Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - 11 Sa 86/15

published on 22/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - 11 Sa 86/15
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Previous court decisions
Arbeitsgericht München, 43 Ca 554/14, 16/12/2014

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 43 Ca 555/14) vom 16.12.2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer, nicht unter Vorbehalt angenommenen, betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der Kläger, wohnhaft in A-Stadt, ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 08.03.1989, zuletzt als Development Technician HW in der Betriebsstätte in A-Stadt mit einem Bruttomonatsentgelt von € 4.763,00 beschäftigt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Anstellungsvertrag vom 12.01./17.01.2000 (Bl. 8 bis 12 d. A.). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte als einziger Standort der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger die Betriebsstätte in A-Stadt.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Es bestand für die Betriebsstätte A-Stadt auch ein Betriebsrat.

Die Beklagte beabsichtigte die Anzahl der deutschen Standorte der C-Gruppe aufgrund der wirtschaftlichen Situation sowie zur Zukunftssicherung zu reduzieren. Dabei sollten die bislang vorhandenen Standorte in A-Stadt, E-Stadt, F-Stadt, C-Stadt, G-Stadt und H-Stadt auf die Standorte C-Stadt und E-Stadt konzentriert werden, in dem unter anderem die Standorte in H-Stadt, A-Stadt, F-Stadt, E-Stadt und I-Stadt dorthin verlagert werden sollten. Die betroffenen Mitarbeiter sollten an den neuen Standorten ihre Tätigkeit fortführen. Entsprechend wurden zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen. Im Sozialplan waren, speziell zur Abmilderung der Folgen der Verlagerung der jeweiligen Arbeitsplätze, soziale Ausgleichsund Milderungsmaßnahmen vorgesehen.

Im Interessenausgleich (Bl. 24 ff. d. A.) ist unter Ziffer 2. (4) folgende Regelung einhaltet:

„Die betroffenen Mitarbeiter sollen in den Betrieben C-Stadt und E-Stadt weiter beschäftigt werden. Hierzu wird die C allen Mitarbeitern ein Änderungsangebot unterbreiten, welches mit einer Frist von 10 Tagen angenommen werden kann. Sollten die Mitarbeiter dieses Änderungsangebot nicht innerhalb dieser Frist annehmen, wird die C vorbehaltlich der Annahme des Änderungsangebotes durch die Mitarbeiter von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen und vorsorglich Versetzungen aussprechen. Alternativ wird in diesem Fall die C vorbehaltlich der Annahme des Änderungsangebotes durch die Mitarbeiter vorsorglich Änderungskündigungen, verbunden mit dem Angebot in den Betrieben C-Stadt und E-Stadt tätig zu werden, aussprechen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Kündigungen aus anderen Gründen auszusprechen.“ Der Anstellungsvertrag des Klägers enthält - u.a. folgende Regelungen:

„Anstellungsvertrag Zwischen

Firma C GmbH b. D-Stadt im folgenden „C.“ und Herrn A.“

A-Stadt im folgenden „Mitarbeiter“ genannt wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

I. Besondere Vereinbarungen

1. Tätigkeit/Aufgabengebiet: Entwicklungsingenieur

2. Beginn des Arbeitsverhältnisses: 01.01.2000

3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o.

II. Allgemeine Vereinbarungen

1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt

1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume von C.

1.2. C behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen.

Mit Schreiben vom 13.12.2013 (Bl. 16 ff. d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung an und stellte Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung nach § 99 BetrVG. Dem Betriebsrat wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei zunächst mit Wirkung zum 01.02.2014 aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts den Kläger bei gleichbleibender Tätigkeit nach C-Stadt zu versetzen. Gleichzeitig sei beabsichtigt, höchst vorsorglich das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 31.07.2014 zu kündigen und dem Kläger gleichzeitig ab dem 01.08.2014 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen am Standort C-Stadt anzubieten. Die Beklagte zitierte dabei die Versetzungsklausel gemäß Ziffer II. 1.2. des Anstellungsvertrages und erklärte die Auffassung, dass die angestrebte Änderung des Arbeitsvertrages auf Basis dieser Versetzungsklausel im Wege des Direktionsrechts durchgesetzt werden könne und es des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht bedürfe. Höchstvorsorglich werde eine Änderungskündigung ausgesprochen. Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 20.12.2013 (Bl. 29 d. A.) die Zustimmung zur Versetzung und widersprach auch der Änderungskündigung.

