Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Mai 2013 - 1 Sa 198/12
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.06.2012 – 4 Ca 26/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.140,24 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Einsatzzuschlages für vom Kläger erbrachte Notarzteinsätze.
- 2
Der Kläger, der auch über die Zusatzqualifikation "Notfallmedizin" nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern verfügt, war seit dem 01.12.2005 bei der Beklagten als Assistenzarzt in der Klinik für Anästhesie tätig.
- 3
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand unstreitig der "Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)" Anwendung.
- 4
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete im Jahre 2013.
- 5
§ 19 TV-Ärzte hat folgenden Wortlaut:
- 6
"Einsatzzuschlag für Rettungsdienst
- 7
Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte einen nichtzusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von … EUR. Dieser Betrag verändert sich zu dem selben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe E1 Stufe 2.
- 8
Protokollerklärungen zu § 19:
- 9
1. …
- 10
2. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. Die Ärzte können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
- 11
3. …"
- 12
Der tarifliche Einsatzzuschlag betrug unstreitig bis zum 31.07.2010 16,46 EUR, ab 01.08.2010 16,66 EUR und seit dem 01.11.2011 17,26 EUR.
- 13
Im Jahre 2010 leistete der Kläger bis zum 31.07. 53 Rettungsdienste und danach 95 Notfalleinsätze. Im Jahre 2011 absolvierte der Kläger bis zum 31.10. 81 Rettungsdienste und im Anschluss weitere 46 Notfalleinsätze. In der Zeit von Januar bis ein- schließlich Juli 2012 wurde der Kläger schließlich insgesamt 151mal zu Rettungsdiensteinsätzen im Notarztwagen oder im Hubschrauber herangezogen.
- 14
Mit Schreiben vom 18.12.2010 und vom 16.01.2011 machte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung der tariflichen Einsatzpauschale für die geleisteten Rettungsdienste im Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 2.386,05 EUR geltend. Nach weiterem anwaltlichen Erinnerungsschreiben vom 24.02.2011 (Anlage K6) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2011 die Zahlung der begehrten Einsatzzuschläge mit der pauschalen Begründung ab, dem Kläger würden sonstige Leistungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TV-Ärzte (Unfallversicherung) der Träger des Rettungsdienstes zustehen und ein ausdrücklicher und rechtswirksamer Verzicht auf sonstige Leistungen des Arbeitgebers sei durch den Kläger nicht erklärt worden.
- 15
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 10.05.2011 Zahlungsklage gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Stralsund erhoben und die Vergütung der im Jahr 2010 geleisteten Rettungsdienste in Höhe von insgesamt 2.455,08 EUR geltend gemacht. Er hat das Vorliegen "sonstiger Leistungen" im Sinne des TV-Ärzte (Versicherungsschutz), von denen auch der Kläger erfasst worden sei, für den streitrelevanten Zeitraum bestritten. Im Übrigen könne dem Kläger eine fehlende Verzichtserklärung auf "sonstige Leistungen" von der Beklagten nicht entgegen gehalten werden, weil dem Kläger gar nicht bekannt gewesen sei, dass derartige Leistungen wegen der Teilnahme am Rettungsdienst von der Beklagten oder Dritten erbracht würden. Jedenfalls sei auch schon in der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Einsatzzuschlages zumindest konkludent ein Verzicht auf etwaige unbekannte sonstige Leistungen zu erkennen. Ein Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" sei entgegen der Auffassung der Beklagten nach den tariflichen Bestimmungen weder generell noch im Einzelfall ausgeschlossen.
- 16
Die Beklagte hat der Hansestadt C-Stadt und der D. den Streit verkündet; die D. ist daraufhin mit Schriftsatz vom 07.09.2011 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
- 17
Die Beklagte hat erwidert, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben, weil dem Kläger "sonstige Leistungen" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TV-Ärzte zustehen würden. So bestehe Versicherungsschutz über die D. ebenso wie auch über die Hansestadt C-Stadt. Beide hätten zusätzliche Unfallversicherungen für die im Rettungsdienst tätigen Ärzte abgeschlossen. Im Übrigen könne die Forderung auf Zahlung der Einsatzzuschläge schon deshalb nicht durchdringen, weil der Kläger auf die "sonstigen Leistungen" nicht verzichtet habe. Die Geltendmachung der vermeintlichen klägerischen Ansprüche könne nicht als Verzichtserklärung angesehen werden. Im Übrigen habe der Kläger auf den ihm als "sonstige Leistungen" gewährten Versicherungsschutz nicht verzichten können.
