Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Jan. 2009 - 5 Sa 112/08

published on 13/01/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Jan. 2009 - 5 Sa 112/08
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der klagende Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbings.

2

Der in der Mitte des fünften Lebensjahrzehnts stehende Kläger ist diplomierter Jurist und Kriminologie und war von 1976 bis 1991 als Staatsanwalt tätig. Bereits in jener Zeit war er aufgrund seiner dienstlichen Aufgabenstellung zum Spezialisten für polizeiliche Kriminalstatistik geworden. Seit 1993 ist er beim beklagten Land als vollbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt. Seit 1994 ist er eingruppiert in die Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a des BAT/BAT-O. Er war vom Zeitpunkt der Einstellung bis Ende Mai 2005 dem Landeskriminalamt (LKA) zugeteilt und war dort im Dezernat 63 ("Auswertung PKS") als Dezernent ("Fachbereiches PKS, Analyse und Forschung") und stellvertretender Dezernatsleiter tätig. Als Dezernent war er zuständig für die Bereiche Kriminalitätsanalyse, Kriminalstrategie, Kriminalitätsprävention und Kriminalstatistik; daher war er der Fachmann des LKA für die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Der Kläger war auch stets der Kriminologieforschung verbunden geblieben und hat diese im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Kooperation mit Forschungseinrichtungen weiter betrieben.

3

Mit dem 1. Juni 2005 wurde der Kläger an das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz für Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin befristet abgeordnet. Seit Dezember 2005 ist der Kläger an dieses Amt auf Dauer versetzt worden und hat dort den Dienstposten des Dezernatsleiters II (Katastrophenschutz) inne. Dieser Dienstposten ist nach A14 und damit höher bewertet als der ihm bis dahin übertragene Dienstposten.

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Die Abordnung und spätere Versetzung erfolgte vor dem Hintergrund eines Konfliktes des Klägers mit dem Direktor des LKA. Der Konflikt entzündete sich zunächst an Sachfragen im Zusammenhang mit der richtigen Führung der Polizeistatistik und der Frage, ob die in der ganzen Landesverwaltung derzeit so beliebten Zielvereinbarungen im Polizeibereich zu einer schädlichen Beeinflussung der Kriminalstatistik führen würden bzw. bereits geführt haben. Der Kläger, der zu keinem Zeitpunkt bereit war, die aus seiner Sicht völlig verfehlten Vorgaben des LKA-Direktors und der Polizeiabteilung des Innenministeriums zu akzeptieren, geht inzwischen davon aus, er sei durch seine Vorgesetzten systematisch gemobbt worden, um ihn zum Einlenken in der Sachfrage zu zwingen oder ihn gar gänzlich aus dem Dienst zu drängen und damit mundtot zu machen.

5

Von den zahlreich vorgetragenen Ereignissen sieht das Gericht die folgenden als wesentlich an.

6

Im Mai 2000 ist die Verabredung von Zielvereinbarungen als Mittel der Personalführung im Bereich der Polizei Mecklenburg-Vorpommerns verbindlich eingeführt worden. Sowohl das LKA als auch das Innenministerium hatten sich damit über die vom Kläger als dem für Polizeistatistik zuständigen Fachmann des LKA geäußerten Bedenken hinweggesetzt. Im September 2000 erscheint in der Zeitschrift "Der Kriminalist", der Verbandszeitschrift des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), ein Artikel des Klägers mit der Überschrift "Können Fallzahlen der PKS vereinbart werden?", in dem er ohne konkreten Bezug zum hiesigen Bundesland in der Sache scharf und im Ton markant auf die Gefahren der Vereinbarung von Fallzahlen im Rahmen von Zielvereinbarungen hinweist (Kopie Blatt 270a der Akte). Das war für den Leiter des Referats 440 der Polizeiabteilung des Innenministeriums Herrn Leitender Kriminaldirektor M2 Anlass, einen Leserbrief zu schreiben, der dann auch - in einer nach Dialog mit der Redaktion vom Autor gekürzten Fassung - im Februar 2001 in der Zeitschrift "Der Kriminalist" veröffentlicht wurde (Kopie Blatt 44 der Akte). Bereits zuvor noch im alten Jahr war die ungekürzte Fassung des Leserbriefs gemeinsam mit einer Kopie des Artikels des Klägers auf Veranlassung des Innenministeriums an alle Behördenleiter der Landespolizei verteilt worden. Herr M2 bescheinigt dem Kläger in dem Leserbrief die "Außerachtlassung der Gesamtzusammenhänge aufgrund eines falschen Grundverständnisses".

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Im Dezember 2000 bekam das LKA vom Innenministerium den Auftrag, eine Analyse der Schwachstellen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung in der Landespolizei zu erstellen. Der Kläger legte dazu in Abstimmung mit weiteren Mitarbeitern des LKA unter dem 19. Januar 2001 einen Entwurf vor (Anlage K7, Blatt 51 f). An der Erarbeitung der Abschlussformulierung, die erheblich von dem Vorschlag des Klägers abweicht, wurde dieser nicht mehr beteiligt. Sie wurde vielmehr vom Abteilungsleiter 6 des LKA gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Innenministeriums aus der Polizeiabteilung erarbeitet.

8

Im Mai 2002 erhielt das LKA vom Innenministerium den Auftrag aus der polizeilichen Kriminalstatistik "geeignete Felder für eine Veröffentlichung aufzubereiten", die sich für eine Darstellung "im kleineren Umfang" eignen. Der damit beauftragte Kläger fertigte ein umfängliches Opus, das dann im Innenministerium als gänzlich ungeeignet mit Bitte um Überarbeitung zurückgereicht wurde, weil man dort wohl eher an eine Kopiervorlage für ein oder mehrere Presseerklärungen über die erfolgreiche Polizeiarbeit gedacht hatte. Mit Schreiben an den Direktor des LKA vom 30. Mai 2002 (Kopie Anlage K12, Blatt 107 f) rechtfertigte der Kläger sein Vorgehen, kritisierte den ministeriellen Auftrag ("Es ist m.E. nicht die Aufgabe des Dez. 63, Vorlagen zu erarbeiten, die unmittelbar zur Veröffentlichung durch das IM geeignet sind") und beschwerte sich über die abfällige Behandlung seiner Person durch den LKD Herrn M2 aus dem Innenministerium und durch den Leiter SB 1 im LKA, Herrn M3. Der Direktor des LKA hat sodann mit Herrn M3 gesprochen, mit dem Kläger jedoch nicht.

9

Am 5. März 2004 erhielt der Kläger den Auftrag, eine vergleichende Stellungnahme zu einer aus Polen zugänglich gemachten Kriminalstatistik abzugeben. Diese legte der Kläger unter dem 11. März 2004 vor. Herr M., Leiter des Leitungsstabes im LKA, hat auf dem Dokument den folgenden Vermerk angebracht: "1. (Thema verfehlt): Aufgabe war nicht der Vergleich Stettin-MV; 2. auch noch verspätet vorgelegt" (Kopie Anlage K13, Blatt 109).

10

In Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Polizei der Fachhochschule in Güstrow gibt es ein Projekt Kriminalitätsprognose bis 2020, das vom LKA wohlwollend gefördert wird, vom Kläger jedoch wegen eines verfehlten methodischen Ansatzes rundweg abgelehnt wird. Die diesbezügliche Stellungnahme des Klägers vom 10. Oktober 2003 (vgl. Bl. 38) ist allerdings nicht zur Akte gelangt. Mit Schreiben vom 18. August 2004 wurde der Kläger von Herrn M., Leiter des Leitungsstabes im LKA, aufgefordert, prognostische Fallzahlen für die kommenden Jahre bis 2007 zu erarbeiten und die gewonnenen Daten für das Forschungsprojekt aber auch als Grundlage für Gespräche über Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 19. August 2004 an seinen Abteilungsleiter äußert sich der Kläger kritisch zu dem Arbeitsauftrag und bittet darum, ihn von der Einbindung in das Forschungsprojekt zu entbinden (Kopie als Anlage K14 überreicht, Blatt 110). Die geforderte Zuarbeit hat er nicht geleistet. In dem Schreiben vertritt der Kläger den Standpunkt, dass sich aus seiner Arbeitplatzbeschreibung ergebe, dass er nur verpflichtet sei zur Mitarbeit an "kriminalwissenschaftlich qualifizierten" Forschungen, weshalb keine Pflicht zur Mitarbeit an dem Projekt der FH Güstrow bestehen könne (Blatt 111).

11

Am 14. September 2004 kam es auf Veranlassung des Direktors des LKA zu einem Personalgespräch mit dem Kläger. Der Direktor teilte dem Kläger mit, er habe den Eindruck, der Kläger sei nicht mehr gewillt, seinen Posten als Dezernent ordnungsgemäß auszufüllen, vielmehr habe er den Eindruck, der Kläger verhalte sich zunehmend destruktiv. Das sei nicht hinzunehmen und man müsse sich überlegen, ob der Kläger noch geeignet sei, den ihm übertragenen Dienstposten auszufüllen. Der Direktor belegte seine Vorwürfe anhand von drei konkreten Vorgängen (Kriminalitätsprognose wegen der Stellungnahme des Klägers vom 10.10.2003, analytische Bewertung der polnischen Kriminalstatistik wegen der Stellungnahme des Klägers vom 11. März 2004 sowie die Haltung des Klägers zur Fachaufsicht über die polizeiliche Kriminalstatistik). Er fordert den Kläger auf, innerhalb von zwei Wochen sich zu überlegen, wie es weitergehen solle und ihm - dem Direktor - dies schriftlich mitzuteilen. Die geforderte Stellungnahme hat der Kläger unter dem 12. Oktober 2004 abgegeben (Kopie Anlage K9, Blatt 59). Zum Vorwurf der Destruktivität nimmt der Kläger dort wie folgt Stellung:

12

"1. Weise ich jeden Vorwurf von angeblicher Destruktivität zurück.

13

2. Ist anhand konkreter Arbeitsergebnisse klar nachweisbar, dass meine Arbeit immer durch Konstruktivität, ein hohes kriminalwissenschaftliches Niveau und Loyalität gegenüber den Vorgesetzten gekennzeichnet ist.

14

3. Gehe ich im Falle der Fortsetzung solcher mich herabwürdigender Äußerungen von deutlichen Anzeichen für ein organisiertes Mobbing aus, gegen das ich mich mit den rechtlich zulässigen Mitteln zur Wehr setzen würde.

