einer optimalen Versorgung dieser Patienten.
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§ 1
Kooperationsinhalte
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(1) Das Universitätsklinikum überlässt dem KfH das für den Betrieb des Nieren-zentrums erforderliche Grundstück im Rahmen des gesonderten Pachtvertrages vom 1. Oktober 1992 und versorgt das Nierenzentrum mit weiteren Leistungen, wie z. B. Strom, Wäsche etc.
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(2) Die Betreuung der Patienten des KfH wird von Ärzten des KfH (und ggf. Pflegekräften des KfH) und Ärzten und Pflegekräften des Universitätsklinikums gemeinsam wahrgenommen. Die Gestellung und Kostenerstattung des Personals des Universitätsklinikums an das KfH regeln separate Personalgestellungsverträge für ärztliches und nichtärztliches Personal.
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(3) Die ärztliche Leitung des KfH-Nierenzentrums, sofern aus dem Universitätsklinikum besetzt, wird durch das KfH im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum bestimmt.
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…
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(5) Die Qualifikation der ärztlichen Leiter sowie der darüber hinaus eingesetzten Ärzte für die Betreuung der Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung muss den Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V entsprechen. Das Universitätsklinikum wird dem KfH alle im KfH zum Einsatz kommenden Ärzte - vor Beginn ihrer Tätigkeit im KfH - namentlich und unter Nachweis der fachlichen Qualifikation benennen.
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PERSONALGESTELLUNGSVERTRAG
Ärztliches Personal
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Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Gestellung von ärztlichem Personal zur Durchführung der im Kooperationsvertrag vom 28.09.2009 näher bezeichneten Kooperationsinhalte.
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§ 1
Vertragsgrundlage
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(1) Das KfH betreibt ein Nierenzentrum in B-Stadt … in eigener Regie und Verantwortung. Die hierbei erforderliche ärztliche Leistung kann von mit dem KfH kooperierenden Vertragsärzten, angestellten Ärzten und Ärzten des Universitätsklinikums nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages erbracht werden.
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(2) Die jeweils notwendige Anzahl von Ärzten zur Erfüllung des Versorgungsauftrags im Nierenzentrum des KfH wird in Abhängigkeit von dem Bedarf einvernehmlich zwischen dem KfH und dem leitenden Arzt des Nierenzentrums festgelegt. Dafür werden unter anderem vom Universitätsklinikum entsprechende Stellen gemäß Anlage 1 eingerichtet und vom KfH finanziert. Die Anzahl der erforderlichen Stellen ist unter Beachtung der Planungsabläufe des Universitätsklinikums rechtzeitig bekannt zu geben. Die Auswahl und Einstellung von Ärzten erfolgt im Einvernehmen zwischen KfH, dem leitenden Arzt des KfH-Nierenzentrums und dem Universitätsklinikum.
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(3) Die vom Universitätsklinikum dem KfH gestellten Ärzte stellen zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung gemeinsam mit den in der Abteilung Innere Medizin und Dialyse am Universitätsklinikum tätigen Ärzten die medizinische Versorgung der Dialysepatienten im Nierenzentrum des KfH sowie die Realisierung der nephrologischen Aufgabenstellungen des Universitätsklinikums sicher.
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§ 2
Qualifikation der Ärzte
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(1) …
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(2) Das Universitätsklinikum verpflichtet sich, sämtliche gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich oder sonst vorgeschriebenen oder erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt das KfH.
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(3) Die vom Universitätsklinikum gestellten Ärzte treten nicht in ein Dienstverhältnis zum KfH; es gelten daher die dienstrechtlichen Vorschriften des Universitätsklinikums, bei dem auch alle, das Arbeitsverhältnis betreffenden Arbeitgeberfunktionen verbleiben. Die gestellten Ärzte haben jedoch die vom KfH zu erlassene Hausordnung zu beachten.
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§ 3
Organisation/Dienstrechtliche Regelungen
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(1) Das Universitätsklinikum und das KfH stimmen darin überein, dass der ärztliche Leiter und seine Stellvertreter Nephrologen sein müssen.
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(2) Der ärztliche Leiter überwacht innerhalb seines Arbeitsbereichs die gesamten medizinischen Abläufe. Das Disziplinarrecht des Universitätsklinikums bleibt davon unberührt. Er ist ebenfalls für eine berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Arbeitsweise der nachgeordneten Ärzte verantwortlich.
