Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Jan. 2017 - 2 Sa 76/16

published on 31/01/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Jan. 2017 - 2 Sa 76/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im laufenden Arbeitsverhältnis über die zutreffende Eingruppierung in das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den kommunalen Bereich. Die Klägerin wird vergütet nach der Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) und sie begehrt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA).

2

Die 1958 geborene Klägerin verfügt über einen Fachschul-Abschluss als "Ökonom für Rechnungsführung und Statistik", den sie zu DDR-Zeiten erworben hat. Aufgrund dieser Ausbildung ist sie heute berechtigt, sich als Diplombetriebswirtin (FH) zu bezeichnen.

3

Die Klägerin ist seit 1991 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde die Anwendbarkeit der Tarifverträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbart.

4

Die Klägerin ist dem Amt für Verkehrsanlagen, das lange Jahre und auch noch zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits die Bezeichnung Tief- und Hafenbauamt führte, zugeordnet (Amt 66). Im Stellenplan ist ihre Stelle mit Sachbearbeiterin / Koordinatorin bezeichnet, nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien übt sie faktisch die Stelle einer Sachgebietsleiterin aus. In dieser Stellung leitet sie den Bereich Haushalt und Verwaltung. Sie ist dem Amtsleiter unterstellt und leitet – mit gewissen Schwankungen im Laufe der Jahre – 10 bis 12 weitere Beschäftigte ihres Sachgebiets an. Zu den ihr unterstellten Beschäftigten gehören auch zwei Ingenieurinnen, die nach den Tarifmerkmalen für technische Angestellte der Entgeltgruppe E 11 des TVöD (VkA) zugeordnet sind.

5

Das Amt 66 hat die Aufgabe, die städtischen Anlagen im übertragenen Funktionsbereich zu betreiben und ihre Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten. Dazu gehört es auch, notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu erkennen und zu veranlassen sowie gegebenenfalls auch notwendige Neuinvestitionen zu erkennen, Mittel dafür einzuwerben und deren Realisierung zu steuern und zu veranlassen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bezog sich diese Aufgabe auf den gesamten Bereich der städtischen Straßen und auf den Hafen der Stadt. Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war, kam es auf Anordnung des Oberbürgermeisters mit Wirkung zum 1. Juni 2016 zu einem Neuzuschnitt der Ämter. In diesem Zuge wurde die Verantwortung für den Hafenbau und die Hafenbewirtschaftung aus dem Amt 66 herausgelöst und auf das Amt 83 (Hafen- und Seemannsamt) übertragen. Im Gegenzug wurde der Bereich "Verkehrsbehördliche Aufgaben des Stadtamtes" nunmehr dem Amt 66 zugeordnet, das damit – wie das bereits die Namensänderung nahelegt – nunmehr umfassend zuständig ist für die gesamten städtischen Verkehrsanlagen.

6

Zu Zeiten, als dem Amt auch noch der Hafenbereich zugeordnet war, waren die vom Amt 66 verwalteten Anlagen im Haushalt mit einem Anlagevermögen von um die 850 Millionen Euro verbucht, das sich aus über 30.000 einzelnen Vermögensgegenständen zusammensetzt. Nach der Organisationsänderung im Juni 2016 sind die vom Amt 66 verwalteten Anlagen im Haushaltsplan noch mit rund 650 Millionen Euro verbucht. Im Vergleich aller Ämter der Stadtverwaltung verwaltet das Amt 66 damit immer noch das größte Anlagevermögen. Der jährliche Etat für Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen im Amtsbereich hat bisher stets mehr als 20 Millionen Euro betragen, in einzelnen Jahren wurden 35 Millionen Euro erreicht. Im Vergleich zu anderen Fachämtern steht dem Amt 66 damit der größte Investitionshaushalt zu. Im Amtsbereich werden jährlich auch mehrere Millionen Euro eingenommen. Der Betrag setzt sich aus vielen kleinen Beträgen, die vorrangig im Bereich der Parkraumbewirtschaftung erzielt werden, zusammen.

7

Die Klägerin ist innerhalb des Amtes 66 für den Haushalt des Amtes zuständig. Der Gesamthaushalt der Stadt wird vom Amt 20 (Finanzverwaltungsamt) betreut. In den einzelnen Fachämtern gibt es zusätzliche Stellen, die sich mit den Teilhaushalten beschäftigen, die den jeweiligen Fachämtern zugeordnet sind. Insoweit geht es einerseits um die zukunftsgerichtete Planung der notwendigen Finanzmittel für die kommenden Haushaltsjahre als auch beobachtend um die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der dem Amt zugewiesenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr.

