Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Mai 2014 - 3 Sa 238/13

published on 14/05/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Mai 2014 - 3 Sa 238/13
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers sowie des Nebenintervenienten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.09.2013 – 2 Ca 494/12 – abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers vom E., vertreten durch den Vorstand, E-Straße, E-Stadt ab dem 01.11.2012 auf die Beklagte übergegangen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.778,80 € Brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB auf 2.889,40 € Brutto ab dem 01.12.2012 sowie weitere 2.889,40 € Brutto ab dem 01.01.2013 abzüglich 2.113,80 € Netto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Januar 2013 in Höhe von 2.889,40 € Brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2013 abzüglich 1.056,90 € Netto zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.345,49 € Brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Februar 2013 in Höhe von 2.889,40 € Brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2013 abzüglich 986,44 € Netto zu zahlen.

6. Die Beklagte trägt zu 90 % und der Kläger zu 10 % die Kosten des Rechtsstreits. Zudem trägt die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem Nebenintervenienten auf die Beklagte im Wege eines Betriebsüberganges mit Wirkung zum 01.11.2012 sowie über daraus resultierende Zahlungsansprüche.

2

Der Kläger war seit dem 01.11.2009 – zunächst befristet und ab dem 01.11.2011 unbefristet – bei dem E., dem der Rechtsstreit verkündet wurde und diesem auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beigetreten ist, als "Leiter-Sozialbetreuer für das Flüchtlingswohnheim C-Stadt" bei einer monatlichen Vergütung von zuletzt 2.975,00 € Brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Der Nebenintervenient betrieb bis zum 31.10.2012 die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, C-Stadt. Mit Wirkung zum 01.11.2012 hat die Beklagte im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung/Vergabe den Zuschlag für die Weiterbetreibung des benannten Flüchtlingswohnheimes erhalten und ausschließlich mit eigenem Personal auch durchgeführt, ohne auf die dort von dem Nebenintervenienten zuvor eingesetzten vier Arbeitnehmer/innen zurückzugreifen.

3

Die "Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber" durch die Beklagte erfolgt in Vollziehung des mit dem Landkreis abgestimmten Betreibervertrages (Blatt 334-348 Bd. II d. A.). Zwar liegt diesbezüglich ein unterzeichnetes Vertragsexemplar nicht vor. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Vollziehung der Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Beklagten auf der vorbenannten vertraglichen Grundlage erfolgt. Die dort in den §§ 1 bis 13 nebst Präambel ausgeführten Regelungen (Blatt 339 bis 348 Bd. II d. A.) sind Bestandteil dieser tatbestandlichen Feststellungen.

4

Mit der am 14.11.2012 bei dem Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte. Mit der am 08.01.2013 erstinstanzlich eingegangenen Klageerweiterung verfolgt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung für die Monate November und Dezember 2012 zur unstreitigen Höhe von 5.778,80 € Brutto sowie mit der am 04.02.2013 eingegangenen Klageerweiterung die Zahlung der Vergütung für den Monat Januar 2013 zur unstreitigen Höhe von 2.889,40 € Brutto und der Jahreszuwendung 2012 zur unstreitigen Höhe von 1.345,89 € Brutto sowie mit der am 12.03.2013 eingegangenen Klageerweiterung die Zahlung der Vergütung für den Monat Februar 2013 zur ebenfalls unstreitigen Höhe von 2.889,40 € Brutto. Eine Berücksichtigung des unstreitig erhaltenen Arbeitslosengeldes hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsansprüche für die Monate November 2012 bis Februar 2013 erfolgte erstinstanzlich durch den Kläger nicht.

5

Der Nebenintervenient hat mit erstinstanzlich am 27.11.2012 eingegangenem Schriftsatz ebenfalls die Feststellung des Überganges des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte mit Wirkung zum 01.11.2012 beantragt.