- 18
Bei den durch die Träger des Rettungsdienstes unter anderem zugunsten des Klägers abgeschlossenen Unfallversicherungen handele es sich um Versicherungen für fremde Rechnung im Sinne des § 179 Abs. 2 VVG. Eine Verfügung des Versicherten (des Klägers) über seine Rechte aus der Versicherung sei nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer zustimme oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins sei, und weder das eine noch das andere sei hier gegeben. Die Träger des Rettungsdienstes und Versicherungsnehmer hätten einem Verzicht der Ärzte auf den Versicherungsschutz nicht zugestimmt. Der Kläger sei auch nicht im Besitz eines Versicherungsscheins. Daher sei ein Verzicht auf den Versicherungsschutz durch den Kläger nicht möglich.
- 19
Da durch die einschlägige Tarifregelung eine Doppelkompensation vermieden werden solle, denn dem Arzt solle für die Teilnahme am Rettungsdienst entweder der Einsatzzuschlag oder die sonstigen Leistungen zustehen, könne der Kläger auch durch eine unwirksame Verzichtserklärung auf den bestehenden Versicherungsschutz nicht erreichen, dass die Beklagte wieder zur Zahlung von Einsatzzuschlägen verpflichtet werde.
- 20
Die Streitverkündete hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und ergänzend die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls teilweise wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-Ärzte verfallen.
- 21
Mit Schreiben vom 08.01.2012, das der Beklagten spätestens am 13.01.2012 zugegangen ist, hat der Kläger unter anderem ausdrücklich für die Zukunft auf etwaige "sonstige Leistungen" zugunsten der Einsatzpauschale verzichtet (Anlage K12, Blatt 295 der Akten).
- 22
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Einsatzzuschläge für die im Jahr 2010 geleisteten Notarzteinsätze bestehe deshalb nicht, weil ihm "sonstige Leistungen" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TV-Ärzte (nämlich Ansprüche aus Gruppen-Unfallversicherungen) zustünden. Auf diese "sonstigen Leistungen" habe der Kläger nicht verzichtet. Ein derartiger Verzicht sei nicht – auch nicht konkludent – in dem Geltendmachungsschreiben vom 18.12.2010 enthalten.
- 23
Auch wenn der Kläger einen ausdrücklichen Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" nicht erklärt habe, sei aber davon auszugehen, dass dem Arzt ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen "sonstigen Leistungen" und Einsatzzuschlag zustehe. Einen möglichen Verzicht müsse er dem Arbeitgeber gegenüber erklären. Diese Wahlmöglichkeit entfalle nicht deshalb, weil etwa der abgeschlossene Versicherungsvertrag einer Unfallversicherung nicht kündbar sei. Eine derartige Konstellation dürfe nicht zu Lasten des Arztes gehen. Dieser Umstand gehe daher ebenso zu Lasten des Arbeitgebers wie eine vom Arbeitgeber abgegebene Verpflichtung gegenüber Dritten, die im Rettungsdienst eingesetzten Ärzte zu versichern.
- 24
Gegen das ihm am 20.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Telefax ohne Datum, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 06.08.2012, Berufung eingelegt und diese unter gleichzeitiger Klageerweiterung mit Telefax vom 17.08.2012 – auch an diesem Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen – begründet.
- 25
Der Kläger führt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, der Zahlungsanspruch des Klägers könne nicht mit der Begründung, dieser habe auf die "sonstigen Leistungen" des TV-Ärzte nicht ausdrücklich verzichtet, abgelehnt werden. Der Kläger habe keine Kenntnis von den sonstigen Leistungen gehabt und die Beklagte habe pflichtwidrig ihre diesbezügliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger und auch die anderen im Rettungsdienst tätigen Ärzte über die streitgegenständlichen Unfallversicherungen zu informieren, was unstreitig nicht geschehen sei. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, einen vorsorglichen Verzicht zu erklären oder aber sich über etwaige "sonstige Leistungen" zu informieren. Vielmehr bestehe eine Informationspflicht des Arbeitgebers über Art und Umfang der Leistungen, damit dieser in Kenntnis der Umstände eine Wahlentscheidung treffen könne. Wenn die Beklagte vorliegend selbst keine hinreichenden Kenntnisse über das Vorhandensein sowie Art und Umfang der "sonstigen Leistungen" gehabt habe, könne sich dies nicht zu Lasten des Klägers auswirken.