8

Die beklagte Stadt hat zum Jahresbeginn 2012 die kaufmännische Buchhaltung (Doppelte Buchführung – DOPPIK) eingeführt. In diesem Zusammenhang musste das gesamte Anlagevermögen, das der Verwaltung des Amtes unterliegt, erfasst und bewertet werden. Das war innerhalb des Amtes Aufgabe der Klägerin und ihres Sachgebiets. Das erfasste und bewertete Anlagevermögen muss nunmehr laufend bewirtschaftet werden, was mit seinen haushalterischen Aspekten ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin fällt. Nach Darstellung der Klägerin bedeutet dies insbesondere, dass bei allen Aufwendungen, die für die einzelnen Vermögensgegenstände erforderlich werden, zunächst gefragt werden muss, ob es (noch) wirtschaftlich vertretbar ist, den Aufwand zu betreiben. Es reiche also nicht mehr aus, nur danach zu fragen, ob im Haushalt noch Geld für die Maßnahme vorhanden sei. In diesem Zusammenhang müssten alle Aufwendungen auch danach klassifiziert werden, ob es sich um Erhaltungsmaßnahmen handelt (für die kein Kredit aufgenommen werden darf) oder um Investitionsmaßnahmen (für deren Finanzierung gegebenenfalls ein Kredit aufgenommen werden darf). Wegen der weiteren Einzelheiten der Aufgaben, die der Klägerin in diesem Bereich obliegen, wird auf den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatz vom 28. August 2015 Bezug genommen (hier Blatt 94 ff).

9

Die Klägerin ist im Oktober 2012 von ihrem Amtsleiter förmlich gebeten worden, zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben die Bewirtschaftung des Anlagevermögens im Amtsbereich zu übernehmen. Dem hat die Klägerin entsprochen. In diesem Zusammenhang kam es auch zu Gesprächen darüber, ob sich diese zusätzliche Aufgabe auf die Eingruppierung der Klägerin auswirken wird. Möglicherweise war Anlass dieser Gespräche auch das Anliegen der Klägerin, diese Aufgabe nur übernehmen zu wollen, wenn dies zu einem besseren Entgelt führen würde. Einzelheiten dazu sind streitig geblieben. Jedenfalls gibt es weder eine förmliche Zusage der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) noch gibt es eine einvernehmliche Stellenbeschreibung, aus der man diese Eingruppierung ableiten könnte. Stattdessen gibt es nur einen über viele Monate geführten Schriftverkehr zwischen dem Amtsleiter der Klägerin und dem Amt 11, das für die Entscheidung über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin zuständig ist.

10

Im Ergebnis dieses Dialogs wurde die Klägerin – bisher eingruppiert in die Entgeltgruppe E 10 TVöD (VkA) – mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 der Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) zugeordnet. Das Bewertungsergebnis des Amtes 11 vom 13. Juni 2013 (hier Blatt 51) lautet: Vergütungsgruppe IV a (Fallgruppe 1b) BAT-O = Entgeltgruppe E 11. Auf die zehnseitige "Begründung zur Stellenbewertung" vom 14. Juni 2013 wird Bezug genommen (hier Blatt 80 bis 89). Aus Anlass der Höhergruppierung haben die Parteien unter dem 7. Oktober 2013 einen Änderungsvertrag mit Rückwirkung ab dem 1. Dezember 2012 abgeschlossen (Kopie als Anlage K 9 überreicht, hier Blatt 26).

11

Aus der Sicht der Klägerin hätte die Neueingruppierung eigentlich in die Entgeltgruppe E 12 zum TVöD (VkA) vorgenommen werden müssen. Dies hat sie nach Abschluss des Änderungsvertrages mehrfach vergeblich außergerichtlich geltend gemacht.

12

Bei allem Streit um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass auf dem Arbeitsplatz der Klägerin – mit welchen Zeitanteilen auch immer – drei größere Arbeitsvorgänge anfallen, nämlich die Leitungsaufgaben im Sachgebiet, die Verwaltung des Haushalts und die Bewirtschaftung des Anlagevermögens.

13

Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Eingruppierungsklage, Eingang beim Arbeitsgericht im März 2015, ihr Ziel nunmehr gerichtlich weiter.

