Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Jan. 2018 - 2 Sa 69/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufungen gegen das am 20.04.2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin mit dem Aktenzeichen 5 Ca 1023/16 werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 64 %, die Beklagte die verbleibenden 36 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten.
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Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten in der Lebensmittelproduktion an deren Standort in L.. Die Klägerin wird dort überwiegend im Bereich der Produktverpackung eingesetzt. Innerhalb der Produktionsanlagen müssen alle Arbeitnehmer der Beklagten auch aufgrund der Hygienevorgaben in der Lebensmittelproduktion eine Schutzkleidung tragen. Zu diesem Zwecke muss die Klägerin ihre gesamte Oberbekleidung inklusive der Schuhe wechseln. Dies ist nötig, da sonst Verunreinigungen in die Lebensmittel gelangen können. Die Schutzkleidung, die die Arbeitnehmer tragen, wird ihnen von der Beklagten zur Verfügung gestellt. Ebenfalls stellt die Arbeitgeberseite Räume, ausgestattet mit Spinden, Waschbereiche und Bereiche, in denen die Mitarbeiter entsprechende gereinigte Wäsche in Empfang nehmen und nach Beendigung ihrer Arbeit verschmutzte Wäsche abgeben, zur Verfügung. Die Arbeitszeit wird durch eine „Stechuhr“ nach dem Umkleidebereich und vor der Produktionshalle gemessen. Die Umkleidekabinen für Männer und Frauen befinden sich auf unterschiedlichen Etagen. Weibliche Mitarbeiter haben einen um zwei Treppen zu je 11 Stufen kürzeren Weg.
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Bei allen Mitarbeitern, die im Hygienebereich eingesetzt sind, ergibt sich folgender Ablauf vor und nach der Schicht: Zunächst geht der Arbeitnehmer durch das Werktor, begibt sich sodann zum Treppenhaus im Produktionsgebäude. Er geht dort zum Wäscheschrank, schließt den Wäscheschrank auf, entnimmt saubere Arbeitskleidung und verschließt den Wäscheschrank. Sodann geht der Mitarbeiter die Treppe entlang über den Flur zu einem Spind, öffnet den Spind, zieht sich um, verschließt die Spindtür und geht an den Schließfächern für Wertgegenstände vorbei zum Waschplatz, setzt dort das Haarnetz auf und geht weiter zur Stechuhr, wo die Zeit erfasst wird. Zum Teil wird von den Mitarbeitern auf dem Weg zum Waschplatz ein Wertfach geöffnet, Wertsachen, wie Schlüssel, Geldbörsen, Mobiltelefone oder Uhren sowie Schmuck werden dort verstaut und das Wertfach wird wieder versperrt. Zum Teil werden am Waschplatz die Hände gewaschen und mit einem Papierhandtuch getrocknet. Vor Betreten des Hygienebereiches sind die Hände zu desinfizieren. Bei Schichtende gehen die Mitarbeiter nach dem Bedienen der Stechuhr zum Waschtisch. Teilweise werden dort die Hände gewaschen und abgetrocknet. Mitarbeiter, die das Wertfach nutzen, entnehmen diesem die Wertsachen und verschließen das Wertfach wieder. Sämtliche Mitarbeiter gehen weiter zum Spind, wobei sich ein Teil der Mitarbeiter dort direkt umkleidet, den Spind wieder verschließt, die Schmutzwäsche zu einem Container bringt und sodann über das Treppenhaus das Betriebsgelände verlässt. Zum Teil duschen Mitarbeiter nach dem Auskleiden und vor dem Ankleiden in die Alltagskleidung und verlassen – nach dem Ablegen der verschmutzten Dienstkleidung - das Betriebsgelände.
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Im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2014 bis 03.04.2015 war die Klägerin an insgesamt 234 Arbeitstagen tätig. Der Stundenlohn der Klägerin betrug bis einschließlich Juni 2014 14,32 € brutto je Stunde, ab Juli 2014 14,75 € brutto je Stunde.
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Die Klage ist ähnlich formuliert wie etwa 135 weitere, beim Arbeitsgericht Schwerin anhängig gewesene Klagen von Produktionsmitarbeitern gegen die Beklagte. In einer großen Anzahl von Parallelverfahren schloss die Beklagte mit Arbeitnehmern auf Vermittlung des Gerichtes einen Teilvergleich, wonach zunächst die Beklagte einen Gutachter beauftragte, der die Umkleide- und Wegezeiten berechnet. Dieses Gutachten wurde dann in den Parallelangelegenheiten beiden Seiten zur Verfügung gestellt und die Parteien erklärten sich einverstanden, dass die Daten aus dem Gutachten zur Grundlage des jeweiligen Rechtsstreits gemacht werden sollten. In der überwiegenden Mehrzahl der Parallelverfahren einigten sich die Parteien nachfolgend auf eine Nachvergütung und die Festschreibung einer Zeitpauschale in Höhe von 10 Minuten und 18 Sekunden für die Umkleidevorgänge und die Wege unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens, so dass diese Verfahren beendet sind.