- 26
Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Kläger über das Bestehen einer Unfallversicherung über die Träger des Rettungsdienstes auch nicht in der Zeit ab 2006 mehrfach durch den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes Dr. F. informiert worden.
- 27
Im Übrigen bleibe es dabei, dass ein Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" auch konkludent möglich und mit der Geltendmachung der Zahlung der Einsatzzuschläge durch den Kläger auch gegeben sei.
- 28
Der Kläger verlangt im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auch die Zahlung der Einsatzzuschläge für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012. Die Ableistung der Rettungsdienste und die Berechnung der Zuschläge sind nicht streitig.
- 29
Der Kläger beantragt,
- 30
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20. Juni 2012 – 4 Ca 26/11 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.704,23 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.386,05 EUR seit dem 16. Februar 2011, auf 1.711,92 EUR seit dem 15. April 2012 und auf 2.606,26 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 31
Die Beklagte beantragt,
- 32
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.06.2012 – 4 Ca 26/11 – zurückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
- 33
Die Beklagte trägt vor, der Kläger könne für den streitbefangenen Zeitraum den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einsatzzuschläge nicht mit Erfolg geltend machen, weil sowohl die Hansestadt C-Stadt als auch die D. unter anderem für den Kläger Gruppen-Unfallversicherungen abgeschlossen und ihm damit "sonstige Leistungen" im Sinne des Tarifvertrages zugestanden hätten. Sofern der Kläger keine Kenntnis von diesen Leistungen gehabt habe, könne der Kläger daraus für sich nichts Günstiges ableiten. So sei er selbst verpflichtet gewesen, sich Kenntnis von den tariflichen Regelungen zu verschaffen. Eine diesbezügliche Informationspflicht seitens der Beklagten habe nicht bestanden. Im Übrigen sei eine derartige Information mit Schreiben vom 01.03.2011 erfolgt.
- 34
Aber auch dann, wenn man eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers annehmen wollte, wäre ein Zahlungsanspruch des Klägers (in Form eines Schadenersatzanspruchs) nicht gegeben. Es fehle schon an der Kausalität zwischen der möglichen Verletzung einer bestehenden Informationspflicht seitens der Beklagten und einem beim Kläger eingetretenen Schaden. Hierfür wäre es erforderlich gewesen festzustellen, dass der Kläger bei rechtzeitiger früherer Information auch früher einen entsprechenden Verzicht erklärt hätte. Davon aber könne nicht ausgegangen werden, denn der Kläger habe auch nach Zugang des Schreibens vom 01.03.2011 über das Bestehen eines Versicherungsschutzes erst sehr viel später eine Verzichtserklärung abgegeben. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, dass der Kläger auf eine entsprechend frühere Information hin mit einem unmittelbaren Verzicht reagiert hätte.
- 35
Außerdem sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Zwar habe er die Einsatzzuschläge nicht erhalten, stattdessen aber vollständigen Unfallversicherungsschutz, und dieser sei der Höhe nach den Einsatzzuschlägen zumindest gleichwertig.
- 36
Letztlich komme es darauf aber gar nicht an, weil entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Verzicht des Klägers auf den Versicherungsschutz als "sonstige Leistung" aus den dargelegten Rechtsgründen nicht möglich gewesen sei.
- 37
Im Übrigen hätte der Kläger den Verzicht auch gegenüber den Versicherungsnehmern (Hansestadt C-Stadt, DRF) erklären müssen, was ebenfalls nicht erfolgt sei.