6

Mit Urteil vom 17.09.2013 hat das Arbeitsgericht Stralsund die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Betreibung eines Asylbewerberheimes sei dem Bereich der Dienstleistungsbetriebe zuzuordnen. Kern der Wertschöpfung sei nicht die Bewirtschaftung des Gebäudes, in dem die Asylbewerber untergebracht seien. Dieses stelle lediglich eine Hilfsfunktion dar, denn der Kern der Wertschöpfung bestehe in der Gewährleistung der Betreuung der Asylbewerber entsprechend des Betreuungsvertrages. Den materiellen Betriebsmitteln sei nur eine untergeordnete Rolle zuzubilligen. Dem für die Betreuung der Asylbewerber einzusetzenden Personal komme eine besondere Bedeutung zu. Es müsse sachkundiges und qualifiziertes Personal eingesetzt werden, um den Besonderheiten der Betreuung von Asylbewerbern gerecht werden zu können. Es seien hohe Voraussetzungen an die Qualifikation - wie sozialpädagogische Ausbildung sowie Sprachkenntnisse - zu stellen. Es komme mithin im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft, jedoch nicht auf die Bewirtschaftung des Gebäudes an.

7

Gegen diese am 07.11.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.11.2013 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers nebst am 07.01.2014 eingegangener Berufungsbegründung bzw. die am 05.12.2013 nebst Begründung eingegangene Berufung des Nebenintervenienten.

8

Sowohl der Kläger als auch der Nebenintervenient sind der Auffassung das erstinstanzlich die aktuelle und einschlägige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nicht hinreichend gewürdigt bzw. angewendet worden sei. Auch bei Dienstleistungsunternehmen bzw. bei Tätigkeiten, bei denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, sei das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht zwingend davon abhängig, dass ein wesentlicher Teil des Personals übernommen werde. Im Gegenteil sei die "Übernahme von Personal" gerade die Rechtsfolge eines Betriebsüberganges und nicht dessen tatbestandliche Voraussetzung. Aus den vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Landkreis im Zusammenhang mit der Betreibung des Asylbewerberheimes in C-Stadt werde deutlich, dass die Betreibung des Wohnheims nicht nur die Betreuung der Asylbewerber unter Nutzung der Räumlichkeiten beinhalte, sondern die Beklagte darüber hinaus auch diverse andere Tätigkeiten auszuführen habe, welche allesamt im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Wohnheimes als solches stünden. Mithin folge aus der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, dass das Wohnheim unverzichtbares Betriebsmittel der Tätigkeit der Beklagten sei. Wenn auch dienstleistender Art, so sei die Tätigkeit der Beklagten im Wesentlichen durch dieses Betriebsmittel geprägt. Das Wohnheim selbst mache den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus und sei für den Betrieb identitätsstiftend. Zudem habe die Beklagte mit den im Wohnheim lebenden Asylbewerbern auch die bestehenden "Kundenbeziehungen" übernommen. Auch die Art des Betriebes sei dieselbe geblieben. Zudem seien die erbrachten Tätigkeiten mit denjenigen, die zuvor der Nebenintervenient erbracht habe, vollkommen identisch. Auch sei der Übergang in zeitlicher Hinsicht nahtlos und ohne jede Unterbrechung erfolgt. Deshalb falle bei der Gesamtschau nicht mehr ins Gewicht, dass die Beklagte das bei dem Nebenintervenienten tätige Personal nicht übernommen habe. Dies stehe der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. Die Fortführung der Betreibung des Wohnheimes stelle sich angesichts dessen nicht lediglich als bloße Funktionsnachfolge, sondern als Fortführung eines (Teil-) Betriebes im Sinne des § 613 a BGB dar.

9

Der Kläger beantragt bei Klagerücknahme im Übrigen unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.09.2013:

10

1. festzustellen, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers vom E., vertreten durch den Vorstand, E-Straße, E-Stadt ab dem 01.11.2012 auf die Beklagte übergangen ist,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin EUR 5.778,80 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 2.889,40 brutto ab dem 01.12.2012 sowie auf weitere EUR 2.889,40 brutto ab dem 01.01.2013 abzüglich EUR 2.113,80 netto zu zahlen.

12

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Januar 2013 in Höhe von EUR 2.889.40 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2013 zu zahlen abzüglich EUR 1.056,90 netto zu zahlen,

13

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.345,49 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 zu zahlen,

14

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Februar 2013 in Höhe von EUR 2.889,40 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2013 abzüglich EUR 986,44 netto zu zahlen.