14

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurde die Klägerin nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 5 TVöD (VkA) mit monatlich 4.380,13 Euro brutto vergütet. Die Differenz zu der von ihr begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) gibt die Klägerin für den Zeitpunkt der Klageerhebung mit 444,28 Euro brutto pro Monat an.

15

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Feststellungsklage mit Urteil vom 21. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen (5 Ca 466/15). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

16

Mit der rechtzeitig eingereichten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert fort.

17

Zur Begründung trägt die Klägerin einerseits vor, schon im Personalgespräch vom 29. Oktober 2012 sei ihr eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 10 in die Entgeltgruppe E 12 in Aussicht gestellt worden, wenn sie zum 1. Dezember 2012 neben der DOPPIK-Einführung den Aufgabenbereich Anlagenbewirtschaftung für das gesamte Tief- und Hafenbauamt übernehme.

18

Zum anderen vertritt die Klägerin die Auffassung, die von ihr begehrte Eingruppierung stehe ihr auch nach dem Tarifvertrag zu. Ihre Finanzverantwortung sei erheblich. Immerhin habe sie einen jährlichen Haushalt von bis zu 35 Millionen Euro zu planen, durchzuführen und abzurechnen. Sie bearbeite auch besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung. Ihre Tätigkeit hebe sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1b BAT-O heraus, weil sowohl die jährlich für Ausgaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als auch der Umfang des Anlagevermögens das Amt 66 im Vergleich zu den anderen Fachämtern heraushebe. Daraus ergebe sich eine "Verantwortungsstruktur", wie sie in keinem anderen Haushaltsbereich in den Fachämtern vorhanden sei. Das Arbeitsgericht habe sich mit diesen Sachargumenten der Klägerin nicht auseinandergesetzt, sondern habe nur recht pauschal gemeint, die notwendige besondere Verantwortung sei nicht dargelegt.

19

Bei der Bewertung sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass andere Sachgebietsleiter bei der Beklagten bereits in die Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) eingruppiert seien. Insoweit verweist die Klägerseite auf eine Stellenausschreibung der Beklagten aus September 2014 (hier Blatt 32) sowie auf Übersichten "Eingruppierungen der Haushaltsbereiche" aus den Stellenplänen 2014 und 2015 (hier Blatt 33 und 66).

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.12.2012 nach der EG 12 TVöD-VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen EG 11 und EG 12 TVöD-VKA, beginnend mit dem 15.12.2012 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie hält nach wie vor die von ihr erstellte "Begründung zur Stellenbewertung" vom 14. Juni 2013 (hier Blatt 80 bis 89) für zutreffend. In Anschluss an diese Stellenbewertung sei die Klägerin der Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) zugeordnet worden. Eine bessere Eingruppierung sei tariflich nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin erfülle nicht das Tarifmerkmal "erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung". Weder für das Anlagevermögen noch für die Anlagenbewirtschaftung trage sie eine alleinige Verantwortung.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

26

Zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 und dem Verkündungstermin am 13. Juni 2017 haben beide Parteien noch je einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Daher hat sich die Kammer wenige Tage vor dem Verkündungstermin nochmals getroffen, um gemeinsam über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu befinden. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die tarifliche Eingruppierung der Klägerin zutreffend bewertet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

28

Die Beklagte ist nach dem Tarifvertrag nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD-VkA zu vergüten, denn die tariflichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) sind nicht erfüllt.

29

Durch die Schaffung einer eigenen Entgeltordnung für den kommunalen Bereich (TVöD VkA), die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat sich der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Tarifvertrag im Laufe des Rechtsstreits geändert. Die Klage ist jedoch weder auf Basis der vor 2017 geltenden Tariflage noch auf Basis der neuen Tariflage begründet.

1.

30

Bis zum Jahresende 2016 gab es für den kommunalen Bereich noch keine eigene Entgeltordnung. Nach § 17 TVÜ-VkA waren daher die §§ 22, 23, 25 BAT einschließlich der Vergütungsordnung zum BAT weiter anzuwenden. Die sich daraus ergebenden Vergütungen nach altem Recht werden nach der Tabelle der Anlage 3 zum TVÜ-VkA den neuen Entgeltgruppen zugeordnet (§ 17 Absatz 7 TVÜ-VkA).

a)

31

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fallgruppen der Vergütungsordnung zum BAT lauteten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht):

32

Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a

33

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

34

Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a

35

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

36

Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b

37

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

38

Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a

39

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt.

b)

40

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu der zutreffenden Vergütungsgruppe bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig sind und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – öAT 2016, 168; BAG 19. Mai 2010 aaO).