15

4. Habe ich die Absicht, meine Arbeit an meinem Arbeitsplatz im Dezernat 63 weiterhin mit hoher Qualität auszuführen. Überlegungen und Versuche, mich zum "Training für Unterwürfigkeit" befristet oder unbefristet in den Stab umzusetzen, lehne ich ab."

16

Zeitgleich zu dieser Zuspitzung des Konflikts im 3. Quartal 2004 und in der Folgezeit hierzu sind dem Kläger Aufgaben und Möglichkeiten entzogen worden, die als die angenehme Seite des klägerischen Dienstpostens anzusehen sind.

17

So hatte der Kläger bereits seit langer Zeit Professor B. (Universität Greifswald) und dessen Forschungsprojekt Tötungsdelikte unterstützt. Die Forschungsergebnisse aus diesem Projekt sollten unter anderem im Rahmen der 1. Jahrestagung der deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V. am 25./26. August 2004 an der Polizeiführungsakademie Münster (NRW) dem Fachpublikum vorgestellt werden. Der Dienstreiseantrag des Klägers zur Teilnahme an dieser Tagung wurde am 17. August 2004 abgelehnt. Die Gegenvorstellung des Klägers vom selben Tag blieb ohne Erfolg. Auf der zurückgereichten Gegenvorstellung befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Stabsstelle:

18

"Eine Dienstreisegenehmigung bzw. Sonderurlaub erteile ich nicht. Ich untersage Ihnen aus Sicht des LKA dort zu sprechen, solange nicht eine Auswertung der Inhalte mit der Polizei des Landes besprochen ist."

19

Die Behauptung des Klägers, die Ergebnisse der Studie seien von ihm vor diesem Zeitpunkt bereits mehrfach in der hiesigen Polizei vorgestellt worden, ist unbestritten geblieben.

20

Der Kläger hatte im Sommer 2004 Kontakte zu Professor W. (Viadrina Universität Frankfurt/Oder) geknüpft, um das Thema Vergleichbarkeit der Kriminalstatistiken Polens und Deutschlands wissenschaftlich aufzuarbeiten. Diese klägerische Initiative wurde vom Direktor LKA ausdrücklich begrüßt und in der Folgezeit wurde die Projektstudie weiter ausgearbeitet. Am 22. März 2005 kommt es in diesem Rahmen zu einem hochkarätig besetzten "Arbeitstreffen" in den Diensträumen des LKA, an dem auf Seiten des LKA der Direktor, die wichtigsten Mitarbeiter des Stabes, der Abteilungsleiter des Klägers sowie weitere Mitarbeiter teilgenommen haben. Der Kläger weilte an diesem Tag im Urlaub. In dem Protokoll heißt es allerdings bezüglich der Zukunft:

21

"Die weitere Federführung des Projekts im LKA MV erfolgt durch die Abteilung 6/Dezernat 63. Hierzu ist ein Ansprechpartner zu benennen und gegenüber der Universität Viadrina mitzuteilen."

22

Der Kläger wurde an dem Projekt nicht mehr beteiligt; nach der Abordnung und Versetzung des Klägers ist das Projekt eingestellt worden.

23

Unmittelbar im Vorfeld der Abordnung wurden weitere zwei Dienstreiseanträge des Klägers abschlägig beschieden. So wurde es ihm verwehrt an der "50. Jahrestagung PKS" in Berlin im Juni 2005 teilzunehmen. Außerdem wurde ihm die Teilnahme am BKA-Forum in Wiesbaden, das ebenfalls im Juni 2005 stattfinden sollte, verwehrt. An dieser Veranstaltung hatte der Kläger die letzten zehn Jahre immer teilgenommen. Nunmehr wurde der Antrag von Herrn M. aus dem Leitungsstab abgelehnt. Stattdessen wurde Herrn M4 die Teilnahme ermöglicht. Herr M4 ist Mitarbeiter des Vollzugsdienstes, der seinerzeit in den Leitungsstab des LKA abgeordnet war. Dies wurde im Rechtsstreit damit begründet, dass die Tagesordnung der Veranstaltung keine Berührungspunkte zum Dienstposten des Klägers aufgewiesen habe.

24

Kurz nach dem Personalgespräch im September 2004 und der dazugehörenden Stellungnahme des Klägers vom 12. Oktober 2004 kam es außerdem noch zu einer weiteren Episode, die für den Kläger mit einer Abmahnung endete. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hat am 29.11.2004 eine scharf formulierte Presseerklärung herausgegeben, die sich mit den Problemen der durch Zielvereinbarungen schädlich beeinflussten Fallzahlen und mit Mobbing im LKA Mecklenburg-Vorpommerns befasst. Am selben Tag hat der BDK Strafanzeige wegen Strafvereitelung durch die besagten Zielvereinbarungen erstattet. Diese Erklärung fand nicht nur in der Presse ein Echo. Auch der Innenausschuss des Landtages in Schwerin interessierte sich für diese Vorwürfe. Der Vorsitzende des Innenausschusses lud daher den Kläger zu einer Anhörung ein. Dem kam der Kläger nach, allerdings hatte er hierzu keine Aussagegenehmigung. Nach der Anhörung äußerte sich der Kläger auch noch zu Fragen der Pressevertreter. Sowohl bei der Anhörung im Landtag als auch bei der anschließenden Befragung durch die Presse war ebenfalls anwesend der Leiter der Polizeiabteilung im Innenministerium Herr N., der postwendend unter dem 22. Dezember 2004 den Kläger für seine ungenehmigte Aussage abmahnte.

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Der Kläger ist seit seiner Abordnung im Juni 2005 praktisch ohne Unterbrechung bis heute arbeitsunfähig erkrankt. Er geht in diesem Zusammenhang von einem gezielten und abgestimmten feindseligen Verhalten durch leitende Mitarbeiter des Landeskriminalamtes (Direktor, M., M3) und der Polizeiabteilung des Innenministeriums (N., M2) aus. Aufgrund dieser Anfeindungen sei er inzwischen ernsthaft erkrankt. Dazu verweist er auf die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste.

26

Herr Dr. H., Facharzt für Lungenheilkunde, Schwerin, hat beim Kläger am 25. August 2006 eine "depressive Verstimmung", Erschöpfung und Nervosität diagnostiziert und hat vermerkt, die Symptomatik sei ausgelöst "durch Stress und Mobbing am Arbeitsplatz" (Kopie Bl. 61 f). Herr Dr. T., Facharzt für Nervenheilkunde, Schwerin, hat beim Kläger am 23. November 2006 "1. Dysthymia, 2. somatoforme Funktionsstörung, 3. narzisstische Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert. In dem - allerdings nur in Auszügen vorgelegten - Gutachten wird ein Zusammenhang mit der "Konflikt- und Belastungssituation in seinem beruflichen Umfeld" hergestellt (Anlage K22, Blatt 171 f). Ähnliches ist im ärztlichen Entlassungsbericht vom 8. März 2007 zu lesen (Anlage K 23, Blatt 173 f). Dort heißt es weiter:

27

"Es ist mittelfristig nicht zu erwarten, dass der Patient seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dezernatsleiter im Brand- und Katastrophenschutz erfolgreich wird wiederaufnehmen und fortsetzen können. Die hierfür verantwortlichen Einschränkungen bestehen in den depressiv getönten Grübeleien sowie in der mangelnden Fähigkeit zur Konzentration und Anpassung innerhalb des gegenwärtigen beruflichen Aufgabenfeldes. Der von ihm vor der Versetzung ausgeübten Tätigkeit wäre der Patient hingegen sofort gewachsen."

28

In der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. S., beschäftigt beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen Mecklenburg-Vorpommern, vom 23. Mai 2007 heißt es zur Arbeitsfähigkeit des Klägers:

29

"Aus nervenärztlicher Sicht muss festgestellt werden, dass der Versicherte für die Tätigkeit als Dezernatsleiter im Katastrophenschutz für Dauer arbeitsunfähig ist.

Er kann aber eine andere Tätigkeit, wie er sie zum Beispiel beim LKA hatte, ausüben" (Anlage K24, Blatt 175 ff).

30

Das Arbeitsgericht hat die am 13. Februar 2007 eingegangene und später erweiterte Klage mit Urteil vom 29. Januar 2008 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 72.772,74 Euro festgesetzt. Das Urteil ist dem Kläger am 13. März 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 9. April 2008 ist am 10. April 2008 hier eingegangen und mit Schriftsatz vom 19. April 2008, Gerichtseingang am 23. April 2008, begründet worden.

31

Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug sein ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er verlangt Schmerzensgeld, das nicht unter 35.000,00 Euro festgesetzt werden soll, annähernd 6.000,00 Euro entgangenes Entgelt während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sowie Feststellungen zur Pflicht des beklagten Landes weitere zukünftige Entgeltdifferenzen auszugleichen und weitere zukünftige Schäden zu ersetzen und zu entschädigen.

32

Der Kläger meint, aus den Umständen der Zusammenarbeit seit ungefähr dem Jahr 2000 könne und müsse man den Schluss ziehen, dass seine Vorgesetzen im LKA und leitende Mitarbeiter der Polizeiabteilung des Innenministeriums ihn systematisch mobben würden. Erläuternd hat er dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei der einzige Mitarbeiter im LKA und im ganzen Bundesland, der die Fachkompetenz besitze, darüber zu entscheiden, wie die Polizeistatistik zu führen sei. Wenn er aufgrund seiner Kompetenz und Aufgabenstellung sage, dass es im Polizeidienst keine Zielvereinbarungen geben dürfe, da diese sich schädlich auf die Kriminalitätsstatistik auswirken würden, müsse man dem folgen. Wegen der besonderen Bedeutung einer wirklichkeitsnahen Kriminalitätsstatistik und wegen der Bedeutung des Legalitätsprinzips bei der Strafverfolgung könne es in dieser Frage auch keinen Vorrang der besseren demokratischen Legitimation der Hausspitze oder des Innenministeriums geben. Da sowohl die eigene Hausspitze als auch das Innenministerium seine Entscheidungskompetenz in dieser Sachfrage in Frage gestellt und missachtet hätten, sei die verbindliche Einführung der Zielvereinbarungen als Führungsinstrument im Mai 2000 zugleich eine gegen seine Person und Persönlichkeit gerichtete Entscheidung gewesen.

