Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17

published on 28/08/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschluss-Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017 – Aktenzeichen 2 Ca 288/15 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die am 16.10.1967 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1991 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiterin, zuletzt im zum Umweltministerium gehörenden Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN) C-Stadt, tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 14.06.1991 vereinbarten die Parteien in § 2, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt.

3

Die Klägerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Geologie-Facharbeiter mit Abitur und beendete ein Studium mit dem Abschluss Dipl.-Ing. (FH) für Wasserwirtschaft, wonach sie bei dem beklagten Land anfangs in die damalige Entgeltgruppe IV b, Fallgruppe 21 des BAT-O eingruppiert war. Mit Wirkung ab dem 13.06.2002 erfolgte der Bewährungsaufstieg der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 10 c BAT-O. Nach Einführung des TV-L wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet.

4

Gemäß der formularmäßig erfolgten „Feststellung der Vergütungsgruppe“ vom 28.02.2012, die durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt C-Stadt erstellt wurde, übt die Klägerin mit einem Zeitanteil von 60 % die folgenden Tätigkeiten aus, wobei wegen der schriftlich fixierten „Feststellung der Vergütungsgruppe“ im Übrigen auf Blatt 16 - 18 d. A. Bezug genommen wird:

5

„ 5. Tätigkeitsbeschreibung

6

Lfd. Nr.

Beschreibung der Tätigkeiten, die wahrgenommen werden
(nach Aufgabengebieten geordnet, die wahrgenommen werden)

Arbeitszeitanteil

in %

        

Durchführung von Genehmigungsverfahren nach BlmSchG für Anlagen nach Sp. 2 sowie Mitwirkung bei Verfahren nach Sp. 1 der Nr. 1 bis 6,9 und 10 des Anhangs 4. BlmSchG, und unter Einbeziehung des untergesetzlichen Regelwerks des BlmSchG

- Selbstständige Beratung von Antragstellern und Anlagenbetreibern

- Selbstständige Prüfung von Antragsunterlagen und eingehenden Stellungnahmen unter Beachtung der konzentrierenden Wirkung des Genehmigungsverfahrens

- Umfängliche selbstständige Verhandlungsführung mit Antragstellern, dritten Sachverständigen und beteiligten Behörden

- Erstellung des abschließenden Entwurf des nach BlmSchG erforderlichen Genehmigungsbescheides, schließt eventuelle Mitarbeit in der Widerspruchsbearbeitung ein

- Mitwirkung an allen Genehmigungsschritten bei förmlichen Genehmigungsverfahren Erlass von Anordnungen insbesondere nach §§ 17, 26, 28, 29a und 52 BlmSchG

- Mitwirkung an OwiG-Verfahren und Gerichtsverfahren

60 %   

7

…“

8

Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung führt die Klägerin des Weiteren zu einem Zeitanteil von 20 Prozent die immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Überwachung genehmigungspflichtiger Anlagen durch, darüber hinaus mit einem Zeitanteil von 10 die Bearbeitung von immissionsschutzrechtlichen Anzeigen zur Änderung von Anlagen und zu fünf Prozent die Erarbeitung nachträglicher Anordnung nach BImSchG, Untersagungen und Stilllegungen, Widerruf von Genehmigungen. Weitere fünf Prozent entfallen auf das Erfassen von Daten und dezernatsübergreifende Aufgaben.

9

Mit Einführung des TV-L erfolgte die Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 10.

10

Nach dem im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt ab dem 01.06.2012 geltenden Geschäfts- und Verteilungsplan oblagen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die folgenden Aufgaben:

11

„ …

12
- Vollzug des BlmSchG und des KrWG sowie des untergesetzlichen Regelwerkes für Anlagen der Nr. 1.6.2 (Kreis VG), Nr. 1.8, Nr. 3 (Kreis VG), Nr. 5 (Kreis VG), Nr. 10.17-10.18 (Kreis VG), des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV
13
- Durchführung von Genehmigungs-, Zulassungs- und Anzeigeverfahren nach §§ 4, 8a, 9, 15, 16, 18 BlmSchG (Verfahrensart V, G anteilige Mitwirkung
14
- Anordnungen nach BlmSchG und KrWG
15
- Besondere Prüfungen/Entscheidungen in Verbindung mit Emissionserklärungen (11. BlmSchV) und PRTR-Berichten (SchadRegProtAG), Lösemittelbilanzen (31. BlmSchV), Sicherheitsberichten, Störfallkonzepten, Alarm- und Gefahrenabwehrplanung (12. BlmSchV)
16
- Durchführung der immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Überwachung (Regel-/Anlassüberwachung, Schlussabnahmen)
17
- Bearbeitung von Beschwerden und sonstigen Anfragen sowie Anträgen nach UIG/LUIG
18
- Erarbeitung fachlicher Stellungnahmen zu anderen Genehmigungsverfahren im Rahmen der Beteiligung TÖB und der Amtshilfe
19
- Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- und Widerspruchsverfahren sowie Bearbeitung von Klageverfahren
20
- Führung von Fachinformationsprogrammen
21
- Mitarbeit in Arbeitskreisen“
22

Die von der Klägerin gefertigten Bescheide und Widerspruchsbescheide werden von ihr bis zur Unterschriftsreife vorbereitet. Unterschrieben werden diese in der Regel von dem Abteilungsleiter, jedoch nie von der Klägerin selbst.

23

Die Klägerin hat folgende Schulungen besucht:

24
- Fachseminar Windenergieanlagen in M-V, aktuelle Rechtsprechung und Praxisfragen am 31.03.2008,
25
- Tagung Behörden-Erfahrungsaustausch/Workshops der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 23. - 25.04.2007, 05.05. - 07.05.2008 und 27.04. - 29.04.2009. Hier wurden der Klägerin Fach- und Rechtskenntnisse zum Vollzug der BetriebssicherheitsV sowie zum künftigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe, zu Sicherheitstechnik und -organisation sowie zur Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sowie zur Sicherheitstechnik, zur Lagerung und Transport von Gefahrgut und zur Umsetzung der SEVESO II-Richtlinie vermittelt (vgl. Bl. 138, 139 d. A.);
26
- am 23.03.2011 TÜV-Behördentag
27
- am 21./22.11.2011 Teilnahme an der Berliner Immissionsschutzkonferenz - Planung, Genehmigung und Betrieb von Anlagen teilgenommen. Hier wurden unterschiedliche Fach- und Rechtskenntnisse vermittelt, u. a. zur Industrieemissionsrichtlinie der EU und deren innerstaatlichen Umsetzung, und weitere fachliche und rechtliche Aspekte erörtert
28
- TÜV-Behördentag am 20.03.14
29
- am 03.03.2015 nahm die Klägerin an einem Seminar zum Konfliktmanagement im Umgang mit Windenergieanlagen und Leitungsrechten in M-V teil.
30

Mit Schreiben vom 16.05.2011, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 80 d. A. Bezug genommen wird, hatte die Klägerin an ihren Amtsleiter geschrieben:

31

„…

32

Antrag auf Höhergruppierung

33

34

Da mir in den vergangenen Jahren die vorgenannten Aufgaben zusätzlich bzw. in voller Eigenständigkeit übertragen wurden, meine Eingruppierung aber immer noch der Entgeltgruppe E10 entspricht, bitte ich um Neubewertung meines Dienstpostens und beantrage hiermit eine rückwirkende Höhergruppierung.

35

…“

36

Mit Schreiben vom 11.08.2014 (Blatt 81, 82 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage dahingehend möglich ist, wann mit einer Entscheidung zum Antrag der Klägerin zu rechnen sei, jedoch auf tarifliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsansprüche für den Fall, dass ein Anspruch auf Höhergruppierung bestehen sollte, verzichtet würde.