15

Der Nebenintervenient beantragt ebenfalls festzustellen,

16

dass das unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers vom E., vertreten durch den Vorstand, E-Straße, E-Stadt ab dem 01.11.2012 auf die Beklagte übergegangen ist.

17

Die Beklagte beantragt unter Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme des Klägers,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Auffassung, erstinstanzlich seien die durch den Europäischen Gerichtshof sowie durch das Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssätze zu den Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB richtig gewürdigt und in der Subsumtion des tatsachlichen Sachverhaltes auch umgesetzt worden. Der Argumentation des Arbeitsgerichts Stralsund in der streitigen Entscheidung vom 17.09.2013 sei uneingeschränkt zu folgen. Die Auffassung des Klägers sowie des Nebenintervenienten, dass vorliegend allein die Übernahme des Gebäudes des Asylbewerberheimes C-Stadt für die Annahme eines Betriebsüberganges ausreiche, sei rechtlich nicht haltbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme es auf die Art des Unternehmens an, insbesondere darauf, ob das Unternehmen durch materielle oder immaterielle Betriebsmittel geprägt sei. Entgegen der Ansicht der Gegenseite handele es sich bei dem Betrieb der Beklagten gerade nicht um ein betriebsmittelgeprägtes Unternehmen. Das Asylbewerberheim C-Stadt als solches sei gerade nicht als "wesentliches Betriebsmittel" anzusehen, so dass es sich bei der "Betreibung des Asylbewerberheimes" auch nicht um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit handele. Die Hauptaufgabe der Beklagten bestehe in der intensiven sozialen Betreuung der Asylbewerber. Die Arbeit der Sozialbetreuer umfasse im Wesentlichen die Alltagsgestaltung der Bewohner. Die Begleitung zu Behörden, Ärzten und Krankenhäusern seien fester Bestandteil der täglichen Arbeit sowie auch die Koordination der verschiedenen ehrenamtlichen Organisationen. Es würden hausinterne Veranstaltungen, Deutschkurse, Brauchtumsveranstaltungen, psychosoziale Betreuung sowie Bewohnerabende angeboten, organisiert und durchgeführt.

20

In der vom Nebenintervenienten als Anlage NI 5 (Blatt 64 bis 69 Bd. I d. A.) vorgelegten Dienstanweisung für die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber seien unter II. die einzelnen Betreueraufgaben festgehalten. Aus der Aufgabenstellung werde deutlich, dass die individuelle und konkrete Betreuung der einzelnen Asylbewerber durch hochqualifiziertes Personal im Vordergrund stehe. Es sei nicht zu bestreiten, dass die Beklagte neben ihrer Hauptpflicht der sozialen Betreuung nebenher am Rande auch zur Bewirtschaftung der Einrichtung einschließlich der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten und für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung des Gebäudes inklusive Reparaturen an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie technischen Geräte und deren Ersatzbeschaffung verpflichtet sei. Diese Tätigkeiten, die in der vom Nebenintervenienten als Anlage NI 5 bereits vorgelegten Dienstanweisung lediglich als nach- geordnete Punkte unter V. und VII. geregelt seien und ihrer Bedeutung und ihrem Umfang nach deutlich hinter den unter I. bis IV. geregelten Aufgaben der sozialen Beratung und Betreuung der Asylbewerber zurück blieben, seien jedoch als vollkommen untergeordnete und nicht identitätsprägende Tätigkeiten der Beklagten zu qualifizieren. Außerdem müsse die Beklagte – entgegen der Darstellung des Nebenintervenienten – die Betreuungstätigkeiten vertraglich nicht zwingend im Asylbewerberheim in C-Stadt durchführen. Die vertragliche Vereinbarung in § 1 Ziffer 1 des Mustervertrages bedeute nicht, dass die Beklagte ihre Betreuungsaufgaben zwingend in diesem Asylbewerberheim erfüllen müsse. Vielmehr bestünde die Möglichkeit, diese Aufgaben in jedem der Beklagten vom Landkreis zur Verfügung gestellten Asylbewerberheimen auszuführen. Ein Gebäude, das lediglich zur Beherbergung von Personen geeignet sein müsse, sei austauschbar. Der Landkreis und damit auch die Beklagte seien insoweit nicht gebunden. Vielmehr könne der Landkreis diese Räumlichkeiten beispielsweise jederzeit umwidmen, andere Räumlichkeiten zur Verfügung stellen oder den Auftraggeber bitten, selber Räumlichkeiten zu suchen und bereitzustellen. Mithin bestehe im vorliegenden Fall gerade keine zwingende vertragliche Bindung an die fraglichen Räumlichkeiten. Die Bewirtschaftung der Einrichtung einschließlich der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten und der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung des Gebäudes seien reine Nebenpflichten, die gegenüber der Hauptpflicht der sozialen Betreuung der Asylbewerber eine völlig untergeordnete, nicht identitätsprägende Rolle spiele. Nach alledem müsse die vorzunehmende Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führen, dass lediglich eine Funktionsnachfolge und gerade kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB gegeben sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig und in dem in der Berufungsinstanz zuletzt noch rechtshängigen Umfang begründet.

