Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2008 - 2 Sa 137/08
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 22 Ca 1275/07 - dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.
II. Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung. In dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.04.2008 - 22 Ca 1275/07 - heißt es hierzu wie folgt:
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Der 1947 geborene Kläger ist beim Beklagten seit März 1992 beschäftigt.
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Er ist in der Abteilung Abwasser als "Ver- und Entsorger" tätig und leistet seit Februar 2005 Altersteilzeitarbeit. Die Arbeitsphase endet zum 30.06.2008, das Altersteilzeitverhältnis endet mit Ablauf des 31.01.20012 (Bl. 9 ff. d. A.).
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Der Kläger ist der Unterabteilung "Mehranlagenbetreuung Außenbereich KA Kirchdorf" zugeordnet.
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Im Jahre 2005 entschied der Beklagte, die personelle Besetzung der Kläranlagen des Zweckverbandes neu zu ordnen. Abweichend von der bis dahin praktizierten Verfahrensweise, alle Ver- und Entsorger auf Kläranlagen unterschiedlicher Größenordnung einzusetzen, wurde nun zwischen "Anlagen mit ständiger personeller Besetzung" und "Anlagen in Mehranlagenbetreuung" unterschieden.
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Der Kläger hat sich auf keine der auf die "Anlagen mit ständiger personeller Besetzung" entfallenden, im Januar 2006 ausgeschriebenen vier Stellen, beworben
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31.12.2006 der BMT-G-O Anwendung. Im Geltungsbereich des BMT-G-O war der Kläger in der Lohngruppe 7a Fallgruppe 1 (nach Bewährungsaufstieg Lohngruppe 6 Fallgruppe 3) eingruppiert. Seit dem 01.01.2007 findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (fortan: TV-V) vom 05.10.2000 Anwendung, in deren Entgeltgruppe 7 TV-V er seitdem gem. § 22 Abs. 1 TV-V übergeleitet wurde.
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Nach der Verbandssatzung des Beklagten vom 26.01.1999 in der Fassung vom 10.01.2007 sind dem Verbandsvorstand - soweit vorliegend von Interesse - nach § 157 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 KV M-V u. a. folgende Entscheidungen übertragen worden:
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"§ 10a
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8. Personalentscheidungen über alle Angestellten ab Vergütungsgruppe Vb BAT-O und Arbeiter ab Lohngruppe 6 MT-G-O oder vergleichbare Entgeltgruppen im TVöD bzw. TV-V" (B. 111 ff. d .A.)."
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Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 20.06.2007 - im Ergebnis auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt - mit Wirkung zum 31.08.2008 gekündigt und die Fortsetzung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.04.2008 mit der Entgeltgruppe 5.1 TV-V angeboten. Die Kündigungserklärung ist mit dem Zusatz "i. A." vom seinerzeitigen Geschäftsführer unterzeichnet worden (B. 14 d. A.).
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin auf eine entsprechende Klage hin für Recht erkannt:
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I. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen entsprechend der Änderungskündigung vom 20.06.2007 zum 31.03.2008 unwirksam ist.
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II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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III. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Geschäftsführer der Beklagten sei zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Änderungskündigung nicht befugt gewesen. Dies ergebe sich aus der Satzung selbst. Die nachträgliche Genehmigung durch den Beschluss vom 06.08.2007 sei unwirksam, da es ihr an Bestimmtheit zum Genehmigungsinhalt und Umfang fehle.
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Dieses Urteil ist dem Beklagten am 23.04.2008 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 07.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 19.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, der Verbandsvorsteher bzw. der Geschäftsführer handele für den Beklagten nach außen. Soweit für Entscheidungen der Verbandsvorstand zuständig sei, betreffe dies lediglich das Innenverhältnis. Der Verbandsvorsteher als gesetzlicher Vertreter des Beklagten habe dem Geschäftsführer Herrn B. die Aufgaben zur Erteilung der Änderungskündigung und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen einschließlich der Erteilung der Änderungskündigung übertragen. Der Geschäftsführer sei auch zur Unterzeichnung befugt gewesen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.04.2008 - 22 Ca 1275/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 23
Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
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Der Beklagte habe im vorliegenden Fall keine Änderungskündigung aussprechen dürfen. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Beklagte hätte statt des Bewerbungsverfahrens eine Sozialauswahl durchführen müssen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Schwerin ist die angegriffene Änderungskündigung wirksam.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert die Wirksamkeit der angegriffenen Änderungkündigung nicht an dem Umstand, dass sie von dem Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet worden ist.
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Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung - wie bereits erstinstanzlich (siehe Seite 181 d. A.) unbestritten vorgetragen, dass der Verbandsvorsteher dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten die Aufgaben zur Erteilung der Änderungskündigung und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen einschließlich der Erteilung der Änderungskündigung übertragen habe. Damit liegt eine wirksame Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung vor. Eine Zurückweisung gem. § 174 BGB ist nicht erfolgt.
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Der Wirksamkeit der Bevollmächtigung steht auch nicht § 10 a der Satzung des Beklagten entgegen. Danach sind dem Verbandsvorstand unter anderem Personalentscheidungen über alle Arbeiter ab Lohngruppe 6 BMT-G-O oder vergleichbare Entgeltgruppen im TVöD bzw. TV-V übertragen worden.