33

Als er dann noch den Mut gehabt habe, seinen Standpunkt in der Sache öffentlich durch den Artikel in der Fachzeitschrift "Der Kriminalist" im September 2000 zu verteidigen, habe man in der Hausspitze und im Innenministerium beschlossen, ihn aus dem Dienst zu drängen. Diese feindliche Einstellung gegenüber seiner Person sei der rote Faden aller weiteren Konflikte gewesen. Außer den geschilderten Ereignissen habe es noch eine "Vielzahl" von abfälligen Äußerungen über seine Person ihm und Dritten gegenüber gegeben, die man aber gar nicht näher bezeichnen oder gar beweisen könne, da es sich um Ereignisse gehandelt habe, die sich nur in Sekunden - manchmal sogar ohne Worte - abgespielt hätten. Seine Versetzung in das Amt für Brand- und Katastrophenschutz könne man daher nicht als ein Mittel zur Entschärfung des Konflikts begreifen, sondern einzig und allein als Verwirklichung des Ziels, das die Hausspitze und die Polizeiabteilung im Innenministerium bereits seit Jahren angestrebt habe.

34

Über die Jahre habe ihn dieser dauernd schwelende und täglich spürbare Konflikt mürbe gemacht und körperlich wie seelisch angegriffen. Es liege auf der Hand, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das berufliche Umfeld zurückzuführen seien. Davon würden auch alle Ärzte, die sich mit ihm und seinem Leidensweg befasst hätten, ausgehen.

35

Das arbeitsgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, denn es verharre in einer isolierten Betrachtung jeden einzelnen Ereignisses und verkenne damit, dass sich Mobbing typischerweise erst aus der Zusammenschau vieler einzelner Ereignisse, die für sich gesehen harmlos sein können, erschließen lasse. Außerdem habe sich das Arbeitsgericht mit wesentlichen Ereignissen der Konflikthistorie wie der abgelehnten Teilnahme an der 50. Jahrestagung PKS in Berlin gar nicht beschäftigt.

36

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

37

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches EUR 35.000,00 nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

38

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.951,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

39

3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2008 die Differenz zwischen den ihm (dem Kläger) von der Deutschen Angestelltenkrankenkasse gezahlten Krankengeld und seinem monatlichen Nettoverdienst, welchen er bis zum 07.09.2006 vom beklagten Land bzw. der Abrechnungsstelle des beklagten Landes erhalten hat, zu zahlen.

40

4. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Mobbings des beklagten Landes bzw. des vom beklagten Land gegenüber dem Kläger geduldeten Mobbings durch Angestellte und Mitarbeiter des beklagten Landes in der Zeit von 1997 bis 2006 entstanden ist und entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

41

Das beklagte Land beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Das beklagte Land verneint die geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere liege hier kein fortgesetztes Mobbingverhalten von Verantwortlichen des beklagten Landes vor.

44

Der vom Kläger angeführte Leserbrief des Leitenden Kriminaldirektors M2 sei lediglich eine deutliche Reaktion auf den vorangegangenen Beitrag des Klägers in der Zeitschrift "Der Kriminalist" gewesen. Schon aus objektiver Sicht fehle es daher an einer Herabwürdigung des Klägers durch den Artikel. Auch subjektiv sei es nicht beabsichtigt gewesen, den Kläger herabzuwürdigen.

45

Zu dem Verbot an bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen, habe das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben, dass der Kläger vehement gegen die von dem beklagten Land angewandte Zielvereinbarung im Zusammenhang mit Fallzahlen eingetreten sei, und es daher nicht zumutbar gewesen sei, ihn als offiziellen Vertreter des beklagten Landes auf diese Veranstaltungen zu entsenden.

46

Die Abordnungsverfügungen sowie die Abmahnung könnten nicht zur Begründung des Mobbingvorwurfes herangezogen werden, da letztendlich - was unstreitig ist - durch das Landesarbeitsgericht in den Vorprozessen festgestellt wurde, dass diese rechtmäßig waren. Dass der Kläger sich gemobbt fühle, liege letztendlich an dessen Persönlichkeitsstruktur und nicht an Maßnahmen der Arbeitgeberin.

47

Anfeindungen, Beleidigungen oder Ausgrenzungen gegenüber dem Kläger habe es nicht gegeben. Auch habe es keine Ausgrenzungshandlungen seitens der Vorgesetzten des Klägers gegeben.

48

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass keine der denkbaren Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Forderungen erfüllt sind.

I.

50

Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen dem tatsächlich bezogenen Krankengeld und dem im Falle von Arbeitsfähigkeit im Streitzeitraum verdienten Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab der zweiten Jahreshälfte 2005 bis Ende 2007 sind nicht erfüllt. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage zur Zahlung des Arbeitsentgelts trotz unterbliebener Arbeitsleistung ist nicht ersichtlich. Daher könnte der Anspruch allein als Schadensersatzleistung gegeben sein. Das beklagte Land ist allerdings nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da nicht festgestellt werden kann, dass die der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vom beklagten Land schuldhaft herbeigeführt worden sind. Eine gezielte Beschädigung der Gesundheit des Klägers durch Mitarbeiter des beklagten Landes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Demnach verbleibt nur die Möglichkeit, dass Mitarbeiter des beklagten Landes gezielt das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt oder missachtet haben könnten und sich diese Kränkung beim Kläger in einer Reaktion mit Krankheitswert ausgewirkt hat. Aber auch eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden.

51

Für die meisten der Vorfälle, durch die sich der Kläger gemobbt fühlt, kann bereits eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht festgestellt werden (unten 3. und 4.). Soweit einige Vorfälle den Schluss zulassen, Vorgesetzte des Klägers hätten mit einzelnen Maßnahmen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt (unten 2.), kann aber nicht die weitergehende Feststellung getroffen werden, dass durch diese Rechtsverletzungen die gesundheitlichen Probleme des Klägers hervorgerufen wurden (unten 5.).

52

1. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt eine Pflichtverletzung durch das beklagte Land voraus. Hierbei kommt sowohl eine vom beklagten Land selbst, also durch seine Organe begangene und ihm gemäß den §§ 31, 89 BGB zuzurechnende oder aber eine durch seine Erfüllungsgehilfen und ihm gemäß § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung in Betracht.

53

Verletzt oder vernachlässigt könnte vorliegend insbesondere eine aus § 241 Satz 2 BGB abgeleitete Schutz- oder Rücksichtspflicht des Arbeitgebers sein. Der Arbeitgeber ist danach insbesondere zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu schützen, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2008, 223 = DB 2008, 135; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP NR. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, 1154; BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Personalakte = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4). Danach hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Bei der Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen der Verfassung Bedacht zu nehmen. Das durch Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Verletzt der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch eigene überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, liegt darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

54

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sogenannte Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (ErfK/Dieterich Art. 2 GG Rn. 48, 85). Das Persönlichkeitsrecht umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BGH 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334; 2. April 1957 - VI ZR 9/56 - BGHZ 24, 72; 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57 - BGHZ 27, 284). Es herrscht Einigkeit darüber, dass den Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, seine Arbeitnehmer vor sogenanntem Mobbing und damit vor Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts durch seine Kollegen oder auch Vorgesetzten zu schützen.

55

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist demnach gegeben, wenn der Arbeitnehmer gezielt herabgesetzt, gekränkt oder gedemütigt wird. Die dafür erforderliche feindliche Einstellung gegenüber dem Opfer der Attacke kann offen zu Tage treten. Sie kann sich aber auch lediglich indirekt aus der Zusammenschau mehrerer für sich genommen möglicherweise sogar unauffälliger Maßnahmen ergeben. In Anlehnung an § 3 Absatz 3 AGG ist dann entscheidend, ob festgestellt werden kann, dass durch den oder die Handelnden ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wurde (vgl. nur BAG 25. Oktober 2007 a. a. O.).

56

2. Es ist festzustellen, dass Personen, die das beklagte Land zur Erfüllung seiner (Fürsorge-)Pflichten gegenüber dem Kläger eingesetzt hat (Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB), den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt haben.

57

Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 BGB für schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte haftet. Als Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind insbesondere die Vorgesetzten des Arbeitnehmers anzusehen (BAG 16. Mai 2007 und 25. Oktober 2007 a. a. O. ).

58

In der Folge zu dem erfolglos verlaufenen Personalgesprächs zwischen dem Direktor LKA und dem Kläger vom 14. September 2004 ist es zu Handlungen durch die Hausspitze des LKA gekommen, in denen eine Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zum Ausdruck kommt.

59

a) Es hat begonnen mit der Verweigerung der Teilnahme des Klägers an der Vorstellung der Ergebnisses des Forschungsprojekts "Tötungsdelikte" durch Prof. B. an der Polizeiführungsakademie in Münster am 25. und 26. August 2004, an dem der Kläger selber mitgearbeitet hatte.

60

Die vom Stab auf die Gegenvorstellung des Klägers gegebene Begründung, eine Präsentation in der Öffentlichkeit dürfe erst erfolgen, nachdem die Ergebnisse hier im Land vorgestellt worden seien, wirkt aus der Sicht des Gerichts reichlich synthetisch, und sie hat sich - was noch schwerer wiegt - im vorliegenden Rechtsstreit als unzutreffend herausgestellt. Denn die Behauptung des Klägers, er hätte die Forschungsergebnisse bereits mehrfach vor seinem Dienstreise- und Sonderurlaubsantrag innerhalb der Landespolizei vorgestellt, ist unwidersprochen geblieben.

61

Die vom Arbeitsgericht zunächst mündlich geäußerte Vermutung, die Ablehnung der Reise lasse sich auch durch die Gefahr begründen, dass der Kläger den innerdienstlichen Konflikt über die Zielvereinbarungen nach außen trage, der sich dann das beklagte Land im Rechtsstreit mit einer sehr vorsichtigen Formulierung (Blatt 195: "Der Beklagte geht mit der Meinung des Gerichts einher, wenn es darlegt ... .") nachträglich angeschlossen hat, fehlt es im vorliegenden Zusammenhang an Überzeugungskraft, denn das Forschungsprojekt Tötungsdelikte hat nun gar keine Berührungspunkte zu dem innerdienstlichen Konflikt der Parteien.

