Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Feb. 2012 - 5 Sa 191/10
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
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Die Klägerin arbeitet als Lehrerin an einem Gymnasium in W.. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Geographie und Sport. Zusätzlich wird sie eingesetzt im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik (AWT) und hat dort aufgrund des tatsächlichen Einsatzes inzwischen die Fachlichkeit im Sinne des Lehrerpersonalkonzepts erworben. Die Klägerin steht seit 1985 im staatlichen Schuldienst. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Landesgründung im Oktober 1990 entstanden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Länder (TV-L) kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
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Durch die 2006 erfolgte Einführung der schulartunabhängigen Orientierungsstufe in den Jahrgangsstufen 5 und 6, die an den regionalen Schulen und den Gesamtschulen gebildet werden, und durch die Rückkehr zum Abitur nach Abschluss der 12. Klasse sieht sich das beklagte Land gezwungen, durch personalwirtschaftliche Maßnahmen Lehrkräfte in den Gymnasien abzubauen und sie an anderen Schulen mit erhöhtem Lehrbedarf einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist es zu der hier streitigen Maßnahme gekommen.
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Nach den Daten, die das beklagte Land seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, musste im Vorlauf zum Schuljahr 2009 / 2010 im Juni 2009 davon ausgegangen werden, dass der notwendige Unterricht im Fach Geographie an der Gesamtschule in S. durch die dort beschäftigten Lehrkräfte nicht abgedeckt werden kann. Insoweit soll ein zusätzlicher Bedarf im Umfang von 18 Wochenstunden bestanden haben. Demgegenüber soll an dem Gymnasium, an dem die Klägerin eingesetzt ist, ein Lehrerüberhang gleichem Umfang im Fach Geographie bestanden haben.
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Das zuständige Schulamt hat mit dem bei ihm gebildeten Bezirkspersonalrat eine Art Auswahlrichtlinie erarbeitet, in der festgelegt ist, welche Parameter bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Lehrkräften bei Versetzungsmaßnahmen heranzuziehen sind. Danach sind entscheidend die Lehrbefähigung der Lehrkraft, ihr Alter, eine bestehende Schwerbehinderung oder Gleichstellung, der Familienstand, die Anzahl und das Alter der unterhaltsberechtigten Kinder. Zudem kommt es darauf an, ob die Lehrkraft an ihrer Schule eine Funktionsstelle bekleidet, ob sie Mitglied im Personalrat oder einem vergleichbaren Amt ist und in welchem Umfang sie in Teilzeit nach dem Lehrerpersonalkonzept arbeitet. Weiter soll Rücksicht genommen werden auf die Lehrbefähigung, wenn sie zur Abdeckung des Unterrichts an der bisherigen Schule benötigt wird, den Einsatz in den Klassen der Orientierungsstufe, auf den Einsatz in GU-Klassen (gemeinsamer Unterricht behinderter und nicht behinderter Schüler) und die Stellung als Klassenlehrerin. Schließlich soll es noch auf die Lage des Wohnortes im Verhältnis zur bisherigen Schule und im Verhältnis zur neuen Schule ankommen sowie auf die Frage, ob die Lehrkraft in den letzten zwei Jahren bereits mit mehr als der Hälfte ihrer Unterrichtsstunden abgeordnet war oder sie in diesem Zeitraum bereits einmal versetzt wurde.
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Neben der Klägerin wären nach ihrer Lehrbefähigung im Fach Geographie für die Versetzung auch die Lehrkräfte Frau B., Frau K., Herr W., Herr C. und Herr M. in Betracht gekommen. Die drei Herren hat das beklagte Land mit folgenden Argumenten nicht in die Auswahl einbezogen. - Herr C. kommt nach dem Kriterienkatalog nicht in Betracht, da er als Koordinator der Sekundarstufe II, Mitglied der Schulleitung ist und damit eine Funktionsstelle bekleidet. – Herr M. kommt nicht in Betracht, weil er der einzige voll ausgebildete AWT–Lehrer am Gymnasium ist. Außerdem wird Herr M. auf freiwilliger Basis bereits mit 6 Stunden an die Gesamtschule S. abgeordnet.
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– Herr W. scheidet nach dem Kriterienkatalog aus, da er der einzige Sozialkundelehrer am Gymnasium ist.