- 38
Die Beklagte habe versucht, bei den Trägern des Rettungsdienstes eine Zustimmung zu dem Verzicht des Klägers zu erhalten, dies sei jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, in einem derartigen Falle könne der Kläger im Rettungsdienst nicht mehr eingesetzt werden. Diese Konstellation sei offensichtlich von den Tarifvertragsparteien nicht gesehen oder nicht bedacht worden. Eine derartige unbewusste Tariflücke könne jedoch nicht dergestalt geschlossen werden, dass dem Kläger neben den (nicht verzichtbaren) sonstigen Leistungen auch noch der Einsatzzuschlag gewährt werde, denn Zielstellung der Tarifregelung sei, eine Doppelkompensation zu vermeiden.
- 39
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien und der Streitverkündeten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 40
Der Kläger hat im Kammertermin vom 30.05.2013 behauptet, er hätte bei ausreichender Information über "sonstige Leistungen" und deren Einzelheiten umgehend einen Verzicht auf diese Leistungen erklärt. Diesen Sachvortrag haben die Beklagte und die Streithelferin bestritten.
Entscheidungsgründe
- 41
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet (I.). Die zulässige Klageerweiterung im Berufungsrechtszug ist nur zum Teil begründet (II.).
I.
- 42
Der Kläger hat – wie vom Arbeitsgericht Stralsund zutreffend erkannt – für das Jahr 2010 keinen Anspruch auf Zahlung eines Einsatzzuschlages für die geleisteten Rettungsdienste. Ihm standen "sonstige Leistungen" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TV-Ärzte zu (1.), auf die er – jedenfalls für das Jahr 2010 – nicht wirksam verzichtet hat (2.) Ein Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte zu (3.).
1.
- 43
Nach § 19 TV-Ärzte erhalten die im Rettungsdienst eingesetzten Notärzte regelmäßig für jeden Einsatz einen tariflichen Einsatzzuschlag in der für die einzelnen Zeiträume maßgeblich geregelten Höhe. Dies ist die tarifliche Grundsituation. Abweichend davon steht der Einsatzzuschlag nur dann nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zustehen. Als mögliches Beispiel derartiger sonstiger Leistungen ist in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TV-Ärzte die private Unfallversicherung genannt, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt.
- 44
Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich die Existenz "sonstiger Leistungen" in Form von Unfallversicherungsverträgen, von denen auch der Kläger erfasst ist, mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger ist unstreitig im Jahr 2010 ausschließlich in der Bodenrettung eingesetzt worden. Träger des Rettungsdienstes in diesem Bereich ist die Hansestadt C-Stadt. Zwischen der Beklagten und der Hansestadt C-Stadt ist unstreitig am 29.04.2008 ein Vertrag über die Durchführung des ärztlichen Notdienstes im öffentlichen Rettungsdienst abgeschlossen worden (Anlage B2, Blatt 54 – 57 der Akten), in dessen § 4 sich die Stadt C-Stadt zum Abschluss einer zusätzlichen pauschalen Gruppen-Unfallversicherung zugunsten der eingesetzten Notärzte verpflichtet hat.
- 45
Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens ergänzend und erläuternd vorgetragen, dass, in welchem Umfang, für welchen Zeitraum und für welchen Personenkreis Gruppen-Unfalldeckungsschutz für die Hansestadt C-Stadt bestanden hat. Die Beklagte hat auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis insbesondere im Berufungsverfahren unter Beweisantritt ergänzend vorgetragen, dass der von den Trägern des Rettungsdienstes abgeschlossene Unfallversicherungsschutz im streitrelevanten Zeitraum auch den Kläger erfasst hat. Hierzu hat die Beklagte insbesondere eine namentliche Aufstellung, aus der sich auch die Personalien des Klägers ergeben, eingereicht (Anlage B11, Blatt 281 der Akten).
- 46
Darauf hat der Kläger lediglich auf sein erstinstanzliches Bestreiten mit Nichtwissen Bezug genommen.
- 47
Dieses Bestreiten wird jedoch den differenzierten Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Danach muss sich jede Partei zu den im Prozess vorgebrachten Behauptungen des Gegners erklären, um deren Beweisbedürftigkeit zu klären und den Prozessstoff möglichst vollständig zu sammeln. Die Gegenpartei muss also ihr Wissen zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung stellen und darf sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen. Grundsätzlich muss also die Partei auf das substantiierte gegnerische Vorbringen ihrerseits substantiiert, das heißt mit positiven Angaben, erwidern. Schlichtes Bestreiten genügt nur bei allgemeinen Behauptungen des Gegners (Musielak/Stadler, 10. Auflage, Rn. 9/10 zu § 138 ZPO).