62

Mangels einer sachlichen Rechtfertigungsmöglichkeit der Ablehnung des Reiseantrages muss daher gefolgert werden, die Reise sei dem Kläger verweigert worden, um ihn in einem Teil seines Arbeitsgebietes zu treffen, das ihm besonders am Herzen liegt. Das ist unfair und verletzt den Kläger in seinem sozialen Achtungsanspruch.

63

b) Gleiches gilt für die Behandlung des Klägers im Rahmen des von ihm angestoßenen Projekts zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der Frage der Vergleichbarkeit der deutschen und polnischen Kriminalstatistiken in den Jahren 2004 und 2005.

64

Denn aus dem vom Kläger vorgelegten Protokoll des "Arbeitstreffens" mit Prof. W. von der Universität Frankfurt/Oder am 22. März 2005 (Kopie Blatt 265 f) lassen sich mehrere Folgerungen ziehen. Zum einen ergibt sich aus der hochkarätigen Besetzung der Arbeitsgruppe von Seiten des LKA indirekt die Bereitschaft in das Projekt Zeit und Arbeitskraft zu investieren. Das deutet wiederum darauf hin, dass man seinerzeit noch gewillt war, das Projekt weiter fortzuführen. Auf der anderen Seite belegt der Schluss des Protokolls mit dem Hinweis auf die offene Frage des Ansprechpartners für das Projekt im LKA, dass man den Kläger aus diesem Forschungsprojekt fernhalten wollte, obwohl es wie maßgeschneidert zu seiner dienstlichen Aufgabenstellung passt.

65

Dies kann nicht mit dem späteren Plan der Abordnung oder Versetzung des Klägers begründet werden, denn nach dem eigenen Sachvortrag des beklagten Landes hat erst eine organisatorische Veränderung der Zuordnung der Behörden im Mai 2005 ergeben, dass das Innenministerium über die Stellen im Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz disponieren konnte. Wenn man dann bereits im März 2005 versucht hat, den Kläger aus dem Forschungsprojekt auszuschließen, passt das wieder zu der klägerischen Sichtweise, nach der man ihm die angenehmen Seiten seiner Arbeit entziehen wollte.

66

c) Ebenfalls nicht verständlich ist die vom beklagten Land gegebene Begründung für die Verweigerung der vom klägerischen Abteilungsleiter (AL 6) vorgeschlagenen Teilnahme des Klägers an dem BKA-Forum in Wiesbaden durch den Leiter des Leitungsstabes Herrn LKD M. am 17. März 2005. Herr M. hatte argumentiert, die Tagesordnung des Forums weise keine Berührungspunkte zur Tätigkeit des Klägers auf.

67

Zum Beleg für die Sachbezogenheit dieser Argumentation hat das beklagte Land im Rechtsstreit lediglich das Veranstaltungsprogramm des Forums vorgelegt. Daraus kann das Gericht aber nicht ermessen, ob Herr M4, der statt des Klägers nach Wiesbaden fahren durfte, aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten besser zu dem Tagungsprogramm gepasst hat. Außerdem hat das beklagte Land nicht erläutert, wieso es diesem Argument nunmehr ein Gewicht beimisst, obwohl der Kläger die letzten zehn Jahre immer an dem Forum teilgenommen hatte, womit so gut wie sicher ausgeschlossen ist, dass in diesen zehn Jahren das Tagungsprogramm immer zum Aufgabenbereich des Klägers gepasst hatte.

68

Auch insoweit ist das vom Arbeitsgericht gefundene Argument der Gefahr der Verbreitung des innerdienstlichen Konflikts über die Zielvereinbarungen nach außen nicht nachvollziehbar, da es keine thematischen Berührungspunkte zwischen dem Konflikt und den Tagungsthemen gibt. Zudem muss beachtet werden, dass der Kläger auch die Jahre zuvor, in denen mindestens seit 2000 der Konflikt über die Zielvereinbarungen ebenfalls bereits vorhanden war, immer an dem BKA-Forum teilnehmen durfte.

69

Da das beklagte Land selbst vorträgt, man habe über die freie Stelle, auf die der Kläger dann ab Juni 2005 zunächst abgeordnet und später versetzt wurde, erst im Mai 2005 aufgrund einer Zuständigkeitsveränderung disponieren können, kann die Verweigerung der Teilnahme am BKA-Forum auch nicht mit dem Umstand begründet werden, der Kläger werde zu dem Zeitpunkt der Veranstaltung nicht mehr seine bisherigen Dienstposten inne haben, was zweifellos ein sachlicher Grund gewesen wäre.

70

d) Ob dieses Argument in gleicher Weise auch auf die Verweigerung der Teilnahme des Klägers an der 50. Jahrestagung PKS in Berlin im Juni 2005 übertragbar ist, ist allerdings zweifelhaft, denn zu dieser Veranstaltung hatte der Kläger erst im Mai 2005 einen Dienstreiseantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aber bereits die Planungen, den Kläger kurzfristig abzuordnen und möglicherweise sogar der Plan, ihn langfristig zu versetzen. So gab es für die Ablehnung dieses Dienstreiseantrages zumindest objektiv einen sachlichen Anlass. Das Gericht hat daher nicht weiter aufgeklärt, wie die Dienststelle die Ablehnung der Dienstreise tatsächlich gegenüber dem Kläger begründet hat.

71

e) Aus der Gesamtschau dieser drei Ereignisse in der achtmonatigen Schwebephase zwischen dem gescheiterten Personalgespräch im Herbst 2004 und der Abordnung und Versetzung des Klägers zum 1. Juni 2005 ergibt sich eine feindliche Einstellung der Hausspitze des LKA gegenüber dem Kläger. Das Gericht stellt bei dieser Bewertung zum einen darauf ab, dass alle drei Maßnahmen die besonders angenehmen Seiten des Dienstpostens des Klägers betrafen, die man mit "Forschen und Reisen" umschreiben könnte. Dem beklagten Land war auch bekannt, dass dieser Teil der Arbeitsaufgabe dem Kläger immer besonders am Herzen gelegen hat. Da die drei Maßnahmen die einzigen Ausprägungen des Aufgabenteils Forschen und Reisen in jener Zeit darstellten, muss man also folgern, dass dem Kläger in dieser achtmonatigen Schwebezeit, der angenehme Teil seiner Aufgabenstellung vollständig entzogen wurde. Nimmt man den weiteren Umstand hinzu, dass es für keine der drei Maßnahmen eine sachliche Rechtfertigung gibt, die sich im Rechtsstreit als tragfähig erwiesen hat, bleibt nur die Folgerung übrig, dass man damit den Kläger für seine fehlende Bereitschaft zur Eingliederung in den Dienstbetrieb abstrafen wollte. Das ist ein Missbrauch der Vorgesetztenstellung, der den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch empfindlich verletzt hat.

72

3. Alle weiteren Vorfälle, die der Kläger zur Begründung des Vorwurfs, er werde gemobbt, vorgetragen hat, können nicht als Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers begriffen werden.

73

a) Eine Verletzung oder Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz vor Mobbing durch das beklagte Land selbst lässt sich nicht feststellen. Abzustellen ist insoweit auf das Handeln der Organe des beklagten Landes, da das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht handlungsfähig ist. Nach der Landesverfassung wird das Land Mecklenburg-Vorpommern durch den Ministerpräsidenten vertreten, der aber das verfassungsmäßige Recht hat, seine Befugnisse - und damit auch seine Pflichten - auf die Minister zu übertragen. Das ist erfolgt. Daher vertritt der Innenminister das beklagte Land als Organ des Bundeslandes in allen Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs.

74

aa) Es kann nicht festgestellt werden, dass der jetzige Innenminister oder seine Vorgänger sich gegenüber dem Kläger pflichtwidrig verhalten haben, etwa indem sie ihn nicht ausreichend vor dem von ihm behaupteten Mobbing geschützt haben. Dafür wäre zumindest die Kenntnis der Gefährdung oder gar der Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die als Organ handelnde Person erforderlich (BAG 16. Mai 2007 a. a. O.). Das ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

75

bb) Außerhalb der positiven Kenntnis des Innenministers käme nur noch die Verletzung der Pflicht zur Vorsorge vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Mobbing oder andere Verhaltensweisen in Betracht, die den Dienstherrn im Rahmen der Organisation und Überwachung des Dienstbetriebes trifft. Insoweit ist anerkannt, dass der Arbeitgeber ähnlich wie in § 618 BGB bezüglich der Ausrüstung der Arbeitsplätze auch bei der Arbeitsorganisation und der Überwachung des Betriebes dazu verpflichtet ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten vor der Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorbeugend zu schützen und im Falle des Auftretens solcher Rechtsverletzungen diese frühzeitig erkennen zu können.

76

Eine Vernachlässigung dieser Organisations- und Überwachungspflicht zu Lasten des Klägers lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Probleme, die der Kläger beschreibt, durch eine mangelhafte Organisation der Arbeit oder eine mangelhafte Überwachung des Dienstbetriebes hervorgerufen oder auch nur begünstigt worden sind.

77

cc) Das beklagte Land hat auch nicht durch die verbindliche Einführung der Zielvereinbarungen ab Mai 2000 das Persönlichkeitsrecht des Klägers missachtet oder verletzt.

78

Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, es sei bereits rechtswidrig gewesen, Zielvereinbarungswesen im Polizeibereich trotz seines ablehnenden Votums in dieser Frage einzuführen. Diese Rechtsauffassung ist falsch. Nach Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz geht die Staatsgewalt im Bund und in den Ländern vom Volk aus, das sie durch besondere Organe - unter anderem durch die Landesregierungen - ausübt. Die notwendige demokratische Legitimation jeglichen staatlichen Handelns ist nur gewährleistet, wenn innerhalb der Dienststellen der Verwaltung die Verwaltungsspitze bestimmt, wie die Verwaltung organisiert und ausgeübt wird. Daher hat sich der Kläger dem Votum der Hausspitze oder gar des Ministeriums zu beugen, wenn diese sich auch im Bereich der Polizei - trotz der ablehnenden Stellungnahme des Klägers - für die Einführung von Zielvereinbarungen als Instrument der Personalführung entscheiden.