Mit Schreiben vom 23.12.2013 (Bl. 22 d. A.) sprach die Beklagte eine Versetzung mit Wirkung zum 01.02.2014 gegenüber dem Kläger auf den neuen Arbeitsort in C-Stadt aus.

Mit Schreiben vom 23.12.2013 (Bl. 13 f. d. A.) erklärte die beklagte Partei gegenüber dem Kläger die ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

„Höchst vorsorglich kündigen wir auch das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt unter mindestens Einhaltung der für Sie maßgeblichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31.07.2014, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt.“

Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2014 zu folgenden geänderten Bedingungen an:

Ihr neuer Arbeitsort: C-Stadt Für den Fall, dass Sie das Angebot annehmen, ändert sich lediglich ihr Arbeitsort." Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an, auch eine Vorbehaltsannahme wurde nicht erklärt.

Von der mit Schreiben vom 23.12.2013 ausgesprochenen Versetzung Kraft Direktionsrechts nahm die Beklagte später Abstand und nahm diese zurück.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung vom 23.12.2013 nicht aufgelöst worden ist.

Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Arbeitsplatz des Klägers in Eching nicht mit Ablauf der individuellen Kündigungsfrist ersatzlos und endgültig entfallen sei. Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung der Verlagerung der Arbeitsplätze nach C-Stadt im angegebenen Zeitpunkt sei infolge einer nicht erteilten Baugenehmigung nicht möglich gewesen. Des Weiteren sei die Betriebsratsanhörung nicht wirksam erfolgt, da der Betriebsrat nicht über einzelne Umsetzungsschritte im Rahmen der Betriebsratsanhörung informiert worden sei, auch nicht im Rahmen des Interessenausgleichsverfahrens. Des Weiteren seien in der Betriebsratsanhörung die Begrifflichkeiten Betriebsverlagerung und Betriebsschließung, welche unterschiedlichen Inhalt hätten, verwendet worden, so dass nicht klar gewesen sei, welche Form der Betriebsänderung letztlich vorgelegen hätte. Zudem seien die Angaben zum Kündigungstermin widersprüchlich gewesen. Eine Sozialauswahl sei nicht vorgenommen worden, obwohl die Beklagte wegen der schrittweisen Umsetzung der Maßnahme hierzu verpflichtet gewesen sei. Die Kündigung sei auch unwirksam gewesen, da sie unter einer Bedingung ausgesprochen worden sei, nämlich der, dass die Versetzung letzten Endes unwirksam sei. Schließlich verstoße die Änderungskündigung auch gegen den Interessenausgleich, da dort Versetzung und Änderungskündigung alternativ und nicht kumulativ vorgesehen seien. Letztlich sei die Änderungskündigung vor allem deswegen unwirksam, da die Versetzung bereits aufgrund des Versetzungsvorbehalts im Arbeitsvertrag möglich gewesen sei und insofern die Änderungskündigung unverhältnismäßig sei.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 23.12.2013, zugegangen am 27.12.2013, nicht zum 31.07.2014 aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei über den sich aus der mindestens Einhaltung der für den Kläger geltenden Kündigungsfrist ergebenden Beendigungszeitpunkt, über den nächst zulässigen Kündigungszeitpunkt und auch über den 31.07.2014 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich: Klageabweisung.

