Arbeitsgericht München Endurteil, 13. Jan. 2015 - 16 Ca 2864/14
Gericht
Principles
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 20.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Sache über Maßnahmen der Beklagten im Zusammenhang mit der Einführung von neuen Regelungen zu Streiks und unbefugtem Fernbleiben vom Dienst, die Anerkennung der Klägerinnen als gewerkschaftliche Interessenvertretung von Bediensteten des B. und die Behinderung des Versands von E-Mails der Klägerinnen an dienstliche E-Mail-Adressen von Bediensteten des B.. Den vorgenannten Streitthemen ist die Frage vorgelagert, ob dessen Klärung überhaupt der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die Beklagte ist eine zwischenstaatliche Organisation, die am
Zweck der Beklagten ist die Einrichtung eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens im europäischen Raum sowie die Schaffung einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente. Aktuell hat die Beklagte 38 Mitgliedsstaaten.
Die Beklagte hat zwei Organe (Art. 4 Abs. 2 EPÜ): das B. und den Verwaltungsrat. Aufgabe des B. ist die Erteilung europäischer Patente. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des B. Daneben sind im EPÜ weitere Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt. So heißt es in Art. 33 Abs. 2 EPÜ u. a.:
„Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu erlassen und zu ändern:
b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des B., ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung;...“
Gemäß Art. 30 des bei der Beklagten geltenden Beamtenstatus haben die Beamten Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.
Die Klägerin zu 1) tritt als Interessenvertreterin für Beamte und nicht-verbeamtete Bedienstete der Beklagten auf. Die Klägerin zu 2) ist die Ortssektion A-Stadt der Klägerin zu 1). Welchen rechtlichen Status die Klägerinnen haben und ob sie parteifähig sind, ist strittig.
Neben dem EPÜ existieren weitere Regelwerke, die den für die Beklagte geltenden rechtlichen Rahmen konkretisieren. Hierzu gehört u. a. das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (nachfolgend „PPI“).
Die Beklagte verfügt über funktionelle Immunität. Hierzu ist in Art. 8 EPÜ geregelt:
„Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten
Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des B. und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in jedem Vertragsstaat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls. „
Ergänzend bestimmt Art. 3 PPI:
„(1) Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
(a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
(b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;
(c) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 34 ergangenen Schiedsspruchs. (...)
(4) Unter amtlicher Tätigkeit der Organisation im Sinn dieses Protokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für ihre im Übereinkommen vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit erforderlich sind.“
Im vorliegenden Verfahren machte die Beklagte von der Möglichkeit, gemäß Art. 3 Abs. 1a) des PPI ausdrücklich auf die Immunität zu verzichten, keinen Gebrauch.
Bedienstete der Beklagten haben das Recht, in Streitsachen ein internes Beschwerdeverfahren bei der Beklagten durchzuführen und gemäß Art. 13 des EPÜ das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) anzurufen. Weder im EPÜ noch im bei der Beklagten geltenden Beamtenstatut und in der Verfahrensordnung des ILOAT ist hingegen ein Klagerecht von Gewerkschaften ausdrücklich geregelt.
Die Klägerinnen haben noch kein Verfahren vor dem ILOAT geführt, in dem sie eigene Rechte geltend gemacht haben.