37

Mit ihrer am 7. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Klägerin meint, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten hätten sich in den letzten Jahren nach der vorgenommenen Eingruppierung massiv geändert. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten seien wesentlich komplexer und komplizierter geworden. Die für die Tätigkeit der Klägerin erforderlichen Kenntnisse würden über die entsprechend der Ausbildung vermittelten Kenntnisse weit hinausgehen. Die tiefgründige Anwendung unterschiedlichster Rechtsgebiete unter Verknüpfung mit dem Verwaltungsrecht und den vielfältigen Verwaltungsvorschriften und technischen Regeln hebe diesen, ihren Dienstposten weit aus der allgemeinen Ingenieurtätigkeit hinaus. Die Klägerin trage allein die Verantwortung für die Rechtssicherheit von Genehmigungsbescheiden. Daraus würde sich eine besondere Verantwortung ergeben. Die Klägerin habe über die allgemeine Weiterbildung und Aktualisierung ihrer ihr im Studium vermittelten Fachkenntnisse darüber hinaus sich durch eigene Recherchen und Literaturstudien die erforderlichen umfangreichen Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit angeeignet. Dazu würden Kenntnisse über Waffenarten und Munitionen, die zur Beurteilung von Schießbetriebsanlagen notwendig seien, gehören. Durch die Schulungen und Tagungen habe die Klägerin sich besondere Fachkenntnisse angeeignet. Die Klägerin erfülle aber auch die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 12 der Entgeltordnung zum TV-L, da sich ihre Tätigkeit „durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Entgeltgruppe 11 heraushebe. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich insbesondere im Umweltrecht aus einer sich ständig ändernden Gesetzeslage und sich ständig ändernden Vorschriften. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Klägerin auch von besonderer Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 12. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit liege insbesondere in einer weitreichenden finanziellen Auswirkung der Tätigkeit der Klägerin. Die durch die Klägerin zu erstellenden Bescheide seien in erster Linie Vorhaben mit Investitionsvolumen in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro. Auch die Tätigkeitsbeschreibung würde bereits davon ausgehen, dass sich durch die Verknüpfung und Anwendung der unterschiedlichen Rechts- und Wissensgebiete die Tätigkeit weit aus der allgemeinen Ingenieurstätigkeit heraushebe und daher mit besonderer Verantwortung verknüpft sei.

38

Die Klägerin hat bei dem Arbeitsgericht beantragt:

39

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.01.2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen.

40

Das beklagte Land hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Das beklagte Land ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Höhergruppierung nicht zu. Die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie habe insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei den ihr zugewiesenen Tätigkeiten um „besondere Leistungen“ im tarifrechtlichen Sinne handeln würde. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren lediglich an Fortbildungen zu IT-Anwendungen (z. B. Windows, Excel, PowerPoint, Fachanwendungen), zum allgemeinen Verwaltungsrecht (Bescheidtechnik, Allgemeines Verwaltungsrecht I und II) und solchen mit allgemeinen Fachinformationen (z. B. IFG, UVP) teilgenommen. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargestellt, dass ihre Tätigkeiten über die Tätigkeiten von vergleichbaren Mitarbeitern, die in der Entgeltgruppe 10 beschäftigt werden, hinausgehen.

43

Mit Urteil vom 08.08.2017 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin die Vergütung nach Entgeltgruppe 11 begehrte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem beklagten Land am 23.10.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20.11 2017, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 20.11.2017 legte das beklagte Land hiergegen Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 20.12.2017, eingegangen am 22.12.2017. Zugleich mit Berufsbeantwortung vom 09.01.2018, eingegangen am 11.01.2018 legte die Klägerin Anschlussberufung ein.

44

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin das Heraushebungsmerkmal „besondere Leistung“ der Fallgruppe 11 erfülle. Die „besonderen Leistungen“ lägen bereits darin, dass die Klägerin neben einem umfangreichen technischen Sachverstand für die Bearbeitung von Anträgen und Widerspruchsbescheiden im Bereich der Windenergieanlagen, Elektroumspannanlagen, Anlagen der Stahl-, Eisen- und sonstigen Metallverarbeitung, Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen und sonstigen Anlagen gem. Nr. 10.17 und 10.18 zu Anhang 1 zur 4. BlmSchV auch über vertiefte Kenntnisse der Rechtsvorschriften verfügen müsse. Entscheidend sei insoweit, dass nicht lediglich ein erheblicher technischer Sachverstand auf Seiten der Klägerin vorhanden sein müsse, sondern sie darüber hinaus auch die rechtliche Seite bearbeiten und sicher einschätzen müsse. Dabei sei besonders auf die durch die von der Klägerin bearbeiteten Bescheide eintretende Konzentrationswirkung hinzuweisen, nach der die erteilten Bescheide und Widerspruchsbescheide ansonsten nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen bereits mit umfassen. Auch habe die Klägerin sich umfassend weiterbilden müssen, um die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, was erheblich über Studienkenntnisse hinausginge. Zur Ablehnung der begehrten Entgeltgruppe 12 hat es ausgeführt, dass die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin sich nicht aus der sich ständig ändernden Gesetzeslage und geänderter Vorschriften gerade im Umwelt- und Anlagenbereich ergebe. Es gehöre zu den Aufgaben der Klägerin, die aktuelle Rechtslage zu kennen und anzuwenden. Inwieweit die Tätigkeit der Klägerin sich durch besondere Schwierigkeit aus dem Eingruppierungsmerkmal der besonderen Leistung der Entgeltgruppe 11 des TV-L heraushebt, habe die Klägerin nicht entsprechend vorgetragen.