Die Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Arbeitsplatz der Klagepartei von der geplanten Standortverlagerung betroffen sei. Der Standort in A-Stadt sei vollständig verlagert worden. Insoweit lägen dringende betriebliche Erfordernisse für die notwendige Änderungskündigung vor. Der Anstellungsvertrag habe der Beklagten nicht die rechtliche Möglichkeit gegeben, die Klagepartei einseitig im Rahmen des Direktionsrechts nach C-Stadt zu versetzen. Durch die Nennung der Adresse im Arbeitsvertrag und die Festlegung des Arbeitsorts auf die jeweiligen Geschäftsräume habe die Auslegung aus Sicht eines Arbeitnehmers ergeben, dass der Arbeitsort festgelegt sei auf die Geschäftsräume in A-Stadt. Die Betriebsratsanhörung sei jedenfalls ordnungsgemäß erfolgt, da insbesondere auch dem Betriebsrat infolge der Interessenausgleichsverhandlungen, an denen der Betriebsratsvorsitzende des Betriebsrats Eching teilgenommen hätte, die Einzelheiten der Betriebsverlagerung und die zeitliche Abfolge bekannt gewesen sei. Die Angabe des Kündigungstermins in der Betriebsratsanhörung sei auch richtig und nachvollziehbar erfolgt. Die Kündigung sei auch nicht unter einer unzulässigen Bedingung erklärt worden, sondern allenfalls unter einer zulässigen Rechtsbedingung. Eine Sozialauswahl habe nicht vorgenommen werden müssen, nachdem am Standort in A-Stadt, nach Ablauf der Kündigungsfrist der Klagepartei, keine Arbeitsplätze verblieben seien, die von Seiten der Klagepartei hätten wahrgenommen werden können. Es hätten auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu den bisherigen Bedingungen mehr in A-Stadt bestanden. Für die Auslegung des Anstellungsvertrages im Sinne der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass die Klagepartei selbst von einer Fixierung des Einsatzortes ausgegangen sei, so dass eine andere Auslegung des Arbeitsvertrages auch am übereinstimmenden Willen der Parteien scheitere. Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag selbst habe nur die Tätigkeit, nicht aber den Arbeitsort des Klägers erfasst. Im Übrigen sei die Klausel nach AGB-Recht unwirksam. Ein Verstoß gegen den Interessenausgleich liege auch nicht vor, da jedenfalls bereits im Interessenausgleich klargestellt worden sei, dass Versetzung und Änderungskündigung auch gemeinsam erfolgen könnten.

Mit dem angefochtenen Endurteil vom 16.12.2014 hat das Arbeitsgericht München der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.12.2013 nicht aufgelöst worden ist, stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass infolge der fehlenden Vorbehaltsannahme zu überprüfen sei, ob durch die Änderungskündigung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Die Kündigung sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei der Beendigungszeitpunkt hinreichend klar geworden. Auch eine unzulässige Bedingung habe nicht vorgelegen, sondern lediglich eine zulässige auflösende Rechtsbedingung. Die Kündigung sei jedoch unwirksam, da sie überflüssig gewesen sei und daher unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit. Die Beklagte habe den Kläger bereits kraft Direktionsrechts nach C-Stadt versetzen können, da im vorliegenden Fall der Arbeitsort vertraglich nicht festgelegt sei. Beim Anstellungsvertrag der Parteien handle es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Auslegung ergebe, dass keine das Direktionsrecht beschränkende Festlegung des Arbeitsorts vereinbart sei. In Ziffer II. 1.1. sei unter dem Stichwort „Tätigkeitsort“ A-Stadt nicht genannt, sondern lediglich die „jeweiligen“ Geschäftsräume von C. Durch das Wort „jeweils“ sei dabei bereits ein möglicher Wechsel in der Örtlichkeit angesprochen. Dem sei auch nicht eine reine auf das Geschäftsgebäude in A-Stadt bezogene Umzugsklausel innerhalb dieser Räumlichkeiten zu entnehmen. Auch die Nennung der Adresse in AStadt in der Überschrift des Anstellungsvertrages spreche nicht für eine andere Auslegung, da in Ziffer I. 3. Ausdrücklich festgehalten sei, dass es sich dabei um den „derzeitigen“ Dienstsitz handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Festlegung des Ortes „A-Stadt“ als Arbeitsort um eine dauerhafte Festlegung handeln solle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass hierin lediglich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts liege. Auch sei der Argumentation der Beklagten, die Klagepartei gehe selbst von einer örtlichen Festlegung auf A-Stadt aus, da sie lediglich die Versetzungsmöglichkeit in Ziffer II. 1.2. anspreche, insoweit liege übereinstimmender Parteiwille vor, nicht zu folgen. Denn dem Vortrag der Klagepartei sei jedenfalls zu entnehmen, dass der Beklagten einseitig die Versetzungsmöglichkeit zustehe und sich auch die Klagepartei insoweit mobil zeigen müsse. Auf Rechtsfolgen der §§ 305 c Abs. 2, Abs. 1 BGB könne sich die Beklagte als Verwender der AGB nicht berufen. Der Arbeitsort habe sich auch nicht auf A-Stadt konkretisiert, da besondere Umstände hierfür nicht ersichtlich und vorgetragen seien. Den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Gegen dieses, der Beklagten am 14.01.2015 zugestellte, Endurteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.02.2015, am 05.02.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Die Beklagte ist auch im Rahmen der Berufung weiterhin der Auffassung, dass die Änderungskündigung wirksam das Arbeitsverhältnis mangels Vorbehaltsannahme beendet habe. Die Änderungskündigung sei betriebsbedingt wirksam erfolgt, da die Beklagte den Standort A-Stadt geschlossen habe und die Arbeitsplätze nach C-Stadt verlagert habe. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei auch von einer Durchführbarkeit und einem Entfallen des Arbeitsplatzes des Klägers in A-Stadt auszugehen gewesen. Spätere Probleme mit der Baugenehmigung hätten sich zum einen hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Klägers nicht ausgewirkt, da dieser Arbeitsplatz hiervon nicht betroffen gewesen sei und der Kläger durchaus, wie auch andere 22 Arbeitnehmer aus A-Stadt, in C-Stadt hätte beschäftigt werden können. Zudem seien fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen. Der Betrieb in A-Stadt sei mittlerweile auch geschlossen. Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Kläger hätte ausüben können, hätten nach Ablauf der Kündigungsfrist in A-Stadt nicht mehr bestanden. Insoweit habe sich auch eine Sozialauswahl erübrigt. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt, da der Betriebsrat infolge der Interessenausgleichsverhandlungen hinreichenden Kenntnisstand gehabt habe und im Rahmen der erfolgten Betriebsratsanhörung auch hinreichend informiert worden sei. Dem Betriebsrat sei auch stets klar gewesen, welche Maßnahmen beabsichtigt seien, auch wenn in der Betriebsratsanhörung sowohl die Begriffe Betriebsverlagerung und Betriebsschließung verwendet worden seien. Auch der Beendigungszeitpunkt sei hinreichend angegeben worden. Eine unzulässige Bedingung habe nicht vorgelegen. Im Interessenausgleich seien auch nicht als denkbare Möglichkeiten und Maßnahmen lediglich Versetzung und Änderungskündigung alternativ, sondern auch beide zusammen als möglich erachtet worden.