23

Bei dem durch den Nebenintervenienten bis zum 31.10.2012 betriebenen Asylbewerberheim handelt es sich um einen betriebsübergangsfähigen Teilbetrieb im Sinne des § 613 a BGB. Dieser Betriebsteil ist nach Auffassung der Kammer gemäß § 613 a BGB mit Wirkung zum 01.11.2012 auf die Beklagte übergegangen. Somit sind die im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründet. Jedoch hat der Kläger bezüglich der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 in Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 28.02.2013 die Kosten des Rechtsstreits mit 10 % anteilig zu tragen. Die Beklagte trägt dagegen die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren allein.

I.

24

Das bis zum 31.10.2012 von dem Nebenintervenienten in C-Stadt bewirtschaftete Asylbewerberheim ist gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung zum 01.11.2012 im Wege eines Betriebsteilüberganges auf die Beklagte übergegangen.

25

Ein Betriebs (-Teil) Übergang setzt nach § 613 a Abs. 1 BGB voraus, dass ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei bezieht sich der Begriff der wirtschaftlichen Einheit auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Anhand der konkreten Einzelfallumstände ist zu prüfen, ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisatorischen Gesamtheit "Betrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor- und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und ggf. die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Zudem kann sich die Identität der Einheit auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 – Juris, Rd.-Nr. 22). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass in Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Lediglich die bloße Fortführung der Tätigkeit (sogenannte Funktionsnachfolge) stellt demgegenüber keinen Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB dar. Denn eine betriebliche Einheit im vorgenannten Sinne darf nicht lediglich als bloße Tätigkeit verstanden werden (BAG vom 23.05.2013, a. a. O., Rd.-Nr. 23). Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit darstellen und damit die Qualität eines Betriebes oder Betriebsteils gehabt haben, um die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB erfüllen zu können (BAG vom 23.05.2013, a. a. O., Rd.-Nr. 25).

26

Um von einem Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB ausgehen zu können, muss es sich um eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebes handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, wobei es ausreicht, wenn es um eine untergeordnete Hilfsfunktion geht. Stets muss diese Teilorganisation jedoch die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit im oben genannten Sinn erfüllen (BAG vom 22.10.1998 – 8 AZR 458/97 – Juris, Rd.-Nr. 40).

27

Gemessen an den genannten Voraussetzungen ist die Kammer entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung nach Vornahme der Gesamtwürdigung der hier streitentscheidenden Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem Betriebsübergang des Asylbewerberheimes in C-Stadt von dem Nebenintervenienten auf die Beklagte auszugehen ist.