45

Das beklagte Land hat die Berufung wie folgt begründet:

46

Aus dem klägerischen Vortrag würden sich nicht die besonderen Leistungen ergeben. Nach der Tätigkeitsdarstellung seien lediglich die Kenntnisse notwendig, wie sie in einem abgeschlossenen technischen oder naturwissenschaftlichen Studium vermittelt würden. Die Kenntnis von Rechtsvorschriften sei in der öffentlichen Verwaltung selbstverständlich. So führe auch die Konzentrationswirkung des Bescheides nach dem BImSchG nicht zu einer Heraushebung. Der bloße Besuch von Fortbildungsveranstaltung führe auch nicht zu den besonderen Fachkenntnissen. Würden neun Tage Fortbildung hierfür reichen, wäre dies auch innerhalb einer Einarbeitungszeit möglich.

47

Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017 – Aktenzeichen 2 Ca 288/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

48

Die Klägerin beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017, Az. 2 Ca 288/15, abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zu zahlen.

49

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Entgeltgruppe 11 ausgeurteilt hat unter Wiederholung des dortigen Vorbringens. Die von der Klägerin geforderten Fachkenntnisse würden sich gerade nicht im Rahmen der Ausbildung erlangen lassen. In der Studienordnung der Bachelor-Studienganges Naturwissenschaft der TU D. sei gerade nur Hintergrundwissen im Bereich Wasser und umweltrechtlicher Grundlagen vermittelt worden, was aber für die Erfüllung der Aufgaben der Klägerin nicht ausreiche. Im Hinblick auf die Anschlussberufung habe die Klägerin ausgeführt, dass sich die besondere Bedeutung bereits aus den weitreichenden finanziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeit und der besonderen Bedeutung dieser Tätigkeit für die Allgemeinheit ergebe. Exemplarisch sei eine Änderungsgenehmigung bzgl. eines Elektroumspannwerkes mit Gesamtkosten von 83.932.000,00 zu nennen. Auch die Genehmigung von Windkraftanlagen habe erhebliche Auswirkungen auf die Anwohner und somit die Allgemeinheit.

50

Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.18 persönlich angehört. Dabei hat die Klägerin ausgeführt, dass sie bei der Einarbeitung nichts an die Hand bekommen habe und sich alles selbst erarbeitet habe. Im Hinblick auf die Genehmigung von Windkraftanlagen habe sie die TA-Lärm zu berücksichtigen, welche Richtwerte aufstellen würde. Die Antragsteller würden Gutachten einreichen, deren rechnerische Überprüfung jedoch das LUNG übernehme würde. Sie überprüfe lediglich die Plausibilität, wie z.B. die Darstellung der umliegenden Wohnorte. Ebenso sei es beim Schattenwurf. An dem Verfahren bei Windkraft seien 10 bis 15 Behörden beteiligt, deren Stellungnahme sie einhole. Aufgrund der Konzentrationswirkung der BImSchG-Genehmigung würde sie diese genau prüfen, was sie vielleicht nicht müsse, jedoch tue, da sie einen rechtssicheren Bescheid erarbeiten wolle. So würde sie auch das Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB prüfen. Auch in Fällen, in denen das Einvernehmen erteilt werde und ihr Zweifel an der Beschlussfassung kämen, würde sie die Kommunalverfassung heranziehen. Die Bescheide unterzeichne sie nicht selbst, sie erstelle sie nur und der Dezernent bzw. der Abteilungsleiter unterschreibe diese dann.

Entscheidungsgründe

51

Die zulässige Berufung ist begründet, die Anschlussberufung hingegen nicht.

I.

52

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 noch 11 TV-L seit dem 01.01.2011.