Seit März 2013 kam es im B. zu Streikmaßnahmen. Am
Mit Schreiben zuletzt vom
Der Präsident des B. soll nach Vortrag der Klägerinnen ein Schreiben vom
Nach Auffassung der Klägerinnen ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Die Beklagte könne sich im vorliegenden Verfahren nicht auf Immunität berufen. Diese sei nicht absolut, sondern lediglich funktionell. Da den Klägerinnen als Gewerkschaft der interne Beschwerdeweg und der Rechtsweg zum ILOAT nicht offen stehe, verbleibe ihr unter Beachtung der Gewährleistungen aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) als Rechtswegalternative nur der Weg zu den nationalen Gerichten. Die Immunität der Beklagten sei aufzuheben. Die Klägerinnen gehen davon aus, dass sie parteifähig sind. Bei der gerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Klage könne nationales Recht nicht als verbindlicher Maßstab dienen. Sowohl die Gründung der Klägerinnen als auch deren Verfassung und Betätigung müsse sich an den spezifischen Besonderheiten und Gegebenheiten des internationalen Dienst- und Arbeitsrechts der Beklagten ausrichten (S. 1 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 12.01.2015). Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 27.06.2013 und die übrigen angegriffenen Maßnahmen rechtswidrig sind und zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der durch die Vereinigungsfreiheit geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit der Klägerinnen führen.
Die Klägerinnen beantragen zuletzt:
1. festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der EPO vom
2. die Beklagte zu verpflichten, es bei Meidung eines auf Antrag der Klägerin zu 1. oder 2. für jeden Fall einer Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen, Bediensteten des B. und/oder Dritten gegenüber
a. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, „To be considered as a strike, any industrial action as from
b. wörtlich oder sinngemäß der Klägerin zu 1. oder zu 2., ihren jeweiligen organschaftlichen Vertretern, ihren Mitgliedern oder anderen Bediensteten bzw. ehemaligen Bediensteten des B. Sanktionen in der Weise anzudrohen oder androhen zu lassen, dass „legal consequences in case of breach of the new rules, with the Communiqué published on 28.06.2013 on the intranet“ zu erwarten sind (vgl. Schreiben B. v. 09.07.2013, Ziffer 1.);
c. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, „The claimed industrial action which took place on
d. im Ergebnis zu vorstehend „c.“ die Ansicht zu vertreten oder vertreten zu las-sen, „the Office considers that on that day strike-participants were on unauthorised absence“ (vgl. Schreiben B. v. 09.07.2013
e. der Ankündigung im Schreiben des B. vom 09.07.2013
f. wörtlich oder sinngemäß die weitere Androhung vom
3.
die Beklagte zu verpflichten,
a. in geeigneter Weise selbst sowie durch die Vertreter im Verwaltungsrat der EPO auf deren Verwaltungsrat und das B. einzuwirken, um den Präsidenten des B., insbesondere in dessen Funktion als Vertreter der Beklagten zu 2., als Mitglied des Präsidiums des Verwaltungsrats der EPO und als Leiter (Präsident) des B. zu veranlassen,
(1) die Klägerin zu 1. und 2. jeweils als eine gewerkschaftliche Interessenvertretung von Bediensteten des B. anzuerkennen,
(2) einer weiteren Eskalation des seit März 2013 andauernden Arbeitskampfes entgegenzuwirken und
(3) mit der Klägerin in sozialen Dialog zu treten, um bestehende und künftige Dispute zu lösen und insbesondere akute Streitigkeiten zu
• „the Investigation Guidelines“,
• „the sick leave control measures (Well-being)“,
• „the pension system“,
• „the failure to promote staff“,
• „the proposed changes to reporting and career systems“,
„the reform of the appeals system and failure to address problems with backlogs“ im internen Beschwerdeverfahren wie auch beim Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) und
„the failure of the EPO to recognize fundamental rights“
unter Wiederherstellung und Wahrung des sozialen Friedens im B. einer einvernehmlichen Klärung und Regelung zuzuführen.