28

Das von dem Nebenintervenienten ehemals betriebene Asylbewerberheim erfüllt zunächst dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen nach § 613 a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Betriebsteil, denn der Nebenintervenient hatte sich – zwischen den Parteien unstreitig – vertraglich nicht lediglich zur Leitung des Wohnheimes, sondern vielmehr zur umfassenden Bewirtschaftung des Gebäudes nebst der Organisation einer adäquaten und angemessenen Unterbringung der Asylbewerber (§ 1 Abs. 1; § 3 Abs. 1; § 3 Abs. 4; § 4 Satz 1 Ziffer 1 i. V. m. § 4 Satz 2 I, V, VI. und VII.; § 6 des mit dem Landkreis abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages/künftig: BV) bei Übernahme der Aufgaben aus der Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünfte vom 06.07.2001 (künftig: GUVO MV) sowie aus der Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner vom 25.09.2000 (künftig: RBG) verpflichtet (§ 4 Satz 1 BV). Damit oblag dem Nebenintervenienten nicht lediglich die vertragliche Verpflichtung zur Ausführung einer isolier zu betrachtenden Tätigkeit (z. B. ausschließlich die Funktion der Heimleitung) sondern vielmehr die "Gesamtversorgung" der Bewohner sowohl hinsichtlich der sozialen Betreuung, als auch bezüglich der Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung der Heimbewohner.

29

Das Asylbewerberheim in C-Stadt erfüllt als ehemalige Teileinheit des Nebenintervenienten nach Auffassung des erkennenden Gerichts außerdem auch die Voraussetzungen einer "wirtschaftlichen Einheit" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

30

Nach Vornahme der gebotenen Gesamtbetrachtung der hier von den Parteien vorgetragenen Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass mit der Neuvergabe des Auftrages durch den Landkreis an die Beklagte zur Bewirtschaftung des Asylbewerberheimes in C-Stadt ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB stattgefunden hat. Der bei dem Streithelfer vorhandene Betriebsteil, der den Bewirtschaftungsauftrag für das Asylbewerberheim in C-Stadt durchgeführt hat, war – auch – durch die zum Einsatz gekommenen Betriebsmittel geprägt.

31

Maßgeblich ist insbesondere, ob der Einsatz der sächlichen Betriebsmittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Diesbezüglich wiederum ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.05.2013, a. a. O., Rd.-Nr. 31) entscheidend, ob die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist.

32

Hinsichtlich der durch den Nebenintervenienten vertraglich übernommenen Aufgabe der sozialen Betreuung des Asylbewerberheimes war durch den Landkreis gemäß § 1 BV die Nutzung des Gebäudes in C-Stadt in der S. W., zwingend vorgegeben worden. Bezüglich der übernommenen Aufgabe der angemessenen Unterbringung auf der Grundlage der GUVO MV war für den Nebenintervenienten die Nutzung dafür geeigneter Räumlichkeiten unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenerfüllung. Der Nebenintervenient war gemäß § 4 Satz 1 BV u. a. verpflichtet, die sich aus der benannten Verordnung vorgegebenen Voraussetzungen bei der Bewirtschaftung des Wohnheimes, d. h. konkret auch bei der Unterbringung der Asylbewerber in eigener Zuständigkeit, zu berücksichtigen und die Organisation der Unterbringung entsprechend zu gestalten. Dabei wird insbesondere nach den Vorgaben der §§ 2 bis 8 GUVO MV aus Sicht der Kammer unzweifelhaft deutlich, dass Art und Weise sowie Zusammensetzung und Organisation der jeweiligen Unterbringungen neben der sozialen Betreuung der Asylbewerber ebenfalls Aufgabe des Nebenintervenienten bei der Bewirtschaftung des Asylbewerberheimes war und vom Nebenintervenienten entsprechend auch umgesetzt wurde.

33

Der Ansicht der Beklagten, die Aufgabenstellung der sozialen Betreuung der Heimbewohner habe derart signifikant im Vordergrund gestanden, dass die menschliche Arbeitskraft der gut ausgebildeten und hoch qualifizierten Mitarbeiter den – allein – ausschlaggebenden Gesichtspunkt darstelle und deshalb lediglich von einer Tätigkeits-(Funktions)Nachfolge ausgegangen werden könne, vermag sich das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht anzuschließen. Es mag sein, dass die zu gewährleistende soziale Betreuung der Heimbewohner durch gut ausgebildete Mitarbeiter einen beachtlichen Teil des eigentlichen Kerns der Wertschöpfung bei dem Nebenintervenienten ausmachte. Jedoch verbietet sich vorliegend eine isolierte Betrachtung der sozialen Betreuung der Heimbewohner als vertragliche Teilaufgabe des Nebenintervenienten. Denn aus der Bewirtschaftung des Gebäudes und hier insbesondere aus der Organisation der notwendigen Maßnahmen und Schritte zur Gewährleistung einer angemessenen Unterbringung der Heimbewohner auf der Grundlage der GUVO MV nach § 4 Satz 1 BV bei Nutzung und Instandhaltung des dafür vorhandenen bzw. des zu stellenden Inventars ergab sich für den Nebenintervenienten ebenfalls eine zentrale und in Eigenverantwortung durchzuführende Aufgabenstellung.