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Das beklagte Land hat daher die Auswahl zwischen der Klägerin (Jahrgang 1963, getrennt lebend, 1 Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet), Frau K. (Jahrgang 1965, verheiratet, 2 Kinder) und Frau B. (Jahrgang 1949, verheiratet, 1 Kind) getroffen. Frau K. und Frau B. wohnen in W. und müssten etwa 30 Kilometer zu der Schule in S. fahren. Die Klägerin wohnt zwischen W. und S., sie muss bisher etwas mehr als 10 Kilometer und müsste zukünftig rund 20 Kilometer zur Schule fahren.
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Innerhalb der Schule in W. hätten die Schulleitung und der örtliche Personalrat eine Auswahl zu Lasten von Frau B. oder Frau K. bevorzugt. Der für die Auswahl zuständige Schulrat hat sich dann aber über diese Anregung hinweg gesetzt und die Auswahl zu Lasten der Klägerin getroffen. Er hat an dieser Entscheidung auch trotz Protesten der Klägerin, der Schulleitung und des örtlichen Personalrats festgehalten. Dabei haben folgende Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben. Frau B. habe eine ärztlich nachgewiesene orthopädische Erkrankung, die längere Autofahrten unmöglich mache. Außerdem habe sie die Pflege ihrer an Krebs erkrankten Mutter übernommen. Frau K. pflege ihre kranke Schwiegermutter. Bei der Klägerin sei zwar deren chronische Lebererkrankung berücksichtigt worden, sie habe aber eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen können. Aufgrund der eigenen Erkrankung und der Pflege der Mutter sei Frau B. schutzwürdiger als Frau K. und die Klägerin. Frau K. sei wegen ihrer Betreuungs- und Unterhaltspflicht gegenüber ihren zwei Kindern, der Pflege der erkrankten Schwiegermutter sowie des längeren Arbeitsweges als schutzwürdiger einzuschätzen.
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Der Bezirkspersonalrat der Lehrer hat der beantragten Versetzung der Klägerin am 16. Juli 2009 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatlichen Schulamt D-Stadt hat der Versetzung am 17. Juli 2009 zugestimmt.
- 11
Das beklagte Land hat sodann die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 auf Dauer an eine Gesamtschule nach S. versetzt. Dieser Anordnung hat die Klägerin Folge geleistet. Zeitgleich hat sie Klage erhoben mit dem Ziel, die Versetzung rückgängig zu machen.
- 12
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Januar 2010 entsprochen und in der Hauptsache wie folgt tenoriert: „Das Beklagte wird verurteilt, die Versetzungsverfügung vom 17.07.2009 aufzuheben und die Klägerin weiterhin am … Gymnasium in W. zu beschäftigen.“ – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
- 13
In Folge des Obsiegens der Klägerin vor dem Arbeitsgericht ist sie ab August 2010 wieder an ihrer alten Schule in W. eingesetzt worden. Dafür sind nunmehr die Lehrkräfte M. und B. mit je 10 Wochenstunden mit ihrer Zustimmung an die Schule in S. teilabgeordnet worden.
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Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt das beklagte Land das Begehren der Klageabweisung weiter fort.
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Das beklagte Land geht von der Wirksamkeit der streitbefangenen Versetzung aus und verweist auf die Regelungen von § 4 Absatz 1 TV-L. Es seien dienstliche Gründe für die Versetzung gegeben.
- 16
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine wirksame Versetzung nach § 4 TV-L nicht gegeben seien. Sie werde an ihrer Stammschule zur Absicherung des AWT-Unterrichts benötigt.
- 21
Im Übrigen entspreche die Versetzung nicht billigem Ermessen. Es gäbe andere Lehrkräfte an ihrer Stammschule, denen die Versetzung eher zuzumuten gewesen wäre. Das beklagte Land hätte insbesondere ihre Lebererkrankung bei der Auswahlentscheidung stärker gewichten müssen. Wegen ihres Tumors in der Leber sei wegen der mit der Versetzung verbundenen psychischen und physischen Belastungen mit negativen Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand zu rechnen. Das habe ihre behandelnde Ärztin medizinisch bescheinigt. Seit August 2007 lebe sie im Übrigen von ihrem Ehemann getrennt. Dadurch hätten sich für sie erhöhte Lebenshaltungskosten ergeben, die durch die Versetzung noch ansteigen würden.