- 48
Hat also der prozessual darlegungspflichtige Arbeitgeber einen schlüssigen Sachvortrag geleistet, muss der Arbeitnehmer diesem Vorbringen ausreichend entgegentreten und insbesondere deutlich machen, welche Angaben des Arbeitgebers er weiterhin (gegebenenfalls auch mit Nichtwissen) bestreiten will (vgl. BAG vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11, m. w. N.). Vorliegend war der Kläger daher gehalten, zu dem ergänzenden und detaillierten Sachvortrag der Beklagten im Einzelnen gezielt Stellung zu nehmen; das fortdauernde pauschale Bestreiten hatte deshalb im Ergebnis die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO-Peters, Rn. 19 zu § 138 ZPO.
- 49
Die Kammer geht deshalb im Ergebnis davon aus, dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum "sonstige Leistungen" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TV-Ärzte zustanden.
2.
- 50
Der Kläger hat auf die "sonstigen Leistungen" im Jahre 2010 nicht verzichtet. Es liegt insbesondere keine konkludente Verzichtserklärung mit dem Geltendmachungsschreiben vom 18.12.2010 vor. Dort (Anlage K4, Blatt 15 der Akten) verlangt der Kläger ausschließlich die Zahlung der Einsatzpauschale für die geleisteten Rettungsdienste für die Zeit ab Juni 2010.
- 51
Der Kläger hatte im Jahr 2010 nach seiner eigenen Aussage keine Kenntnis von den sonstigen Leistungen und hat daher auch mit dem Geltendmachungsschreiben vom 18.12.2010 keinen konkludenten Verzicht auf derartige Leistungen erklären können. Ein ausdrücklicher Verzicht des Klägers auf die "sonstigen Leistungen" ist unstreitig im Jahre 2010 nicht erfolgt. Damit stehen dem Kläger Einsatzzuschläge für den Rettungsdienst nach § 19 TV-Ärzte jedenfalls für das Jahr 2010 nicht zu, weil ein Anspruch auf sonstige Leistungen eines Dritten bestand.
3.
- 52
Die Kammer geht davon aus, dass sich aus der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TV-Ärzte auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, die betroffenen Ärzte darüber zu informieren, ob und welche sonstigen Leistungen ihnen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zustehen. Da ein Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" nur in die Zukunft wirken kann, wären die betroffenen Ärzte andernfalls gezwungen, mit Aufnahme der Rettungsdienste prophylaktisch einen Verzicht auf sonstige Leistungen zu erklären, ohne überhaupt zu wissen, welche sonstigen Leistungen ihnen zustehen, weil sie anders ihren Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einsatzzuschläge nicht sicherstellen könnten. Damit aber wäre ein echtes Wahlrecht, das den Ärzten mit den Tarifbestimmungen zuerkannt werden sollte, gerade nicht gegeben (vgl. BAG vom 15.07.2007, 6 AZR 773/06).
- 53
Die Ausübung eines echten Wahlrechtes setzt voraus, dass der Arzt tatsächlich zwischen den verschiedenen Leistungen vergleichen kann. Dies ist allerdings erst dann möglich, wenn er über hinreichende Informationen über Art und Umfang der "sonstigen Leistungen" verfügt. Soweit "sonstige Leistungen" vom Arbeitgeber erbracht werden, mag es für den betroffenen Arzt noch relativ einfach ein, entsprechende Informationen einzuholen. Es dürfte jedoch ungleich schwieriger sein zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welcher Dritter "sonstige Leistungen" auf welche Art und Weise erbringt.