b. jeweils gesondert auf erste Anforderung sowie unter Vorlage geeigneter Nachweise der Klägerin zu 1. und 2. vollständig und wahrheitsgemäß schriftliche Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Weise sie ihren Verpflichtungen zu 3.a. nachgekommen ist;
4. die Beklagte zu verpflichten,
a. in geeigneter Weise selbst und durch die Vertreter im Verwaltungsrat der EPO auf diesen Verwaltungsrat sowie das B. einzuwirken, um den Präsidenten des B. zu veranlassen,
(1) unverzüglich alle Beschränkungen für den E-Mail-Verkehr der Klägerin zu 1. und/oder zu 2. mit Bediensteten und/oder ehemaligen Bediensteten des B. oder Dritten aufzuheben,
(2) den Bediensteten und/oder ehemaligen Bediensteten des B. wieder einen ungehinderten Zugang von E-Mails der Klägerin zu 1. oder 2. an ihrem Arbeitsplatz zu ermöglichen, und zwar insbesondere auch dann, wenn diese mit der Absenderkennung @K. oder *@L.versandt worden sind,
(3) unverzüglich zu gestatten, dass die jeweiligen organschaftli-chen Vertreter der Klägerin zu 1. oder 2. als sog. „authorised employees in respect of the Communiqué No. 10 concerning the use of electronic communication Systems“ anerkannt werden und ungehindert sowie insbesondere auch von ihrem jeweiligen offiziellen E-Mail-Konto des B. in gleicher Weise E-Mails an alle Mitglieder der Klägerinnen und andere Bedienstete oder ehemalige Bedienstete des B. versenden können, wie dies sog. „authorised employees“ des B. möglich ist und
(4) zu gewährleisten, dass E-Mails der Klägerin zu 1. und/oder zu 2. an mehr als 50 Adressaten in einer Sendung versandt werden können, ohne dass eine Freigabe oder Erlaubnis, z. B. per E-Mail, eingeholt werden muss;
b. jeweils gesondert auf erste Anforderung sowie unter Vorlage geeigneter Nachweise der Klägerin zu 1. und zu 2. vollständig und wahrheitsgemäß schriftliche Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Weise sie ihren Verpflichtungen zu 5.a. nachgekommen sind.
Die Beklagte beantragt zuletzt, die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage unzulässig. Der Klage stünde im Hinblick auf die der Beklagten gemäß Art. 8 EPÜ i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 4 des PPO eingeräumten Immunität gemäß § 20 Abs. 2 GVG das Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit als absolutes Verfahrenshindernis entgegen. Gründe für ein „Sich-Hinwegsetzen“ über die der Beklagten auf völkerrechtlicher Basis gewährte Immunität seien nicht ersichtlich, insbesondere kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen sei die Klage auch aus verschiedenen anderen Gründen unzulässig. Die Beklagte führt u. a. aus, dass die Klägerinnen nicht parteifähig seien, sie ihre Gewerkschaftseigenschaft und eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens nicht dargelegt hätten und den Klagen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung (EPO-internes Beschwerdeverfahren bzw. EPO-externer Rechtsweg zum ILOAT) das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschriften der Sitzungen vom
Das streitgegenständliche Verfahren ist am
Gründe
Die Klage ist unzulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben.
I.
1.
Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Die Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar (BAG, Urteil vom 10.11.1993 - 7 AZR 600/92). Wenn die beklagte Partei Immunität genießt und nicht auf ihre Immunität verzichtet hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen von ihr befreit sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
2.
Die Beklagte genießt gemäß Art. 8 EPÜ i. V. m. Art. 3 Abs. 1 PPI im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichten und besitzt als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).
Die Organisationsgewalt schließt die Personalhoheit ein, d. h. das Recht, die Rechtsverhältnisse mit ihren Bediensteten eigenständig und unabhängig vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu gestalten (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03). Hierzu zählen grundsätzlich auch Regelungen, die die Ausgestaltung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten betreffen.
Die Klageanträge im vorliegenden Verfahren beziehen sich auf Maßnahmen der Beklagten, die das Streikrecht der Bediensteten und die Rechtsstellung der Klägerinnen als gewerkschaftliche Interessenvertretung betreffen. Die streitgegenständlichen Fragen sind dem Bereich der inneren Verhältnisse der Beklagten zuzuordnen und unterfallen somit grundsätzlich der funktionellen Immunität der Beklagten.