Insbesondere sei eine Versetzung des Klägers auch kraft Direktionsrechts nicht möglich gewesen. Dies habe auch der übereinstimmenden Auffassung der Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entsprochen. Dies zeige die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei in einem gleichgelagerten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Weiden die Auffassung vertreten habe, dass der Einsatzort fix vereinbart und kraft Direktionsrechts nicht abänderbar sei. Aufgrund entsprechender Einwände betroffener Mitarbeiter habe man das Versetzungsrecht nochmals überprüft und sei schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Versetzung kraft Direktionsrechts doch nicht möglich sei. Daher sei auch die Rücknahme der Versetzung ausgesprochen worden. Da der Kläger lediglich dahingehend argumentiert habe, dass eine Versetzung aufgrund Ziffer II. 1.2. des Arbeitsvertrages möglich gewesen sei, sei dieser ebenfalls von einer Fixierung des Einsatzortes und einem nicht bereits nach § 106 GewO bestehenden Versetzungsrecht ausgegangen. Dies habe auch der Auffassung der Beklagten entsprochen. Von diesem übereinstimmenden Parteiwillen dürfe daher auch das Gericht im Wege der Auslegung des Arbeitsvertrages nicht abweichen. Darüber hinaus ergebe aber auch die objektive Auslegung des Arbeitsvertrages, dass eine Versetzung kraft Direktionsrechts nicht möglich sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Beklagte lediglich in A-Stadt eine Niederlassung gehabt. Aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers seien daher der Verweis auf die Adresse in der Überschrift des Anstellungsvertrages und der Hinweis auf die jeweiligen Geschäftsräume nur so verstehbar gewesen, dass allenfalls ein Umzug innerhalb dieser Geschäftsräume möglich sei. Auch die Versetzungsklausel ergebe kein Versetzungsrecht in örtlicher Hinsicht, sondern lediglich hinsichtlich der Tätigkeit der Klagepartei. Jedenfalls ergebe dies auch die Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB. Auch würde eine Versetzung einer Ausübungskontrolle nach § 315 BGB nicht standhalten, da unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der Entfernung des Wohnortes zum neuen Arbeitsort, eine Versetzung unzumutbar gewesen sei.