79

Nicht mehr nachvollziehbar ist aber insbesondere die weitere Auffassung des Klägers, die Nichtbeachtung seiner Stellungnahme in dieser Sachfrage würdige ihn als Person herab und stelle daher bereits eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar. Selbst wenn man mit dem Kläger in der Maßnahme einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) erkennen will - was das Gericht ausdrücklich offen lässt - läge doch nur eine unterschiedliche Rechtsauffassung in einer einzelnen Sachfrage vor, deren Entscheidung zu Lasten des Klägers keinerlei persönlichen Einschlag erkennen lässt. Als Angehöriger des öffentlichen Dienstes muss man damit leben können, dass sich die Verwaltungsspitze in einer streitigen Frage über ein Votum einer Fachabteilung hinwegsetzt. Wer dazu nicht in der Lage ist, ist nicht geeignet, als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig zu sein.

80

b) Auch Vorgesetzte des Klägers im Ministerium, die das beklagte Land zur Erfüllung seiner Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber dem Kläger eingesetzt hat, haben durch ihr Handeln das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. Weder dem Leiter der Polizeiabteilung des Innenministeriums Herr N. noch dem Referatsleiter 440 Herrn LKD M2 kann ein solcher Vorwurf gemacht werden.

81

aa) Der Leserbrief von Herrn M2 in der Zeitschrift "Der Kriminalist" Heft 2/2001 (Kopie Bl. 44) verletzt den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Herr M2 kritisiert darin für jeden Kundigen erkennbar den Standpunkt des Klägers in der Sachfrage der Zielvereinbarungen im Polizeibereich. Durch eine Kritik an dem Sachstandpunkt einer anderen Person kann das Persönlichkeitsrecht aber nicht verletzt werden. Das ist vielmehr erst dann denkbar, wenn die Kritik die Sachebene verlässt und direkt oder indirekt auch die kritisierte Person durch herabwürdigende oder ehrabschneidende Aussagen angreift. Eine solche Feststellung kann hier nicht getroffen werden.

82

Der an den Kläger gerichtete Vorwurf, er habe den Gesamtzusammenhang des Problems nicht erkannt und argumentiere aufgrund eines falschen Grundverständnisses, kann noch nicht als unsachlich und gegen die Person gerichtet begriffen werden. Insoweit handelt sich vielmehr um zwei typische Standardargumente wie man sie zum Beispiel aus wissenschaftlichen Auseinandersetzungen kennt ("verkürzte Sichtweise" und "falsches Vorverständnis"). Dass der Vorwurf gegenüber dem Kläger als der Autorität auf dem Gebiet der polizeilichen Kriminalstatistik erhoben wird, kann die Bewertung nicht ändern. Der offene Dialog über Sachfragen kennt keine Autoritäten und damit auch keinen Anspruch auf besonders vorsichtige Kritik gegenüber den Personen, die sich durch Stellung und Werk auf einem Fachgebiet bereits besonders hervorgetan haben. Die polemische Wortwahl, der Kläger habe sich auf dieser Basis zu falschen Forderungen an die Innenminister "hinreißen lassen", greift ebenfalls noch nicht die Person an; das Gericht versteht das als eine in der öffentlichen Auseinandersetzung zur Erhaltung der Aufmerksamkeit des Lesers zulässige rhetorische Einfärbung der trockenen Sachaussage.

83

Die Vorwürfe erhalten zwar dadurch eine andere Qualität, dass sie von einem mittelbaren Vorgesetzten des Klägers erhoben werden. Denn dadurch wird in der Öffentlichkeit ein Konflikt innerhalb der Behörde bzw. zwischen einem Mitarbeiter der Behörde und der Aufsichtsbehörde sichtbar. Das wirft notwendig die Frage nach der Fürsorge der Behörde für ihre Bediensteten auf, denn eigentlich sollten solche innerdienstlichen Konflikte nicht zuletzt auch zum Schutz der Bediensteten nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der hier angesprochene Leserbrief geeignet war, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn durch die Länge des Leserbriefes und durch die Vielzahl der klägerischen Argumente, mit denen sich der Autor des Leserbriefes auseinandersetzt bzw. auseinandersetzen musste, wird der Kläger aus der Sicht des Lesers indirekt gerade als ebenbürtiger Diskussionspartner in einer sachlichen Auseinandersetzung anerkannt.

84

Dass der Kläger in dem Leserbrief eine "beispiellose Herabwürdigung" erkennt (Blatt 384), ist für Außenstehende nicht nachvollziehbar.

85

Auch der Umstand, dass die ursprüngliche Langfassung des Leserbriefs gemeinsam mit einer Kopie des Artikels des Klägers bereits vorab mit Begleitschreiben aus dem Innenministerium "zu Ihrer Kenntnis" an alle Dienststellenleiter der Polizei übermittelt wurde, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung. Auch hier sieht das Gericht die Frage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn berührt, denn es gehört nach dem Kenntnisstand des Gerichts zur Kunst der Personalführung jedenfalls nicht zu den üblichen Vorgehensweisen, einen Konflikt in einer Sachfrage zwischen Vorgesetzten und Untergebenen auf diese Weise in aller Breite in der Behörde zu kommunizieren. Denn hier besteht zumindest die abstrakte Gefahr, dass sich Kollegen an der klägerischen Niederlage in dieser Sachfrage, die er aufgrund seiner hierarchischen Stellung als Untergebener hinnehmen musste, delektieren. Ein dienstliches Interesse an der innerdienstlichen Offenlegung des Konflikts, das dieses Vorgehen trotz seines hässlichen Nebeneffekts rechtfertigen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Bewertung kann das Gericht darin aber dennoch keinen gezielten Angriff auf die Person des Klägers erkennen. Gerade die fehlende Professionalität des Verhaltens des Ministeriums deutet vielmehr auf eine spontane unüberlegte Handlung angesichts einer Erregung über den Gang des Klägers an die Öffentlichkeit hin.

86

bb) Auch der Abteilungsleiter Herr N. hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt, als er im Anschluss an die Anhörung des Klägers im Landtag und das anschließende Pressegespräch am 8. Dezember 2004 dem Kläger für die ungenehmigte Aussage und die Äußerungen gegenüber der Presse unter dem 22. Dezember 2004 eine Abmahnung erteilt hatte (Kopie Blatt 49 f).

87

Die Abmahnung ist in einem durchgängig sachlichen fast unterkühlten Ton verfasst und sie ist in der Sache im Kern zutreffend. Der Kläger hat dadurch, dass er sich vor dem Landtag zu innerdienstlichen Angelegenheiten ohne eine entsprechende Aussagegenehmigung geäußert hatte, gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass die Abmahnung rechtmäßig war, könnte in ihr nur dann eine (versteckte) Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck kommen, wenn sich feststellen ließe, dass die Dienststelle hier die rechtmäßige Möglichkeit einer Sanktion gegenüber dem Kläger ausgenutzt hat, um ein übergeordnetes rechtswidriges Ziel, das man etwa als die Zermürbung des Klägers bezeichnen könnte, zu verfolgen. Eine so weitgehende Feststellung kann nicht getroffen werden.

88

Das erkennende Gericht hält die Abmahnung angesichts des Gewichts der in Rede stehenden Vorwürfe zwar für eine sehr strenge Maßnahme. Denn bei der Bewertung muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts beachtet werden, dass der Kläger auf Einladung des Vorsitzenden des Innenausschusses des Landtages dort Rede und Antwort stand, und man in Analogie zu § 376 Absatz 3 ZPO den Standpunkt vertreten könnte, es wäre Aufgabe des Ausschussvorsitzenden des Landtages gewesen, sich um eine Aussagegenehmigung der Personen zu kümmern, die er zu einer Anhörung einlädt. Damit könnten nämlich eventuelle Konflikte um die Erteilung der Aussagegenehmigung sozusagen auf Augenhöhe im Vorfeld ausgetragen werden, und der betroffene untergebene Bedienstete käme nicht in den Konflikt zwischen seiner Weisungslage und den Wünschen des Landtages. Zudem ist es nur schwer vorstellbar, dass der Kläger tatsächlich über konkrete Dienstgeheimnisse über verfälschte Statistiken verfügte und diese offenbarte, denn seine Ausführungen zu dieser Frage erschöpfen sich durchgängig in dem Aufzeigen von Gefahren, ohne dass er im gesamten Rechtsstreit einen einzigen Vorfall schildern konnte, in dem sich die von ihm gesehene Gefahr verwirklicht hat. Zusätzlich muss beachtet werden, dass der Kläger nach seiner unwidersprochen gebliebenen Einlassung auch auf Bitten seines Berufsverbandes sich auf die Anhörung eingelassen hatte (Blatt 38), die ja in direkter Beziehung zu der Presseerklärung des BDK vom 29. November 2004 stand. Damit hätte bei der Auslegung der Pflichten aus § 8 BAT-O, die das beklagte Land hier als Wohlverhaltenspflicht bezeichnet, auch berücksichtigt werden müssen, dass das Handeln des Klägers in Wahrnehmung der Rechte des Berufsverbandes aus Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz erfolgt ist.

89

Dennoch lässt sich aus dieser Bewertung des Vorfalls durch das erkennende Gericht, die wegen der Einbettung in die vorliegende Schadensersatz- und Entschädigungsklage trotz der Rechtskraft des Urteil in dem Abmahnungsrechtsstreit eigenständig vorzunehmen ist, nicht der Schluss ziehen, die aus hiesiger Sicht vielleicht übertriebene Reaktion in Form einer Abmahnung sei in der Absicht erfolgt, den Kläger zu schädigen. Dieser Schluss verbietet sich in erster Linie aufgrund des Umstandes, dass der Konflikt des Klägers mit seiner Dienststelle mit der Aussage des Klägers vor dem Landtag und der Presse in Anwesenheit des ebenfalls eingeladenen Abteilungsleiters Polizei im Innenministerium Herrn N. erstmals diese hohe Hierarchieebene innerhalb des Ministeriums erreicht hatte. Mit Herrn N., der die Abmahnung auch unterzeichnet hat, war eine neue Person in den Konflikt einbezogen worden und es ist davon auszugehen, dass diese Person den Konflikt nicht von vornherein durch die Brille der Personen gesehen hat, die diesen Konflikt bereits seit Jahren geführt und gepflegt haben. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb Herr N. geneigt gewesen sein sollte, seine Amtsautorität dadurch zu beschädigen, dass er eine Entscheidung trifft, die durch sachfremde Erwägungen geprägt oder überlagert ist.

