Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 21. Dez. 2015 - 7 Ta 303/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2015, mit welchem die dem Kläger in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 2208/11 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, ist in der Sache nicht begründet.
3Der Kläger hat im Rahmen des routinemäßigen PKH-Nachprüfungsverfahrens am 04.02.2015 eine neu ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Einkommensbelegen beigebracht. Die dort gemachten Angaben rechtfertigten den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.02.2015, mit welchem dem Kläger, beginnend mit dem 01.04.2015, monatliche PKH-Raten in Höhe von 15,00 € auferlegt wurden. Der Kläger kam jedoch seiner Ratenzahlungsverpflichtung von Anfang an nicht nach. Daran änderte sich auch nichts, nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 06.07.2015 angemahnt wurde, den bis dahin aufgelaufenen Rückstand von 60,00 € bis zum 31.07.2015 nachzuzahlen, da anderenfalls die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden müsse. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.08.2015 erfolgte somit auf der Grundlage von § 124 Nr. 4 ZPO a.F. bzw. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F. folgerichtig und rechtmäßig.
4Der Umstand, dass sich der Kläger bis zum 13.04.2015 seinen Angaben zufolge in einem Privatinsolvenzverfahren befand, ist demgegenüber unerheblich. Auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens sind PKH-Raten zu zahlen, soweit im Einzelfall die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen (vgl. LAG Hamm vom 06.08.2015, 5 Ta 415/15).
5Im vorliegenden Fall wurde die Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers überhaupt erstmals zum 01.04.2015 fällig. Die Ratenzahlungsanordnung beruhte auf den eigenen aktuellen Angaben, die sich aus der am 04.02.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den dieser beigefügten Einkommensbelegen ergaben. Der Kläger hatte dabei zwar erwähnt, dass er sich in Privatinsolvenz befand, aber keine hierauf beruhenden, zu diesem Zeitpunkt noch aktuellen besonderen finanziellen Belastungen angegeben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger überdies mit Schreiben vom 04.02.2015 die sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergebende Ratenzahlungsberechnung zur Stellungnahme vorgelegt. Der Kläger hat jedoch auch dies nicht zum Anlass genommen, auf etwaige vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigte weitere Belastungen hinzuweisen. Dasselbe ist auch im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens nicht erfolgt.
6Der Kläger war somit verpflichtet, der rechtmäßig erlassenen Ratenzahlungsanordnung Folge zu leisten, hat dies aber – trotz Mahnung – für einen Zeitraum von länger als drei Monaten nicht getan. Die gesetzliche Folge besteht gemäß §§ 124 Ziff. 4 ZPO a.F. bzw. 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO n.F. in der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.
7Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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Annotations
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.