1.

53

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu, da sie am 01.11.2011 nicht in der Vergütungsgruppe IV a mit ausstehendem Aufstieg in die Fallgruppe III eingruppiert war sowie ab dem 01.01.2012 nicht in der Entgeltgruppe 11 des TV-L eingruppiert war.

54

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung bis zum 31. Oktober 2006 der BAT-O und finden seither der TV-L und der TVÜ-Länder Anwendung. Da die Entgeltordnung des TV-L am 01.01.2012 in Kraft trat, richtet sich die Eingruppierung der Klägerin bis zum 31.12.2011 demnach nach den tariflichen Bestimmungen des TVÜ-Länder und des BAT.

a)

55

Nach dem TVÜ-Länder sind maßgebend:

56

„§ 3

57

Überleitung in den TV-L

58

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.

§ 4

59

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(1)

60

Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- …gruppe (§ 22 BAT / BAT-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet.

61

62

Anlage 2

63

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)

64

Teil A

65

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C

66

Entgeltgruppe 12:
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

67

Entgeltgruppe 11:
Keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus Iva
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

68

…“

b)

69

Die Anlage 1a zum BAT enthält u. a. folgende Regelungen:

70

„Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen

71

72

5. Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.

73

74

Teil I / Allgemeiner Teil

75

76

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind, ... nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.

77

78

Vergütungsgruppe IVb

79

Fallgruppe 21

80

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

81

(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

82

1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen-, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

83

2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.)

84

Vergütungsgruppe IVa

85

Fallgruppe 10

86

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt.

87

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8).

88

Protokollerklärungen:

...

Nr. 8

89

Besondere Leistungen sind z. B.:

90

Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

91

Fallgruppe 10 a.

92

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 10 heraushebt.

93

Fallgruppe 10 b.

94

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 a. (Besondere Leistungen sind z. B. die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung.

95

Fallgruppe 10 c.

96

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21.

97

Vergütungsgruppe III

98

2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.

99

2 a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

100

2 b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe l0a.

101

2 c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10.“

102

Ab dem 01.01.2012 richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltordnung des TV-L, welche folgende Merkmale enthält:

103

„Entgeltgruppe 10

104

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

105

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4…)

106

„… Nr. 4 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

107

a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

108

b) Ausführung von besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbstständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten…“

109

Entgeltgruppe 11

110

1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

111

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

112

2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

113

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) …

114

In Protokollerklärung Nr. 3 heißt es:

115

… Nr. 3 Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung, oder künstlerische Begabung, vorausgesetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung …

116

Entgeltgruppe 12

117

1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 1 heraushebt.

118

2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. …“

119

Der Klage wäre demnach stattzugeben, wenn im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 bzw. III erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT-O), da sie bei Vorliegen dieser Eingruppierung entsprechend der Überleitungsvorschriften in die Entgeltgruppe 11 (bei Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10) bzw. Entgeltgruppe 12 bei Überleitung aus der Vergütungsgruppe III mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa eingruppiert wäre.

2.

120

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT/BAT-O ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zu bestimmen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2018 – 4 AZR 274/16 –, Rn. 14, juris) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, Rn. 23 - 25, juris)

121

Die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Klägerin führt Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG nach Sp. 2 sowie der Sp. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 des Anhangs des 4 BImSchG durch, wobei sie Antragsteller berät, einen abschließenden Entwurf des Genehmigungsschreibens erstellt sowie im Rechtsmittelverfahren mitwirkt. Insoweit ist die Klägerin grundsätzlich an der Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S.d. BImSchG beteiligt einschließlich der sich gegen diese Bescheide richtenden Verfahren. Insoweit haben die Arbeitsvertragsparteien in der Tätigkeitsdarstellung unter der Überschrift Durchführung von Genehmigungsverfahren diese Tätigkeiten zutreffend zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst, dessen gesamtes Arbeitsergebnis der Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch die vorbereitenden Entwürfe der Klägerin ist. In der Tätigkeitsdarstellung wurde dieser Arbeitsvorgang mit 60 Prozent beschrieben. Dieser Darstellung ist keiner der Parteien entgegen getreten.

3.

