Landesarbeitsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 Sa 235/15

published on 23/09/2015 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 Sa 235/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - Az. 8 Ca 9846/14 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm vertraglich ein bei der Beklagten sog. „Versorgungsrecht“ einräumt. Durch das „Versorgungsrecht“ hätte er Anspruch auf Altersversorgung, Sozialversicherungsfreiheit, Beihilfeberechtigung und besonderen Schutz vor einer Entlassung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2001 als außertariflicher Mitarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 0,- € beschäftigt.

Bei der Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie im Zeitraum von 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren. Diese Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse B. GmbH. Die Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das „Versorgungsrecht“. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Auch der Kündigungsschutz wurde erweitert. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach dem „Versorgungsrecht“ grundsätzlich nur in Form der (einstweiligen) Versetzung in den Ruhestand vorgesehen; nur bei grob schuldhaftem Verhalten ist der Beklagten ein fristloses Kündigungsrecht eingeräumt. Die Erteilung des „Versorgungsrechts“ führt zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Nach diesen Grundsätzen wäre dem Kläger nach Erfüllung der Wartezeit mit dem 01.04.2016 unter der Voraussetzung, dass die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, ein solcher Versorgungsvertrag angeboten worden.

Infolge der Finanzmarktkrise beschloss der Vorstand der Beklagten Anfang 2009 zunächst vorläufig und nach rechtlicher Beratung u. a. durch ein Rechtsgutachten der Kanzlei G. endgültig, das beamtenrechtliche Versorgungssystem umzustellen und namentlich künftig keine Zusagen auf das „Versorgungsrecht“ mehr zu machen. Stattdessen sollte die gesamte betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten auf eine kapitalgedeckte Versorgungsordnung umgestellt werden. In einer Intranet-Veröffentlichung vom 05.06.2009 (Anl. B 10, Bl. 230 d. A.) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung“ mit, dass dem Verwaltungsrat ein Vorschlag zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung unterbreitet werde. In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. B 12a, Bl. 239 f. d. A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung („Versorgungsrecht“) eingestellt werde. Auszugsweise wurde in dem Schreiben ausgeführt:

Dies bedeutet:

I. Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde. In der Vergangenheit bereits erteilte Versorgungszusagen bleiben jedoch unangetastet.

II. Versorgungskasse B. GmbH

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben. Grundlage sind die Regelungen für die unverfallbare Anwartschaft (UVA) gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

...

IV. Versorgungsordnung 2010

Ab dem 1.1.2010 wird es in der B. eine beitragsorientierte Versorgung über einen externen Träger (voraussichtlich den in der Banken- und Finanzwelt weithin bekannten BVV) geben. Dazu wird eine neue Versorgungsordnung 2010 (VO2010) erarbeitet...“

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zustande gekommen sei.

Die im Intranet veröffentlichte Dienstvereinbarung mit dem Titel „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ enthält auszugsweise folgende Regelungen (Anl. B 12, Bl. 232 ff. d. A.):

„Präambel

Die B. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der B. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der B. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.“

Weiter heißt es unter Ziff. II. 1.:

„... Die B. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B. versichert halten.“

Unter Ziff. III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„1. ...

2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der B. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

3. ...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der B. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II. 2. b) ...“

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

Mit Intranetmeldung vom 24.11.2009 wiederholte die Beklagte, dass angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form nicht mehr tragbar sei und aus diesem Grunde die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umgestellt würden. Bereits am 22.07.2009 sei mitgeteilt worden, dass „die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung endgültig eingestellt ist“ und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Beschäftigten auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt werde. Für die Zukunft gelte endgültig, dass die Richtlinien der Versorgungskasse B. GmbH mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.01.2010 widerrufen werden.

In einem Anschreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ (Anl. B 14, Bl. 243 d. A.) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet worden sei, auf der ab sofort wichtige Dokumente sowie die Dienstvereinbarung hierzu zu finden seien. Bereits gestellte und beantwortete Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konnten im sog. FAQ-Bereich eingesehen werden.