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Im hier streitgegenständlichen Verfahren wurde der in den Parallelverfahren abgeschlossene Teilvergleich sowie nachfolgend das Gutachten von der Beklagten mitgeteilt, mit dem Zusatz, die Beklagte sei ebenfalls bereit, einen entsprechenden Teil-Vergleich zu vereinbaren. Die Klägerin erklärte sich hierzu nicht. Die Beklagte beauftragte Herrn M. K. mit der Durchführung von Zeitstudien nach der REFA-Methodenlehre zur Erfassung der Wege und Umkleidezeiten. Die Messpunkte, das Zeitfenster der Datenermittlung, der Erfassungstag etc. wurden von der Beklagten und deren Betriebsrat am 21.12.2015 festgelegt. Die jeweiligen Zeitstudien und Ablaufanalysen erfolgten am 06.01.2016 zum Schichtwechsel um 14:00 Uhr und 22:00 Uhr. Die Klägerin wurde nicht beobachtet. Der Gutachter erstellte sodann im Januar 2016 ein Gutachten mit Leistungsgradbeurteilung, welches das erstinstanzliche Gericht in Form einer Beiziehung des Gutachtens aus der Verfahrensakte 5 Ca 942/16 zur Grundlage seiner Entscheidung machte.
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Mit der vorliegenden, unter dem 19.06.2015 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage, begehrt die Klägerin Vergütung für das Umkleiden und den Weg zum Arbeitsplatz.
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Sie hat zunächst behauptet, für das Umkleiden aus ihrer Alltagskleidung in die Betriebskleidung und umgekehrt jeweils 7 Minuten zu benötigen und 2 Minuten je Wegstrecke für den Weg von den Umkleideräumen zur Stechuhr. Hieraus berechnet die Klägerin eine arbeitstägliche Gesamtzeit von 18 Minuten.
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Die Klägerin hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für 234 Arbeitstage im Zeitraum zwischen 1. Februar 2014 und 3. April 2015 1.024,92 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Klägerin täglich 18 Minuten ihrer Arbeitszeit zum Umkleiden benötigt.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer lediglich 7 Minuten für die notwendigen betrieblich veranlassten Umkleide- und Wegezeiten benötigt. Die Nutzung des Wertfaches beruhe alleine darauf, dass der Arbeitnehmer keine privaten Gegenstände in den Produktionsbereich mitnehmen dürfe, worauf der Arbeitgeber keinen Einfluss habe. Die Nutzung des Wertfaches müsse daher unbeachtet bleiben.
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Mit Urteil vom 20.04.2017 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 591,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 423,12 € ab dem 26.06.2015 und auf 158,76 seit dem 29.12.2016 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
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Das Arbeitsgericht hat im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen die Verfahrensakte 5 Ca 942/16 in Hinblick auf das dort eingeholte Gutachten beigezogen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung für die aufgewendeten Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten. Es stützt seine Auffassung darauf, dass vergütungspflichtige Arbeitszeit die Zeit sei, die mit Tätigkeiten verbracht wird, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienen. Arbeitgeberseitig angeordnet oder wegen arbeitgeberseitigen Interessen erforderliche Umkleidevorgänge vor und nach der Arbeit seien zu bezahlen, wobei die Bezahlung die dafür notwendigen Wegezeiten erfasse. Das Arbeitsgericht geht weiter davon aus, dass im Streit lediglich die Darlegungslast sowie die Frage sei, welche konkreten Vorgänge notwendigerweise mit dem Umkleidevorgang verbunden seien. Das Arbeitsgericht ging dabei von der Grundlage aus, dass im Falle des betrieblich notwendigen Umkleidens die Arbeit mit dem Umkleiden beginne.
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Basierend auf diesen Umständen hat das Arbeitsgericht der Klägerin eine Bezahlung für die Umkleidevorgänge für einen Zeitraum von 10 Minuten und 13 Sekunden arbeitstäglich zugesprochen. Es begründet die teilweise Klagabweisung des Zahlungsanspruches damit, dass nur die Zeit, die für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit zum Umkleiden erforderlich sei, als Arbeitszeit zu werten sei. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Parteien im Hinblick auf die vereinbarte Verfahrensweise zur Einholung eines Sachverständigengutachtens diejenigen Punkte darzulegen hätten, die eine Abweichung vom Gutachten ergeben würden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, seien hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Stehe in diesem Sinne fest, dass der Umkleidevorgang im arbeitgeberseitigen Interesse erfolge, könne das Gericht den Mindestumfang geleisteter Umkleide- und Wegezeiten auch auf Basis der Tatsachenfeststellung des Gutachtens schätzen. Soweit die Klägerin weitere Zeiten geltend mache, habe sie entsprechende Darlegungen zu tätigen. Das Arbeitsgericht stellt dabei darauf ab, dass die Klägerseite, dadurch dass sie auf die gerichtlichen Hinweise zur Anwendung des Gutachtens hin geschwiegen habe, sich konkludent mit der Einbeziehung des Gutachtens einverstanden erklärt habe.
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Anknüpfend an das Gutachten geht das Arbeitsgericht von einer Zeit von 14,69 Minuten an nicht erfasster Gesamtwegezeit und Verrichtungszeit je Arbeitstag aus. Hiervon zieht das Arbeitsgericht 0,71 Minuten reine Wegezeit vor dem Ergreifen der Hygienewäsche zum Schichtbeginn und nach dem Abwerfen der Schmutzwäsche am Schichtende als „Weg zur Arbeit“ ab. 0,03 Minuten zieht das Arbeitsgericht als pauschalen, durchschnittlichen Minderweg der weiblichen Mitarbeiter unter Abschätzung der Anzahl an weiblichen Mitarbeitern an der Gesamtmitarbeiterzahl in der Produktion und Verpackung ab. Weiter 0,3 Minuten werden für das Händewaschen und Abtrocknen am Schichtende abgezogen sowie 0,2 Minuten für die Zeit der Benutzung des Wertfaches. Einen weiteren Abzug von insgesamt 3,23 Minuten nimmt das Arbeitsgericht für die Zeit des Ablegens einer (Wetterschutz-)Jacke im Spind, für den Abzug des Umkleidemehraufwandes bei den Mitarbeitern die nach der Arbeit duschen und für den Mehraufwand wegen Mehrkleidung infolge ungünstigerer Witterungsbedingungen als der Jahresdurchschnitt sowie als Unsicherheitsabschlag infolge der grundsätzlichen Darlegungslast der Arbeitnehmerseite vor, so dass schließlich 10 Minuten und 13 Sekunden zu vergüten seien.
