Die Parteien streiten in der Sache über Maßnahmen der Beklagten im Zusammenhang mit der Einführung von neuen Regelungen zu Streiks und unbefugtem Fernbleiben vom Dienst, die Anerkennung der Klägerinnen als gewerkschaftliche Interessenvertretung von Bediensteten des Europäischen Patentamts (EPA) und Regelungen zum Versand von EMails der Klägerinnen an dienstliche E-Mail-Adressen von Bediensteten des EPA. Den genannten Streitthemen ist die Frage vorgelagert, ob deren Klärung überhaupt der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die Beklagte ist eine zwischenstaatliche Organisation, die am 07.10.1977 auf der Grundlage des am 05.10.1973 von 16 europäischen Staaten unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (nachfolgend „EPÜ“) gegründet wurde. Sie hat ihren Hauptsitz in C-Stadt. Weitere Dienststellen bestehen in Z., A-Stadt und Y.
Zweck der Beklagten ist die Einrichtung eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens im europäischen Raum sowie die Schaffung einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente. Aktuell hat die Beklagte 38 Mitgliedsstaaten.
Die Beklagte hat zwei Organe (Art. 4 Abs. 2 EPÜ): das EPA und den Verwaltungsrat. Aufgabe des EPA ist die Erteilung europäischer Patente. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des EPA. Daneben sind im EPÜ weitere Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt. So heißt es in Art. 33 Abs. 2 EPÜ u. a.:
„Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu erlassen und zu ändern:
...
b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; ..."
Gemäß Art. 30 des bei der Beklagten geltenden Beamtenstatus haben die Beamten Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.
Die erstinstanzliche Klägerin zu 1) tritt als Interessenvertreterin für Beamte und nicht-verbeamtete Bedienstete der Beklagten auf. Die erstinstanzliche Klägerin zu 2) ist die Ortssektion A-Stadt der Internationalen Gewerkschaft im Europäischen Patentamt.
Neben dem EPÜ existieren weitere Regelwerke, die den für die Beklagte geltenden rechtlichen Rahmen konkretisieren. Hierzu gehört u. a. das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (nachfolgend „PPI“).
In den Vorrechten und Immunitäten der Beklagten regelt Art. 8 EPÜ
„Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in jedem Vertragsstaat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls.“
Ergänzend bestimmt Art. 3 PPI:
„(1) Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
(a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
(b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;
(c) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 34 ergangenen Schiedsspruchs.
(...)
(4) Unter amtlicher Tätigkeit der Organisation im Sinn dieses Protokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für ihre im Übereinkommen vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit erforderlich sind."
Im vorliegenden Verfahren machte die Beklagte von der Möglichkeit, gemäß Art. 3 Abs. 1a) des PPI ausdrücklich auf die Immunität zu verzichten, keinen Gebrauch.
Für Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des EPA regelt Art. 13 EPÜ:
„(1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.
(2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen."
Weder im EPÜ noch im bei der Beklagten geltenden Beamtenstatut und in der Verfahrensordnung des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) ist ein Klagerecht von Gewerkschaften ausdrücklich geregelt.
Die Klägerinnen haben noch kein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) geführt, in dem sie eigene Rechte geltend gemacht haben.
Seit März 2013 kam es im Europäischen Patentamt zu Streikmaßnahmen. Am 27.06.2013 fasste der Verwaltungsrat der Beklagten einen Beschluss zur Einfügung eines Artikels 30a und zur Änderung der Artikel 63 und 65 des Statuts der Beamten des EPA (Anlage K 6, Bl. 119 ff. d. A.). Im Zuge der mit dem vorgenannten Beschluss erfolgten Änderungen wurden von der Beklagten weitere Ausführungsbestimmungen und Verfahrensvorschriften erlassen.
Mit Schreiben zuletzt vom 24.06.2013 und 26.07.2013 forderten die Klägerinnen den Präsidenten des EPA auf, sie als Gewerkschaften förmlich anzuerkennen. Eine derartige Anerkennung wurde seitens der Beklagten nicht ausgesprochen.