- 22
Auch unter Berücksichtigung der mit dem Bezirkspersonalrat verabredeten Auswahlkriterien sei die Auswahl zu ihren Lasten grob fehlerhaft. Denn ohne sie könne der AWT-Unterricht nicht durch Lehrkräfte mit entsprechender Fachlichkeit an ihrem Gymnasium voll abgedeckt werden. Es bestünde auch die Gefahr, dass sie die erworbene Fachlichkeit für den AWT-Unterricht wegen fehlendem Einsatz wieder verliere. Schließlich sei sie in der Vergangenheit bereits zweimal versetzt und einmal teilabgeordnet worden.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das beklagte Land hat die Klägerin wirksam an die Gesamtschule in S. versetzt. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch darauf, dass die Maßnahme rückgängig gemacht wird.
1.
- 25
Bei der Versetzung der Klägerin von einer Schule in W. an eine Schule in S. handelt es sich um eine Veränderung des Ortes der Arbeitsleistung. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen einseitig näher bestimmen, soweit der Ort der Arbeit nicht durch den Arbeitsvertrag, durch Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. – Hieran gemessen widerspricht die streitige Versetzung nicht dem Gesetz.
a)
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Das beklagte Land konnte den Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsverhältnis der Parteien einseitig per Weisung verändern, weil es keine arbeitsvertraglichen Regelungen gibt und auch keine Regelungen in einer Dienstvereinbarung oder einem Tarifvertrag, die das dem beklagten Land verbietet.
- 27
Der Arbeitsvertrag der Parteien steht der Versetzungsanordnung nicht entgegen. Maßgeblich ist nach Aktenlage immer noch der Arbeitsvertrag aus August 1992 (Kopie als Anlage B1, hier Blatt 44 ff, überreicht). Dieser enthält weder die vertragliche Vereinbarung eines Arbeitsortes noch enthält er überhaupt eine Regelung zum Arbeitsort.
- 28
Auch der vertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag steht einer einseitigen Versetzungsanordnung durch den Arbeitgeber nicht entgegen. Nach § 4 TV-L können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Diese Regelung stimmt weitgehend mit der Befugnis aus § 106 GewO überein; man könnte allenfalls annehmen, sie erweitere sogar noch den schon vom Gesetzgeber dem Arbeitgeber zugewiesenen Entscheidungsspielraum.
- 29
Schließlich geht auch der Kriterienkatalog, den der Schulrat mit dem bei ihm gebildeten Bezirkspersonalrat der Lehrer verabredet hat, der allerdings nicht zur Akte gereicht wurde, ersichtlich davon aus, dass der Schulrat an sich berechtigt ist, Versetzungsmaßnahmen per Weisung auszusprechen. Die dienstliche Regelung beschränkt sich auf die Nennung von Kriterien, die bei der Auswahl zwischen mehreren zur Versetzung geeigneten Lehrkräften maßgebend sein sollen.
b)
- 30
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Versetzungsmaßnahme billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO widerspricht.
- 31
Die Neubestimmung des Arbeitsorts im Arbeitsverhältnis nach billigem Ermessen verlangt die Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 17. August 2011 – 10 AZR 202/10 – DB 2012, 118; BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - AP Nr. 45 zu § 307 BGB = DB 2010, 2805-2806; BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 18). Gemessen an diesem Maßstab entspricht die streitige Maßnahme noch billigem Ermessen.
aa)
- 32
Für die Versetzungsmaßnahme bestand ein gewichtiger dienstlicher Anlass. Denn an der Schule in S. bestand im Planungsvorlauf für das Schuljahr 2009 / 2010 ein rechnerischer Bedarf für eine weitere Lehrkraft im Fach Geographie, der durch die Versetzung der dortigen Geographielehrerin an einen anderen Ort aus persönlichen Gründen entstanden war. Der Bedarf konnte auch nicht im Rahmen einer Ausschreibung (Kopie als Anlage B2 überreicht, hier Blatt 46) durch geeignete Bewerber befriedigt werden.
- 33
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land versucht, den langfristig bestehenden Bedarf nach einer Lehrkraft mit dieser Lehrbefähigung durch eine langfristige Personalmaßnahme zu realisieren, denn schon im Interesse der Schüler kann eine schuljahresbezogene Abordnung verschiedener Lehrkräfte hintereinander allenfalls als Notlösung hingenommen werden.
