Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Nov. 2014 - 5 Sa 15/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.01.2014 – Aktenzeichen 1 Ca 1201/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Zahlung von Entgelt für den Juni 2013 und hierbei um die Berechtigung zum Abzug einer Vertragsstrafe.
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Der Kläger war vom 04.02.2013 bis zum 27.07.2013 (Eigenkündigung des Klägers) bei der Beklagten als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr bei einer monatlichen Bruttovergütung von € 1.910,00 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 03.02.2013 (vgl. Blatt 10 ff d. A.) enthält u. a. folgende Regelung:
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"…
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§ 14 Vertragsstrafe, Alkohol- und Drogenkonsum
1.
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Die Arbeit ist ohne vorausgegangenen Alkoholgenuss aufzunehmen. Während der Arbeitszeit ist AN jeder Alkohol- und Drogengenuss untersagt.
2.
- 6
Bei Verstoß gegen das Verbot, während der Arbeitszeit Alkohol und/oder Drogen zu konsumieren, ist der AN verpflichtet, an AG eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehaltes, somit in Höhe von
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brutto 1 910,00 €
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zu bezahlen.
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…"
- 10
Am 24.05.2013 kam es nachts auf der Raststätte F. zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem anderen LKW-Fahrer. Zum Zeitpunkt des Vorfalls hatte der Kläger seine gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden begonnen. Der Kläger erlitt bei der Auseinandersetzung eine tiefe Platzwunde, die er im Klinikum F. behandeln ließ. Die Polizei ermittelte jedenfalls noch während des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Bedrohung. Der aktuelle Stand hierzu ist nicht vorgetragen worden.
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Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 05.06.2013 wegen des obigen Vorfalls ab (vgl. Blatt 26 f d. A.). Er habe u. a. gegen § 14 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages verstoßen und somit eine Vertragsstrafe nach § 14 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages verwirkt. Die Beklagte behielt sich vor, die Vertragsstrafe mit dem pfändungsfreien Teilbetrag des Gehalts zu verrechnen.
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Die Beklagte zahlte auf das Nettoentgelt für den Monat Juni 2013, das sich auf € 1.498,38 belief, einen Betrag von € 523,38 netto an den Kläger aus und behielt den Rest in Höhe von € 975,00 als Vertragsstrafe ein. (Ein Einbehalt in gleicher Höhe – in der Summe somit 1950,00 € - erfolgte auch im Juli 2013, was hier jedoch nicht Streitgegenstand ist.)
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Nachdem der Kläger die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 04.07.13 zur Zahlung aufgefordert hatte, erhob er – eingehend beim Arbeitsgericht Rostock am 30.07.13 –Zahlungsklage bezüglich des Abzuges für den Juni 2013.
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Mit Urteil vom 21.01.2014 hat das Arbeitsgericht die Beklagte wie beantragt zur Zahlung von 975,00 € verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Urteiles wird auf Blatt 79 ff d. A. verwiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 27.01.2014 zugestellt worden.
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Am 31.01.2014 hat die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt und diese innerhalb der vom Gericht verlängerten Begründungsfrist begründet.
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Die Beklagte verfolgt in der Berufungsinstanz ihren Klagabweisungsantrag insoweit weiter, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 20,- € netto verurteilt wurde.
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Wie schon erstinstanzlich behauptet die Beklagte, der Kläger sei Alkoholiker. Er habe in alkoholisiertem Zustand einen anderen Fahrer mit einer Eisenstange grundlos angegriffen. Sie ergänzt in der Berufung, er hätte kurz darauf die Fahrt fortsetzen müssen. Somit sei die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ausgelöst worden. Deshalb könne auch dahinstehen, dass das Arbeitsgericht in seinem Urteil davon ausging, dass die Beklagte nicht vorgetragen hatte, dass der Kläger während der Arbeitszeit Alkohol getrunken hatte.
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Auf Vorgenanntes komme es jedoch auch nicht an. Obwohl der Vorfall eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte und die Beklagte eigentlich eine solche vorgesehen hatte, habe der Kläger gebeten, hiervon Abstand zu nehmen, so dass die Parteien am 22.06.2013 auf dem Gelände eines Kunden überein gekommen seien, dass nur eine Abmahnung ausgesprochen werde und die verwirkte Vertragsstrafe in zwei gleichen Raten von den Vergütungen für die Monate Juni und Juli 2013 unabhängig von Pfändungsfreibeträgen abzuziehen sei. Der Kläger habe ausdrücklich bestätigt, die Vertragsstrafe von € 1.950,00 anzuerkennen und alkoholisiert gewesen zu sein. Im Rahmen der Berufung korrigierte die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, dass eine Strafe von 1.910,00 € vereinbart worden sei, so dass im Juni nur 955,00 € einzubehalten seien und somit 20,00 nachzuzahlen seien. Die Beklagte verweist darauf, dass das Arbeitsgericht dem Beweisantritt zu dieser Vereinbarung am 22.06.2013 nicht nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Kläger auch berechtigt gewesen, über seine Gehaltsansprüche zu verfügen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte auf eine „unzweifelhaft“ wirksame fristlose Kündigung verzichtet. Der Kläger habe als Gegenleistung somit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhalten.