Die Klägerinnen haben schon in erster Instanz die Auffassung vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Die Beklagte könne sich im vorliegenden Verfahren nicht auf Immunität berufen. Diese sei nicht absolut, sondern lediglich funktionell. Da den Klägerinnen als Gewerkschaft der interne Beschwerdeweg und der Rechtsweg zum ILOAT nicht offen stehe, verbleibe ihnen unter Beachtung der Gewährleistungen aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) als Rechtswegalternative nur der Weg zu den nationalen Gerichten. Die Immunität der Beklagten sei aufzuheben. Der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 27.06.2013 und die übrigen angegriffenen Maßnahmen seien rechtswidrig und würden zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der durch die Vereinigungsfreiheit geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit der Klägerinnen führen.
Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der EPO vom 27.06.2013 „zur Einführung eines Artikels 30a und zur Änderung der Artikel 63 und 65 des Status der Beamten des Europäischen Patentamts“ (Az.: CA/D 5/13) ebenso rechtswidrig ist, wie die damit angenommenen „Amendment of the Service Regulations concerning strikes and unauthori-sed absence - CA/57/13“, (="GAC/DOC 10/2013 - Part I") in der Fassung der veröffentlichen „Änderung des Beamtenstatus im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Teil I“ (="CA/57/13d - Teil 1") einschließlich des dazu gehörenden, nicht veröffentlichten „CIRCULAR ON STRIKES“ sowie die darin enthaltenen „Guidelines applicable in the event of strike - GAC/DOC 10/2013 - Part II“;
2. die Beklagte zu verpflichten, es bei Meidung eines auf Antrag der Klägerin zu 1. oder 2. für jeden Fall einer Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen, Bediensteten des EPA und/oder Dritten gegenüber
a. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, „To be considered as a strike, any industrial action as from 01.07.2013 must fulfil the conditions of the new applicable provisions regarding “strike and unauthorised absence„, adopted by the Administrative Council on 27.06.2013, as well as the accompanying Circular 347, both being published on 28.06.2013 and entered into force on 01.07.2013“ (vgl. Schreiben EPA v. 09.07.2013, Ziffer 1.);
b. wörtlich oder sinngemäß der Klägerin zu 1. oder zu 2., ihren jeweiligen organschaftlichen Vertretern, ihren Mitgliedern oder anderen Bediensteten bzw. ehemaligen Bediensteten des EPA Sanktionen in der Weise anzudrohen oder androhen zu lassen, dass „legal consequences in case of breach of the new rules, with the Commu-nique published on 28.06.2013 on the intranet“ zu erwarten sind (vgl. Schreiben EPA v. 09.07.2013, Ziffer 1.);
c. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, „The claimed industrial action which took place on 02.07.2013 [...] cannot be considered as a strike. Thus any participation to this ac-tion is to be considered as an unauthorised absence“ (vgl. Schreiben EPA v. 09.07.2013, Ziffer 2.);
d. im Ergebnis zu vorstehend „c.“ die Ansicht zu vertreten oder vertreten zu lassen, „the Office considers that on that day strike-participants were on unauthorised absence“ (vgl. Schreiben EPA v. 09.07.2013, Ziffer 2.); und
e. der Ankündigung im Schreiben des EPA vom 09.07.2013 gemäß zu verfahren oder verfahren zu lassen und die Entscheidung „to proceed with the corresponding deduction from the remuneration pur-suant Art. 63 (1) and 65 (1)(d) ServRegs" aufrecht zu halten (vgl. Schreiben EPA v. 09.07.2013, Ziffer 2.); oder
f. wörtlich oder sinngemäß die weitere Androhung vom 09.07.2013 aufrecht zu halten, weiter androhen oder androhen zu lassen, „that should such an unauthorised absence occur again, the Office will be obliged to take the necessary steps to enforce its rules of law (under inter alia Art. 63, 65 and 93 et seq. ServRegs).“
3. die Beklagte zu verpflichten,
a. in geeigneter Weise selbst sowie durch die Vertreter im Verwaltungsrat der EPO auf deren Verwaltungsrat und das EPA einzuwirken, um den Präsidenten des EPA, insbesondere in dessen Funktion als Vertreter der Beklagten zu 2., als Mitglied des Präsidiums des Verwaltungsrats der EPO und als Leiter (Präsident) des EPA zu veranlassen,
(1) die Klägerin zu 1. und 2. jeweils als eine gewerkschaftliche Interessenvertretung von Bediensteten des EPA anzuerkennen,
(2) einer weiteren Eskalation des seit März 2013 andauernden Arbeitskampfes entgegenzuwirken und (3) mit der Klägerin in sozialen Dialog zu treten, um bestehende und künftige Dispute zu lösen und insbesondere akute Streitigkeiten zu
– „the Investigation Guidelines“,
– „the sick leave control measures (Well-being)“,
– „the pension system“,
– - „the failure to promote staff“,
– „the proposed changes to reporting and career systems“,
– „the reform of the appeals system and failure to address problems with backlogs“ im internen Beschwerdeverfahren wie auch beim Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) und
– „the failure of the EPO to recognize fundamental rights.“
unter Wiederherstellung und Wahrung des sozialen Friedens im EPA einer einvernehmlichen Klärung und Regelung zuzuführen.