- 34
Im Weiteren bestand auch ein dienstlicher Anlass, die zu versetzende Lehrkraft an der Schule der Klägerin zu suchen, denn es ist unstreitig, dass es dort einen Überhang an Lehrkräften gab. Anhand der unstreitigen Einzeltatsachen ergibt sich im Übrigen auch, dass dieser schulbezogene Überhang auch und gerade im Fach Geographie bestand. Denn von der Klägerin ist nicht bestritten worden, dass der Stundenplan im Schuljahr 2009 / 2010 lediglich 23 Wochenstunden Geographieunterricht vorgesehen hatte (Schriftsatz des beklagten Landes vom 14. Januar 2009 Seite 2, hier Blatt 77). Und ausweislich der Liste mit den Sozialdaten für die Auswahl der zu versetzenden Lehrkraft gibt es an der bisherigen Schule der Klägerin allein 6 Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung im Fach Geographie. Die nach der Versetzung verbliebenen 5 Lehrkräfte mussten also rechnerisch nur 4 oder 5 ihrer 18 bis 20 Wochenstunden für das Fach Geographie aufwenden, um den Bedarf abzudecken.
bb)
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Auch die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
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Bei den drei Herren, die an der bisherigen Schule der Klägerin die Lehrbefähigung im Fach Geographie haben, hat sich das beklagte Land mit Recht auf dienstliche Belange berufen, die der Versetzung entgegenstehen. Bei Herrn M. kommt hinzu, dass er sich auf freiwilliger Basis bereit erklärt hat, sich mit einem Stundenanteil an die Schule in S. abordnen zu lassen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land im Gegenzug auf eine Versetzung des Kollegen verzichtet hat.
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Soweit man die drei verbleibenden Kolleginnen (die Klägerin, Frau B. und Frau K.) betrachtet, kann man nicht sagen, dass die Versetzung der Klägerin unbillig im Sinne von § 106 GewO ist. Für die Versetzung der Klägerin spricht die Wohnsituation; für sie ist das Erreichen der Schule in S. mit deutlich weniger Mehraufwand verbunden als für die beiden anderen Kolleginnen.
- 38
Im Bereich des familiären Umfeldes ergeben sich zwischen den drei Kolleginnen keine Unterschiede, die eine bestimmte Auswahlentscheidung erzwingen könnten; die Belastungen für die Familie durch die Versetzung sind für alle drei Kolleginnen in etwa gleich. Davon ist im Übrigen auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Es hat seine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin lediglich damit begründet, dass die Kollegin Frau K. verheiratet sei, und sich daher die Lasten der Versetzung familienintern auf zwei Schultern verteilen würden. Somit wären die negativen Begleiterscheinungen der Versetzung Frau K. eher zuzumuten als der Klägerin. Dieses Argument hält das Berufungsgericht nicht für überzeugend. Denn die Mehrbelastung, der eine allein erziehende Mutter ausgesetzt ist, lässt mit dem Älterwerden der Kinder nach. Und da sich die Kinder aller hier betrachteten Kolleginnen schon zumindest in der Ausbildung befinden, können die Lasten der Kindererziehung bei keiner der drei Kolleginnen mehr ein entscheidendes Gewicht haben.
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Im Übrigen muss betont werden, dass das Gericht nur zu prüfen hat, ob sich die Entscheidung des Arbeitgebers noch im Rahmen des billigen Ermessens bewegt. Es geht also nicht um das Auffinden der einzig optimalen Entscheidung, sondern der Maßstab des billigen Ermessens ist offener und er ermöglicht es, mehrere Entscheidungsalternativen alle noch als billigem Ermessen entsprechend zu bezeichnen. – Genauso ist es hier. Selbstverständlich hätte es auch billigem Ermessen entsprochen, statt der Klägerin Frau K. oder Frau B. zu versetzen; daraus kann die Klägerin aber nicht den Anspruch ableiten, dass statt ihrer einer der beiden Kolleginnen hätte versetzt werden müssen.
cc)
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Die gesundheitlichen Einschränkungen, mit denen die Klägerin zu leben hat, erzwingen ebenfalls keinen Verzicht auf die Versetzung. Die von der Klägerin behaupteten negativen medizinischen Folgen ihrer Versetzung haben sich im Rechtsstreit nicht verobjektivieren lassen.