Die Beklagte beantragte zuletzt,

  • 1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Dezember 2014, Az.: 43 Ca 554/14, abgeändert, soweit der Klage stattgegeben wurde

  • 2.Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, insbesondere deswegen, weil die Versetzungsmöglichkeit bereits kraft Direktionsrechts bestanden habe. Bereits in einem früheren Arbeitsvertrag habe sich eine wörtlich gleichartige Versetzungsklausel befunden, erweitert um den Fall der Betriebsverlagerung. Von dieser Versetzungsklausel sei auch mehrfach Gebrauch gemacht worden, insbesondere durch Verlegung der Betriebsstätte und Versetzung des Klägers. Eine einvernehmliche Ansicht der Parteien, Eching sei fix als Einsatzort vereinbart worden, habe nicht bestanden. Vielmehr habe die Klagepartei bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf die bestehende Versetzungsmöglichkeit hingewiesen. Dem stehe auch die Auffassung, geäußert vor dem Arbeitsgericht Weiden, welche fälschlicherweise in das dortige Verfahren Eingang gefunden habe, nicht entgegen. Hinweise auf die Begriffe „derzeitig“ und „jeweilig“ hätten gezeigt, dass der angegebene Dienstsitz lediglich die aktuelle Situation beschreibe, dass aber insbesondere auch ein anderer Dienstsitz möglich werden könne. Auch sei die Versetzungsklausel aufgrund der Überschrift des Absatzes im Anstellungsvertrag auch wörtlich zu verstehen gewesen. Dies zeige auch die Tatsache, dass die Beklagte letztlich zunächst eine Versetzung ausgesprochen habe und dies auch im Interessenausgleich so vorgesehen war. Eine Versetzung sei auch wirksam möglich, da ein Ortswechsel für den Kläger auch nicht unzumutbar sei, angesichts der anzusetzenden Fahrtzeiten nach C-Stadt. Dies zeige auch die Härtefallregelung im Sozialplan, wonach Abfindungen nur an Personen gezahlt würden, bei denen die Fahrstrecke mehr als 120 km zum neuen Arbeitsort betrage. Der Betriebsrat sei nicht wirksam angehört, da zum einen die Sozialauswahl nicht gegenüber dem Betriebsrat erläutert worden sei. Wegen der stufenweisen Durchführung der Betriebsschließung sei eine solche Sozialauswahl auch erforderlich gewesen. Schließlich sei auch im Rahmen der Betriebsratsanhörung gegenüber dem Betriebsrat die Auffassung vertreten worden, dass eine Versetzung kraft Direktionsrechts möglich sei. Insoweit sei die Anhörung des Betriebsrats bereits fehlerhaft erfolgt. Schließlich sei in der Betriebsratsanhörung mehrmalig von Betriebsschließung, aber auch von Betriebsverlegung die Rede, obwohl beide Begriffe sich ausschließen würden. Der Kündigungszeitpunkt sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Des Weiteren verstoße die Kündigung auch gegen den Interessenausgleich, da Versetzung und Änderungskündigung lediglich alternativ als Maßnahmen vorgesehen seien.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 04.02.2015, 14.04.2015, 14.06.2015, 08.07.2015 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist daher zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Zunächst wird auf die zutreffende Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere folgt das Berufungsgericht der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der ausgesprochenen Änderungskündigung um eine sogenannte „überflüssige“ Änderungskündigung handelt mit der Folge, dass diese unverhältnismäßig und deswegen unwirksam ist, da die Beklagte mit den Mitteln des Direktionsrechts bereits eine Veränderung des Arbeitsortes des Klägers hätte herbeiführen können.

a) Während die ständige Rechtsprechung. des BAG im Falle einer überflüssigen Änderungskündigung, welche unter Vorbehalt angenommen wurde, davon ausgeht, dass eine erhobene Klage nach §§ 4 Satz 2, 2 KSchG unbegründet ist (vgl. BAG Urteil v. 26.01.2012 - 2 AZR 102/11, Urteil v. 19.07.2012 - 2 AZR 25/11), ist in Fällen, in denen der Arbeitnehmer eine Vorbehaltsannahme nicht erklärt hat, in denen also ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit steht, wegen dieser Bestandsgefährdung die Kündigung als unverhältnismäßig zu betrachten, wenn es ihrer nicht bedurfte, weil die Änderung der Arbeitsbedingungen bereits aufgrund Direktionsrechts möglich war (vgl. BAG Urteil v. 06.09.2007 - 2 AZR 368/06).