90

c) Auch soweit sich die Vorwürfe des Klägers auf seine Vorgesetzten im LKA beziehen, kann eine weitere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht festgestellt werden.

91

aa) Aus dem Umstand, dass der Kläger im Januar 2001 an der Erstellung der Endfassung des Berichts über die Schwachstellen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung in der Landespolizei nicht beteiligt wurde, lässt sich nicht auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers schließen.

92

Der vom Kläger vorgelegte Berichtsentwurf (Blatt 51 ff) enthält Formulierungen, die sich in Berichten einer nachgeordneten Behörde gegenüber dem Ministerium verbieten. Dies betrifft insbesondere die in Berichten und Vorlagen des Klägers - soweit sie hier im Rechtsstreit bekannt geworden sind - immer wieder vorfindbare Einleitung des Berichts mit einer Kritik an der Aufgabenstellung durch das Ministerium. Das ist das, was der Direktor des LKA später im September 2004 im Personalgespräch als die Destruktivität des Klägers angesprochen hat. Da auch die Aussagen in der Sache ungeschützt und ohne Rücksicht auf die Interessen und Befindlichkeiten der potentiellen Leser und der angesprochenen Personen und Stellen formuliert sind, bedurfte es aus objektiver Sicht einer Überarbeitung des Berichts mit Blick auf diese Gegebenheiten, bei der eine Einbindung des Klägers im Hinblick auf die zu erwartenden langen Diskussionen über diese Punkte sehr zeitaufwendig gewesen wäre.

93

Im Sinne einer guten Personalführung wäre es dann allerdings richtig gewesen, dem Kläger dies vorab mitzuteilen oder ihm hinterher das gefertigte Ergebnis mit einer kurzen Erläuterung der Abweichungen von seinem Entwurf vorzulegen. Ob dies geschehen ist, kann mangels Parteivortrag nicht festgestellt werden. Aber selbst dann, wenn es das beklagte Land an diesem Zeichen der Anerkennung für die Vorarbeiten des Klägers hat fehlen lassen, lässt sich daraus noch nicht auf einen gezielten Angriff auf die Person des Klägers schließen. Personalführung ist anerkanntermaßen eine schwierige Aufgabe, die nur wenige fehlerfrei beherrschen. Es wäre daher verfehlt, aus dem Unterlassen eines solchen ohne Zweifel schwierigen und ehrlichen Gesprächs mit dem Kläger über die Schwächen seines Berichtsentwurfs gleich auf eine feindliche Einstellung gegenüber dem Kläger zu schließen. Dies betont auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2007 (a. a. O.) in einer etwas allgemeineren Formulierung, wenn es dort ausführt, dass "im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen" im Regelfall nicht als Ausdruck eines gegen die Person gerichteten Verhaltens gewertet werden können.

94

bb) Ähnliches gilt für den Konflikt um den Bericht für das Innenministerium zur Aufbereitung zur Veröffentlichung geeigneter Felder aus der polizeilichen Kriminalstatistik im Mai 2002. Hier ist der Entwurf des Klägers trotz seiner Mängel an das Ministerium weitergereicht worden und er kam postwendend zurück. Die langatmige schriftliche Rechtfertigung des Klägers gegenüber dem Direktor des LKA ergeht sich auch wieder in einer Kritik der Aufgabenstellung des Ministeriums, was selbst dann, wenn die Kritik zutrifft, in der Sache nicht weiterführt. In dieser Sachebene kann das Gericht ebenfalls nicht mehr erkennen als eine "im Arbeitsleben übliche Konfliktsituation".

95

In dem klägerischen Rechtfertigungsschreiben vom 30. Mai 2002 (Kopie Blatt 107 f) hat er sich allerdings auch förmlich über die abfällige Behandlung seiner Person durch den Herrn LKD M2 aus dem Ministerium und den Leiter des SB 1 im LKA, Herrn M3, beschwert. Damit hatte der Konflikt neben der Sachebene zusätzlich noch einen persönlichen Einschlag bekommen und der Adressat der Beschwerde, Herr Prof. W., war in seiner Funktion als Vorgesetzter des Klägers in der Pflicht, auf die Beschwerde sachgemäß zu reagieren. Nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung des Klägers gab es ihm gegenüber allerdings keine offizielle Reaktion auf die Beschwerde. Das entspricht zumindest nicht der Üblichkeit. Allerdings gibt es für den Dienstvorgesetzten keine starren Regeln, die ihm vorschreiben, wie er auf Beschwerden seiner Untergebenen zu reagieren hat. Er kann sich eine Rückmeldung gegenüber dem Beschwerdeführer zu einem späteren aus seiner Sicht geeignet erscheinenden Zeitpunkt vorbehalten oder vielleicht sogar eine Rückmeldung gänzlich unterlassen. Da der Kläger in der Beschwerde nur Bewertungen des Verhaltens der angesprochenen Personen und keine Tatsachen vorgetragen hat, lag es sogar nahe, dass der Direktor des LKA den Konflikt ohne eine förmliche Reaktion darauf gegenüber dem Kläger zunächst einmal näher beobachten wollte.

96

Für Außenstehende nicht nachvollziehbar ist in jedem Falle die Bewertung des Klägers, der allein aus dem Unterlassen einer Reaktion auf die Beschwerde auf eine gezielte Herabsetzung seiner Person schließen will. Dass er sich dann noch besonders gekränkt fühlt, weil der Direktor mit Herrn M3, aber nicht mit ihm gesprochen hat, erinnert eigentlich eher an Argumentationsmuster aus geschwisterlichen Konflikten im Elternhaus und hat mit einer professionellen Handhabung eines Konflikts mit anderen Bediensteten durch eine langjährig im Berufsleben stehende erwachsene Person wenig zu tun.

97

cc) Die handschriftlich verfasste Kritik des Leiters des Leitungsstabes im LKA Herrn LKD M. auf dem Bericht des Klägers vom 11. März 2004 zur Vergleichbarkeit der polnischen und deutschen Kriminalstatistik (Kopie Blatt 109) hat zwar einen deutlich personenbezogenen Schwerpunkt, denn die Aussage "Thema verfehlt" in Verbindung mit seiner allein rückwärts gewandten weiteren Bemerkung "auch noch verspätet vorgelegt" vermittelt den Eindruck einer Beurteilung der persönlichen Leistung des Klägers, die jedenfalls mit der Sachebene des Berichtsauftrages nichts mehr zu tun hat. Der Sache nach handelt es sich um einen Vermerk, der allenfalls in die Personalakte des Klägers gehört hätte und nicht in die Sachakte, in die er aber als handschriftlicher Zusatz auf dem vom Kläger vorgelegten Dokument gelangt ist und dort auch von Personen wahrgenommen werden kann, denen gegenüber der Inhalt der Personalakte zum Schutz des Klägers geheim gehalten werden müsste.

98

Aus dem Erfahrungshorizont des Gerichts ist aber festzuhalten, dass es bis heute nicht ungewöhnlich ist, dass sich Vorgesetzte im Rahmen ihrer Vermerke auf Berichten von Untergebenen solche ins persönlich gehende Bemerkungen erlauben. Damit soll ein solches Vorgehen auf keinen Fall gerechtfertigt werden, es zeigt aber, dass darin keine Sonderbehandlung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck kommt. Letztlich handelt es sich daher wieder um eine "im Arbeitsleben übliche Konfliktsituation", die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Darlegung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht ausreicht.

99

dd) Die Vorstellung des Klägers, seine Verpflichtung zur Zuarbeit zu dem Forschungsprojekt Kriminalitätsprognose bis 2020 der Fachhochschule in Güstrow stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, kann von Seiten des Gerichts nicht nachvollzogen werden.

100

Selbst wenn der Standpunkt des Klägers zutreffen sollte, dass der methodische Ansatz des Forschungsprojekts verfehlt ist, bleibt er im Rahmen seiner Aufgabenstellung als weisungsunterworfener Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf Anweisung seiner Vorgesetzten Zuarbeiten zu diesem Projekt zu leisten. Die Vorstellung des Klägers, aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung ließe sich ableiten, dass er nur zur Zuarbeit an "kriminalwissenschaftlich qualifizierten" Forschungsprojekten verpflichtet sei, ist abwegig. Das Wort "qualifiziert" in der Arbeitsplatzbeschreibung dient nur der näheren Bezeichnung der Anforderungen, die der Inhaber der Stelle erfüllen muss. Daraus darf nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, der Stelleninhaber dürfe ausschließlich im Rahmen solcher qualifizierten Projekte eingesetzt werden.

101

Für Außenstehende nicht mehr nachvollziehbar ist aber insbesondere die weitere Folgerung des Klägers, in der Verpflichtung zur Zuarbeit zu einem aus seiner Sicht "nicht qualifizierten" Forschungsprojekt komme wiederum eine Kränkung seiner Person zum Ausdruck. Diese Bewertung gilt gerade auch dann, wenn man mit berücksichtigt, dass die vom Kläger so leidenschaftlich geführte Auseinandersetzung um die Schädlichkeit der Zielvereinbarungen im Polizeibereich Berührungspunkte mit diesem Forschungsprojekt aufweist. Der Kläger muss vielmehr akzeptieren, dass er als Arbeitnehmer des beklagten Landes zur Arbeit nach Weisung verpflichtet ist und er keinen Anspruch darauf hat, dass man auf seinen von der Hausspitze nicht geteilten Standpunkt in einer Sachfrage bei der Zuteilung der Arbeit Rücksicht nimmt. Dies gilt jedenfalls ohne Einschränkung bei den konkreten Verhältnissen im LKA, wo es gar keine andere Person gegeben hätte, auf die man die für den Kläger unangenehme Aufgabe der Zuarbeit hätte übertragen können.

102

ee) Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers im Zusammenhang mit dem Personalgespräch mit dem Direktor des LKA am 14. September 2004 gekommen ist.