Die Beklagte hat von der ihr in Art. 3 Abs. 1a) PPI eingeräumten Möglichkeit, im Einzelfall auf ihre Immunität zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht.
3.
Vorliegend ist problematisch, ob trotz grundsätzlich bestehender Immunität im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die deutsche Gerichtsbarkeit zu bejahen ist. Unter welchen Voraussetzungen zur Gewährleistungen eines grund- bzw. menschenrechtlichen Mindestschutzes die Gerichtsbarkeit mitgliedstaatlicher Gerichte gegen Akte internationaler Organisationen begründet ist, ist umstritten.
a)
Nach einer Auffassung ist der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten bei Streitigkeiten zwischen Bediensteten und zwischenstaatlichen Einrichtungen, sofern er nicht ausdrücklich eröffnet ist, auch dann nicht gegeben, wenn der zwischenstaatliche Rechtskreis selbst nur eine unzulängliche Rechtsschutzgewährung vorsieht (BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 2/90).
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht hingegen der Sitzstaat der internationalen Organisation trotz der diesen verliehenen Immunität in der Verantwortung für einen Mindeststandard des Schutzes von Menschrechten und dessen prozessualer Absicherung (EGMR, Urteil vom 18.02.1999 - Beschwerde Nr. 26083-94
Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
Im Hinblick auf die Beklagte hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2010 - 2 BvR 2253/06; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03).
b)
Vorliegend berufen sich die Klägerinnen darauf, dass der grund- bzw. menschenrechtliche Mindestschutzes im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 GG bzw. Art. 11 EMRK und deren verfahrensrechtliche Absicherung nicht hinreichend gewährleistet seien. Dabei wird insbesondere darauf verwiesen, dass im Rahmen des für die Beklagte auf zwischenstaatlicher Ebene eingerichteten Beschwerdesystems keine Beteiligtenstellung für Gewerkschaften vorgesehen sei und diese daher keine Möglichkeit hätten, zur Durchsetzung ihrer gewerkschaftlichen Rechte Rechtsschutz auf zwischenstaatlicher Ebene zu erlangen.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Klägerinnen, dass angesichts einer Rechtsschutzlücke im Hinblick auf die Klägerinnen der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten gegeben sei und diese dann nicht am Maßstab des nationalen Rechts, sondern ausgerichtet an den spezifischen Besonderheiten und Gegebenheit des internationalen Dienst- und Arbeitsrechts die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage zu prüfen hätten.
Es ist zwar unstreitig, dass Gewerkschaften in den Verfahrensregelungen zum internen Beschwerdeverfahren bei der Beklagten und zum Verfahren vor dem ILOAT keine ausdrückliche Erwähnung finden. Dies schließt aber nicht aus, dass im Wege der Rechtsfortbildung Gewerkschaften im internen Beschwerdeverfahren bzw. im Verfahren vor dem ILOAT eine Beteiligtenstellung zugebilligt wird. Unstreitig haben die Klägerinnen keinen Versuch unternommen, den internen Beschwerdeweg und den Klageweg vor dem ILOAT zu beschreiten. Es steht daher nicht fest, dass es Gewerkschaften unmöglich ist, in dem für die Beklagte geschaffenen Rechtsschutzsystem rechtliches Gehör zu erhalten. Bevor ein nationales Gericht tätig wird und ggf. rechtsfortbildend Grundsätze zur Absicherung gewerkschaftlicher Rechte bei der Beklagten entwickelt, wären zunächst die für die Beklagte zuständigen existierenden Beschwerdeeinrichtungen auf internationaler Ebene berufen, etwaige Rechtsschutzlücken im Rahmen des zwischenstaatlich geschaffenen Rechtssystems zu schließen.
II.
Als unterlegene Parteien haben die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. Für die vier Klageanträge wurde jeweils der Hilfswert in Höhe von 5.000,00 € angesetzt.
IV.
Gegen dieses Urteil können die Klägerinnen Berufung einlegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
moreResultsText
Annotations
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.