Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 21. Dez. 2015 - 7 Ta 303/15

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2015:1221.7TA303.15.00
published on 21/12/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 21. Dez. 2015 - 7 Ta 303/15
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab
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published on 06/08/2015 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2015  gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.03.2015 - 2 Ca 776/14 - wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I.               Unter dem 27.05.2014 hatte der K
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Annotations

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.