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Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt.
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Die Klägerin führt an, dass die Auffassung des Arbeitsgerichtes, bei einem Abweichen vom Gutachten müsse derjenige, der sich auf die Abweichung beruft, die Gründe hierfür darlegen und beweisen, zutreffend sei. Auch habe das Arbeitsgericht die Verrichtungszeiten und die Wegezeiten zum Schichtende zutreffend angegeben. Allerdings habe das Gericht die Verrichtungszeiten in Bezug auf ein korrektes Händewaschen zu Schichtbeginn zu gering angegeben. Ein korrektes, den Hygienevorgaben genügendes Händewaschen dauere, so meint die Klägerseite, länger als die vom Sachverständigen festgestellten 0,36 Minuten, nämlich mindestens 2 Minuten. Auch seien die Wegezeiten zu Schichtbeginn zu gering angesetzt. Zudem sei es nicht richtig, dass das Gericht die Wegezeiten bis zum Abholen der Hygienewäsche und nach dem Abwerfen der Schmutzwäsche nicht berücksichtigt habe. Anders als das Gericht annimmt, seien Abzüge wegen der Handwäsche nach Schichtende nicht vorzunehmen, da es sich bei den bei der Arbeit entstandenen Verunreinigungen der Hände nicht um alltägliche Verschmutzungen handele. Auch die Abzüge wegen Ablegens der Jacke im Spind, wegen der Nutzung des Wertfaches und wegen witterungsbedingter Mehrkleidung seien zu Unrecht erfolgt. Zur Nutzung der Wertfächer trägt die Klägerin vor, dass diese nicht ausschließlich eigennützig genutzt worden seien. Sie dienten auch dazu, Diebstählen zu unterbinden und den Weg zum Pausenraum „abzukürzen“. Nach Ansicht der Klägerin seien zu Beginn der jeweiligen Schicht 4,26 Minuten zu berücksichtigen, zum Schichtende 4,36 Minuten sowie eine Verrichtungszeit zu Schichtbeginn von 2,11 Minuten und eine Verrichtungszeit zu Schichtende von 5,6 Minuten, so dass insgesamt 16,33 Minuten je Tag zu berücksichtigen seien.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.04.2017 ( Az. 5 Ca 1023/16) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 930,24 € zu zahlen sowie
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie
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in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.04.2017 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Beklagte führt aus, das Arbeitsgericht habe die Reichweite des Zwischenvergleiches, der zudem von der Klägerin nicht abgeschlossen worden sei, verkannt. In diesem Zwischenvergleich sollten, so legt die Beklagte dar, allein abstrakt die Zeiten festgestellt werden, ohne jedoch eine Aussage über deren Vergütung zu enthalten. Im Rahmen der Begutachtung sei festgestellt worden, dass sich die beobachteten Mitarbeiter teilweise verlangsamt bewegt hätten, ohne dass dies auf körperlichen Leistungseinschränkungen beruht habe. Vor diesem Hintergrund könne sich die Klägerin, die zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht vorgetragen habe, nicht auf das Gutachten berufen. Die Klägerin habe weder dargelegt, ein Haarnetz getragen zu haben, noch habe sie zu der von ihr getragenen persönlichen Kleidung vorgetragen. Auch habe sie nicht dargelegt, ob und inwiefern sie die Umkleidevorgänge in der angemessenen zeitlichen Beschleunigung vorgenommen habe. Zudem sei es so, dass sich die Wege zu den Umkleiden der Damen auf dem direkten Weg in die Produktion befinden würden, so dass kein umkleidebedingter Mehrweg vorliege. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das Waschen der Hände vor Arbeitsbeginn fremdnützig sei, da aus hygienischen Gründen lediglich eine Händedesinfektion, die beim Durchschreiten der Schleuse zum Hygienebereich erfolge, erforderlich sei. Sämtliche Wegezeiten seien daher nicht zu vergüten. Auch sei die Nutzung des Wertfaches und der hierfür aufgewendete Zeitanteil nicht zu vergüten. Nach Schichtende habe die Klägerin nicht besonders verschmutzte Hände, so dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass ein Händewaschen zu Arbeitsende eigennützig sei.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet.
A.
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Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungen bestehen nicht. Die Berufungen sind statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Berufung ausdrücklich zugelassen. Die Berufungen sind beide auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 715 ff ZPO).
B.
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Die Berufungen sind aber in der Sache unbegründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen auch nach dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht. Die Einwendungen der Beklagten gegen die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche greifen nicht durch.
I.
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Das Anlegen von Dienstkleidung stellt sich als vergütungspflichtige Arbeitszeit dar, wobei auch die anlässlich des Umkleidevorganges zurückgelegten Wegstrecken unabhängig von der Frage eines „Umweges“ zu vergüten sind (nachfolgend unter II Ziffer 1.). Das Arbeitsgericht hat dabei zutreffend die Umkleide- und Wegezeiten auf Basis der sachverständigen Feststellungen geschätzt. Der Umstand, dass das Sachverständigengutachten als Grundlage der gerichtlichen Schätzung herangezogen wurde, entspricht einerseits dem übereinstimmenden, sich aus dem prozessualen Verhalten ergebenden Parteiwillen der Parteien, andererseits den im Gesetz angelegten und von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Darlegungs- und Beweislast (nachfolgend unter II Ziffer 2.). Die Einwendungen der Parteien hiergegen greifen nicht durch, so dass der Anspruch auch in der vom Arbeitsgericht angenommenen Höhe besteht.