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(3) Für die Durchführung der medizinischen Abläufe und Handlungen sind die Weisungen des ärztlichen Leiters verbindlich. Der ärztliche Leiter trägt dafür Sorge, dass die Ärzte über die Bestimmungen für den ärztlichen Bereich, die Hausordnung sowie über die Vorschriften, die bei der Aufnahme, der Behandlung, bei der Entlassung und bei dem Ableben von Patienten zu beachten sind, unterrichtet werden.
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(4) Für die Dienstplangestaltung der Ärzte in Verbindung mit den Dialysezeiten der Patienten ist der jeweilige ärztliche Leiter des KfH-Nierenzentrums verantwortlich. …
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…
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§ 5
Kostenerstattung für Personalgestellung
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(1) Das KfH zahlt dem Universitätsklinikum für die dem KfH gestellten Ärzte alle Personal- und Personalnebenkosten nebst einer Verwaltungspauschale in Höhe von 5 % …
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(2) Das Universitätsklinikum wickelt alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden arbeitsrechtlichen, versicherungsrechtlichen sowie vergütungsrechtlichen Angelegenheiten für das Personal ab.
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PERSONALGESTELLUNGSVERTRAG
(Nichtärztlich)
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Präambel
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Die Parteien regeln mit dem vorliegenden Vertrag die Rechtsbeziehungen, die sich mit der Personalgestellung von Krankenpflegepersonal und Hilfspersonal für die Betreuung der Patienten während der Durchführung aller Verfahren der Nierenersatztherapie im Nierenzentrum B-Stadt ergeben.
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Das vorausgeschickt, wird Nachfolgendes vereinbart:
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§ 1
Gegenstand und Umfang der Personalgestellung
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…
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(2) Das für die Betreuung der dem KfH anvertrauten Patienten erforderliche examinierte Krankenpflegepersonal und Hilfspersonal wird dem KfH vom Universitätsklinikum gestellt. Darüber hinaus kann das KfH auch eigenes Personal einstellen und beschäftigen, insbesondere dann, wenn das Universitätsklinikum kein notwendiges geeignetes Personal innerhalb von 8 Wochen zur Verfügung stellen kann.
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(3) Das gestellte Personal stellt im Nierenzentrum die Grund-, Behandlungs- und spezielle Krankenpflege auf dem Gebiet der nephrologischen Versorgung sicher.
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(4) Die jeweils notwendige Anzahl von Stellen wird in Abhängigkeit von dem Bedarf einvernehmlich zwischen den leitenden Ärzten und der Verwaltungsleitung des Nierenzentrums festgelegt. …
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§ 5
Führungsfunktionen
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(1) Das Krankenpflegepersonal wird von einer leitenden Pflegekraft beaufsichtigt, die für die Durchführung einer berufstechnischen und berufsethisch einwandfreien Krankenpflege verantwortlich ist.
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(3) Die Dienstplangestaltung für das Krankenpflegepersonal erfolgt durch die leitende Pflegekraft im Einvernehmen mit den leitenden Ärzten und der Verwaltungsleitung des Nierenzentrums.
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(4) Für die Durchführung der Krankenpflege sind die Anordnungen der leitenden Ärzte des KfH maßgeblich. …
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(5) In Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten sind die Weisungen des KfH zu beachten.
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§ 6
Personalkostenerstattung
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(1) Das KfH zahlt an das Universitätsklinikum ein Gestellungsentgelt …, das alle Personal- und Personalnebenkosten (inkl. Rückstellung für Altersteilzeit) umfasst. …
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…
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(3) Das KfH gewährt nach vorheriger Absprache mit dem Universitätsklinikum für das Krankenpflegepersonal, das im Interesse des KfH zu Fortbildungslehrgängen und Weiterbildungen oder Tagungen abgeordnet wird, Kostenersatz, soweit dafür nicht andere Kostenträger eintreten.
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…
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(5) Das KfH bezahlt dem Universitätsklinikum für die Bereitstellung des Personals für die Personalverwaltung einen Kostenbeitrag von 5 % der reinen Personalkosten …
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…"
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Das Nierenzentrum B-Stadt betreut zwischen 60 und 90 Patienten. Der Beklagte zu 1) stellt die erforderlichen medizinischen Geräte, insbesondere die Dialysegeräte. Er verfügt über eine zentrale Fortbildungseinrichtung, die auch von den Mitarbeitern des Nieren-zentrums B-Stadt genutzt wird. Die Fortbildungen werden von der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) bewilligt, die entsprechenden Dienstreisegenehmigungen sind bei der Beklagten zu 2) einzuholen. Die Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) sucht das Nierenzentrum B-Stadt im Durchschnitt einmal pro Woche auf.