Auf der am 02.12.2009 stattfindenden Personalversammlung, deren Reden und Materialien ebenfalls auf der Intranetseite zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht wurden, wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt. Dabei wurde vom Gesamtpersonalratsvorsitzenden die Wechselprämie neben der Komponente, den Übergang für die Betroffenen etwas komfortabler zu machen, „auch (als) ein Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages“ beschrieben.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung - Mitarbeiterklagen erfolgreich“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B 23, Bl. 287 d. A.) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München auf ihre Klagen hin ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden sei. Ebenfalls unter der Überschrift „Ergänzende Information zur Entscheidung des Arbeitsgerichts München zur betrieblichen Altersversorgung“ (Anl. B 24, Bl. 288 d. A.) informierte die Beklagte am 14.01.2010 darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen ...“

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ das „Versorgungsrecht“ als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B 21, Bl. 274 ff. d. A., Folie 14).

Mit Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung (auszugsweise) wie folgt (Anl. B 22, Bl. 284 ff. d. A.):

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert ...

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der B.

→ Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich → Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen → MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgers“.

Vorteile:

■ Nettovorteil aufgrund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

■ Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

■ Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

■ Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnlichen Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

→ Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich → Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen → MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch → MA bleibt auf den erworbenen UVA’s stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

■ Nettovorteil aufgrund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern) m Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

■ Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

■ Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

■ Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA’s als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit, das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an

Vorteile:

■ MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

■ Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

■ MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

■ Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

■ Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen wie z. B.:

• Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

• Besonderer Kündigungsschutz

• Verlängerte Lohnfortzahlung

• Hinterbliebenenschutz

■ Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Mit Schreiben vom 05.02.2010 (Anl. K 6, Bl. 61 ff. d. A.) erhielt der Kläger wie die anderen ca. 2.150 von der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung betroffenen Mitarbeiter ein persönliches Schreiben betreffend die „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überprüfung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ mit mehreren Anlagen. Dort heißt es auszugsweise:

„... wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren ...“

Weiter heißt es unter Ziff. 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

• Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen.

• Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

• Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

• Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

• Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals.

• Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb [email protected]. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.“

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010“ („Zustimmung“)“ beigefügt (Anl. K 7, Bl. 76 d. A.). Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.“

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine „Netto-Auszahlung der Wechselprämie“ gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. - 12.02., 22. - 26.02. und 01. - 05.03.2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 mit Erklärung vom 10.03.2010 an. Dabei kreuzte er die Variante „Netto-Auszahlung der Wechselprämie“ an und erhielt eine solche in Höhe von 39.354,81 € ausgezahlt.

Zahlreiche andere Mitarbeiter nahmen das Angebot nicht an. Über 300 Mitarbeiter der Beklagten klagten auf Gewährung des „Versorgungsrechts“. In neun ausgewählten Fällen gab das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 15.05.2012 (u. a. 3 AZR 610/11, NZA 2012, S. 1279) den Klagen auf Verurteilung der Beklagten, ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu unterbreiten, statt. Nach den Entscheidungsgründen bestehe bei der Beklagten eine betriebliche Übung auf Erteilung der Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen zugunsten von Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt seien, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, eine „gute Beurteilung“ durch ihre Vorgesetzten erhalten hätten und in einer „gesundheitlichen Verfassung seien, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lasse“ (BAG v. 15.05.2012, a. a. O., Rn. 64). Die Entscheidung einschließlich der vorstehend genannten Voraussetzungen für die Erteilung des „Versorgungsrechts“ wurde durch Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/12 am 15.05.2012 bekanntgegeben. Die Beklagte sagte daraufhin zu, die anderen Mitarbeiter, die geklagt hatten und die Voraussetzungen erfüllten, entsprechend zu behandeln.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 focht der Kläger seine Zustimmung zur Überleitungsvereinbarung an und macht deren Unwirksamkeit geltend. Die Beklagte geht von einer wirksamen Ablösung des „Versorgungsrechts“ aus.