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Die Beklagte beantragt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.01.14 Aktenzeichen 1 Ca 1201/13 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger mehr als 20,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 02.08.2013 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt:
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Die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, eine Vertragsstrafe vom Lohn abzuziehen. Die im Arbeitsvertrag festgelegten Voraussetzungen für die Zahlung einer Vertragsstrafe seien nicht erfüllt. Er hatte während der Arbeitszeit keinen Alkohol getrunken. Ebenso wenig sei er bei dem Vorfall am 24.05.2013 alkoholisiert gewesen. Die Beklagte hätte hierzu hinreichende Indizien vortragen müssen. Da sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit abgespielt hatte, hätte der Kläger sogar trinken dürfen. Selbst wenn die Strafe verwirkt sei, hätten die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden müssen. Auch habe es keine Einigung zwischen den Parteien über den Abzug einer Vertragsstrafe gegeben. Der Kläger habe nichts bestätigt und nichts anerkannt. Auch hier stelle die Beklagte keine konkrete Gesprächssituation dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
- 26
Das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts war im Ergebnis und auch in den Gründen aufrecht zu erhalten.
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Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
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„Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung für den Monat Juni 2013 in Höhe von € 975,- netto. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 30
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Die vereinbarte Vergütung beträgt € 1.910,- brutto, woraus sich ein Nettobetrag von € 1.498,38 ergibt. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages von € 523,38 beläuft sich die offene Forderung auf € 975,- netto.
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Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
- 32
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB).
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Die Beklagte hat weder aus der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenregelung noch aus anderen Rechtsgründen eine Forderung gegen den Kläger.
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Eine Vertragsstrafe ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Arbeitsvertrages zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer gegen das Verbot, während der Arbeitszeit Alkohol und/oder Drogen zu konsumieren, verstößt. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Kläger während der Arbeitszeit Alkohol getrunken hat.
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Der Kläger hat die Vertragsstrafe nicht unabhängig von den arbeitsvertraglichen Voraussetzungen anerkannt (deklaratorisches Schuldanerkenntnis).
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Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die den Sinn und Zweck, eine schon bestehende Schuld zu bestätigen und das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (BAG, Urteil vom 22.07.2010 - 8 AZR 144/09 - NJW 2011, 630). Willenserklärung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, Rechte zu begründen, zu ändern oder aufzuheben (BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 97/99 - NJW 2001, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf v § 116, Rn. 1). Maßgeblich ist, wie sich das Verhalten aus der Sicht des Erklärungsempfängers bei verständiger Betrachtung darstellt.
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Ob der Kläger am 22.06.2013 eine rechtsverbindliche Erklärung über eine im Streit befindliche Schuld abgegeben hat, lässt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht herleiten. Es ist nicht dargelegt, wie sich der Kläger wörtlich geäußert hat und welche Äußerungen seitens der Beklagten dem vorausgegangen sind. Ohne eine Einbeziehung des konkreten Gesprächsverlaufs lässt sich nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen schließen. Der Anlass und der Inhalt eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erschließt sich nur bei Betrachtung des ihm zu Grunde liegenden Streites, an den es anknüpft. Eine Kündigung stand am 22.06.2013 jedenfalls nicht mehr im Raum, nachdem die Beklagte den Kläger bereits am 05.06.2013 abgemahnt hatte. Im Übrigen deckt sich der beklagtenseitig genannte Betrag von € 1.950,- (= 2 x € 975,-) nicht mit der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafe in Höhe von € 1.910,-.
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Die Beklagte kann ihre Forderung ebenso wenig auf ein konstitutives Schuldanerkenntnis des Klägers stützen. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich (§ 781 Satz 1 BGB). Eine schriftliche Erklärung des Klägers liegt nicht vor.
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Darüber hinaus scheitert die Aufrechnung hinsichtlich eines Teilbetrages zusätzlich an § 394 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift schließt die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung aus. Sie hat den Zweck, dem Arbeitnehmer das zu seinem Lebensunterhalt nötige Minimum zu erhalten. Unter § 394 BGB fallen auch Aufrechnungsvereinbarungen, soweit sie vor Fälligkeit der aufzurechnenden Gegenforderung geschlossen werden (BAG, Urteil vom 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 - MDR 2009, 891).“
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Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich an und macht sie sich auch in der Berufungsinstanz zu Eigen.