b) Ergibt der Arbeitsvertrag oder dessen Auslegung, dass zwischen den Parteien der Ort der Arbeitsleistung fest vereinbart ist, so kann dieser festgelegte Arbeitsort nicht kraft Direktionsrechts abgeändert werden. Ist dies hingegen nicht der Fall, ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines etwa darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts käme es nicht an. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen, verhindert regelmäßig jedenfalls die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort. Denn es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Ortes der Arbeitsleistung generell verzichtet wird und daher der Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO diesen zuweisen kann oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Ortes jedenfalls vereinbart ist (BAG Urteil v. 28.08.2013 - 10 AZR 569/12).

c) Die Auslegung des Inhalts auch der vorliegenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung, bei denen es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeit des konkreten, sondern diejenige des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ist. Grundsätzlicher Ansatzpunkt ist der Vertragswortlaut. Des Weiteren sind auch die von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszwecke sowie die jeweils für die andere Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen. Schließlich ist auch der zum Ausdruck gekommene konkrete Wille der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil v. 26.09.2012 - 10 AZR 311/11).

d) Aufgrund dieser Grundsätze ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine vertragliche Festlegung des Arbeitsortes des Klägers auf A-Stadt. Vielmehr war die Beklagte bereits aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 GewO berechtigt, dem Kläger einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Diese Zuweisung wäre auch wirksam gewesen, da eine Unzumutbarkeit nicht ersichtlich ist.

aa) Die von Seiten der Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten „derzeitiger“ Dienstsitz und „jeweilige“ Geschäftsräume zeigen bereits nach dem Wortlaut, dass es sich hierbei nicht um eine endgültige Fixierung des Arbeitsortes handeln sollte. Gerade der Begriff „derzeitig“ zeigt, dass ausgehend von der aktuellen Situation, zwar momentan der Arbeitsort des Klägers unter der Anschrift stattfinden sollte, auf die mit s.o. verwiesen wurde, also in A-Stadt liegen sollte, dass dies aber gerade keine endgültige Festlegung sein sollte. Gerade die Tatsache, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nur eine Niederlassung in A-Stadt betrieb, in Verbindung mit dem Begriff „derzeitig“, zeigt dass die Beklagte durchaus die Möglichkeit bereits in Betracht gezogen hatte, dass sich andere Einsatzorte für den Kläger ergeben könnten, dass sich mithin der Dienstsitz verändern könnte, sei es durch eine Verlagerung des Betriebes, wie sie anscheinend bereits in der Vergangenheit, auch bezogen auf den Kläger und seine Tätigkeit, erfolgt ist, sei es auch durch Erweiterungen der Beklagten auf weitere Standorte. Hätte die Beklagte eine Fixierung des Arbeitsortes auf den einzigen damaligen Standort A-Stadt vereinbaren wollen, so hätte es nahegelegen, nicht von derzeitigem Dienstsitz zu sprechen, sondern hinsichtlich des Dienstsitzes einfach auf die Anschrift der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt zu verweisen (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 24.10.2011 - 7 Sa 438/11 Rnr.42 zit. nach Juris).

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Versetzungsklausel selbst nach der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB wohl nur eine tätigkeitsbezogene Versetzungsmöglichkeit vorsieht, da vor allem auf Vorbildung und Fähigkeiten Bezug genommen wird. Unabhängig von der Frage, ob sich die Beklagte als Verwender der AGB überhaupt auf diesen Umstand berufen dürfte, ist sie jedoch selbst ursprünglich gerade von einer örtlichen Versetzungsmöglichkeit ausgegangen. Dies zeigt die ausgesprochene Versetzung. Schließlich wäre die Verwendung einer rein tätigkeitsbezogenen Klausel auch konsequent, da mangels Fixierung des Arbeitsortes über die Begriffe „derzeit“ und „jeweilig“ der Arbeitsort kraft Direktionsrecht frei bestimmt werden konnte. Dies sogar bundesweit ( vgl. BAG Urt. v. 13.04.2010 - 9 AZR 36/09). Einschränkungen sind letztlich über die Ausübungskontrolle am Maßstab des § 315 BGB vorzunehmen (vgl. BAG a.a.O.).

bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass dann unter Ziffer II. unter der Überschrift „Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt“ nicht ausdrücklich auch eine wörtliche Versetzungsmöglichkeit angesprochen wurde. Zum einen mag die Beklagte bereits die Versetzungsklausel mit der Begrifflichkeit „Arbeitsplatz“ so verstanden haben, dass der Arbeitsplatz nicht nur tätigkeitssondern auch ortsbezogen zu sehen ist und insoweit die Versetzungsklausel auch einen Ortswechsel mit erfasst. Hierfür spricht die Tatsache, dass die Beklagte zunächst eine Versetzung ausgesprochen hat unter Berufung auf die Versetzungsklausel, wie sich gerade aus der Betriebsratsanhörung ergibt und der Tatsache, dass die Beklagte lediglich hilfsweise die Änderungskündigung ausgesprochen hat. Anscheinend hat die Beklagte tatsächlich die Versetzungsklausel zunächst auch ortsbezogen verstanden. Des Weiteren zeigt aber auch die Fixierung des Tätigkeitsortes in Ziffer II. 1.1. mit der Formulierung „jeweilig“, dass auch hier Veränderungen der Geschäftsräume durchaus künftig eintreten könnten und insoweit der Tätigkeitsort des Klägers sich dann an den jeweiligen Geschäftsräumen der Beklagten befindet. Die anzunehmende Interessenlage, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass unbestrittenermaßen die Beklagte bei einem vergleichbaren Wortlaut bereits in der Vergangenheit Versetzungen vorgenommen hat kraft Direktionsrechts, zeigt dass gerade keine Fixierung des Arbeitsortes vorgenommen werden sollte. Früher war also die Beklagte davon ausgegangen, dass mit den Begrifflichkeiten „derzeitig“ und „jeweilig“ ohnehin eine Festlegung des Arbeitsortes nicht erfolgt ist und damit eine Versetzung bereits nach dem Direktionsrecht möglich ist, der Versetzungsvorbehalt ausdrücklich wegen einer zuvor erfolgten Fixierung der Tätigkeit auf eine bestimmte Tätigkeit sich daher nur auf eine Abänderung der Tätigkeit beziehen musste, oder sie war der Auffassung, dass jedenfalls der Versetzungsvorbehalt auch eine örtliche Versetzungsmöglichkeit mit erfasste. Jedenfalls aus Sicht eines redlichen Vertragspartners der Beklagten musste gerade über die Begrifflichkeiten „derzeitig“ und „jeweilig“ der Arbeitnehmer den Vertragswortlaut so verstehen, dass jedenfalls auf Dauer eine Fixierung des Arbeitsortes nicht vorgenommen worden war.

cc) Einer solchen Auslegung steht auch nicht etwa ein übereinstimmender Parteiwille im Zeitpunkt etwa des Zugangs der Kündigung entgegen, wonach die Parteien zu diesem Zeitpunkt übereinstimmend davon ausgegangen wären, dass eine feste Vereinbarung des Arbeitsortes vorliegen würde. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, inwieweit tatsächlich eine derartige Auffassung der Klagepartei zu diesem Zeitpunkt bestanden hätte. Der Akte zumindest ist nicht zu entnehmen, dass sich die Klagepartei auf diesen Standpunkt gestellt hätte. Soweit die Beklagte auf eine Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vor dem Arbeitsgericht Weiden abstellt, fand dies jedenfalls nach Zugang der Kündigung statt und wirkt zudem auch nicht auf die vorliegende Klagepartei zurück. Entscheidend nach dieser Argumentation der Beklagten, wonach das Gericht von einem überstimmenden Willen der Parteien durch Auslegung nicht abweichen darf, wäre, wie tatsächlich die Partei des jeweiligen Rechtsstreits den Vertragsinhalt verstanden hat. Daher kann es schon nicht maßgeblich sein, wie etwa eine Partei eines anderen Rechtsstreits den Inhalt der Versetzungsklausel verstanden hat bzw. des Arbeitsvertrages insgesamt. Der Kläger im vorliegenden Verfahren hat sich jedenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Versetzungsmöglichkeit kraft Direktionsrechts berufen.