- 54
Durch erforderliche Recherchen des Arbeitnehmers bedingte zeitliche Verzögerungen würden jedenfalls zu seinen Lasten gehen, da er erst bei ausreichendem Kenntnisstand ein echtes Wahlrecht ausüben und gegebenenfalls seinen Verzicht erklären könnte. In der Zwischenzeit würde ihm aber der Einsatzzuschlag verlorengehen. Andererseits wird der Arbeitgeber leichter in der Lage sein die für die Ausübung des Wahlrechtes erforderlichen Informationen an den betroffenen Arzt weiterzugeben. Im vorliegenden Streitfall ergibt sich die Kenntnis der Beklagten von dem Abschluss der Gruppen-Unfallversicherungen für die Notärzte schon aus den vorgelegten Verträgen mit der Hansestadt C-Stadt (Anlage B2) und dem vorgelegten Vertragsentwurf zwischen der Beklagten und der D. (Anlage B3).
- 55
In beiden Verträgen sind die Eckdaten für die abzuschließenden Gruppen-Versicherungsverträge zugunsten der eingesetzten Notärzte detailliert beschrieben. Die Kammer meint daher, dass die Beklagte vorliegend verpflichtet war, den Kläger über Art und Umfang bestehender Versicherungsleistungen, die den Anspruch auf Zahlung der Einsatzzuschläge im Rettungsdienst ausschließen, zu informieren.
- 56
In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Kammer vorliegend anschließt, eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auch dann besteht, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrages erheblich sind. Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (vgl. BAG vom 22.01.2009, 8 AZR 161/08, m. w. N.).
- 57
Gegen diese Aufklärungsverpflichtung hat die Beklagte verstoßen. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass durch die Verletzung der Informationspflichten durch die Beklagte beim Kläger kausal ein Schaden entstanden ist.
- 58
Zwar wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes davon ausgegangen, dass jedermann bei ausreichender Information sein Eigeninteresse in vernünftiger Weise wahrt; das Bundesarbeitsgericht hat hierfür die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens aufgestellt (Urteil vom 05.11.2003, 5 AZR 676/02); gleichwohl bleibt der Arbeitnehmer zur Darlegung der Kausalität zwischen unterlassener Aufklärung und eingetretenem Schaden verpflichtet (BAG vom 20.04.2011, 5 AZR 171/10).
- 59
Vorliegend erschließt sich nicht ohne Weiteres, wie sich der Kläger verhalten hätte, wäre er zeitnah und umfassend über die Existenz des zusätzlichen Gruppen-Unfallversicherungsschutzes informiert worden. Da der Kläger unter mehreren Möglichkeiten auswählen konnte, liegt es nicht auf der Hand, wie er sich entschieden hätte. Die Beklagte hat demgemäß behauptet, der Kläger hätte auch bei rechtzeitiger und umfassender Aufklärung über den Versicherungsschutz nicht unmittelbar im Anschluss einen Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" erklärt.
- 60
Dem ist der Kläger, dem mit gerichtlichem Auflagenbeschluss vom 27.03.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Sachvortrag gegeben worden ist, bis zur mündlichen Verhandlung am 30.05.2013 nicht entgegengetreten. Erst in diesem Termin hat er behauptet, bei ausreichender Information über die sonstigen Leistungen durch die Beklagte hätte er umgehend einen Verzicht darauf erklärt. Dieser Sachvortrag ist verspätet und auch nicht mehr berücksichtigungsfähig, denn eine weitergehende Aufklärung dieser Frage hätte zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites geführt und Entschuldigungsgründe für den verspäteten Vortrag sind seitens des Klägers nicht vorgebracht worden.
- 61
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers scheitert schon daran, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten und dem behaupteten Schaden nicht festgestellt werden kann.
4.
- 62
In der Folge war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund zurückzuweisen
II.
- 63
Der Kläger hat die Klage im Berufungsrechtszug um die Forderung auf Zahlung der Einsatzzuschläge für Rettungsdienste in den Jahren 2011 und 2012 erweitert.
1.
- 64
Die Klageerweiterung ist zulässig.
- 65
Gemäß §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG sind Klageerweiterungen bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens – auch noch in der Berufungsinstanz – möglich.
2.
- 66
Die Klageerweiterung ist teilweise begründet.
- 67
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 08.01.2012 für die Zukunft den Verzicht auf "sonstige Leistungen" gegenüber der Beklagten erklärt hatte, war für die Folgezeit die tarifliche Grundsituation wieder hergestellt worden.
- 68
a) Der Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" ist ausschließlich dem Arbeitgeber gegenüber zu erklären, unabhängig davon, ob dieser selbst diese Leistungen anbietet oder dies ein Dritter tut.