Der Kläger hat ausgeführt, die Beklagte habe ihn durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass sie einseitig das „Versorgungsrecht“ habe ändern können. Außerdem habe sie den Eindruck verbreitet, dass nur der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn nicht rechtzeitig zugestimmt werde. Zur Versorgungshöhe sei der falsche Eindruck erweckt worden, sie bleibe gleich. Vor allem aber fehle jeder Hinweis auf den Wegfall der Vorteile der direkten Versorgungszusage; vielmehr habe man annehmen können, es sei nur das Versorgungssystem über die Versorgungskasse von der Überleitung betroffen. Auf den Informationsseiten im Zusammenhang mit der Überleitungsvereinbarung sei die Direktzusage gar nicht Gegenstand gewesen, insbesondere sei weder auf ihre Rechtsgrundlagen in der Personalvereinbarung von 1972 Bezug genommen worden noch ein Hinweis enthalten gewesen, dass - was der Beklagten bewusst gewesen sei - ein Anspruch auf die Zusage aus betrieblicher Übung bestehe. Unabhängig von der Aufhebung sei die Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Zum einen sei sie überraschend, weil im Zusammenhang mit der Überleitung bestehender Anwartschaften nicht mit dem Verzicht auf die Direktzusage zu rechnen gewesen und diese drucktechnisch unauffällig untergebracht worden sei. Zum anderen sei die Klausel intransparent, weil die Beklagte einerseits mit der Aussage, die bisherigen Anwartschaften seien eingefroren, eine einseitige Veränderung in Anspruch nehme, andererseits aber um Zustimmung zur Überleitung ersuche. Unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarung hafte die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen „culpa in contrahendo“ bzw. nach § 280 Abs. 1 BGB (zum erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 25.08.2014, Bl. 1 ff. d. A., 08.09.2014, Bl. 125 ff. d. A., und 28.11.2014, Bl. 334 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Änderung des Arbeitsvertrages des Klägers durch die Zustimmungserklärung vom 10.03.2010 und durch das Angebot der Beklagten auf Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 05.02.2010 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Fall einer Verurteilung nach Antrag des Klägers:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 39.354,81 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Hilfswiderklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen, hinsichtlich derer er sich auf Verjährung beruft.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems sei lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sie und auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter insbesondere durch zahlreiche Schreiben, Intranetmitteilungen und Personalversammlungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten. Sie habe den Kläger nicht arglistig getäuscht, denn man habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Der Kläger habe sich bei Unterzeichnung nicht im Irrtum befunden, denn die endgültige Aufgabe einer (möglichen) Anwartschaft auf Erteilung des „Versorgungsrechts“ sei geradezu der Dreh- und Angelpunkt der Umstellung auf die Versorgungsordnung 2010 gewesen. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe man sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die vom Kläger unterzeichnete Vereinbarung habe daher Vergleichscharakter. Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung eines „Versorgungsrechts“ stelle weder eine überraschende Klausel dar noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB. Hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Außerdem könne der Kläger unter der Prämisse, dass die Umstellungsvereinbarung unwirksam sei, allenfalls die Erteilung des „Versorgungsrechts“ Zugum-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen (zum erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 29.09.2014, Bl. 128 ff. d. A., und 25.02.2015, Bl. 373 ff. d. A. und Bl. 379 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Mit Urteil vom 02.03.2015 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Eine arglistige Täuschung des Klägers liege nicht vor, denn es fehle an einer Täuschungshandlung ebenso wie an einem rechtserheblichen Irrtum. Die Beklagte habe nicht vorgegeben, einseitig eine neue Regelung herbeiführen zu können, sondern mit ihrem Angebot um eine Zustimmung geworben. Jedenfalls fehle es aber im Hinblick auf das Gutachten der Kanzlei G. an einer Arglist. Im Wechselangebot sei klar ausgeführt gewesen, dass die bisherigen Anwartschaften in einem Ablösebetrag zusammengefasst seien. Eine weitere Dynamisierung habe man ersichtlich nicht vorgesehen. Eine Pflicht der Beklagten, mehr als die bereitgestellten Informationen zu geben, könne angesichts der dem Kläger vorgelegten Berechnung der Überleitung nicht gefordert werden. Soweit dieser moniere, im Angebot sei nicht der Wegfall der Vorteile der Direktzusage genannt gewesen, fehle eine Angabe dazu, dass er hierüber im Irrtum gewesen sei. Was die Rechtsgrundlage der Direktzusage angehe, habe der Kläger aus den laufenden Prozessen wie aus den Äußerungen der Personalvertretung wissen müssen, dass darüber unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden hätten. Im Übrigen sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, Rechtsgrundlagen möglicher Ansprüche auf die Direktzusage zu benennen. Ein Anfechtungsgrund wegen eines Irrtums sei ebenso wenig gegeben, denn der geltend gemachte Irrtum betreffe letztlich seine Willensbildung und sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Ein Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung sei nicht gegeben, denn die Beklagte habe keine Belehrungspflicht vernachlässigt. Sie habe den Kläger ohne fehlerhafte Angaben über alle erheblichen Gesichtspunkte der neuen Versorgungsregelung aufgeklärt und namentlich auch den Ablösebetrag und die Wechselprämie dargestellt. Angesichts der vielfachen Informationen in der dem Angebot vorangehenden Zeit habe die Beklagte davon ausgehen können, dass der Kläger ausreichend informiert sei. Die Vereinbarung über den Ausschluss eines Anspruchs auf Direktzusage sei schließlich auch nicht als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Dass der Kläger mit der Vereinbarung sein Einverständnis zur Einstellung der Direktzusage erklärt habe, sei weder überraschend noch intransparent, zumal die Vereinbarung im Zusammenhang mit einem langen durch Intranetmeldungen der Unternehmensleitung sowie der Personalvertretung begleiteten Prozess gestanden sei. Die Absprache sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB zu kontrollieren, denn die Überleitungsvereinbarung beziehe sich auf die „essentialia“, indem sie ein neues Versorgungssystem zwischen den Parteien konstituiere (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom 02.03.2015, Bl. 466 ff. d. A., Bezug genommen).