41

Danach ergibt sich folgendes Bild.

c)

42

Die Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin und Koordinatorin im Bereich Haushalt und Verwaltung des Amtes für Verkehrsanlagen bzw. des früheren Hafen- und Tiefbauamtes erfordert gründliche und umfassende Fachkenntnisse, die bei der Klägerin aufgrund ihres Bildungsabschlusses gegeben sind. Es steht zwischen Parteien auch nicht in Streit, dass die Klägerin selbständige Leistungen erbringt. Somit sind die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung zum BAT erfüllt.

43

Die Parteien gehen auch zutreffend davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin besonders verantwortungsvoll ist und damit eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung zum BAT gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich schon aus ihrer Stellung als (faktische) Sachgebietsleiterin und der damit verbundenen Verantwortung für die ihr unterstellten Beschäftigten.

d)

44

Ob sich die klägerische Tätigkeit auch durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, erscheint hingegen zweifelhaft.

45

Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteigt. Das danebenstehende eigenständig zu prüfende Tätigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung knüpft an die Bedeutung des Aufgabenkreises an, also an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 aaO).

46

Um dieses doppelte Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, ist eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichend. Denn allein aus der Betrachtung der Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der klägerische Tatsachenvortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 19. Mai 2000 aaO; BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975).

47

Daran mangelt es im Vortrag der Klägerin. Sie beschreibt zwar im einzelnen ihre Tätigkeit und zieht auch Vergleiche zu anderen Beschäftigten mit ähnlichen Tätigkeiten. In den Vergleich bezieht sie jedoch nur die Beschäftigten ein, die bei der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 12 (entspricht Vergütungsgruppe III BAT) vergütet werden. Erforderlich wäre es gewesen, Vergleiche mit Beschäftigten zu ziehen, die tarifgerecht unterhalb der Klägerin in die Entgeltgruppe E 10 (entspricht Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a BAT) eingruppiert sind, um aus dem Vergleich der Schwierigkeit und Bedeutung von deren Aufgaben auf die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der klägerischen Aufgaben schließen zu können.

e)

48

Vorliegend kann allerdings offenbleiben, ob die Tätigkeit der Klägerin die Tarifmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt. Ebenso kann offenbleiben, ob es eines gerichtlichen Hinweises auf die besonderen Prüfungsvoraussetzungen für dieses tarifliche Merkmal bedurft hätte, denn die Klage hätte nur dann Erfolg, wenn der Klägerin der Nachweis gelingen würde, dass ihre Tätigkeit sich zusätzlich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT hervorheben würde. Dieser Nachweis ist der Klägerin – wie bereits zutreffend vom Arbeitsgericht festgestellt – nicht gelungen.

aa)

49

Die Erfüllung des qualifizierenden Merkmals der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung des BAT setzt eine nochmals erhebliche Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b der Vergütungsordnung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung voraus. Dafür ist eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung zu fordern. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zum Beispiel durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 – ZTR 2008, 668; BAG 20. Juni 2001 – 4 AZR 288/00 – ZTR 2002, 178).

bb)

50

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Für diese Feststellung kann gedanklich zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass jeder ihrer drei größeren Arbeitsvorgänge für sich betrachtet mehr als die Hälfte der klägerischen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, denn keiner der drei wesentlichen Arbeitsvorgänge weist das erforderliche Maß der herausgehobenen Verantwortung auf.

(i)

51

Stellt man auf die Führungsaufgabe der Klägerin und auf ihre Rolle als Fachvorgesetzte der ihr untergebenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab, fehlt es an dem erforderlichen Maß der Verantwortung, weil sie keinen großen Arbeitsbereich mit Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leitet. Soweit in der Rechtsprechung von einem "großen Arbeitsbereich" die Rede ist, waren das Sachverhalte mit 30 oder mehr untergebenen Mitarbeitern. In diesem Sinne kann das Sachgebiet der Klägerin mit den 10 bis 12 Untergebenen nicht als großer Arbeitsbereich angesehen werden. Zudem fehlt es an dem weiteren Merkmal der qualifizierten Gruppenleiter. Nach der Darstellung der Klägerin arbeiten alle ihr unterstellten Mitarbeiter als ihr unmittelbar nachgeordnete Beschäftigte, ihr unterstehen damit also keine Gruppenleiter mit eigener Personalverantwortung für ihnen unterstellte Beschäftigte.