103

Zu dem Personalgespräch bestand ein sachlicher Anlass, den der Direktor des LKA selbst nach der Einlassung des Klägers auch in den Mittelpunkt des Gespräches gestellt hatte. Denn wie die oben angeführten Einzelkonflikte gezeigt haben, war es zu Problemen in der Führung des Klägers als Arbeitnehmer gekommen, da er ungewöhnlich viel Kritik an den ihm übertragenen Aufgaben geübt hatte und sich der Arbeit verweigerte, soweit diese Berührungspunkte zu der streitigen Frage der polizeilichen Kriminalstatistik in Zeiten der praktizierten Zielvereinbarungen aufgewiesen hatte. Der Direktor hat dem Kläger aufgezeigt, dass ein solches Verhalten auf Dauer nicht geduldet werden könne und hat ihn aufgefordert, sich eines Besseren zu besinnen. Im Sinne einer fairen Behandlung des Untergebenen hat er ihm sodann noch eine Bedenkzeit zur Korrektur seiner Einstellung zum Dienst gegeben und hat ihm, damit man die Sache im Bedarfsfall auch auf den Punkt bringen kann, zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.

104

Die Stellungnahme des Klägers vom 12. Oktober 2004 (Kopie Blatt 59 f) kann dann jedoch aus der Sicht eines jeden denkbaren Vorgesetzten nur als enttäuschend bezeichnet werden, denn aus ihr geht ohne jeden Zweifel hervor, dass der Kläger nicht gewillt war, sich wieder in den normalen Dienstbetrieb einzugliedern. Bildlich formuliert hat der Kläger mit dieser Stellungnahme die ihm geöffnete Tür zu einer konfliktfreien zukünftigen Zusammenarbeit zugeschlagen und dem Direktor signalisiert, dass er auch in Zukunft nicht gewillt ist, sich wie ein weisungsunterworfener Arbeitnehmer zu verhalten.

105

Dass der Kläger nunmehr im Rechtsstreit den dort formulierten Hinweis auf die "deutlichen Anzeichen für ein organisiertes Mobbing" als eine Art Hilferuf an seinen Direktor verstanden wissen will, ist nicht nachvollziehbar. Die Auslegung des Textes durch das Gericht ergibt vielmehr im Gegenteil, dass der Kläger damit indirekt auch seinem Direktor unterstellt hat, sich durch das Personalgespräch an dem Mobbing gegen den Kläger beteiligt zu haben. Denn der Kläger hatte seinen Vorwurf wie schon in der Beschwerde über die abfällige Behandlung seiner Person vom 30. Mai 2002 nicht mit einzelnen konkreten Vorfällen belegt, so dass aus der Sicht des objektiven Lesers des Textes der Mobbingvorwurf allein auf die Behandlung des Klägers in den drei Punkten, die Anlass für das Personalgespräch waren, und auf das Personalgespräch selbst gemünzt gewesen sein kann. In Bezug auf diese Ereignisse ist der Vorwurf des Mobbings nicht gerechtfertigt und man ist daher sogar geneigt in seiner Erhebung eine Provokation durch den Kläger zu erkennen.

106

d) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus der Abordnung und Versetzung auf seinen derzeitigen Dienstposten im Laufe des Jahres 2005.

107

Durch die überraschend schroffe Reaktion des Klägers in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 auf das Personalgespräch vom 14. September 2004 wurde für jeden außenstehenden Beobachter klar, dass es im LKA einen Konflikt gibt, der innerhalb des LKA durch die dort handelnden Personen nicht mehr bewältigt werden konnte. Wenn ein Arbeitnehmer, dem aus gegebenem Anlass gesagt wird, er müsse sich fügen oder man müsse sich trennen, nicht bereit ist, sich zu fügen, dann sind die Künste der Personalführung erschöpft und die übergeordnete Behörde muss im Interesse der Gewährleistung des Dienstbetriebes und im Schutzinteresse für alle am Konflikt beteiligten Beschäftigten eingreifen. Dabei steht ihr ein weites Handlungsermessen zu. Sie ist nicht verpflichtet durch aufwändige Ermittlungen den wahren Bösen festzustellen, um dann gegen ihn vorzugehen, sie kann vielmehr nach pragmatischen Gesichtspunkten die Person heraus greifen und versetzen, für die ein anderer geeigneter Dienstposten zur Verfügung steht. Insoweit hat das beklagte Land mit der Abordnung und Versetzung des Klägers alles richtig gemacht; wenn man einen Vorwurf erheben will, könnte es nur der sein, zwischen dem gescheiterten Personalgespräch und der Personalmaßnahme acht Monate zugewartet zu haben.

108

Der neue Dienstposten des Klägers passt von der Wertigkeit zu seinem arbeitsrechtlichen Status und mit seiner Wahrnehmung sind auch keine unzumutbaren Beschwerlichkeiten in örtlicher Hinsicht verbunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde auch Einblick genommen in den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Aus ihm ergeben sich auch keine Einschränkungen seiner Versetzbarkeit oder gar eine Konkretisierung auf seinen Dienstposten im LKA. Vielmehr handelt es sich um eine für den öffentlichen Dienst typischen fast aussagelosen Arbeitsvertrag, der im Wesentlichen auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweist. Für das Gericht ist daher der Vorwurf des Klägers nicht nachvollziehbar, diese Maßnahme verletzte ihn im besonderen Maße in seinem Persönlichkeitsrecht.

109

Dass das beklagte Land den Kläger zunächst nur für drei Monate abgeordnet hatte, die Abordnung dann noch einmal verlängerte und dann erst die Versetzung aussprach, hält das Gericht zwar für unglücklich und gegenüber dem beteiligungspflichtigen Personalrat auch für unehrlich. Darin kommt aber keine Sonderbehandlung zu Lasten des Klägers zum Ausdruck, denn es ist gerichtsbekannt, dass dies in allen Ministerien der Landesverwaltung gern so gehandhabt wird.

110

Durch die Abordnung und spätere Versetzung hat das beklagte Land auch nicht zurechenbar die Gesundheit des Klägers geschädigt. Selbst wenn es - was bewusst offen bleiben soll - für das beklagte Land vorhersehbar gewesen sein sollte, dass die Abordnung und Versetzung beim Kläger eine Depression auslösen wird und er aufgrund einer Anpassungsstörung mit Krankheitswert nicht in der Lage sein würde, sich auf seinen neuen Dienstposten einzustellen, kann daraus keine Einschränkung des im dienstlichen Interesse bestehenden weiten Ermessensspielraums des Dienstherrn bei dieser Entscheidung folgen. Vielmehr hat sich aus Anlass der dienstlich gebotenen und rechtmäßigen Personalmaßnahme gezeigt, dass der Kläger an einer gesundheitlichen Schwäche leidet, die seine Eignung, als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig zu sein, ernsthaft in Frage stellt, weil sie den im öffentlichen Dienst üblichen und mit Recht geforderten flexiblen Einsatz des Personals auf verschiedenen Dienstposten beim Kläger unmöglich macht.

111

e) Weitere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann das Gericht auch unter Einbeziehung der Behauptungen des Klägers nicht feststellen.

112

aa) Dem Arbeitsgericht muss in der Feststellung zugestimmt werden, dass die pauschale Behauptung des Klägers, er sei ständig herabgewürdigt worden, und man habe ständig schlecht über ihn geredet, in dieser Pauschalität einer gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Das Gericht erkennt zwar auch, dass es schwer ist, solche Ereignisse und Eindrücke in einer gerichtlich verwertbaren Weise vorzutragen. Gleichwohl muss der Sachvortrag wenigstens so konkret sein, dass der Arbeitgeber sich zu ihm erklären kann. Dazu hätte es ja vielleicht zunächst gereicht, wenn der Kläger eine oder wenige markante Ereignisse schildert, von denen aus man dann unter Umständen auf weitere gleichgelagerte Ereignisse hätte schließen können. Der bloße nicht durch konkrete Tatsachen belegte Vorwurf, Herr LKD M2, Herr M3 oder andere Beschäftigte hätten sich negativ über ihn ausgelassen, kann aber für eine gerichtliche Verwertung nicht ausreichen.

113

bb) Der Rechtsstreit um die tarifgerechte Eingruppierung, den die Parteien in jener Konfliktzeit ebenfalls geführt hatten, hat aus der Sicht des Gerichts keinerlei Aussagewert in Bezug auf die behaupteten feindlichen Angriffe auf die Person des Klägers.

114

Darauf ist der Kläger bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich hingewiesen worden. Daher reicht es aus hier festzuhalten, dass ein Erfolg in einer Klage auf Höhergruppierung indirekt stets auch eine Niederlage des Fachvorgesetzten zu sehen ist, der die Arbeit auf dem streitigen Dienstposten zu disponieren hat. Denn es gehört zu den vornehmsten Führungsaufgaben des Vorgesetzten, dafür Sorge zu tragen, dass die Dienststelle mit den Mitteln zurecht kommt, die ihr vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesen worden sind. Sieht der Fachvorgesetzte daher die Gefahr, dass ein Höhergruppierungsverlangen berechtigt sein könnte, ist er aus seiner Rolle als Vorgesetzter heraus geradezu gezwungen darüber nachzudenken, wie man die Arbeit so umverteilen oder liegenlassen könnte, dass diesem Verlangen der Boden entzogen wird. Dahingehende Überlegungen der Hausspitze drücken daher nur die gegebenen Sachzwänge aus und richten sich nicht persönlich gegen den Kläger.

115

cc) Das Gericht kann ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen einem feindlichen Vorgehen gegen den Kläger und dem Artikel im FOCUS vom 14. Mai 2005 erkennen. Die Konstruktion des Klägers, der Direktor des LKA habe sich über diesen Artikel und über seinen - streitig gebliebenen - Versuch, diesen zu verhindern so geärgert, dass er dem Kläger die Teilnahme an der 50. Jahrestagung PKS in Berlin im Juni 2005 verboten habe, ist spekulativ geblieben. Ein solcher Zusammenhang drängt sich auch nicht auf.

116

Auch die anderen bisher hier nicht ausdrücklich aufgegriffenen beiläufig erwähnten Vorfälle, lassen sich zum Beleg eines von einer feindlichen Einstellung geprägten Vorgehens gegen den Kläger nicht heranziehen, da sie ebenfalls spekulativ geblieben sind.

117

4. Die notwendige Gesamtbetrachtung führt - bis auf die aufgezeigte Verletzung des Persönlichkeitsrechts in der 8monatigen Schwebezeit bis zur Abordnung und Versetzung - ebenfalls nicht zu weiteren für den Kläger günstigen Feststellungen.