In seiner Berufungsbegründung hält der Kläger daran fest, dass er von der Beklagten arglistig getäuscht worden sei. Die Beklagte habe durch das „Einfrieren“ der Versorgungszusage suggeriert, sie könne diese einseitig ändern. Sie habe in dem Umstellungsangebot nicht damit geworben, dass eine Zustimmung erforderlich sei. Vielmehr beinhalte das Umstellungsangebot den Bereich Versorgungsvertrag überhaupt nicht. Ihm seien deshalb die Rechtsfolgen der Erklärung, nämlich ein individualvertraglicher Verzicht auf das „Versorgungsrecht“, nicht bewusst gewesen. Das Ergebnis, dass er auf die Erteilung des „Versorgungsrechts“ nicht verzichtet habe, sondern sich sein Einverständnis nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezogen habe, ergebe sich allerdings bereits aus einer Auslegung der Vertragserklärung. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Naturalrestitution durch Rückgängigmachung der belastenden Regelung ergebe sich aufgrund der vorsätzlichen bzw. zumindest fahrlässigen Täuschung durch die Beklagte sowie aufgrund der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Die Beklagte habe noch in dem Umstellungsangebot mitgeteilt, dass eine Einstellung der Erteilung von Versorgungsverträgen bereits erfolgt sei. Sie habe ihrer Aufklärungspflicht auch nicht dadurch nachkommen können, dass die Mitarbeiter durch den Personalrat informiert worden seien. Er habe aufgrund falscher Informationen einen für ihn klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Schließlich halte die Umstellungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle nicht stand, da es sich um eine überraschende Klausel, um eine unangemessene Benachteiligung und um einen Verstoß gegen das Transparenzgebot handle. Die Klausel, wonach er mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einverstanden sei, sei für ihn objektiv ungewöhnlich und somit überraschend; er habe in subjektiver Hinsicht nicht mit ihr rechnen müssen. Die Intransparenz ergebe sich bereits daraus, dass das Angebot lediglich ein Angebot auf Überführung der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung betreffe. Da die Klausel zur Direktzusage keine Hauptleistungspflicht darstelle, unterliege sie einer Inhaltskontrolle (zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 11.05.2015, Bl. 545 ff. d. A., und 10.09.2015, Bl. 725 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - Az. 8 Ca 9846/14 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung zum 01.04.2016 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K 18 beiliegenden Muster - individualisiert auf den Kläger - anzubieten, sofern er zum vorgenannten Zeitpunkt eine gute Beurteilung erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund betrieblicher Übung folgende Rechte hat:

1. Kündigungsschutz

Die Beklagte kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Klägers liegt, kann die Beklagte den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Klägers liegt, kann die Beklagte den Kläger durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Beklagten in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Beklagten mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Beklagten kann die Beklagte den Kläger durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Beklagten bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Beklagte kann den Kläger durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechen oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend.

2. Anspruch auf Beihilfe und Entgeltfortzahlung

Bei Krankheit hat der Kläger Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe schon nicht schlüssig und substanziiert dargelegt, dass er sich zum Zeitpunkt der Annahme des Umstellungsangebots in einem Irrtum befunden habe. Jedenfalls fehle es an der Arglist, denn sie sei nach rechtlicher Beratung davon ausgegangen, dass die einseitige Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems rechtlich möglich sei. Mit seinem neuen Vortrag, das Umstellungsangebot könne bereits nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch der Anspruch auf Erteilung des „Versorgungsrechts“ entfalle, setze sich der Kläger in Widerspruch zu seinem übrigen Vortrag. Außerdem werde ein unzutreffender Auslegungsmaßstab zugrunde gelegt, weil außerhalb des Angebots und des Begleitschreibens liegende Umstände völlig ausgeklammert würden. Es komme zudem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf das subjektive Verständnis des konkreten Vertragspartners an. Eine isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage würde zudem dem in der Wechselprämie zum Ausdruck kommenden Vergleichscharakter der Umstellungsvereinbarung zuwiderlaufen. Schließlich handle es sich weder um eine überraschende Klausel noch liege eine unangemessene Benachteiligung vor oder sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ersichtlich (zum Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 16.06.2015, Bl. 573 ff. d. A., und 14.09.2015, Bl. 794 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig.

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 1 und 2 lit. b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO.

1. Insbesondere genügt die Begründung der Berufung mit Schriftsatz vom 11. 05.2015 den gesetzlichen Erfordernissen.

a) Eine Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit korrespondiert der notwendige Inhalt einer Berufungsbegründung. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO verlangt die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Diese Vorschriften sind nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden (BAG v. 10.02.2005 - 6 AZR 183/04, NZA 2005, S. 597).

b) Diese Anforderungen erfordern eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum er die Begründung des Erstgerichts für unrichtig hält. Er darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus der Vorinstanz zu wiederholen. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung liegt etwa dann nicht vor, wenn die Berufungsklagepartei pauschal auf die Entscheidung eines anderen Gerichts hinweist, ohne die Entscheidung zu würdigen und auf die anzufechtende Entscheidung anzuwenden. Es wird dann nicht erkennbar, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese in Frage zu stellen (BAG v. 19.02.2013 -9 AZR 543/11, NZA 2013, S. 928).