b. jeweils gesondert auf erste Anforderung sowie unter Vorlage geeigneter Nachweise der Klägerin zu 1. und 2. vollständig und wahrheitsgemäß schriftliche Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Weise sie ihren Verpflichtungen zu 3.a. nachgekommen ist;
4. die Beklagte zu verpflichten,
a. in geeigneter Weise selbst und durch die Vertreter im Verwaltungsrat der EPO auf diesen Verwaltungsrat sowie das EPA einzuwirken, um den Präsidenten des EPA zu veranlassen,
(1) unverzüglich alle Beschränkungen für den E-Mail-Verkehr der Klägerin zu 1. und/oder zu 2. mit Bediensteten und/oder ehemaligen Bediensteten des EPA oder Dritten aufzuheben,
(2) den Bediensteten und/oder ehemaligen Bediensteten des EPA wieder einen ungehinderten Zugang von E-Mails der Klägerin zu 1. oder 2. an ihrem Arbeitsplatz zu ermöglichen, und zwar insbesondere auch dann, wenn diese mit der Ab (1) senderkennung *@suepo.org oder *@epostaff.org versandt worden sind,
(3) unverzüglich zu gestatten, dass die jeweiligen organschaftli-chen Vertreter der Klägerin zu 1. oder 2. als sog. „authorised employees in respect of the Communique No. 10 concerning the use of electronic communication systems“ anerkannt werden und ungehindert sowie insbesondere auch von ihrem jeweiligen offiziellen E-Mail-Konto des EPA in gleicher Weise E-Mails an alle Mitglieder der Klägerinnen und andere Bedienstete oder ehemalige Bedienstete des EPA versenden können, wie dies sog. „authorised employees“ des EPA möglich ist und
(4) zu gewährleisten, dass E-Mails der Klägerin zu 1. und/oder zu 2. an mehr als 50 Adressaten in einer Sendung versandt werden können, ohne dass eine Freigabe oder Erlaubnis, z. B. per E-Mail, eingeholt werden muss;
b. jeweils gesondert auf erste Anforderung sowie unter Vorlage geeigneter Nachweise der Klägerin zu 1. und zu 2. vollständig und wahrheitsgemäß schriftliche Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Weise sie ihren Verpflichtungen zu 5.a. nachgekommen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Der Klage stünde im Hinblick auf die der Beklagten gemäß Art. 8 EPÜ i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 4 des PPO eingeräumten Immunität gemäß § 20 Abs. 2 GVG das Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit als absolutes Verfahrenshindernis entgegen. Gründe für ein „Sich-Hinwegsetzen“ über die der Beklagten auf völkerrechtlicher Basis gewährte Immunität seien nicht ersichtlich, insbesondere kein Ver stoß gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen sei die Klage auch aus verschiedenen anderen Gründen unzulässig.
Das streitgegenständliche Verfahren ist am 01.10.2013 unter dem Az. 59 Ca 14355/13 beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemacht worden. Die Klage richtete sich gegen zwei Beklagte. Beklagte zu 1) war die Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss vom 24.02.2014 hat das Arbeitsgericht Berlin das Verfahren gegen die hiesige Beklagte abgetrennt und an das Arbeitsgericht München verwiesen.