118

Es muss zwar mit der gebotenen Deutlichkeit festgehalten werden, dass es in der Behandlung des Klägers immer wieder beachtliche Besonderheiten gegeben hat, aus denen man sogar bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck von Mobbing gewinnen könnte. Für die bewusste Schaffung eines feindlichen Umfeldes im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG fehlen jedoch die erforderlichen Indizien. Gerade der lange Zeitraum, über den der ganze Konflikt geschwelt hat, zeigt für das Gericht, dass er nicht als auf einem einheitlichen Plan beruhend begriffen werden kann. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Stärken und die Schwächen der handelnden Personen auf beiden Seiten immer wieder Effekte gehabt hatten, die den Kläger mehr und mehr an den Rand der Dienstgemeinschaft im LKA geführt haben, ohne dass dem ein Plan oder etwas ähnliches zu Grunde lag. Das wird belegt durch die Vielzahl der Personen, die dazu - allerdings nicht beweisbar bewusst - ihren Beitrag geleistet haben. Wenn man den Vorgesetzten des Klägers einen Vorwurf machen wollte, könnte es nur der sein, dass man diese Dynamik nicht oder nicht früh genug erkannt hat und dementsprechend spät erst mit der Abordnung und Versetzung reagiert hat. Dieser Vorwurf hat aber nichts mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder gar mit Mobbing zu tun.

119

5. Die wenigen festgestellten Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers in der Zeit zwischen dem erfolglosen Personalgespräch im Herbst 2004 und der Abordnung im Juni 2005 müssen in der Bewertung als so geringfügig eingeschätzt werden, dass sie die inzwischen aufgetretenen ernsthaften gesundheitlichen Probleme des Klägers nicht ausgelöst haben können.

120

Das Gericht geht insoweit mit dem Kläger davon aus, dass die Ursachen für seine inzwischen ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seinem Arbeitsumfeld zu suchen sind. Da alle vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen einen solchen Zusammenhang zwischen der Arbeitssituation des Klägers und den aufgetretenen Beschwerden herstellen, kann zumindest ausgeschlossen werden, dass die Ursache für die depressive Verstimmung des Klägers in seinem familiären oder dem gesellschaftlichen Bereich, in dem er sich bewegt, zu suchen ist. Insoweit sieht das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Ärzte bewusst hat falsch unterrichten wollen. Angesichts des Umstandes, dass es sich insoweit um Stellungnahmen eigens dafür ausgebildeter Fachleute handelt und alle diese Fachleute zur gleichen Aussage gelangen, sieht sich das Gericht nicht in der Lage, deren Befunde mit der abstrakten Gefahr, dass der Kläger sie bewusst getäuscht haben könnte, vom Tisch zu wischen.

121

Allerdings steht damit noch nicht fest, dass die gesundheitlichen Probleme des Klägers auf Handlungen der Dienststelle also auf ein vorwerfbares Verhalten seiner Vorgesetzten zurückzuführen sind. Vielmehr zeigt die oben vorgenommene Aufarbeitung der Konflikthistorie, dass sich der Kläger auch durch allein von ihm zu verantwortenden eigene Schritte in seine Außenseiterposition in der Dienststelle manövriert hat. Zudem muss beachtet werden, dass dem Kläger nach der Abordnung und Versetzung ärztlicherseits mehrfach eine Unfähigkeit zur Anpassung an die neue Arbeitssituation bescheinigt wurde. Für diese Ursache der Beschwerden des Klägers kann der Dienstherr nicht verantwortlich gemacht werden. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen die Bereitschaft zur Anpassung an veränderte Arbeitssituationen mitbringen, sonst fehlt ihnen die Eignung als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig zu sein. Dies ergibt sich bereits aus der sehr weiten Versetzungsklausel in § 12 BAT-O bzw. heute § 4 TVL.

122

In der Gesamtbewertung kann das Gericht daher keinen nennenswerten Effekt der teilweise unfairen Behandlung des Klägers in der Zeit zwischen dem erfolglos verlaufenen Personalgespräch und der Abordnung an eine andere Dienststelle auf die gesundheitliche Situation des Klägers erkennen.

II.

123

Auch der Klageantrag zu 3 ist nicht begründet. Denn da dem Kläger schon dem Grunde nach kein Schadensersatz hinsichtlich der wegen Krankheit entgangenen Vergütung zusteht (vgl. oben I.), ist auch die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht für die entgangene Vergütung ab Januar 2008 nicht begründet.

III.

124

Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (Klageantrag zu 1).

125

Der Schmerzensgeldanspruch kann jedenfalls nicht mit immateriellen Begleitschäden in Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung verlangt werden, da eine vom beklagten Land schuldhaft verursachte Gesundheitsschädigung des Klägers nicht festgestellt werden kann (oben I.).

126

Der Schmerzensgeldanspruch kann vorliegend auch nicht auf die unmittelbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt werden. Insoweit ist es zwar anerkannt, dass die unmittelbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch ohne einhergehende Gesundheitsschädigung einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen kann, obwohl die Verletzung des Persönlichkeitsrechts in dem zur Mitte des Jahres 2002 neu formulierten § 253 BGB als Anlass für eine Entschädigung gerade nicht erwähnt ist. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber die bisher dazu ergangene Rechtsprechung nicht korrigieren wollte. Vielmehr hat er nur die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung noch so im Fluss sei, dass sich eine gesetzliche Regelung derzeit verbiete (Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 55; vgl. auch Vieweg in: jurisPK-BGB § 253 BGB RN 41). Damit kann trotz der gesetzlichen Neuregelung des § 253 BGB auch heute noch auf die bisherige Rechtsprechung zur Zuerkennung von Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ohne begleitende Gesundheitsschädigungen zurückgegriffen werden.

127

Diese Rechtsprechung hat schon immer zwischen Aspekten des Persönlichkeitsrechts unterschieden, die einen Marktwert haben (Stimme, Bild und Werk) und solchen immateriellen Aspekten der Persönlichkeit wie die Ehre oder den Geltungsanspruch in der sozialen Gemeinschaft, die sich nicht kommerzialisieren lassen. Während im ersten Falle die pönale Funktion oder doch zumindest die Gewinnabschöpfung zum Leitgedanken der Rechtsprechung geworden ist und daher häufig fast unvorstellbar hohe Entschädigungen zugesprochen werden, hat sich die Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit bei der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte der Persönlichkeit bei der Bemessung der Entschädigung allein an der Genugtuungsfunktion orientiert, was im Ergebnis zu einer eher strengen Bewertung führt. Bis heute setzt daher der Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte des Persönlichkeitsrechts eine schwere Verletzung dieses Rechts voraus, zu deren Ausgleich die Entschädigung erforderlich sein muss (vgl. nur BAG 16. Mai 2007 a. a. O. und Vieweg a. a. O. RN 44).

128

Vorliegend hat das beklagte Land einen nicht kommerzialisierbaren Aspekt des Persönlichkeitsrechts des Klägers missachtet, weshalb ein Schmerzensgeld nur zugesprochen werden könnte, wenn es sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehandelt hat, zu deren Ausgleich die Zahlung einer Entschädigung erforderlich ist. Die dazu erforderlichen Feststellungen können hier nicht getroffen werden.

129

Die schofelige Behandlung des Klägers in der Übergangszeit zwischen dem gescheiterten Personalgespräch im Herbst 2004 und der Abordnung acht Monate später (vgl. zu den Einzelheiten oben unter Punkt I.2.) kann noch nicht als eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bezeichnet werden.

130

Ausgangspunkt der Bewertung muss wiederum der zentrale Gedanke in der Rechtsprechung des BAG (16. Mai 2007 aaO) sein, dass die Auswirkungen einer "im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituation" im Regelfall noch nicht das Niveau einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung erreichen können. Das erkennende Gericht versteht das dahin, dass die typischen Schwächen in der Personalführung, die auftreten, weil Vorgesetzte auch keine perfekten Menschen sind, die stets fehlerfrei führen, nicht geeignet sind, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. Im vorliegenden Fall geht das Verhalten der Vorgesetzten des Klägers im LKA während der achtmonatigen Schwebephase bis zur Abordnung zwar erkennbar über das bloße gelegentliche suboptimale Führen der Untergebenen hinaus, denn es ist ein verbindendes Motiv erkennbar, dem Kläger das Leben im Dienst schwer zu machen, in dem man die angenehmen Seiten seines Dienstpostens einschränkt. Dennoch bleibt es ein Verhalten, das auf der Grenze liegt, denn nicht die einzelnen Maßnahmen sind bereits für sich entwürdigend, demütigend oder herabwürdigend gewesen, sondern allein ihre Gesamtbetrachtung lässt erkennen, dass man es mit dem Kläger in jener Zeit nicht gut gemeint hat; man hat - womit keine Verharmlosung zum Ausdruck gebracht werden soll - "nur" mit dem Entzug von Vorteilen operiert und nicht mit direkten Angriffen auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers. In der Gesamtbewertung muss auch mit beachtet werden, dass der Klägers durch seine nur schwer nachvollziehbare und unerwartet negative Stellungnahme im Anschluss an das Personalgespräch vom 14. September 2004 sozusagen selbst den Personalführungsnotstand hervorgerufen hat, in dem ihn dann seine Vorgesetzten über eine Schwebephase von etwa acht Monaten bei drei oder vier Maßnahmen mit Bedacht unfair behandelt haben.

131

Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass dem Kläger bereits durch die Feststellung der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im hiesigen Urteil ausreichend Genugtuung widerfährt, so dass es nicht erforderlich ist, ihn zusätzlich mit Geld zu entschädigen.

IV.

132

Da das Gericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach verneint hat (oben III.) kann auch der Antrag zu 4, der sich auf die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in der Zukunft bezieht, nicht begründet sein. Insoweit hat für das Gericht daher auch kein Anlass bestanden, im Rahmen seiner Amtspflichten aus § 139 Absatz 1 ZPO im Dialog mit dem Kläger einen nach den Grundsätzen von § 253 ZPO zulässigen Antrag zu erarbeiten.

V.

133

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

134

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen anhand der schon vorliegenden Rechtsprechung des BAG beantwortet werden konnten und abweichende Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte nicht ersichtlich sind.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 05/07/2011 00:00

Tenor I. Auf die klägerische Berufung und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 29.01.2008 (4 Ca 293/07) wird das beklagte Land verurteilt, auf den Klageantrag zu 1. an den Kläger 2.500,00 Euro zuzüglich Zinsen
published on 13/01/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen Mobbing d
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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.

(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)