122

Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (z. B. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr IVb Fallgruppe 21 BAT erfüllen, um nach achtjähriger Wartezeit in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 c aufzusteigen oder erfüllt zumindest die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21, welche bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der IVa Fallgruppe 10 eine höhere Eingruppierung hervorrufen. Die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 ist ihrerseits Ausgangspunkt der Vergütungsgruppe III.

123

Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT oder entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben. (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 –, Rn. 204 - 205, juris)

124

Auf der Grundlage ihres Vortrags erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe IVb Fallgr. 21 BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IV Fallgr. 10c BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 10 oder der Vergr. III BAT.

125

Nach pauschaler, summarischer Prüfung, welche ausreichend ist, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 –, Rn. 22, juris), erfüllt die Klägerin die Merkmale der Vergr. IV b Fallgr. 21 BAT. In diese Fallgruppe gehören die technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vormerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeiten nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung. Gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist unter „technische Ausbildung“ der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschluss zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigt. Unter der entsprechenden Tätigkeit eines technischen Angestellten im Sinne der Fallgruppe 21 der Vergütungsgruppe IV b ist daher eine Tätigkeit zu verstehen, die „Ingenieurzuschnitt“ hat, das heißt, die Tätigkeit muss objektiv die Befähigung erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachschulingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG, Urteil v. 29.10.1980, - 4 AZR 750/78 -). Bei ihrer Tätigkeit hat die Klägerin gerade nicht nur rechtliche Vorgaben zu beachten, sondern muss auch technische Daten zugrunde legen, um ein Einhalten bzw. Überschreiten rechtlicher Grenzwerte prüfen zu können. Insoweit hat die Tätigkeit der Klägerin einen Ingenieurzuschnitt. Die Klägerin verfügt zudem über einen Abschluss eines Diplom-Ingenieurs. Aufgrund des Vergr. IV a Fallgruppe 10 c vorgesehenen Aufstiegs nach achten Jahren aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 21 in diese Vergütungsgruppe wurde die Klägerin zutreffend 2002 nach Vergr. IV a Fallgruppe 10 c vergütet.

126

Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die besonderen Merkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10. Hierfür müssten besondere Leistungen, welche sich aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 herausheben, vorliegen. In der entsprechenden Protokollerklärungen Nr. 8 sind diese definiert durch z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.” Insoweit müsste die Tätigkeit der Klägerin besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen voraussetzen, welche sich aus den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe IV b Fallgr. 21 herausheben.

127

Damit erfordert das Qualifikationsmerkmal der "besonderen Leistungen" der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 eine erhöhte Qualität der Arbeit, die den Einsatz gegenüber den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erhöhten Wissens und Könnens fordert (BAG, Urteil vom 12. Januar 1994 – 4 AZR 65/93 –, Rn. 25, juris) In VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 fordern die Tarifvertragsparteien eine Heraushebung "durch besondere Leistungen" aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21. Dabei verwenden sie ohne näheren Zusatz oder weitere qualifizierende Kennzeichnung lediglich das Verbum "herausheben", so daß hier nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung ausreichend ist. Dazu ist erforderlich, dass das Qualifikationsmerkmal der "besonderen Leistungen" gegenüber den Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 21 sicher festgestellt werden kann. Dabei hat der klagende Angestellte nämlich jeweils Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass von ihm "besondere Leistungen" im tariflichen Sinne erbracht werden (BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, BAGE 51, 59-104, Rn. 74 - 75) Besondere Leistungen in diesem Sinne könne sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (vgl. BAG vom 12. Dezember 1990 – 4 ARZ 251/90, AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