II.
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1. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB, da die Verpflichtung, in bestimmter Kleidung die eigentliche Tätigkeit aufzunehmen, zum Inhalt und zum Umfang der vereinbarten Arbeitszeit zählt. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB allein an die Leistung der versprochenen Dienste an und ist unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Nicht nur die Tätigkeit, die die Klägerin nach der Zeiterfassung am eigentlichen Arbeitsplatz verrichtet, ist in diesem Sinne Arbeitszeit. Zu den versprochenen Diensten im Sinne von § 611 BGB zählt in diesem Sinne nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechtes abverlangt. Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urteil vom 19.03.2014, 5 AZR 954/12 Rn. 17, BAG, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 678/11 Rn. 15, zitiert nach juris).
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Umkleidezeiten gehören danach zum vertraglich geschuldeten Arbeitsumfang, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich sein eigenes Bedürfnis erfüllt (BAG, Beschluss vom 17.11.2015, 1 ABR 76/13 Rn. 25,41, zitiert nach juris).
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a. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien gehört das An- und Ablegen der Kleidung, welches die Beklagte der Klägerin aufgrund von Hygieneregelungen als Vorgaben auferlegt hat, zur zu vergütenden Arbeitszeit, denn es dient der Befriedigung des Bedürfnisses der Beklagten.
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(1) Dies ergibt sich daraus, dass das Anlegen einer bestimmten Kleidung mit der eigentlichen Tätigkeit der Klägerin innerhalb der Produktion, in der die Hygienevorgaben einzuhalten sind, unmittelbar zusammenhängt. Die Beklagte stellt der Klägerin eine von der Klägerin zu nutzende Kleidung zur Verfügung, die diese vor dem Arbeitsantritt anzulegen hat. In Bezug auf die Dauer des durchschnittlichen Umkleidevorganges besteht zwischen den Parteien – bis auf die Frage der individuellen, täglichen Zeit, die die Klägerin benötigte – Einigkeit.
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(2) Die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie arbeitstäglich das Haarnetz genutzt habe oder habe nicht dargelegt, wie lange sie an jedem Tag für den Umkleidevorgang benötigte, greifen nicht durch. Das Tragen eines Haarnetzes ist vom Arbeitgeber aufgrund der Hygienevorschriften vorgegeben. Schon den allgemeinen Regeln zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast folgend (hierzu nachfolgend unter Ziffer 2), jedenfalls aber im konkreten Einzelfall müsste die Beklagte, die das Sachverständigengutachten selbst in das Verfahren einbrachte, konkreten Vortrag dafür liefern, dass sich die Klägerin nicht unter Ausschöpfung des Leistungsgrades und unter Einhaltung der Arbeitgebervorgaben umkleidete und die dafür vorgesehenen Verrichtungen ausführte. Ein derartiger substantiierter Vortrag fehlt und erfolgte auch in der Berufungsinstanz nicht.
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(3) Dasselbe gilt für den in der Berufung von der Beklagten erhobenen Einwand, das Arbeitsgericht habe nicht eindeutig klargestellt, dass die vom Gutachter festgestellten Umkleidezeiten „mit Leistungsgrad“ zu bewerten seien und die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie sich unter Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit umgekleidet . Das Arbeitsgericht hat vielmehr, wie im Urteil klargestellt, hinsichtlich der vom Gutachter „festgestellten Langsamkeit“ keine Abzüge vorgenommen (Bl. 87 d.A.), sondern vielmehr die Feststellungen des Gutachtens „mit Leistungsgrad“ zugrunde gelegt (ebenda, zweitletzter Absatz).
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b. Als zusätzliche, nicht erfasste Arbeitszeit ist aber nicht nur die unmittelbar für den Umkleidevorgang benötigte Zeit zu berücksichtigen. Die Beklagte stellt die Dienstkleidung in einem speziellen Raum, aus welchem die Mitarbeiter sie vor Dienstantritt abzuholen haben, zur Verfügung. Unstreitig suchen die Mitarbeiter zunächst, vor Arbeitseintritt und vor dem Umkleiden, diesen Raum auf und nehmen dort die saubere Dienstkleidung entgegen. Die Arbeitsordnung der Beklagten gibt dabei vor, dass die Kleidung vor Betreten der Produktionsräumlichkeiten anzulegen ist. Ein Anziehen bereits zu Hause ist offenkundig unstreitig sowohl infolge der Arbeitsordnung als auch infolge der Hygienevorschriften nicht möglich. Die Kleidung kann ausschließlich in dem Raum, in dem sie von der Arbeitgeberin zur Abholung bereitgestellt wird, entgegengenommen werden. Nach Schichtende haben die Mitarbeiter die Arbeitskleidung ebenfalls bei der Beklagten in deren Räumlichkeiten auszuziehen und dort, etwa zur Reinigung, die durch die Beklagte erfolgt, zu hinterlassen. Selbst wenn ein Mitnehmen nach Hause nicht untersagt wäre, entspräche dies unstreitig offenkundig nicht der Arbeitsordnung. Arbeiten dürfen die Mitarbeiter im Hygienebereich demnach nur in vorgesehener Kleidung.