- 41
Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass sich ihre Blutwerte in dem Jahr ihres Einsatzes in S. verschlechtert hätten, kann ein kausaler Zusammenhang zu der Ortsveränderung nicht festgestellt werden. Obwohl das Landesarbeitsgericht die Kammerverhandlung im Januar 2011 nur aus dem Grunde vertagt hatte, um der Klägerin die Gelegenheit zu geben, konkreter zu ihrer Krankheit und ihrer Befürchtung der Verschlimmerung für den Fall der Versetzung vorzutragen, hat die Klägerin in der Folgezeit dazu keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Damit kann die Klägerin nur anführen, dass ihre Ärztin in der Stellungnahme vom 13. Juli 2009 ausgeführt hat, dass sich die psychische und physische Belastung durch die Versetzung negativ auf den Gesundheitszustand der Klägerin auswirken werde (Blatt 12). Da die Ärztin keine Angaben dazu gemacht hat, welchen Kausalzusammenhang sie dort sieht, kann das als Basis für eine gerichtliche Entscheidung nicht ausreichen. Und wenn sich die Blutwerte tatsächlich in dem einen Jahr der Tätigkeit in S. wegen der „psychischen und physischen Belastung“ negativ entwickelt haben sollten, steht damit noch nicht fest, dass diese Belastung versetzungsbedingt gewesen ist. Zu Recht hat das beklagte Land auch darauf hingewiesen, dass die krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin während des Schuljahres in S. unauffällig gewesen wären; das kann und muss als ein Indiz dafür bewertet werden, dass die von der Ärztin der Klägerin befürchteten negativen Auswirkungen nicht eingetreten sind.
dd)
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Die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen gegen ihre Versetzung sind nicht entscheidungserheblich.
- 43
Insbesondere ist es unerheblich, dass die Schulleitung in W., der dortige Personalrat und die dortige Gleichstellungsbeauftragte sich gegen eine Versetzung der Klägerin ausgesprochen haben. Denn diese Personen werden bei der Entscheidung lediglich angehört; sie haben in der Versetzungsfrage keine eigene Entscheidungskompetenz. Soweit diese Personen argumentieren, den wohl verstandenen dienstlichen Interessen des beklagten Landes sei besser gedient mit einer weiteren Tätigkeit der Klägerin an ihrer bisherigen Schule, kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn dienstliche Interessen können nur insoweit eine Rolle spielen, als sich die zuständigen Personen bei der Begründung ihrer Entscheidung auf dienstliche Interessen berufen. Wenn sich aber der zur Entscheidung berufene Schulrat über die dienstlichen Argumente der Schulleitung hinweg setzt, kommt es auf diese Belange nicht mehr an. Soweit die genannten Personen die soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin betonen, ist dazu oben bereits das Notwendige ausgeführt worden.
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Für die Entscheidung ist es auch unerheblich, von welchen Motiven das Handeln der Personen geleitet war, die die Versetzungsentscheidung getroffen haben. Maßgeblich sind allein die objektiven Verhältnisse (BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - AP Nr. 41 zu § 1 Altersteilzeit = DB 2009, 2159 = ZTR 2009, 306; LAG Mecklenburg-Vorpommern 08.03.2011 - 5 Sa 269/10 – und LAG Mecklenburg-Vorpommern 01.03.2011 - 5 Sa 257/10). Das bedeutet, es kommt nur auf die Gesichtspunkte an, die für und wider die streitige Maßnahmen sprechen, und auf deren spezifisches Gewicht. Unerheblich ist dagegen, wer diese Gesichtspunkte zu welchem Zeitpunkt erstmals als entscheidungsrelevant erkannt oder gar ausgesprochen hat. Auch Gesichtspunkte, auf die sich eine der Parteien erstmals im Rechtsstreit beruft, sind daher bei der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen.
ee)
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Auch im Rahmen der konkreten Gegenüberstellung der dienstlichen Interessen an der Versetzung und der Beharrungsinteressen der Klägerin erweist sich die angeordnete Maßnahme nicht als unbillig.
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Die Versetzung ist für die Klägerin schmerzlich, weil jede ungewollte Veränderung im beruflichen Umfeld schmerzlich ist. Sie muss ihre Alltagsabläufe neu organisieren und sie muss sich in einem neuen schulischen Umfeld einleben; vermutlich wird sie auch soziale Kontakte, die sich aus der alltäglichen Zusammenarbeit in W. ergeben haben, nicht mehr so einfach aufrecht erhalten können. Zusätzlich muss sie nunmehr mehr Zeit aufwenden, um den Arbeitsplatz zu erreichen und damit sind dann auch entsprechend höhere Kosten verbunden. – In der Bewertung sind das gewichtige Argumente, die aber im Ergebnis nicht ausschlaggebend sein können. Angesichts der Situation im hiesigen Flächenland sind die Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit und wieder zurück noch als im Bereich des Normalen befindlich anzusehen.