128

Hiernach vermochte es die Klägerin nicht darzulegen, inwieweit ihre Tätigkeit eine erhöhte Qualität der Arbeit erfordert und insbesondere erhöhtes Wissen und Können dabei zu berücksichtigten sind. Der bloße Umstand, dass die Klägerin verschiedentliche umweltrechtliche Gesetze berücksichtigen und anwenden muss, kann nicht ein erhöhtes Wissen begründen. Da sich das erhöhte Wissen auf die Ausgangsgruppe Vergütungsgruppe IV b beziehen muss, welche ihrerseits erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln, erfordert die Tätigkeit der Klägerin zwar die Anwendung von Gesetzes im Hinblick auf rechtliche Grenzwerte, nicht jedoch Wissen, welches über dieses eines durchschnittlichen Ingenieurs hinausgeht. Der im öffentlichen Dienst tätige Fachschulingenieur, welcher nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21, eingruppiert ist, hat sich ebenso an gesetzliche Vorgaben zu halten. Die Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie insbesondere bei Windkraftanlagen die von den Antragstellern eingereichten Gutachten lediglich auf Plausibilität überprüft, wobei sie insbesondere berücksichtigt, ob angrenzende Bebauung zutreffend eingetragen worden ist, jedoch die Überprüfung des Lärmgutachtens durch eine andere staatliche Stelle erfolgt, rechtfertigt gerade kein anderes Ergebnis. Vielmehr arbeitet die Klägerin die gesetzlichen Rahmenpunkte wie Richtwerte insoweit schematisch ab. Die Überprüfung, ob sämtliche Belange, auf welche im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes Rücksicht zu nehmen sind, zutreffend in das Gutachten aufgenommen worden ist, erfordert kein Wissen, das über das eines Fachschulingenieurs hinausgeht. Sofern die Klägerin meint, auf Grund der Konzentrationswirkung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein erhöhtes Wissen aufweisen zu müssen, vermochte die Klägerin nicht, im Rahmen der notwendiger Weise anzustellenden vergleichenden Betrachtungsweise eine Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21, zu begründen.

129

Vielmehr hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Klägerin Stellungnahmen unterschiedlichster Behörden einholt und die Klägerin sofern sie meint, diese wären nur unzureichend rechtlich begründet, sie selbst die Begründung nachholt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es jedoch nur Aufgabe der Klägerin, die Stellungnahmen einzuholen und entsprechend bei der Genehmigungsbescheidung zu berücksichtigen. Sofern die Klägerin meint überdies auch das Einvernehmen der Gemeinden nach § 36 BGB umfassend kommunalrechtlich prüfen zu müssen, entspricht dies nicht den der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten. Dass die Klägerin ein über die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21, hinausgehendes Wissen benötigt, lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin besuchten Fortbildungsveranstaltungen begründen. Zum einen konnte die Klägerin ihre Tätigkeit anfänglich auch ausüben, ohne diese Fortbildungen besucht zu haben. Insoweit konnte die Klägerin nach einer Einarbeitungszeit selbstständig die Tätigkeiten durchführen. Die Klägerin übt die Tätigkeit seit 2006 aus. 2007 hat sie lediglich an einem Behördenerfahrungsaustausch, welcher drei Tage dauerte, teilgenommen, 2008 erneut an einem Behördenerfahrungsaustausch (dreitägig) sowie einem Fachseminar Windenergieanlagen in Mecklenburg-Vorpommern, welches lediglich einen Tag umfasste. Auch in der Folgezeit besuchte die Klägerin lediglich vereinzelt insoweit Fortbildungsveranstaltungen, welche überwiegend eintägig stattfanden. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin rechtliche Grundlagen vermittelt worden sind, welche zwingend für die Tätigkeit der Klägerin notwendig gewesen waren und sie deutlich aus den Normalanforderungen einen Fachhochschulingenieur herausheben. Ebenso ergibt sich aus der Unterschiedlichkeit der zur Genehmigung anstehenden Anlagen, für welche die Klägerin zuständig ist, keine besondere Leistung. Die Prüfung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalte erfolgt insoweit standardisiert. Ebenso wie die Einholung der Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden. Dass je nach Anlagentyp unterschiedliche Vorschriften bezüglich von Grenzwerten bzw. Gefahrenstoffen herangezogen werden müssen, ist für einen Ingenieur insoweit selbstverständlich und erfordert gerade kein besonderes Wissen.

130

Auf Grund des Fehlens der besonderen Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 10, BAT bedurfte es insoweit keiner Entscheidung über das Vorliegen der Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe III.

131

Da die Entgeltordnung des TV-L im Hinblick auf die hier zu entscheidenden Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen wortgleich ist, ist auch für den Zeitraum ab 01.01.2012 keine andere Entscheidung zu treffen.

132

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

4.

133

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

5.

134

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

135

Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/05/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2016 - 15 Sa 1952/15 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung des K
published on 28/02/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2016 - 3 Sa 213/16 - insoweit teilweise aufgehoben, als das Landesarbeitsgerich
published on 09/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.
published on 19/05/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.