Mit Endurteil vom 13.01.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, denn die Beklagte genieße gemäß Art. 8 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 PPI im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichten und besitze als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse. Die Immunität der Beklagten stelle ein Verfahrenshindernis dar, das zur Unzulässigkeit der Klage führe. Die Klageanträge würden sich auf Maßnahmen der Beklagten beziehen, die das Streikrecht der Bediensteten und die Rechtsstellung der Klägerinnen als gewerkschaftliche Interessenvertretung beträfen. Die streitgegenständlichen Fragen seien dem Bereich der inneren Verhältnisse der Beklagten zuzuordnen und würden somit grundsätzlich der funktionellen Immunität der Beklagten unterfallen. Diese habe von der Möglichkeit, im Einzelfall auf ihre Immunität zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht.
Die deutsche Gerichtsbarkeit sei auch nicht ausnahmsweise im Interesse eines effektiven Rechtschutzes zu bejahen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der grundbzw. menschenrechtliche Mindestschutz im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit ohne die Anrufung der deutschen Gerichte nicht hinreichend gewährleistet sei. In den Verfahrensregelungen zum internen Beschwerdeverfahren bei der Beklagten und zum Verfahren vor dem ILOAT seien die Gewerkschaften zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Dies schließe es aber nicht aus, Gewerkschaften im Wege der Rechtsfortbildung im internen Beschwerdeverfahren bzw. im Verfahren vor dem ILOAT eine Beteiligtenstellung zuzubilligen. Ohne einen Versuch der Klägerinnen, den internen Beschwerdeweg und den Klageweg vor dem ILOAT zu bestreiten, stehe nicht fest, dass es den Gewerkschaften unmöglich ist, in dem für die Beklagte geschaffenen Rechtsschutzsystem rechtliches Gehör zu erhalten. Vor einem Tätigwerden eines nationalen Gerichts seien zunächst die für die Beklagte existierenden Beschwerdeeinrichtungen auf internationaler Ebene berufen, etwaige Rechtsschutzlücken im Rahmen des zwischenstaatlich geschaffenen Rechtssystems zu schließen.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 09.02.2015 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klägerinnen vom 09.03.2015, die für die erstinstanzliche Klägerin zu 2 am 30.06.2015 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbe-gründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die erstinstanzliche Klägerin zu 1 hat ihre Berufung zurückgenommen.
Die erstinstanzliche Klägerin zu 2 (im Folgenden Klägerin) rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Immunität der Beklagten und die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie vor, der Beklagten sei keine absolute und keine unbeschränkte funktionelle Immunität gewährt worden. Für die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 GVG komme es entscheidend darauf an, ob die Beklagte „im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit“ agiert habe. Dies habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend geprüft. Die mit den Klageanträgen angegriffenen Maßnahmen würden schon deshalb nicht zur amtlichen Tätigkeit der Beklagten zählen, weil dieser weder die Aufgabe noch die Befugnis übertragen worden sei, Regelungen betreffend die Rechtsstellung der Klägerin als gewerkschaftliche Interessenvertretung zu erlassen.
Selbst wenn man grundsätzlich eine Immunität der Beklagten annehme, sei ausnahmsweise die deutsche Gerichtsbarkeit im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes zu bejahen. Gem. Art. 13 EPÜ seien nur Streitsachen zwischen der Beklagten und den Bediensteten dem ILOAT zugewiesen. Auch in den Regelungen des ILOAT zu seiner Zuständigkeit seien Gewerkschaften nicht angesprochen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gebe es keine Möglichkeit des ILOAT zur rechtsfortbildenden Schließung einer Rechtsschutzlücke für Gewerkschaft. Das Arbeitsgericht hätte sich bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin mit den Anforderungen Europäischen Menschenrechts konvention und der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzen müssen. Bei Anwendung dieser Bestimmungen sei der Gerichtshof Den Haag zu dem Ergebnis gekommen, dass die Immunität der Beklagten der Zulässigkeit des Verfahrens nicht entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt,
das am 13.05.2015 verkündete Endurteil des Arbeitsgerichts München - 16 Ca 2864/14 - abzuändern.