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Da sich die negativen Auswirkungen der Versetzung für die Klägerin sich in den beschriebenen zumutbaren Grenzen bewegen, besteht auch keine rechtliche Handhabe, das beklagte Land zu zwingen, im Einzelnen zu prüfen, ob es vielleicht auch noch geeignete Lehrkräfte an anderen Schulen gegeben hätte, für die die Versetzung signifikant weniger belastend gewesen wäre. Das beklagte Land hat behauptet an keiner der in Betracht kommenden Schulen in D-Stadt, A., D. und M. habe ein vergleichbarer Personalüberhang im Fach Geographie bestanden wie in W.. Das hat die Klägerin allerdings mit Nichtwissen bestritten und sich auf eine Pflicht zur weiteren Auskunft durch das beklagte Land berufen. Der Streit kann dahinstehen. Eine Pflicht des beklagten Landes zu den Kollegen und deren sozialer Situation in den anderen Schulen vorzutragen, besteht vorliegend nicht. Da sich die negativen Begleiterscheinungen der Versetzung für die Klägerin in überschaubaren Grenzen halten, reicht es für die Einhaltung des Maßstabes des billigen Ermessens im Sinne von § 106 GewO aus, wenn – wie hier – die dienstlichen Interessen eindeutig überwiegen. Besondere Anstrengungen des beklagten Landes zur Vermeidung sozialer Nachteile können nur da erwartet werden, wo die sozialen Nachteile der dienstlich an sich gebotenen Maßnahme so gravierend sind, dass sie nur hingenommen werden können, wenn mit Gewissheit feststeht, dass es auch im gesamten Landesdienst keine Lehrkraft gibt, die man ohne diese Begleiterscheinungen hätte versetzen können. Eine solche Situation liegt hier offensichtlich nicht vor.
ff)
- 48
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das beklagte Land inzwischen viele wenn nicht gar alle zunächst ausgesprochenen Versetzungen in befristete Abordnungen umgewandelt habe, kann auch dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahme nicht berühren. Denn die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung kann immer nur auf Basis des Kenntnisstandes beurteilt werden, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme gegeben war. Spätere Entwicklungen, auch spätere Veränderungen in der Personalpolitik des beklagten Landes können bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle spielen.
2.
- 49
Die Versetzungsmaßnahme ist auch nicht wegen Verstoß gegen den Kriterienkatalog, den der Schulrat mit dem Bezirkspersonalrat der Lehrer verabredet hat, unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn man diese Verabredung als Auswahlrichtlinie im Sinne von § 68 Absatz 1 Nr. 19 LPersVG MV ansieht.
- 50
Denn der Kriterienkatalog sieht zwar vor, dass nach erfolgter Abordnung oder Versetzung für zwei Jahre eine Versetzungs- und Abordnungssperre eintritt. Ein solcher Fall liegt in der Person der Klägerin jedoch nicht vor. Es ist richtig, dass die Klägerin in früheren Jahren bereits zweimal versetzt wurde. Beide Ereignisse liegen aber bereits so lange zurück, dass die Versetzungssperre aus dem Kriterienkatalog nicht mehr greifen kann. Auch ihre Teilabordnung an eine andere Schule in W. hat keine Versetzungssperre ausgelöst, denn die Klägerin war nicht mit mindestens der Hälfte ihrer Schulstunden an die andere Schule abgeordnet.
3.
- 51
Die Wirksamkeit der Versetzung scheitert auch nicht an Fehlern bei der Beteiligung des Bezirkspersonalrates.
- 52
Die Versetzungsmaßnahme unterliegt nach § 68 Absatz 1 Nr. 9 LPersVG MV der Beteiligung des Personalrats, da es sich um eine Versetzung an eine andere Dienststelle handelt. Die Versetzungsmaßnahme ist vom Schulrat verfügt worden (vgl. die Versetzungsverfügung vom 17. Juli 2009, Kopie hier Blatt 11), also muss er den bei ihm gebildeten Bezirkspersonalrat beteiligen. Insoweit liegt ein Fall von § 73 Absatz 2 LPersVG MV vor. § 73 Absatz 1 LPersVG kann nicht angewendet werden, da die Versetzung nicht vom Schulleiter an der bisherigen Schule der Klägerin verfügt wurde. Soweit der Bezirkspersonalrat der Lehrer zuständig ist, ist er bei seiner Entscheidung nicht an Willensbekundungen des örtlichen Personalrats gebunden. Vielmehr hat er eine eigene Kompetenz im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme selbst zu beurteilen.
4.
- 53
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da ihre Klage ohne Erfolg geblieben ist (§ 91 ZPO).
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Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.