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Die Funktion der leitenden Ärztin im Nierenzentrum nimmt Frau Prof. Dr. S. wahr, die zugleich als Oberärztin und Bereichsleiterin Nephrologie im Universitätsklinikum der Beklagten zu 2) tätig ist. Die im Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich vorgesehene Funktion der leitenden Pflegekraft obliegt Frau M.-P., die bei der Beklagten zu 2) angestellt ist. Frau M.-P. erstellt die Dienstpläne für die einzelnen Schichten (Früh, Spät, Nacht) und nimmt die Urlaubsplanung vor. Der Bedarf an Pflegepersonal liegt bei etwa 12 Stellen. Der Beklagte zu 1) bildete im Nierenzentrum B-Stadt eine von ihm eingestellte Auszubildende aus. Die Klägerin hat ebenso wie ihre Kolleginnen und Kollegen Zugang zum Intranet des Beklagten zu 1).
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Bis zum 30.11.2011 galt die Erlaubnispflicht des § 1 AÜG nur für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassungen. Gewerbsmäßig war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Arbeitnehmerüberlassung, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht bestand (z. B. BAG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 7 AZR 853/12 - Rn. 26, juris = NJW 2014, 3806). Mit Wirkung zum 01.12.2011 wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht auf alle Arbeitgeber erstreckt, die „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Aus diesem Anlass beantragte die Beklagte zu 2) eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, die erstmals am 19.03.2012 erteilt wurde. Daraufhin schloss sie unter Hinweis auf die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und eine Prüfung durch die Arbeitsagentur mit der Klägerin am 02.06.2013 rückwirkend zum 01.01.2013 die folgende
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"…
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Zusatzvereinbarung für Leiharbeitnehmer zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 16.02.1976
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…
§ 2
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Die Arbeitnehmerin erklärt sich bereit, mit Wirkung ab 01.01.2013 ihre Arbeitsleistung im Rahmen des AÜG vorübergehend auch bei Drittbetrieben zu erbringen.
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Zu leistende Tätigkeit: Gesundheits- und Krankenpflegerin
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§ 4
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Für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher gewährt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mindestens die im Betrieb dieses Entleihers für eine vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt (weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
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§ 9
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Diese Zusatzvereinbarung gilt befristet bis 31.12.2014. …
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…"
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Die Beklagte zu 2) wendet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin derzeit den ab 01.12.2012 gültigen Tarifvertrag für die Universitätsmedizin R. und B-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UMN) an. Die Bruttovergütung der Klägerin betrug im Juni 2013 € 2.700,24.
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Mit ihrer am 25.09.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1) Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einer bei ihm beschäftigten Gesundheits- und Krankenpflegerin und von der Beklagten zu 2) die Zahlung der sich nach Auskunftserteilung ergebenden Vergütungsdifferenzen verlangt.
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Die Klägerin ist seit dem 11.01.2016 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zu 2) führt mit ihr seit längerem ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 SGB IX durch.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2) habe sie gewerbsmäßig dem Beklagten zu 1) als Leiharbeitnehmerin überlassen. Das ergebe sich schon aus der Zusatzvereinbarung vom 02.06.2013, die andernfalls nicht nötig gewesen wäre. Die Überlassung erfolge gewerbsmäßig, da die Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 1) eine Personalkostenpauschale erhalte. Die Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) übe das Weisungsrecht aus. Zwar lege die von dem Beklagten zu 2) gestellte leitende Pflegekraft den Dienstplan fest, sie sei dabei aber an die Vorgaben der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) zum Personalbedarf gebunden. Die Verwaltungsleitung genehmige zudem die Fortbildungen durch den Beklagten zu 1).
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Der Beklagte zu 1) habe auch eigene Arbeitnehmer im Nierenzentrum B-Stadt beschäftigt, nämlich den Arzt Dr. H. von 2008 bis 2013, Herrn T. als Hilfskraft von Juni 2012 bis Mai 2013, Frau H. von Juni 2012 bis Juni 2013 sowie Frau L. von März 2011 bis Juli 2013. Die leitende Pflegekraft habe darüber hinaus bei kurzfristigem Personalmangel im nichtärztlichen Bereich mehrfach Hilfe bei der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) angefordert, die sodann Krankenschwestern aus den umliegenden Nierenzentren des Beklagten zu 1) in S. und W. vorübergehend nach B-Stadt geschickt habe.