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Ergänzend sei aufgrund der Ausführungen im Berufungsverfahren kurz auf folgende Umstände hingewiesen.
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Ein Anspruch der Beklagten auf eine Vertragsstrafe unmittelbar aus § 14 des Arbeitsvertrages ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht erkennbar.
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Es ist offensichtlich sehr wohl von Bedeutung, dass arbeitgeberseitig nicht vorgetragen wurde, dass der Kläger während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert hatte. Nur das „Konsumieren“ „während der Arbeitszeit“ ist nach § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages mit einer Strafe belegt.
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Daher ist es auch nicht von Bedeutung, wenn die Beklagte erstmalig in der Berufungsinstanz meint, es könne dahinstehen, ob der Kläger während der Arbeitszeit getrunken habe, da er kurz nach dem Vorfall seine Fahrt hätte fortsetzen müssen. Dieser nun vorgebrachte Umstand ist nach der eigenen Klausel der Beklagten nicht unter Strafe gestellt. Zwar spricht § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zwei Vorschriften/Verbote aus: die Arbeit ist ohne vorausgegangenen Alkoholgenuss aufzunehmen und während der Arbeitszeit ist Alkoholgenuss nicht gestattet. § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages stellt hiervon jedoch nur den Konsum während der Arbeitszeit unter Strafe. Daher ist es für die Strafe unerheblich, wenn die Beklagte behauptet, der Kläger habe kurz nach dem Vorfall seine Fahrt fortsetzen müssen. Abgesehen davon wäre der Vortrag der Beklagten hierzu zu unsubstantiiert. Der Kläger befand sich gemäß seines schon erstinstanzlichen Vortrages zu Beginn seiner Ruhezeit von 11 Stunden. Was versteht die Beklagte nun darunter, dass „kurz“ danach die Fahrt hätte fortgesetzt werden sollen? Soll dem Kläger jeglicher Alkoholgenuss in seiner Freizeit untersagt sein? Oder will die Beklagte behaupten, der Kläger sei so stark alkoholisiert gewesen, dass er bis zum Arbeitszeitbeginn nicht mehr fahrtüchtig gewesen wäre? Dann wäre es jedoch offensichtlich von Bedeutung gewesen, dass die Beklagte konkret vorträgt, in welchem Alkoholisierungszustand der Kläger sich befand und woraus dies abgeleitet werden soll. Letzteres ist auch bereits vom Kläger angesprochen worden.
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Soweit die Beklagte meint, sie habe substantiiert zu Zeit, Ort und Umständen vorgetragen, wonach sich die Parteien auf die Zahlung einer Vertragsstrafe geeinigt hätten, hat bereits das Arbeitsgericht dargelegt, dass gerade nicht vorgetragen wurde, welche Äußerungen der Kläger und auch die Beklagte getätigt haben sollen, um hieraus auf einen Rechtsbindungswillen zu schließen. Genau auf diesen Vorhalt im Urteil ist die Beklagte in der Berufung nicht eingegangen. Es genügt nicht, einen Ort und einen Tag zu benennen, um dann schlicht streitig zu behaupten, dass hier eine bestimmte Vereinbarung zum Bestehen einer Schuld und zu Zahlungsmodalitäten erzielt worden sei. Es bleibt aus dem Vortrag der Beklagten für das Gericht wie auch für den Kläger völlig offen, aus welchen objektiven Umständen die Beklagte die Rechtsmeinung ableiten möchte, es sei eine gewisse Vereinbarung getroffen worden. Hierzu hätte ein gewisser Gesprächsverlauf dargestellt werden müssen, aus dem das Gericht rechtlich wertend den Schluss hätte ziehen können, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Gerade da hier schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch nicht einmal der Tatbestand der Vertragsstrafe (§ 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) ausgefüllt ist, wäre genau zu hinterfragen, aus welchen Äußerungen abgeleitet werden soll, der Kläger habe ohne Not die Zahlung einer nicht verwirkten Strafe anerkannt. Erschwerend kam hier hinzu, dass schon etwa 2 Wochen vorher wegen des Vorfalls eine Abmahnung ausgesprochen worden war. Eine Kündigung war somit gar nicht mehr möglich. Warum sollte der Kläger zur Vermeidung einer nicht möglichen Kündigung eine offenbar unberechtigte Strafe akzeptiert haben?
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.