- 69
Der Arbeitgeber schuldet die Zahlung der Einsatzzuschläge nach § 19 TV-Ärzte und muss daher wissen, in welcher Weise der betreffende Arzt sein Wahlrecht in Anspruch nehmen will. Durch den Zugang des wirksamen Verzichts des Arztes entsteht erneut die Verpflichtung zur Zahlung des Einsatzzuschlages nach § 19 TV-Ärzte durch den Arbeitgeber. Weil der Arzt nur insgesamt auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten kann (vgl. BAG vom 15.02.2007, 6 AZR 773/06), muss eine einzige Verzichtserklärung dem Arbeitgeber gegenüber ausreichend sein.
- 70
b) Für die Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Arztes kann es auch nicht auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der von dem Dritten erbrachten sonstigen Leistungen ankommen. Wenn dem im Rettungsdienst eingesetzten Notarzt nach den Tarifbestimmungen ein echtes Wahlrecht zustehen soll, dann kann dies nur dann realisiert werden, wenn dem Arzt nicht gegen seinen Willen Versicherungsleistungen eines Dritten aufgedrängt werden können.
- 71
Wollte man nämlich für die Frage der Verzichtbarkeit der "sonstigen Leistungen" allein auf die versicherungsrechtlichen Einschränkungen aus § 44 Abs. 2 VVG abstellen, könnte das tarifliche Wahlrecht des Arztes in Konstellationen wie der vorliegenden stets unterlaufen werden.
- 72
Das Wahlrecht des Arztes sollte aber auch dann nicht eingeschränkt werden, wenn die Leistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten erbracht werden. Die tarifliche Grundsituation wird deshalb allein durch die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber wieder hergestellt und etwaige versicherungsrechtliche Einschränkungen können nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
- 73
Derjenige, der die sonstigen Leistungen erbringt, hat es nach erklärtem Verzicht des Arbeitnehmers in der Hand, die Leistungen einzustellen oder aber – dann jedoch ohne tarifliche Auswirkungen – weiter zu gewähren.
- 74
Die Beklagte kann auch nicht mit der Argumentation durchdringen, ohne zusätzlichen Unfallversicherungsschutz könne der Kläger im Rettungsdienst nicht mehr eingesetzt werden. Krankenhausärzte sind auch während ihrer Tätigkeit im Rahmen des Rettungsdienstes gesetzlich unfallversichert, so dass es eines gesonderten Abschlusses einer privaten Unfallversicherung nicht zwingend bedarf (vgl. BGH vom 14.07.1987, BGHR RVO § 637 Notarzt 1; LSG Sachsen vom 22.05.2012, L 2 U 80/01).
- 75
c) Der Kläger hat deshalb nach erklärtem Verzicht auf sonstige Leistungen Anspruch auf Zahlung der Einsatzzuschläge für die Zeit von Februar 2012 bis einschließlich Juli 2012 in rechnerisch unstreitiger Höhe ( 124 Einsätze x 17,26 EUR). Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288, 247 BGB.
- 76
Für den davorliegenden Zeitraum fehlt es an einer wirksamen Verzichtserklärung gegenüber der Beklagten und etwaige Schadenersatzansprüche scheitern aus den unter Ziffer I. 3. erwähnten Gründen.
- 77
Zweifel daran, dass der Kläger bei rechtzeitiger Information umgehend einen Verzicht auf die sonstigen Leistungen erklärt hätte, ergeben sich in diesem Zusammenhang auch daraus, dass spätestens mit Zustellung des erstinstanzlichen beklagtenseitigen Schriftsatzes vom 18.08.2011 davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger über die erforderlichen Informationen hinsichtlich der sonstigen Leistungen verfügte, um sich ein Bild zur Ausübung seines Wahlrechtes machen zu können. Dennoch ist er tatsächlich noch über einen Zeitraum von ca. fünf Monaten untätig geblieben.
- 78
Nach alledem musste auch die Klageerweiterung zu einem größeren Teil als unbegründet zurückgewiesen werden.
III.
- 79
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien ihrem Unterliegensanteil entsprechend zu tragen ( §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).
- 80
Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Annotations
(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.
(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.