34

Ohne Nutzung des Gebäudes selbst wären die sich aus § 3 Abs. 1 bis 3 GUVO MV (Beschaffenheit der individuellen Wohnbereiche), aus § 4 GUVO MV (Beschaffenheit der Sanitäreinrichtungen), aus § 5 Abs. 1 GUVO MV (Einrichtung von Gemeinschaftsküchen), § 6 GUVO MV (Schaffung von Gemeinschaftsräumen), § 7 GUVO MV (Schaffung von Funktionsräumen) sowie von § 8 GUVO MV (Vorhaltung sicherheitstechnischer Ausstattung) geforderten Verpflichtungen nicht zu erfüllen gewesen. Ohne Nutzung, Instandhaltung und Bereitstellung des notwendigen Inventars wären zudem die sich aus § 3 Abs. 4 GUVO MV (Grundausstattung individueller Wohnbereich) sowie aus § 5 Abs. 2 und 3 GUVO MV (Ausstattung Etagenküche/Teeküche) ergebenden Aufgaben ebenfalls nicht zu bewältigen gewesen.

35

Bei wertender Betrachtungsweise machten Nutzung von Gebäude und Inventar als Betriebsmittel bei dem Nebenintervenienten im Rahmen der Bewirtschaftung des Asylbewerberheimes in C-Stadt für eben diesen Betriebsteil den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus.

36

Auch die nach dem Sach- und Streitstand ersichtlichen weiteren Umstände sprechen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung für die Bejahung eines Betriebsüberganges.

37

So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Bewirtschaftung des Asylbewerberheimes in dem Gebäude S. W. in C-Stadt unter wesentlicher Beibehaltung der Organisationsstrukturen sowie auf Grundlage der überwiegend – und hier streiterheblich – identischen vertraglichen Verpflichtungen ohne zeitliche Verzögerungen nahtlos fortgeführt hat.

38

Soweit die Beklagte diesbezüglich einwendet, es habe seitens des Landkreises jederzeit die Möglichkeit bestanden, ein anderes Gebäude zuzuweisen bzw. eine Umwidmung vorzunehmen oder aber der Beklagten die Nutzung eigener Räumlichkeiten zuzubilligen, so greift diese Argumentation nach Ansicht der Kammer nicht durch. Maßgeblich sind nämlich die Umstände, wie sie sich im Zeitpunkt des – möglichen – Betriebsüberganges darstellen und keineswegs spekulative Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft. Nur am Rande sei diesbezüglich angemerkt, dass die Beklagte das Asylbewerberheim nach wie vor in dem Gebäude S. W. in C-Stadt betreut.

II.

39

Da die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 01.11.2012 bis zur Eigenkündigung des Klägers zum 28.02.2013 in die Rechte und Pflichten des ehemals mit dem Nebenintervenienten bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sind die von dem Kläger zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüche gemäß §§ 611, 615 BGB – als insoweit dem Grunde und der Höhe nach unstreitig – begründet.

III.

40

Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt lediglich gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nicht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage, der – gemessen an dem wirtschaftlichen Wert – mit 10 % zu Lasten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Dagegen trägt die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren allein. Die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten für die 1. Instanz hat dieser gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG selbst zu tragen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage/Koch, Rd.-nr. 3 zu § 12a ArbGG).

41

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

42

Diese Entscheidung befindet sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Divergenzen zu Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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published on 23/05/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2012 - 1 Sa 24/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.