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(1) Damit werden die Arbeitnehmer auch angewiesen, in bestimmten Räumen die Dienstkleidung an- und abzulegen. Die Beklagte hat dabei die Räume, in der die Privatkleidung hinterlassen wird, zur Verfügung gestellt. Dort befinden sich die Spinde. Die Nutzung der Spinde ist in diesem Sinne, insbesondere auch in Anbetracht der Mitarbeiteranzahl der Beklagten, bereits organisatorisch erforderlich. Nur durch die Zurverfügungstellung verschließbarer Spinde genügt die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Keinesfalls ist es so, dass den Mitarbeitern zugemutet werden kann, ihre Kleidungsstücke unverschlossen und für jedermann zugreifbar im Umkleideraum aufzuhängen, ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte überhaupt nicht erläutert, ob eine ausreichende Anzahl von Kleiderhaken dort vorhanden wäre. Die Nutzung von Kleiderhaken, oder – wie die Beklagte vorträgt – Stühlen zum Ablegen der Jacken ist auch gar nicht erforderlich, da die entsprechenden verschließbaren Spinde von der Beklagten zur Verfügung gestellt und genau zu diesem Zweck zu nutzen sind. Jedes anderweitige Verfahren wäre – insbesondere auch in Anbetracht der Mitarbeiteranzahl und der Verwechslungsmöglichkeiten – schlicht nicht praktikabel.
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Notwendige, fremdbestimmte Zeit ist damit auch die Zeit, die die Arbeitnehmer damit verbringen, die Dienstkleidung entgegenzunehmen, sich zur Umkleide zu begeben und weitere Verrichtungen vorzunehmen, die mit dem Umkleidevorgang in Zusammenhang stehen, etwa das Auf- und Absperren des Spindes oder die Wegezeiten nach dem Entgegennehmen der Betriebskleidung bis zur Umkleide und - zu Schichtende – vom Spind bis zum Schmutzwäschecontainer.
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(2) Zur Arbeit gehört damit neben dem reinen Umkleidevorgang auch das Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege, soweit der Arbeitgeber wie vorliegend das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, da er das Umkleiden ja nicht am Arbeitsplatz selbst ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle eingerichtet hat (BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, Rn. 28 zitiert nach juris). Die Fremdnützigkeit ergibt sich in diesem Falle aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzukleiden (BAG, Beschluss vom 10. November 2009, 1 ABR 54/08, Rn. 16, zitiert nach juris, BAG Beschluss vom 17. November 2015, 1 ABR 76/13, Rn 34 f., zitiert nach juris). Vorliegend wird der Klägerin von der Beklagten im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechtes abverlangt, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen und diese (erst) in den eigens dafür vorgesehenen Räumen auf dem Betriebsgelände anzulegen und sie, nach Schichtende, auch dort wieder abzulegen. Das Tragen der Arbeitskleidung steht dabei unstreitig im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit der Klägerin. Es dient ausschließlich dem Interesse der Beklagten. Soweit die Beklagte in dem sie - getrennt vom eigentlichen Arbeitsplatz der Klägerin – eine Ausgabestelle für die Arbeitskleidung und einen Umkleideraum einrichtete, die Arbeit so organisiert, dass sie an der Ausgabe- bzw. Rückgabestelle beginnt und endet, ist der Weg von der Ausgabestelle bis zum eigentlichen Arbeitsplatz nicht dem Weg zur Arbeit zuzurechnen, sondern dem Bedürfnis und der Anweisung zum Umkleiden vor Antritt der Arbeit am Arbeitsplatz.
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Sämtliche Wegezeiten nach Entgegennahme der Hygienewäsche und bis zum Ablegen der verschmutzten Wäsche zum Schichtende sind damit nicht als Arbeitsweg, sondern als umkleidebedingte Wegezeiten zu vergüten (ebenso, BAG Urteil vom 28. Juli 1994, 6 AZR 220/94, Rn. 33; BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, Rn. 28; zuletzt BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, 5 AZR 170/16, Rn. 28; jeweils zitiert nach juris). Die Annahmen des Arbeitsgerichts Schwerin treffen insoweit vollumfänglich zu.
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(3) In Abgrenzung hierzu ist der Weg zur Arbeit nicht vom Arbeitgeber nach § 611 BGB zu vergüten. Der Einwand der Klägerin, die Wegezeit bis zum Abholen der Hygienewäsche und nach dem Abwerfen der verschmutzen Wäsche sei ebenfalls als Wegezeit zu vergüten, führt damit nicht zu einer Ausdehnung der zu vergütenden Arbeitszeit. Eine fremdnützige Tätigkeit im Sinne einer als Arbeit zu vergütenden Wegezeit liegt - in Abgrenzung des nicht ausschließlich fremdnützigen Weges zur Arbeit - nur dann vor, wenn sich der jeweilige Arbeitnehmer bereits dem Weisungsregime des Arbeitgebers unterworfen hat (BAG, Urteil vom 06. September 2017, 5 AZR 382/16, Rn. 13, zitiert nach juris). Hierauf stellt das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei ab. In ständiger Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass in diesem Sinne das Umkleiden zu Hause jedenfalls dann, wenn es sich nicht um auffällige Kleidung handelt, nicht ausschließlich fremdnützig und damit nicht als Arbeitszeit zu vergüten ist (BAG, Beschluss vom 12. November 2013, 1 ABR 34/12, zitiert nach juris). Der Weg zur Arbeit wird dann – folgerichtig – auch nicht zum zu vergütenden innerbetrieblichen Weg, sondern die Arbeit beginnt an der Arbeitsstelle, bei Aufnahme der vertraglich vereinbarten Tätigkeit zum Arbeitsbeginn. Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – der Weg bis zur Entgegennahme der Dienstkleidung und nach deren Rückgabe zu Schichtende betroffen ist. Dieser Weg ist als Weg von der Arbeit oder zur Arbeit, der dem Weisungsregime des Arbeitgebers nicht unterworfen ist, einzustufen.