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Nach § 4 der Zusatzvereinbarung vom 02.06.2013 stehe der Klägerin dieselbe Vergütung zu wie einer Krankenschwester des Beklagten zu 1), was etwa eine monatliche Differenz von € 500,- ausmache. Der Beklagte zu 1) sei nach § 13 AÜG zur Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere die Tarifverträge, verpflichtet.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zu erteilen, die in der Zeit seit dem 01.01.2013 als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt wurde, und
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für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wird, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande war, und
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2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, nach Erteilung der Auskunft aus Nr. 1 die sich aus der Auskunft ergebende Vergütung ab dem 01.01.2013 abzüglich bereits gezahlter Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, dass kein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Der Schutzzweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfasse den vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte zu 2) habe nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur vorsorglich mit allen bei einem Drittunternehmen tätigen Mitarbeitern eine Zusatzvereinbarung für die Arbeitnehmerüberlassung geschlossen. Sie habe nicht ihr arbeitgeberseitiges Weisungsrecht auf den Beklagten zu 1) übertragen. Die Klägerin sei nicht in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert worden. Der Pflegebereich organisiere sich eigenständig. Fachvorgesetzte der Klägerin sei wiederum eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2). Soweit der Beklagte zu 1) auch eigene Arbeitnehmer im Nierenzentrum eingesetzt habe, sei das nur vorübergehend geschehen, insbesondere zur kurzfristigen Vertretung in Krankheitsfällen, und zum Teil nur auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.
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Zudem habe die Beklagte zu 2) mit der Personalgestellung auch eigene Betriebszwecke verfolgt. Die enge Verzahnung der stationären und der ambulanten Betreuung biete den Patienten viele Vorteile. Sie ermögliche es, die Patienten im Anschluss an die stationäre Behandlung in räumlicher Nähe mit demselben ärztlichen Personal weiterzuversorgen. Die Universität profitiere nicht nur von dem Wissenstransfer der aus dem Nierenzentrum zurückkehrenden Arbeitnehmer und den dort vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten, sondern im Rahmen von Forschung und Wissenschaft auch von den Erkenntnissen und Daten aus der ambulanten Versorgung.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Klägerin weder gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Auskunftsanspruch noch gegenüber der Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Differenzvergütung zustehe. Es liege keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Klägerin unterstehe nicht einem Weisungsrecht des Beklagten zu 1). Das Weisungsrecht über die Klägerin hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 GewO) übe weiterhin die Beklagte zu 2) aus, und zwar in Person der leitenden Pflegekraft. Der Beklagte zu 1) beschäftige im Nierenzentrum G. kein eigenes Stammpersonal, sondern nur aushilfsweise eigene Mitarbeiter. Im Übrigen wäre das Arbeitsverhältnis der Klägerin, wenn es sich um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt hätte, mangels Erlaubnis der Beklagten zu 2) für die Überlassung schon weit vorher auf den Beklagten zu 1) übergegangen. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich daraus nicht. Ebenso wenig könne die Klägerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft verlangen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht dargelegt habe.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Arbeitnehmerüberlassung verneint. Das Weisungsrecht liege bei dem Beklagten zu 1). Soweit die leitende Pflegekraft Weisungsrechte habe, übe sie diese im Auftrag des Beklagten zu 1) nach dessen Vorgaben aus. Der Kontakt der leitenden Pflegekraft zur Beklagten zu 2) beschränke sich darauf, die Arbeitszeiten der Pflegekräfte zum Zwecke der Gehaltsabrechnung zu übermitteln. Die Beklagte zu 2) stelle dem Beklagten zu 1) lediglich ihre Arbeitnehmer zur Verfügung, sei aber nicht in den Leitungsapparat eingebunden. Sollte das Arbeitsverhältnis wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung auf den Beklagten zu 2) übergegangen sein, so könne die Klägerin jedenfalls von ihm die nach seinen Tarifverträgen maßgebliche Vergütung verlangen. Es gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.05.2016 - 3 Ca 467/15 -
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1.1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin als Arbeitsentgelt für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2016 insgesamt € 106.525,95 brutto abzüglich gezahlter € 100.525,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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1.2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab März 2013 die Tarifverträge des KfH für den Bereich Ost in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,
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1.3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin als Sonderzahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 € 12.186,00 brutto abzüglich gezahlter € 4.107,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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hilfsweise im Falle des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.1. - 1.3.,
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2.1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin als Arbeitsentgelt für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2016 insgesamt € 106.525,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2.2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab März 2013 die Tarifverträge des KfH für den Bereich Ost in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, und
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2.3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin als Sonderzahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 € 12.186,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurück- und die weitergehende Klage abzuweisen.