c) Die Berufungsbegründung des Klägers mit Schriftsatz vom 11.05.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zwar nimmt er in weiten Passagen, z. T. wörtlich zitierend, Bezug auf ein Urteil der 33. Kammer des Arbeitsgerichts München (Az. 33 Ca 14749/13). Er beschränkt sich aber nicht darauf, pauschal auf das genannte Urteil zu verweisen, sondern baut dieses in seine Argumentation ein, wobei er sich die Urteilsbegründung ausdrücklich zu eigen macht und damit quasi als eigene Begründung in den Berufungsbegründungsschriftsatz aufnimmt. Das gilt insbesondere für sein Argument, er habe, was sich aus der Auslegung der abgegebenen Erklärung ergebe, nicht auf das „Versorgungsrecht“ verzichtet, sondern lediglich der Überführung seiner bisherigen Anwartschaften in die neue Versorgungsordnung 2010 zugestimmt. Wenn man dieses im Wesentlichen erst in der Berufungsbegründung eingeführte Argument als zutreffend unterstellt, hat der Kläger, da er dann nicht auf die Erteilung des „Versorgungsrechts“ verzichtet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf dessen Erteilung. Auch im Übrigen setzt sich der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Argumentation des Arbeitsgerichts bezüglich der Irrtumsanfechtung und der AGB-rechtlichen Problematik, z. T. ebenfalls unter Übernahme von Argumenten aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil, hinreichend mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinander.

2. Ob es sich bei der Änderung des Feststellungsantrags im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO überhaupt um eine Klageänderung oder letztlich nur um eine antragsmäßige Präzisierung handelt, kann im Ergebnis offen bleiben. Auch wenn man von einer Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO ausginge, wäre diese nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil seine Feststellungsklage unzulässig ist. Jedenfalls fehlt es für die vom Kläger verfolgten Anträge an einem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.

1. Bedenken bestehen bereits gegen die Bestimmtheit des Hauptantrags i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein bestimmter Sachantrag für jedes Verfahren erforderlich (BAG v. 27.07.2005 - 7 ABR 54/04, NZA 2006, S. 59). Eines bestimmten Antrags bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) sowie zur Erkennbarkeit der Reichweite der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) einer stattgebenden Entscheidung. Auch für einen Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO gilt diese Anforderung (BAG v. 14.12.2011 - 4 AZR 242/10, NZA 2012, S. 1452; BGH v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, S. 445). Nur eine konkrete Feststellung, die den Konflikt mit Bindungswirkung für die Parteien beendet, erfüllt diese Voraussetzung.

b) Die Bedingungen, die zukünftig eintreten müssen, damit der Kläger einen Anspruch auf ein Angebot des „Versorgungsrechts“ durch die Beklagte hat, werden im Feststellungsantrag benannt mit „gute Beurteilung“ und „gesundheitliche Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt“. Diese Begrifflichkeiten werden zwar auch vom Bundesarbeitsgericht bezogen auf die Beklagte als Voraussetzungen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung auf das „Versorgungsrecht“ verwendet (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 610/11, NZA 2012, S. 1279 [Rn. 64]). Im genannten Verfahren war dies aber keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags, da es sich um eine Leistungsklage handelte. Bei einer Leistungsklage führt die Unbestimmtheit der Anspruchsvoraussetzungen aber allenfalls zu Schwierigkeiten bei Prüfung der Begründetheit eines Anspruchs. Der Tenor weist dagegen ein klares Ergebnis dieser Prüfung aus.

Da es sich vorliegend im Rahmen eines Feststellungsantrags aber um ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis, nämlich den zukünftigen Eintritt der Bedingungen für den Anspruch aus betrieblicher Übung handelt, wird die Unbestimmtheit in den Antrag und dementsprechend in den vom Kläger angestrebten Tenor verlagert. Was ist denn eine „gute Beurteilung“ bzw. eine „gesundheitliche Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt“ i. S. der bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Übung? Ein Antrag mit diesen Unklarheiten entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Jedenfalls fehlt es aber an einem Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.