(ii)

52

Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Verantwortung für den Haushalt des Amtes Ausgaben und Einnahmen im Amtsbereich verwaltet, kommt ihrer Tätigkeit ebenfalls nicht das erforderliche Maß der herausgehobenen Verantwortung zu. Denn es handelt sich im Kern um buchhalterische Aufgaben, die nach strengen Regeln abzuarbeiten sind und damit kaum Spielraum für eigene Entscheidungen lassen. Schwierige Grundsatzfragen stellen sich dabei nicht.

53

Im laufenden Haushaltsjahr fallen der Klägerin neben den reinen Buchhaltungsaufgaben noch Kontrollaufgaben zu, sie hat nachzuhalten, ob sich die Einnahmen und Ausgaben wie geplant entwickeln und muss bei auffälligen Abweichungen gegebenenfalls Ursachen ermitteln oder gar nachsteuern. Diese Aufgabe ist verantwortungsvoll, weil ihre Erledigung für die Einhaltung des Haushaltsplanes essentiell ist. Das Gericht kann aber nicht erkennen, dass diese Tätigkeit die besondere Verantwortung im hier maßgeblichen Tarifsinne erfüllt. Wenn die Rechtsprechung sagt, die Vergütungsgruppe III BAT (beziehungsweise Entgeltgruppe E 12 TVöD-VkA) sei Spitzenpositionen im gehobenen Angestelltendienst vorbehalten, kann die Haushaltsüberwachungsaufgabe der Klägerin nicht dazugerechnet werden, denn sie bezieht sich nur auf einen Teilbereich des Haushalts, und es ist eine operative Aufgabe ohne über das Aufgabengebiet hinausweisende Verantwortung oder Auswirkung.

54

Ähnliches gilt auch für die Aufgaben der Klägerin bei dem Entwurf der zukünftigen Haushaltspläne. Im Kern geht es hier um die Fortschreibung des laufenden Haushaltsplans und die Berechnung der unvermeidbaren Ausgaben. Eigene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen also allenfalls, soweit es um die Einwerbung von Geldern für Investitionsmaßnahmen geht. Dabei muss aber beachtet werden, dass dieser Aspekt der klägerischen Aufgaben schon eine kommunalpolitische Komponente hat, was bedeutet, dass in diesen Fragen – je nach Bedeutung der Angelegenheit – sowohl der Amtsleiter als auch der Oberbürgermeister und die Senatoren mitentscheiden (wollen). Die Aufgabe der Klägerin beschränkt sich hier also auf die Lieferung einer soliden Datenbasis, auf der man die notwendigen Entscheidungen treffen kann.

55

(iii)

56

Trotz ausführlichster Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sieht sich das Gericht auch nicht in der Lage, der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Anlagenbewirtschaftung die herausgehobene Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe E 12 TVöD-VkA (Vergütungsgruppe III BAT) zuzusprechen.

57

Das Gericht hat verstanden, dass die kaufmännische Buchführung zu einem neuen kaufmännischen Kostenbewusstsein bei den Ausgaben führen soll. Das Gericht hat auch verstanden, dass es die Aufgabe der Klägerin ist, den Fachleuten innerhalb des Amtes diesen neuen Denkansatz nahezulegen, was sicherlich nicht ohne Schwierigkeiten umzusetzen ist. Das Gericht hat auch verstanden, dass der Klägerin in diesem Zusammenhang im Grenzbereich ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt bei der Frage, ob man erforderliche Ausgaben als Erhaltungs- oder als Investitionsmaßnahme ansieht bzw. plant.

58

Trotzdem kann das Gericht nicht erkennen, weshalb mit dieser Aufgabe die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung verbunden sein soll. Das Sachgebiet Haushalt hat innerhalb des Amtes 66 nach wie vor eine dienende Funktion, die Verantwortung für den Betrieb und für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der im Amt verwalteten (Verkehrs-)Anlagen liegt nach wie vor bei den Fachleuten des Amtes. Die Klägerin hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass dabei die neuen Regeln der ordnungsgemäßen Anlagenbewirtschaftung auch eingehalten werden. Dies gilt auch für den von der Klägerin immer wieder hervorgehobenen Beurteilungsspielraum. Es ist sicherlich die Aufgabe der Klägerin, bei den Fachleuten des Amtes das Bewusstsein für diesen Beurteilungsspielraum zu wecken. Das Gericht kann aber nicht erkennen, dass die Klägerin die Kompetenz hat, mit Wirkung für und gegen die einzelnen Abteilungen des Amtes damit zusammenhängende Fragen alleine oder auch nur maßgeblich zu entscheiden.