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Sie sind der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Die Berufung sei schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Beklagte zu 2) habe ihr Weisungsrecht nicht auf den Beklagten zu 1) übertragen. Die leitende Pflegekraft erstelle die Dienstpläne ohne vorherige Abstimmung mit der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1). Diese könne schon deshalb nicht das Weisungsrecht wahrnehmen, weil sie regelmäßig nur an einem Tag in der Woche vor Ort sei. Vorgaben für die monatliche Dienstplanung gebe es nicht. Die Beklagte zu 2) verfolge mit den Personalgestellungsverträgen auch eigene Betriebszwecke, insbesondere im Hinblick auf die Anschlussversorgung der eigenen stationären Patienten, die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern sowie die Gewinnung wissenschaftlicher Daten zu Forschungszwecken. Unabhängig davon seien die erhobenen Forderungen der Höhe nach nicht berechtigt und nicht nachvollziehbar dargelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz.
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1. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2)
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) weder aus § 4 der Zusatzvereinbarung vom 02.06.2013 noch aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts aus den beim Beklagten zu 1) angewandten Tarifverträgen im Zeitraum März 2013 bis Februar 2016. Die Klägerin ist nicht als Leiharbeitnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG tätig geworden.
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Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, juris = NZA 2017, 572). Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung ist eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (Leiharbeitsvertrag) sowie das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29, juris = NZA 2017, 49).
- 108
Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 31, juris = NZA 2017, 49).
- 109
Die Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem gemeinsamen Betrieb zu unterscheiden. Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich nicht, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - Rn. 24, juris = NJW 2001, 1516). Kennzeichen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 30, juris = NZA 2015, 162). An der Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung fehlt es hingegen in Fällen einer unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, in denen sich die Beteiligung des einen Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer an den anderen Arbeitgeber beschränkt (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 - Rn. 34, juris = NZA 2010, 832).
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Die Beklagte zu 2) als Vertragsarbeitgeberin der Klägerin und der Beklagte zu 1) führen das Nierenzentrum B-Stadt gemeinsam. Es besteht ein einheitlicher Leitungsapparat, an dem beide Beklagte einen erheblichen Anteil haben. Die Führung des Nierenzentrums in den personellen und sozialen Angelegenheiten liegt gerade nicht ausschließlich oder weit überwiegend bei dem Beklagten zu 1) und seinen Repräsentanten. Die Beklagte zu 2) hat nicht ihr arbeitgeberseitiges Weisungsrecht auf den Beklagten zu 1) übertragen und ihm ihre Arbeitnehmer unterstellt.
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Beide Beklagte stellen für den Betrieb des Nierenzentrums zunächst sächliche Betriebsmittel bereit. Während der Beklagte zu 1) u. a. die Dialysegeräte beschafft, bringt die Beklagte zu 2) ihr Grundstück ein (§ 1 Abs. 1 des Kooperationsvertrages). Die Zusammenarbeit der Beklagten ermöglicht eine räumliche und personelle Verzahnung der stationären sowie der ambulanten Betreuung nierenkranker Patienten. Die damit bezweckte Verbesserung der Patientenversorgung (vgl. Präambel zum Kooperationsvertrag) liegt im Interesse von beiden Beklagten.
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Darüber hinaus stellen beide Beklagte Personal für das Nierenzentrum zur Verfügung, nämlich Ärzte, Krankenpfleger und Hilfskräfte einschließlich Leitungspersonal. Nach § 1 Abs. 2 des Kooperationsvertrages wird die Betreuung der Patienten von Ärzten und ggf. Pflegekräften des Beklagten zu 1) sowie von Ärzten und Pflegekräften des Beklagten zu 2) gemeinsam wahrgenommen. Die praktische Handhabung der Zusammenarbeit entspricht den vertraglichen Regelungen. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) haben im Laufe der Zeit ärztliches und nichtärztliches Personal im abgestimmten Umfang im Nierenzentrum eingesetzt. Es entspricht dem Kooperationsvertrag, wenn der Beklagte zu 1) von 2008 bis 2013 einen bei ihm angestellten Arzt im Nierenzentrum B-Stadt beschäftigt hat.