Selbst wenn man aber eine solche Fixierung des Arbeitsortes von Seiten der Klagepartei vertreten hätte, so lag jedenfalls kein übereinstimmender Wille der Parteien zu diesem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vor. Die Beklagte hat sich ja zu diesem Zeitpunkt, das zeigt die letztlich nur hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung, auf den Standpunkt gestellt, dass gerade eine Versetzung kraft Direktionsrechts möglich wäre. Und selbst wenn die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ihre Argumentation nur auf den Versetzungsvorbehalt bezogen hätte, so ist zum einen, wie bereits dargestellt, nicht auszuschließen, dass die Beklagte den Versetzungsvorbehalt i.S.d. der o.g. Rechtsprechung aufgefasst hat, nämlich dahingehend, dass eine Fixierung des Einsatzortes gerade nicht erfolgt ist, weil eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit kraft Klausel vorgesehen war. Hiervon ist sie augenscheinlich ausgegangen, denn sie hat sich, etwa in der Betriebsratsanhörung, auf die Versetzungsklausel insoweit berufen. Dann ist aber die Vereinbarung des Arbeitsortes im Arbeitsvertrag tatsächlich nicht als Fixierung des Arbeitsortes von ihr gewertet worden, sondern allenfalls als erstmalige Ausübung ihres Weisungsrechtes, welches sie aufgrund der Versetzungsklausel als fortbestehend angenommen hat. Ein übereinstimmender Wille also im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung dahingehend, dass der Vertrag selbst eine Fixierung des Arbeitsorts vorgesehen hätte, kann nicht festgestellt werden. Allenfalls hat die Beklagte nachträglich, später durch Aufgabe auch der Versetzung, einen entsprechenden Willen gebildet. Sie hat damit ihre Rechtsauffassung geändert, dies muss aber auch dem Kläger gegebenenfalls erlaubt sein. Ansonsten müsste man bereits annehmen, dass sich auch die Beklagte wegen der ursprünglich geäußerten Annahme, versetzen zu können, daran festhalten lassen müsste.

Hinzu kommt aber, dass anders als etwa in anderen entschiedenen Fällen, der Einsatzort noch nicht einmal vollständig fixiert war, sondern durch die Begrifflichkeiten „derzeitig“ und „jeweilig“ auch noch bereits unter einen zeitlichen Vorbehalt gestellt wurde der Abänderbarkeit je nach Notwendigkeit. Insoweit ist die Beklagte daher auch nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Arbeitnehmers berechtigt, den Arbeitsort bereits kraft Direktionsrechts nach § 106 GewO abzuändern. Auf den Inhalt des Versetzungsvorbehalts kam es insoweit nicht an.

dd) Auch die Ausübung eines entsprechenden Versetzungsrechts wäre nicht unbillig gewesen. Der Kläger selbst räumt ein, dass die Beschäftigung in C-Stadt auch angesichts der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist. Dies erscheint auch der Kammer so, da die Beklagte selbst einräumt, dass die einfache Entfernung bei ca. einer Fahrtzeit von einer Stunde liegt. Selbst wenn bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen die Fahrtzeit länger wäre, wäre angesichts der heutigen im Rahmen der Beschäftigungssituation in D-Stadt üblichen Entfernungen und Fahrtzeiten, eine derartige Entfernung und Wahrnehmung einer Beschäftigung durchaus zumutbar. Dies hat letztlich die Beklagte auch im Rahmen der Sozialplanverhandlungen anscheinend so gesehen, nachdem Härtefallregelungen erst bei einer Entfernung von über 120 km angenommen wurden. Dies liegt jedenfalls nicht vor.

Da somit die Änderungskündigung überflüssig war, da ein Versetzungsrecht bereits kraft Direktionsrechts bestand, war die Änderungskündigung unverhältnismäßig gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und daher unwirksam. Sie hat daher zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geführt. Die Berufung der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben. Auf weitere Unwirksamkeitsgründe kam es daher nicht an. Solche wären auch nicht ersichtlich gewesen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

3. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen, da eine Entscheidung einer anderen Kammer des LAG München (5 Sa 828/14) vorliegt, von deren Rechtsansicht die vorliegenden Kammer abweicht.

Insoweit wird auf die folgende Rechtsmittelbelehrungverwiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 23.12.2013 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtss
published on 28/08/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1204/11 - wird zurückgewiesen.
published on 26/09/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. März 2011 - 1 Sa 571/10 - wird zurückgewiesen.
published on 19/07/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 604/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)