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(4) Die Einwendung der Beklagten, dass die Umkleidemöglichkeit für die weiblichen Mitarbeiter auf dem direkten Weg zum Arbeitsplatz gelegen sei und daher für weibliche Mitarbeiter keine vergütungspflichtigen Wegezeiten anfallen, greift aus den zuvor unter Ziff. 1 Lit. b. dargestellten Gründen nicht (ebenso BAG, Urteil vom 06. September 2017 – 5 AZR 382/16 –, juris). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Arbeitnehmer mit dem Ergreifen der frischen Hygienewäsche sich dem Weisungsregime des Arbeitgebers unterwerfen und dementsprechend auch gehalten sind, sich in der gebotenen Zügigkeit umzukleiden und am Arbeitsplatz die Arbeit aufzunehmen. Etwaige nicht ausschließlich fremdnützigen Verrichtungen, etwa das Duschen einiger Mitarbeiter, hat das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen. Nichtsdestoweniger beginnen die vergütungspflichtigen Wege dann, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers einen bestimmten Raum, also den Umkleidebereich oder ggf. auch den Bereich der Entgegennahme der Betriebskleidung, aufzusuchen haben. Es kommt ausdrücklich nicht auf etwaige „Mehr- oder Minderwege“ an, die Personen, wenn sie sich nicht umkleiden müssten, zurückzulegen haben. Außer Betracht zu bleiben haben ausschließlich diejenigen „Mehrwege“, die zur Verrichtung auch eigennütziger Angelegenheiten anfallen. Dieser Grundsatz gilt umso mehr, wenn der Arbeitsplatz nur mit entsprechender Dienstkleidung aufgesucht werden darf, es also nicht einzelne Mitarbeiter gibt, die sich nicht umzukleiden haben und welche dennoch an den Arbeitsplätzen – in der Produktion – eingesetzt werden.
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2. Vergütungspflichtig ist damit die Zeit, die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung und für das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege erforderlich ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12; BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 170/16, zitiert nach juris). Die zusätzlich zu vergütende Zeit hat das Arbeitsgericht zutreffend mit 10 Minuten und 13 Sekunden je Arbeitstag festgestellt.
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a. Zur Ermittlung der Zeitspanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Erforderlich ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von seiner Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt (BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, BAG, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12 Rn. 47, BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 170/16 Rn. 28, zitiert jeweils nach juris). Bei der Ermittlung der erforderlichen Zeit gilt es, die Variablen des Umkleidevorganges zu berücksichtigen. Hierzu gehören u.a. die Fragen, welche Privatkleidung je nach Jahreszeit der Arbeitnehmer zuvor getragen hat und welche Wartezeiten etwa auf die Ausgabe der Kleidung notwendigerweise entstehen.
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b. Insofern trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Wegezeiten angefallen sind, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden und dass diese Umkleide- und Wegezeiten im geltend gemachten Umfang erforderlich waren (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012, 5 AZR 347/11, Rn. 25, zitiert nach juris).
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Steht aber fest (§ 286 ZPO), dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann in der Regel der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht im Sinne des Vollbeweises genügen. Hierzu wäre es erforderlich, dass der Arbeitnehmer für jeden einzelnen Tag, an dem er zur Arbeit erscheint, im Einzelnen die Zeit, die er für die einzelnen Umkleidevorgänge benötigt, letztlich sekundengenau angibt. Hierdurch würden die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast überspannt. In Anbetracht dieses Umstandes ist in ständiger höher- und höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO schätzen darf (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.10.2016, 5 AZR 170/16, Rn. 31; BAG, Urteil vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16 Rn. 28, zitiert jeweils nach juris). § 287 ZPO bietet damit Erleichterung für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Forderungshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Nach § 287 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfanges von Erfüllungsansprüchen, wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände entweder mit Schwierigkeiten, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderungen in keinem Verhältnis stehen, verbunden sind (BAG, Urteil vom 25. März 2015, 5 AZR 602/13, Rn. 20, zitiert nach juris) oder auch unmöglich sind (BGH, Urteil vom 29. Juni 1961, Aktenzeichen VII ZR 32/60, zitiert nach juris).
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Das Tatsachengericht muss dann unter Würdigung aller Umstände entscheiden, ob seiner Überzeugung nach Umkleide- und Wegezeiten entstanden sind und in welchem Umfang sie erforderlich waren. Es hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob Beweis zu erheben ist oder auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestumfanges benötigter Umkleide- und Wegezeiten möglich ist.
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c. Vorliegend hat das Arbeitsgericht einerseits dem auch in der Berufungsinstanz unstreitigem Parteiwillen entsprochen, zunächst die sachverständigen Feststellungen des Gutachters als Tatsachengrundlage zugrunde zu legen. Andererseits kann das Arbeitsgericht als Tatsachengericht den Mindestumfang der benötigten Umkleide- und Wegezeit nach § 287 ZPO schätzen, soweit nach den zuvor (unter Ziff. 2 lit. b) dargestellten Regeln der Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitnehmer ein Vollbeweis der einzelnen Zeiten für jeden Tag nicht möglich ist.