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Zu dem einheitlichen Leitungsapparat des Nierenzentrums gehört auch die leitende Pflegekraft, die für die Durchführung einer berufstechnischen und berufsethisch einwandfreien Krankenpflege verantwortlich ist (§ 5 Abs. 1 Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich). Die leitende Pflegekraft ist bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Sie erstellt, wie in § 5 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrages/nichtärztlich vorgesehen, die Dienstpläne für das Krankenpflegepersonal, u. a. die Klägerin. Der Personalbedarf ist gemäß § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrages/nichtärztlich mit der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) abzustimmen (vgl. zum ärztlichen Bereich: § 1 Abs. 2 Personalgestellungsvertrag/ärztliches Personal). Die Verwaltungsleitung hat nach § 5 Abs. 5 des Personalgestellungsvertrages/nichtärztlich das Weisungsrecht in Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten, die leitenden Ärzte sind in Angelegenheiten der Krankenpflege (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Personalgestellungsvertrag/ärztliches Personal; § 5 Abs. 4 Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich) und die leitenden Pflegekraft ist gegenüber dem Krankenpflegepersonal weisungsberechtigt (§ 5 Abs. 1 Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich). Letzteres gilt im Übrigen auch für die zeitweise im Nierenzentrum B-Stadt eingesetzten, beim Beklagten zu 1) angestellten Pflegekräfte. Diese unterstehen während ihres Einsatzes in B-Stadt ebenfalls der von der Beklagten zu 2) gestellten leitenden Pflegekraft.
- 114
Die Beklagten haben eine in etwa gleichberechtigte Zusammenarbeit vereinbart und dabei die Weisungsbefugnisse nach den jeweils zu leistenden Beiträgen aufgeteilt. Die Weisungsbefugnisse stehen selbstständig nebeneinander, sind aber wechselseitig beschränkt durch Abstimmungserfordernisse mit dem Kooperationspartner. Das gilt beispielsweise für die Auswahl der im Nierenzentrum eingesetzten Ärzte (§ 1 Abs. 2 Satz 4 Personalgestellungsvertrag/ärztliches Personal). Die Herstellung des Einvernehmens ist der gleichberechtigten Zusammenarbeit geschuldet und verdeutlicht die gemeinsame Führung des Nierenzentrums. Das Weisungsrecht in personellen und sozialen Angelegenheiten liegt nicht bzw. nicht überwiegend in den Händen des Beklagten zu 1) und seiner Repräsentanten. Die Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) ist nur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten zuständig. Deshalb genügt es, wenn sie im Regelfall an einem Tag je Woche vor Ort ist. Weisungen zur medizinischen Versorgung der Patienten kann sie nicht erteilen. Das Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung in Angelegenheiten der Krankenpflege liegt zu einem erheblichen, wenn nicht sogar zum überwiegenden Anteil bei der Beklagten zu 2) und ihren Repräsentanten.
- 115
Zum Weisungsrecht in Wirtschaftsangelegenheiten gehört es auch, die dem Beklagten zu 1) obliegenden Fortbildungen zu bewilligen, während die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin die Dienstreisen genehmigt und die Mitarbeiter im Rahmen ihres Weisungsrechts für die Fortbildung freistellt. Da der Beklagte zu 1) nach § 6 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrags/nichtärztlich die Kosten der Fortbildung des Krankenpflegepersonals trägt, kann die Beklagte zu 2) nicht allein hierüber entscheiden, sondern hat sich vorher - wie auch in anderen Angelegenheiten - mit dem Beklagte zu 1) abzustimmen.
- 116
2. Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1)
- 117
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) auf Zahlung des Entgelts aus den beim ihm angewandten Tarifverträgen im Zeitraum März 2013 bis Februar 2016. Der Beklagte zu 1) ist nicht Arbeitgeber der Klägerin. Das von ihr mit dem Beklagten zu 2) bzw. der Rechtsvorgängerin geschlossene Arbeitsverhältnis ist nicht kraft Gesetzes nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf den Beklagten zu 1) übergegangen. Die Klägerin ist, wie bereits dargelegt, nicht als Leiharbeitnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG tätig geworden.
- 118
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.
(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.
(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.
(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
- 1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, - 2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und - 3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.
(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen)
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
- 1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält; - 2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen; - 3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)