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Der Kläger war zu dem damaligen Zeitpunkt in der Lohngruppe 7 BMT-G-O eingruppiert, so dass eine Zuständigkeit des Verbandsvorstandes gegeben war. Die nach § 158 Abs. 1 Kommunalverfassung dem Verbandsvorsteher zustehende Einzelvertretungsmacht bezieht sich auch auf die Abgabe von Kündigungserklärungen gegenüber den bei dem Zweckverband beschäftigten Arbeitnehmern. Die fehlende Mitwirkung der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes hat keinen Einfluss auf die dem Verbandsvorsteher zustehende Vertretungsmacht, sondern berührt nur die von der Außenvertretung zu trennende interne Pflichtenbindung (vgl. BAG vom 14.11.1984 - 7 AZR 133/83 - m. w. N.).
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Schließlich ist es auch unerheblich, dass der Geschäftsführer die Kündigung mit dem Zusatz im Auftrag unterzeichnet hat. Unterzeichnet ein Angestellter des Arbeitgebers auf einen Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers eine Kündigung, spricht dies dafür, dass er als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als dessen Bote gehandelt hat. Daran ändert der Zusatz "i. A." vor der Unterschrift in der Regel nichts (vgl. BAG vom 13.12.2007 - 6 AZR 145/07 -).
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Änderungskündigung auch nicht deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Mit Schreiben vom 31.07.2007, der Personalratsvorsitzenden am gleichen Tage zugegangen, ist das Mitbestimmungsverfahren zur Änderungskündigung des Klägers erneut eingeleitet worden. Spätestens am 13.02.2007 begann die Frist des § 62 Abs. 2 Satz 2 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu laufen, da zu diesem Zeitpunkt dem Personalrat sämtliche erforderlichen Unterlagen übergeben worden waren. Damit ist die vorgenannte Frist am 27.02.2007 abgelaufen, so dass der Widerspruch vom 27.02.2007, der bei dem Beklagten am 01.03.2007 eingegangen ist, zu spät erfolgt ist. Die Maßnahme gilt gem. § 62 Abs. 2 Satz 4 PersVG M-V als gebilligt.
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3. Die angegriffene Änderungskündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber stattdessen zu dem milderen Mittel der korrigierenden Rückgruppierung hätte greifen müssen. Durch das in der Vergangenheit durchgeführte System ist dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TV-V rechtfertigt, dauerhaft übertragen worden. Dies hat zu einer stillschweigenden Veränderung des Arbeitsvertrages geführt, so dass eine korrigierende Rückgruppierung nicht möglich war. Schließlich weist die Beklagte auch darauf hin, dass selbst bei anderer Auffassung die ausgesprochene Änderungskündigung wirksam wäre, da der Kläger das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot unter Vorbehalt angenommen hat (vgl. BAG vom 06.09.2007 - 2 AZR 368/06 - m. w. N.).
- 36
4. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Änderungskündigung des Klägers eine Sozialauswahl durchzuführen. Der Beklagte hat eine Neuorganisation im Bereich der Kläranlagen durchgeführt. Bisher waren die Stellen, auf denen der Kläger und seine Kollegen eingesetzt waren, gleichwertig. Auf Grund der Neuorganisation sind höherwertige und geringerwertige Stellen entstanden. Diese Stellen mussten unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten Bestenauslese, wie sie zu Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz entwickelt worden sind, verteilt werden. Hierfür ist eine Ausschreibung das zutreffende Verfahren.
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Der Kläger hätte sich auf diese Stelle bewerben können und darlegen, unter welchen Gesichtspunkten er für diese Stelle gut geeignet sei. Stattdessen hat er durch die ihn vertretende Gewerkschaft mitteilen lassen, er werde an dem Bewerbungsverfahren nicht teilnehmen. Dies kann nicht anders als ein Verzicht verstanden werden. Wie er angesichts des Ausschreibungsverfahrens davon ausgehen konnte, es werde weiterhin eine Rotation erfolgen, ist nicht ersichtlich. Immerhin ist der Kläger gewerkschaftlich vertreten worden.
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5. Die dem Kläger in der Änderungskündigung angebotene Entlohnung nach der Entgeltgruppe 5.1 TV-V ist nicht zu beanstanden. Diese Entgeltgruppe entspricht gem. § 22 TV-V der Lohngruppe 5 BMT-G-O. In der Lohngruppe 5 des TV Lohngruppenverzeichnisses BMT-G-O Anlage 1 sind unter anderem Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1, 2 und 4 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4 eingruppiert. In der Lohngruppe 4 Fallgruppe 4 sind u. a. eingruppiert:
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Klärwärter mit Spezialausbildung an biologischen oder mechanisch-biologischen Kläranlagen (mit einer Ausbaugröße bis etwa 1000 angeschlossene Einwohner) ohne getrennte Schlammbehandlung.
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Dass der Kläger an derartigen Anlagen eingesetzt ist, hat der Beklagte im Einzelnen dargelegt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
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das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.