Das Landesarbeitsgericht München hat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 30.03.2011 (10 Sa 1073/10; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BAG v. 17.01.2012 - 3 AZN 1286/11) entschieden, dass in Bezug auf das bei der Beklagten bestehende „Versorgungsrecht“ kein Feststellungsinteresse gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz die für den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen noch nicht verwirklicht sind und ungewiss ist, ob der Anspruch zukünftig entsteht. Dieser Rechtsprechung waren mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts München gefolgt, als es nach den Revisionsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012, mit denen das grundsätzliche Bestehen eines „Versorgungsrechts“ bei der Beklagten aus betrieblicher Übung letztinstanzlich bestätigt wurde (a. a. O.), auf das Anerkenntnis der Beklagten hin zu zahlreichen Anerkenntnisurteilen kam. In den Fällen mit ursprünglich wegen Nichtablauf der Wartezeit erhobenen Feststellungsanträgen wurden den Klägern nach § 93 ZPO die Kosten auferlegt. Danach habe die Beklagte den Anspruch noch „sofort“ i. S. d. § 93 ZPO anerkennen können, weil die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig gewesen sei (ausführlich LAG Münchenv. 12.11.2012 - 6 Sa 714/12; v. 19.09.2012 -1 Sa 784/12; so auch die erkennende Kammer, Anerkenntnisurteil v. 19.11.2012 5 Sa 977/12).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung zum fehlenden Feststellungsinteresse bei der vorliegenden Fallkonstellation fest.

a) Die Klage auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann nach § 256 Abs. 1 ZPO dann erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Dieses Feststellungsinteresse als besondere Form des Rechtschutzinteresses muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG v. 06.06.2007 -4 AZR 411/06, NZA 2008, S. 1086; v. 24.05.2007 - 6 AZR 706/06, NZA 2007, S. 1175); es muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen (BAG v. 17.01.2007 -7 ABR 63/05, NZA 2007, S. 703; v. 06.06.2007, a. a. O.). Seine Voraussetzungen sind von der Klagepartei darzulegen und zu beweisen (BAG v. 17.10.2001 - 4 AZR 720/00, NZA 2002, S. 285). Die Feststellungsklage kann nicht auf eine Klärung bloßer Vor- oder abstrakter Rechtsfragen gerichtet sein (BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06, NZA 2007, S. 1011; v. 24.06.1999 - 6 AZR 605/97, ZTR 2000, S. 220). Der Streit muss durch die gerichtliche Entscheidung insgesamt erledigt werden können (BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06, NZA 2008, S. 713; v. 16.10.2007 - 9 AZR 144/07, NZA-RR 2008, S. 214). Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die unter den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00, DB 2002, S. 1561). Hingegen fehlt ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, da nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 522/04, ). In diesem Fall ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BAG v. 30.05.2001 - 4 AZR 387/00, NZA 2002, S. 228).

b) Ein solches rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist vom Kläger nicht dargelegt. Insbesondere weil ungewiss ist, ob zum Ablauf der Wartezeit die Voraussetzungen einer „guten Beurteilung“ und einer „gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt“ gegeben sind, kann der Streit, ob dem Kläger das „Versorgungsrecht“ anzubieten ist, nicht zwingend insgesamt erledigt werden.

aa) Zwar kann, soweit es um Fragen der Altersversorgung geht, ein Feststellungsinteresse durchaus auch für die Frage des Bestehens künftiger Ansprüche bestehen. Ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis kommt bereits mit Entstehung einer Versorgungsanwartschaft zustande (BAG v. 28.07.1998 - 3 AZR 100/98, NZA 1999, S. 444). Bestreitet der Arbeitgeber dieses Rechtsverhältnis, kann der Arbeitnehmer ein rechtlich schützenswertes Interesse an dessen Feststellung auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles geltend machen, wenn er wissen muss, ob er mit erheblichen Versorgungslücken zu rechnen hat, falls er nicht in der verbleibenden Zeit seines Berufslebens private Altersvorsorge betreibt (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 636/10, ; v. 13.05.1997 - 3 AZR 66/96, NZA 1997, S. 1294).

bb) Diese Rechtsprechung zur erleichterten Annahme eines Feststellungsinteresses im Hinblick auf in der Gegenwart notwendig werdende Dispositionen kommt hier nicht zur Anwendung.

Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er für den Fall, dass er keinen Anspruch auf das „Versorgungsrecht“ hat, anderweitige Dispositionen für seine Altersversorgung treffen müsste. Er ist versorgungsrechtlich abgesichert, wenn auch vielleicht nicht ganz so gut wie nach den Konditionen des „Versorgungsrechts“. Für ihn gilt unstreitig zumindest die Absicherung nach der Versorgungsordnung 2010, abgesehen davon, dass er für den Wechsel zudem eine Prämie in Höhe von 39.354,81 € in Anspruch genommen hat. Es geht also nicht um gegenwärtig notwendig werdende Dispositionen für seine zukünftige Altersversorgung, sondern darum, ob der Kläger Anspruch auf eine noch umfassendere Absicherung hat. Im Übrigen geht es vor allem um die mit dem „Versorgungsrecht“ verbundene ordentliche Unkündbarkeit, die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht sowie eine erweiterte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies sind keine Versorgungsansprüche, hinsichtlich derer der Kläger bereits jetzt disponieren müsste, sondern Konditionen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, die die Beklagte in Zukunft nach dem Zustandekommen der Vereinbarung über das „Versorgungsrecht“ gewähren soll. Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich solcher Leistungen überhaupt eine „Versorgungsanwartschaft“ entstehen kann, fehlt es an einem Interesse des Arbeitnehmers, jetzt schon -z. B. wegen möglicher Lücken in der Altersversorgung - disponieren zu müssen. Die Prämisse für die Annahme eines Feststellungsinteresses, dass die Rechtslage geklärt werden muss, weil der Arbeitnehmer heute schon Weichen für seine Altersversorgung stellen muss, treffen hier nicht zu.

cc) Die Ungewissheit, inwieweit künftig Ansprüche in einem bestehenden Arbeitsverhältnis entstehen, rechtfertigt es nicht, ein rechtliches Interesse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO anzunehmen. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Feststellungsantrag nicht nur die Entstehung als solche ungewiss ist, sondern die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch entsteht, unbestimmt (vgl. oben unter II. 1.) beschrieben sind. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage kein geeignetes Mittel, um die Streitfrage für die Zukunft grundsätzlich zu klären (BAG v. 24.05.2007, a. a. O.). Die Feststellung künftiger Ansprüche scheitert am erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz die für den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen noch nicht verwirklicht sind und ungewiss ist, ob der Anspruch zukünftig überhaupt entstehen kann. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung eines künftigen ungewissen Rechtsverhältnisses besteht nicht (BAG v. 07.11.2007 - 7 AZR 820/06, NZA 2008, S. 597; LAG München v. 30.03.2011, a. a. O.).

Aus diesem Grund wird der Differenzierung, wonach das Feststellungsinteresse unter Hinweis auf den Justizgewährungsanspruch dann bejaht wird, wenn die Wartezeit in naher Zukunft abläuft und mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor deren Ablauf zu rechnen ist (LAG München v. 06.08.2015 - 3 Sa 254/15), nicht gefolgt. Entscheidend für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BAG v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12, NZA 2015, S. 501). Sollte nach Ablauf der Wartezeit zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen einer „guten Beurteilung“ bzw. einer „gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt“ bestehen, fehlt es für eine die Streitigkeit insgesamt erledigende Entscheidung des Revisionsgerichts an den notwendigen Tatsachenfeststellungen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Gegen dieses Urteil wird die Revision für den Kläger zugelassen (§ 72 Abs. 1 und 2 ArbGG). In den vergleichbar gelagerten Fällen (Streit darüber, ob wirksam auf das „Versorgungsrecht“ verzichtet wurde) wurde von allen bislang entscheidenden Kammern des Landesarbeitsgerichts jeweils die Revision zugelassen; eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu liegt noch nicht vor. Soweit bei Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse bejaht wurde (vgl. Urt. v. 06.08.2015 - 3 Sa 254/15), liegt auch eine Abweichung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012 - 2 Sa 675/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.