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Das Arbeitsgericht hat in diesem Sinne auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen zu den konkreten Gegebenheiten vor Ort zu Recht die Umkleidezeiten nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt. Eine Schätzung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen in der Luft hinge und daher willkürlich wäre. Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen (BAG, Urteil vom 25. März 2015, 5 AZR 602/13, Rn. 19, zitiert nach juris).
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Die Art und Weise des Umkleidevorganges, den die Klägerin auf Weisung der Beklagten jeweils vor Beginn und nach Ende des Arbeitstages zu vollziehen hat, und die mit diesem Umkleidevorgang verbundenen innerbetrieblichen Wege sind vorliegend einerseits von der Klägerin dargelegt und von der Beklagten nicht im einzelnen bestritten, andererseits durch den Sachverständigen im Durchschnitt für jeden einzelnen Schritt und jede einzelne Strecke festgestellt worden. Die vom Sachverständigen erfassten Tatsachen stehen in diesem Sinne auch außer Streit. Die Parteien streiten alleine darum, ob bestimmte Einzelzeiten oder Weganteile bzw. die Wegezeiten insgesamt rechtlich dem Umkleidevorgang zuzuordnen sind und in welcher Höhe die entsprechenden Zeiten individuell anfallen.
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d. Das Arbeitsgericht hat die Umkleide- und Wegezeiten zutreffend geschätzt, so dass die Arbeitsgericht zugesprochene Vergütung an die Klägerin zu zahlen ist. Die wesentlichen Bemessungsfaktoren, insbesondere der Beginn und das Ende des Umkleidevorganges, wurden zutreffend festgehalten. Die zugrunde liegenden Wege sind vom Sachverständigen und damit auch vom Gericht zutreffend erfasst worden. Etwaige Einwendungen im Hinblick auf Rechen- und Rundungsfehler, die möglicherweise sowohl dem Sachverständigen, als auch dem Arbeitsgericht unterlaufen sein könnten, sind jedenfalls nicht offenkundig und auch nicht in der Berufung vorgebracht worden.
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(1) Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Wegdifferenzen zwischen dem Umkleidebereich der Damen und der Herren, welche sich auch im Sekundenbereich darstellen und welche – insbesondere da vorliegend vom Sachverständigen lediglich männliche Mitarbeiter berücksichtigt wurden – nur zu einer vermeintlich differenzierteren Betrachtungsweise führten.
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aa. Soweit die Klägerin rügt, im Rahmen der der Schätzung des Arbeitsgerichts zugrundeliegenden Berechnung sei zu Unrecht der Minderweg, den weibliche Mitarbeiter zurückzulegen hätte, anteilig abgezogen worden, geht der Einwand bereits ins Leere, da – bei individueller Betrachtung der Wege und Zeiten – die Klägerin als weibliche Mitarbeiterin tatsächlich einen geringfügig kürzeren betriebsinternen Weg zurücklegen muss, die Kürzung bei ihr also in vollem Umfang und nicht nur anteilig zu berücksichtigen wäre.
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bb. Soweit die Beklagte diese Rüge aufgreift, fällt der entsprechend vom Arbeitsgericht vorgenommene „Abzug“ in Höhe von 0,141 Minuten vom erfassten Weg der Männer vor dem Hintergrund, dass 0,032 Minuten bereits im Rahmen der Anteilsschätzung berücksichtigt wurden, nicht ins Gewicht, sondern geht in der – zulässigerweise – vorgenommenen Schätzung des Durchschnittsweges (§ 287 ZPO) auf. Die Differenz beträgt rechnerisch rund sechs Sekunden, also nur etwas mehr als 1 Prozent der Gesamtzeit. Sie fällt damit nicht erheblich ins Gewicht, insbesondere da eine Schätzung nach § 287 ZPO in jedem Fall einer Ungenauigkeit unterliegt. Dies gilt umso mehr, als die Beklagtenseite sich ihrerseits auf das Sachverständigengutachten und die dort festgestellten Zeiten und Wege bezieht und Einwendungen hiergegen im Bezug auf etwaige, geschlechterabhängige Mehr- oder Minderwege und -zeiten – insbesondere in der Berufung – nicht substantiiert vorbringt.
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(2) Die Einwendung der Klägerin, das Arbeitsgericht habe das Händewaschen zu Arbeitsbeginn nicht zutreffend erfasst, greift nicht durch, da einerseits nach den bereits zuvor erläuterten Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, andererseits aber auch aufgrund des von beiden Parteien nicht angegriffenen, zugrundeliegenden REFA-Gutachten die Klägerin dann im einzelnen und konkret darzulegen hätte, dass sie tatsächlich entgegen der Feststellungen des Gutachters arbeitstäglich zum Arbeitsbeginn zwei Minuten die Hände wäscht. Dies ist – auch in der Berufung – nicht erfolgt. Die tatsächlich getroffenen Feststellungen des Gutachters, die das Arbeitsgericht als Schätzgrundlage nutzte, sind damit bei der Schätzung der Zeit für das Händewaschen zugrunde zu legen. Eine auf allgemeinen Handhygienevorgaben beruhende „Idealwaschzeit“ berücksichtigt gerade die praktischen Gegebenheiten nicht. Insbesondere wird in der Regel wohl nicht davon ausgegangen werden können, dass einerseits die Mitarbeit mit grob verschmutzen Händen zur Arbeit erscheinen, andererseits ist die nachfolgende Desinfektion mit entsprechenden Mitteln bei der Hygieneschleuse mit in die Betrachtung der geschätzten Durchschnittszeiten einzubeziehen. Insofern sind die tatsächlich bei der Begutachtung erfassten Zeiten als Grundlage zu nehmen, sodass weder der Einwand der Klägerseite, die hygienische Handwäsche habe zwei Minuten zu dauern, noch der der Beklagtenseite, dass eine Nutzung des Desinfektionssprays ausreicht, eine Abänderung rechtfertigt. Der Einwand der Beklagtenseite greift zudem bereits deshalb nicht, da eine Desinfektion die Entfernung von (mechanisch zu entfernenden) Verschmutzungen, wie sie auf dem Weg zur Arbeit auftreten können, nicht erreichen kann.