Sie wiederholt ihre erstinstanzlichen Anträge. Wegen des Wortlauts der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf die Berufungsbegründung vom 30.06.2015 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Es sei im Einklang mit dem Wortlaut sowohl des Art. 8 EPÜ als auch des Art. 3 Abs. 1 PPI von einer sog. funktionellen Immunität ausgegangen. Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sei ihre Immunität jedoch unbeschränkt. Die Klageanträge würden ihre Personalhoheit betreffen, die als ein wesentlicher Teil der Organisationshoheit anerkannt sei.
Die Argumentation der Klägerin, dass ihr im Rechtsschutzsystem der Beklagten einschließlich des ILOAT kein angemessener Rechtsschutz zu Verfügung stehe, sei unzutreffend. Es sei zunächst Sache der zwischenstaatlich vorgesehenen Rechtsprechungsorgane, bestehende Rechtsschutzlücken entweder durch Analogie oder richterliche Rechtsfortbildung innerhalb des zwischenstaatlich geschaffenen Rechtsschutzsystems zu schließen, bevor nationale Gerichte von Mitgliedsländern in Durchbrechung der der Beklagten gewährten Immunität in deren Rechtskreis eingreifen. Der EGMR habe bereits bestätigt, dass das ILOAT wesentliche Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zur Geltung bringe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 30.06.2015, die Berufungserwiderung vom 09.11.2015 sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2016 Bezug genommen, außerdem auf den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 03.06.2016.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 1, 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO).
Für die Zulässigkeit der Berufung ist es unerheblich, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, denn diese Frage betrifft die Zulässigkeit der Klage, die erst im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu prüfen ist. Auch die anderen Gesichtspunkte, die die Beklagte auf den Seiten 8 und 9 ihrer Berufungserwiderung anführt und aus denen sie die Unzulässigkeit der Berufung ableiten möchte, betreffen die Zulässigkeit der Klage, nicht dagegen die Zulässigkeit der Berufung.
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht für unzulässig angesehen und angenommen hat, dass sich die Klageanträge auf Maßnahmen beziehen, hinsichtlich derer die Beklagte Immunität genießt. Der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten, hier zu den Gerichten der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, ist - wie ebenfalls vom Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt - auch nicht deshalb eröffnet, weil es andernfalls an einem Mindeststandard des Schutzes von Menschenrechten und deren prozessualer Absicherung fehlen würde. Da die Klägerin den internen Beschwerdeweg und den Klageweg zum ILOAT nicht beschritten hat, steht die Unmöglichkeit, im von der Beklagten geschaffenen Rechtsschutzsystem rechtliches Gehör zu erhalten, nicht fest. Die Angriffe der Klägerin gegen die Begründung des Arbeitsgerichts führen zu keinem vom Arbeitsgericht abweichenden Ergebnis.
1. Die Klage ist unzulässig, weil die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge Immunität genießt.
a) Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, ist das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Die Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Die Klage ist also als unzulässig abzuweisen, wenn die Beklagte für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Immunität genießt und nicht auf Ihre Immunität verzichtet hat. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit u.a. nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstige Rechtsvorschriften von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.
Die Beklagte genießt gem. Art. 8 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 PPI zur Durchführung ihrer Aufgaben bzw. im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität. Sie ist also in diesem Rahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit freigestellt. Als internationale Organisation besitzt sie die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse (BVerfG vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).
Die Immunität der Beklagten ist damit nicht absolut und unbeschränkt, sondern eine funktionelle. Sie setzt insbesondere voraus, dass die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen von der Beklagten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ergriffen wurden.
b) Nach der Ansicht der Kammer ist dem nationalen Gericht eine Prüfung, ob es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um solche zur Durchführung der Aufgaben der Beklagten bzw. im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit handelt, nicht generell verwehrt. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Prüfung, ob Aufgaben der Beklagten bzw. ihre amtliche Tätigkeit betroffen sind, eine inhaltliche Prüfung der Anträge erfordert.