59

Es lässt sich nicht feststellen, dass mit den Aufgaben der Klägerin im Bereich der Anlagenbewirtschaftung die Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung verbunden ist. Die Klägerin spricht zwar schriftsätzlich von ihrer Richtlinienkompetenz. Dieser Vortrag ist von der Beklagten allerdings bestritten worden, ohne dass die Klägerin nachfolgend dazu weitere Tatsachen vorgetragen hat. Aus der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich zwar ergeben, dass die klägerische Aufgabenstellung im Bereich der Anlagenbewirtschaftung auch Auswirkungen hat auf die Fachabteilungen des Amtes. Insoweit kann mit der Klägerin festgestellt werden, dass sich ihre Tätigkeit auch auf andere Bereiche auswirkt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sich dabei schwierige Grundsatzfragen stellen. Vielmehr muss die Klägerin lediglich sicherstellen, dass sich die Vorhaben der Fachabteilungen des Amtes im Rahmen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Anlagenbewirtschaftung bewegen.

2.

60

An diesem Befund hat sich durch die Einführung der Entgeltordnung zum TVöD (VkA) mit Wirkung ab 1. Januar 2017 nichts geändert.

61

Im Teil A Abschnitt I Ziffer 3 – Entgeltgruppe 12 – der Entgeltordnung gibt es nur eine Fallgruppe, die wie folgt lautet:

62

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der E 11 heraushebt.

63

Die Tarifvertragsparteien haben also bei der Schaffung der Entgeltordnung zum TVöD (VkA) im hier entscheidungserheblichen Bereich keine sachliche Änderung vorgenommen, sondern die bisherigen tariflichen Regelungen lediglich sprachlich an die neuen Begriffswelt des TVöD angepasst.

64

Damit kann die tarifliche Bewertung hier auch nicht von der oben vorgenommenen Bewertung zur alten Tariflage vor dem 1. Januar 2017 abweichen.

II.

65

Die von der Klägerin begehrte Eingruppierung und Vergütung lässt sich auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

1.

66

Der Klägerin steht die begehrte Vergütung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung zu.

67

Eine Verpflichtung der Beklagten, unabhängig von der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen eine höhere Vergütung zu zahlen, setzt voraus, dass die anderen Mitarbeiter der Beklagten diese Vergütung (ebenfalls) unabhängig davon erhalten, ob die von ihnen auszuübende Tätigkeit die tariflichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu liegt kein Vortrag der Klägerin vor, obwohl das Arbeitsgericht bereits auf diesen Mangel hingewiesen hatte.

68

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass einzelne ihrer vergleichbaren Kolleginnen oder Kollegen übertariflich Entgelt nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) erhalten, könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, denn eine übertarifliche Vergütung kann nur dann im Wege der Gleichbehandlung zu einer besseren Vergütung des Betroffenen führen, wenn die übertarifliche Vergütung der anderen Beschäftigten nach einem generalisierenden Prinzip – man könnte auch sagen: nach einem Plan – erfolgt. Dafür liegen – was das Arbeitsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat – keine ausreichenden Hinweise vor.

2.

69

Die geforderte Vergütung aus der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) ist der Klägerin von der Beklagten auch nicht rechtsverbindlich zugesagt worden.

70

Die Klägerin hat zwar die Rechtsbehauptung einer Zusage aufgestellt, hat dazu jedoch trotz des Bestreitens durch die Beklagte keine weiteren Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt, die geeignet wären, diese Rechtsbehauptung zu stützen. Schon aus diesem Grund kann das Gericht nicht von einer Zusage ausgehen.

71

Im Übrigen muss beachtet werden, dass sich der Rechtsstreit im Bereich des öffentlichen Dienstes abspielt. Wegen des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung kann es im Bereich des öffentlichen Dienstes eigentlich nie zu einer Zusage einer übertariflichen Vergütung kommen. Vor diesem Hintergrund legt die Rechtsprechung bei der Feststellung einer Zusage des öffentlichen Arbeitgebers für eine übertarifliche Vergütung einen besonders strengen Maßstab an. Die Zusage muss ausdrücklich und von einer für solche Zusagen zuständigen Person abgegeben werden, damit sie vor Gericht verwertbar ist. Dazu können vorliegend keine Feststellungen getroffen werden.

III.

72

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO).

73

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.
published on 21/03/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 5 Sa 2021/09 - aufgehoben. Die Berufung der Klägeri
published on 19/05/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.