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Gleiches gilt für die Einwendung der Klägerin, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Zeit des Händewaschens am Schichtende nicht berücksichtigt. Auch diesbezüglich hätte die Klägerin zumindest Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass und inwiefern sie konkret bei der Arbeit mit Substanzen in Kontakt kommt, die eine intensive Handreinigung zum Arbeitsende erfordern. Der Ansatz des Arbeitsgerichts, infolge der Tätigkeit im Hygienebereich sei davon auszugehen, dass das Händewaschen beim Arbeitsende mit dem Duschen jedenfalls dann gleichzusetzen ist, wenn diese Vorgänge nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000, 5 AZR 122/99, Rn. 30, zitiert nach juris). Vorliegend ist zudem aus hygienischen Gründen bei groben Verschmutzungen entweder eine Handreinigung bereits am Arbeitsplatz, bei einem Arbeitsplatzwechsel oder zumindest in dessen Nähe erforderlich, oder die Handwäsche dient dem persönlichen Interesse des Arbeitnehmers und ist jedenfalls nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten. Sämtliche Substanzen, mit denen die Mitarbeiter im Hygienebereich in Kontakt kommen können, sind jedenfalls nicht allgemein gesundheitsschädlich, so dass eine Reinigung aufgrund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes nicht erforderlich ist.
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(3) Die Einwendung der Klägerin, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Ablegen und Ausziehen von privater, witterungsbedingter Oberbekleidung, d.h. von Jacken, Mänteln etc. nicht berücksichtigt, überzeugt ebenfalls nicht. Das Ausziehen derartiger – individueller – Wetterschutzkleidung ist – wie das Arbeitsgericht zu Recht annahm – mit dem Ablegen beispielsweise von sonstiger individueller Schutzkleidung (Motorradhelm, Motorradkombi, Regenkleidung etc.) gleichzusetzen. Diese individuelle Schutzkleidung hat der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz – ungeachtet der Notwendigkeit, Dienstkleidung zu tragen – abzulegen. Auf die Auswahl der individuellen Schutzkleidung für den Arbeitsweg hat der Arbeitgeber keinerlei Einfluss. Deren Ablegen ist daher nicht als „Umkleiden“ zu werten. Zudem hätte nach den obigen Ausführungen die Klägerin, soweit sie Einwendungen vorbringt, zu ihrer jeweiligen Bekleidung im Einzelnen vortragen müssen. Auch dies erfolgte in der Berufung nicht.
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Auch der spiegelbildlich erfolgte Einwand der Beklagten, das Ablegen der obersten (Wetterschutz-)Bekleidung im Spind sei nicht zu berücksichtigen, da die Nutzung des Spindes im Interesse des Arbeitnehmers erfolge, überzeugt nach den obigen Ausführungen nicht. Soweit der Arbeitgeber entsprechende Spinde, schon zur ordnungsgemäßen Organisation und Koordinierung des Umkleidevorganges und um ein „Chaos“ im Umkleideraum zu vermeiden, zur Verfügung stellt, hat er für den – im Übrigen auch kaum schätzbaren – Mehraufwand des Öffnens oder Schließens des Spindes gegenüber dem Aufhängen einer Jacke an einem Kleiderhaken auch aufzukommen.
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(4) Auch zur Nutzung der Wertfächer sind die Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Unstreitig dürfen private Gegenstände nicht mit in den Hygienebereich genommen werden. Es hängt aber – wie der Gutachter feststellte – vom individuellen Nutzungsverhalten des jeweiligen Mitarbeiters ab, ob dieser das Wertfach nutzt oder nicht. Auch ein verschließbarer und verschlossener Spind stellt eine Absicherung gegen Diebstahl dar. Ob und inwiefern aus der Nutzung des Wertfaches ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn für besonders wertvolle Gegenstände oder etwa auch ein Zeitvorteil bei Pausen entsteht, hängt – wie festgestellt – vom individuellen Nutzungsverhalten ab. Soweit die Klägerin den Einwand erhebt, die Nutzung des Wertfaches sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, müsste sie zudem nach den allgemeinen Regeln wie zuvor dargestellt, dazu vortragen, dass sie immer oder zumindest regelmäßig das Wertfach – anders als ein Teil der vom Gutachter beobachteten Personen – nutzt. Hierfür ist nichts vorgetragen.
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Es besteht damit kein Anlass, von der seitens des Arbeitsgerichts vorgenommenen Schätzung der Umkleide- und Wegezeiten und der darauf beruhenden Bezifferung des Zahlungsanspruchs der Klägerin abzuweichen.
C.
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Die Kosten der erfolglos gebliebenen Rechtsmittel haben die Parteien nach § 97 Abs. 1. ZPO entsprechend ihres Anteils des von ihnen im Rechtsmittel verfolgten Begehrens am Gesamtstreitwert zu tragen.
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Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht gegeben. Die Angelegenheit hat weder besondere Bedeutung noch steht die Entscheidung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch weicht sie von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte ab.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.