b) Eine solche Prüfung muss aber nicht zwingend einen Eingriff in die Immunität der Beklagten bedeuten. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn die Immunität der Beklagten absolut wäre. Wie ausgeführt ist dies nicht der Fall. Allerdings wäre eine detaillierte Prüfung, inwieweit die Klageanträge die amtliche Tätigkeit der Beklagten betreffen, mit der ihr gewährten Immunität nicht vereinbar. Damit ist eine Unzulässigkeit der Anträge wegen der Immunität der Beklagten nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten bzw. ihrer amtlichen Tätigkeit vorliegt.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine fehlende Immunität der Beklagten bezüglich der Klageanträge nicht schon damit begründen, der Beklagten sei weder die Aufgabe noch die Befugnis übertragen worden, Regelungen zu erlassen, die die Rechtsstellung der Klägerin als gewerkschaftliche Interessenvertretung betreffen. Schon der Wortlaut von Art. 8 EPÜ und Art. 3 PPI verdeutlicht, dass nicht ausdrücklich eine Befugnis zu einer Maßnahme eingeräumt sein muss, um insoweit Immunität zu gewähren. Danach genießt die Beklagte schon dann Immunität, wenn Maßnahmen einen Bezug zu ihren Aufgaben bzw. ihrer amtlichen Tätigkeit haben. Bestätigt wird dies durch den Zweck der Immunität der Beklagten. Sie folgt nicht wie die Staatenimmunität aus der souveränen Gleichwertigkeit der Staaten, sondern soll es der Beklagten ermöglichen, ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen. Damit setzt sie - anders als die Immunität von Staaten - auch kein hoheitliches Handeln voraus. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzt die Beklagte als internationale Organisation (Art. 4 EPÜ) die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse (Organisationsgewalt). Dies schließt die Möglichkeit ein, die Rechtsverhältnisse mit ihren Bediensteten eigenständig und unabhängig vom nationalen Recht der Mitgliedsstaaten einschließlich des Sitzstaates zu regeln (Personalhoheit; BVerfG vom 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03).
d) Wegen des oben unter b) erläuterten eingeschränkten Prüfungsmaßstabs müssen die Klageanträge nicht detailliert daraufhin geprüft werden, ob die darin angesprochenen Begehren den Kernbereich der Aufgaben der Beklagten betreffen. Jedenfalls ist das Fehlen eines Bezugs zum Aufgabenbereich der Beklagten und zu ihrer amtlichen Tätigkeit nicht offensichtlich. Wie ausgeführt ist dabei davon auszugehen, dass die Beklagte zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse befugt ist und Personalhoheit hat.
- Antrag 1 betrifft Änderungen des Beamtenstatus, der Ausfluss der Personalhoheit der Beklagten ist.
– Wenn es der Beklagten im Antrag 2 untersagt werden soll, gegenüber Bediensteten und/oder Dritten bestimmte Äußerungen zu machen oder bestimmte Ansichten zu vertreten, so hat dies einen Bezug zur Organisationshoheit der Beklagten.
– Ähnliches gilt für den Antrag 3. Der Beklagten sollen insbesondere konkrete Vorgaben zu Maßnahmen gegenüber der Klägerin und zum Inhalt eines sozialen Dialogs gemacht werden.
– Auch wenn es der Klägerin nach Ihrer Darstellung mit dem Antrag 4 darum geht, ihre Kommunikation zu ermöglichen, sind damit jedenfalls auch Fragen der Organisation der Beklagten betroffen.
2. Es liegt kein Fall vor, in dem trotz grundsätzlich bestehender Immunität der Beklagten ausnahmsweise die deutsche Gerichtsbarkeit zu bejahen wäre.
a) Dabei kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die deutsche Gerichtsbarkeit ausnahmsweise trotz bestehender Immunität gegeben sein kann. Nach Art. 24 Abs. 1 GG kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatlicher Organisationen übertragen. Diese Übertragungsmöglichkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz „im Wesentlichen gleich kommt“, wozu in aller Regel ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gehört (BVerfG vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83; BGH vom 09.07.2003 - III ZR 46/08, BVerfG vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).
