Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 26. Okt. 2016 - 9 Ta 237/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2016– 8 Ca 5641/16 – aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit ihrer am 05.08.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung eines Unterrichtsvertrages, den sie mit der Beklagten im Rahmen einer Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement abgeschlossen hatte.
4Mit Beschluss vom 24.08.2016 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgewiesen, da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet und das Arbeitsgericht Köln für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zuständig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 29.08.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
5Mit Beschluss vom 22.09.2016 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Gegen diesen der Klägerin am 28.09.2016 und der Beklagten am 26.09.2016 zugestellten Beschluss hat keine der Parteien Rechtsmittel eingelegt.
6II.
7Die form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
81.) Denn das Arbeitsgericht hätte nicht mit Beschluss vom 24.08.2016 vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden dürfen. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nämlich nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei (Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Juni 2016– 2 Ta 17/15 –, Rn. 19, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom24. Juni 2009 – 7 Ta 162/08 –, Rn. 14, juris). Ist der Rechtsweg nicht gegeben, ist der Rechtsstreit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen. Eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit kommt nicht in Frage. Dann aber kann die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch nicht verneint werden (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2011 – 12 Ta 574/11 –, Rn. 9, juris). Vielmehr ist für die Entscheidung des Prozesskostenhilfe-Antrages das Gericht des zulässigen Rechtsweges zuständig, gerade weil es die Kompetenz zur Entscheidung in der Hauptsache besitzt und damit auch am ehestens kompetent ist, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO zu beurteilen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 7 Ta 162/08 –, Rn. 12, juris). Dies hat auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss gesehen, indem es seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe verneint hat. Aber genau aus diesem Grunde hätte es den Prozesskostenhilfeantrag nicht abweisen dürfen. Über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf in einem solchen Fall erst entschieden werden, wenn das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges rechtskräftig feststeht (Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Juni 2016 – 2 Ta 17/15 –, Rn. 23, juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 118).
92.) Eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht nach § 572Abs. 3 ZPO ist allerdings nicht mehr möglich, nachdem der Verweisungsbeschlusses vom 22.09.2016 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags ist nunmehr das Landgericht Köln zuständig, wobei es nicht mehr darauf ankommen kann, ob das Arbeitsgericht zu Recht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneint hat oder ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in Ansehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 15. April 2015 – 9 AZB 10/15 –, juris) zu bejahen gewesen wäre.
10Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.