Auch der EGMR geht davon aus, dass die Beklagte nicht schon allein deshalb nicht vor nationalen Gerichten verklagt werden kann, weil ihr durch Art. 8 EPÜ und Art. 3 PPI Immunität eingeräumt wurde. Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass die den internationalen Organisationen eingeräumte Immunität nur dann als proportional und angemessen anerkannt werden kann, wenn fundamentale Rechte, auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) gewährleistet werden (Entscheidungen vom 29.01.2015 Az. 15521/08 und 415/07; 30.06.2005 Az. 45036/98). Im Verfahren 415/07 (Fall Klausecker) war die Immunität der Beklagten und der daraus resultierende beschränkte Zugang des Beschwerdeführers zu den deutschen Gerichten nach Ansicht des EGMR verhältnismäßig. Der Gerichtshof hat dies damit begründet, die Beklagte habe dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Schiedsverfahrens angeboten; er habe folglich eine alternative Möglichkeit der Streitbeilegung gehabt.
Wie vom Arbeitsgericht ausgeführt hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass das Rechtsschutzsystem des EPÜ mit seinen Beschwerdemöglichkeiten und der Möglichkeit, das ILOAT anzurufen, im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes und damit dem des Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).
b) Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang der Klägerin zu den deutschen Gerichten unverhältnismäßig und unangemessen beschränkt ist, solange die Klägerin nicht den Versuch unternommen hat, im internen Beschwerdeverfahren bzw. in einem Verfahren vor dem ILOAT rechtliches Gehör zu erhalten.
Die Klägerin verweist darauf, das ILOAT habe sich gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet, diese bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für ihre Beschäftigten zu unterstützen. Das ILOAT könne nur den vertraglich vereinbarten Personen Rechtsschutz gewähren, nicht jedoch der Klägerin, die nicht klagebefugt sei.
Die Auffassung der Klägerin, sie könne schon deshalb keinen Rechtsschutz durch das ILOAT erlangen, weil dieses fest an seine vertraglich geregelte Zuständigkeit gebunden sei, überzeugt nicht. Nach seinem Statut (Art. II. 7.) hat das ILOAT zu prüfen, wer Zugang zu ihm hat. Selbst wenn es keine Regelung zur Klagebefugnis der Klägerin bzw. von Gewerkschaften beim ILOAT gibt, kann nicht unterstellt werden, dort könne kein Rechtsschutz erlangt werden. Die Klägerin trägt selbst vor, das ILOAT unterstütze die Beklagte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für ihren Bediensteten. Die Klägerin ist die Interessenvertretung der Bediensteten. Schon vor diesem Hintergrund erscheint eine Auslegung der vertraglichen Regelung dahingehend, dass auch eine Gewerkschaft klagebefugt ist, zumindest denkbar. Außerdem geht die Beklagte davon aus, das ILOAT sei befugt, über eine Klage der Klägerin zu entscheiden. Sie hat im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage darauf hingewiesen, das ILOAT könne rechtsfortbildend tätig werden und im Schriftsatz vom 22.06.2016 verschiedene prozessuale Handlungsoptionen der Klägerin aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein angenommen werden, das ILOAT werde die Klägerin als nicht klagebefugt ansehen. Zu berücksichtigen ist auch die wiedergegebene Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das Rechtsschutzsystem des EPÜ entspreche im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes. Eine Rechtsschutzlücke für Gewerkschaften, die nicht geschlossen werden kann, dürfte kaum dem Standard des Art. 24 Abs. 1 GG entsprechen.
Bevor ein nationales Gericht tätig wird und damit in die der Beklagten gewährte Immunität eingreift, muss also zunächst das bei der Beklagten existierende Rechtsschutzsystem ausgeschöpft werden. Nur durch ein internes Beschwerdeverfahren bzw. ein Klageverfahren zum ILOAT lässt sich feststellen, ob evtl. Lücken im Rechtsschutzsystem der Beklagten für Gewerkschaften innerhalb dieses Systems geschlossen werden können und ob die Beschränkung des Zugangs zu deutschen Gerichten durch die Immunität der Beklagten unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ist.
III.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Berufung.
IV.
Dieses Urteil ist unanfechtbar, denn die Beklagte ist nicht beschwert und es gibt keinen Grund, für die Klägerin die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die angesprochenen Fragen der Immunität der Beklagten und der Angemessenheit ihrer Immunität im Hinblick auf die EMRK haben deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR weitgehend geklärt sind. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.
Waitz Werner
Brenninger