Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 16. Sept. 2016 - 4 Ta 179/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2016 – 5 Ca 932/16 – unter Einbeziehung des Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 118.800,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I. Das Arbeitsgericht hat bereits mit Beschluss vom 06.07.2016 der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es den Streitwert auf 99.000,00 € festgesetzt hat. Ausweislich seiner Begründung gilt dieser Wert für die Vollstreckungsgegenklage als solche. Alle übrigen Anträge hat das Arbeitsgericht als wirtschaftlich identisch angesehen.
3Die Festsetzung des Wertes für die Vollstreckungsgegenklage als solche auf 99.000,00 € ist zutreffend und entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des BGH (09.02.2006 – IX ZB 310/04) als auch des Landesarbeitsgerichts Köln (30.12.2015 – 12 Ta 347/15).
4II. Der Wert des mit der Klage des weiteren angekündigten Antrages, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an die Klägerin herauszugeben, ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist das Interesse des Klägers an dem einen Besitz des Titels zu bewerten, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Dieses kann unter Umständen auch nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen (BGH, 09.06.2004– VIII ZB 124/03). In dem vom BGH entschiedenen Fall hat dieser die Festsetzung des Wertes des Herausgabeanspruches durch die Vorinstanz auf unter 600,00 € nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet.
5Im vorliegenden Fall ist nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil über die Vollstreckungsgegenklage, also bei Urteil, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, irgendeinen Missbrauch mit dem Titel hätte betreiben können. Als Klägerinteresse könnte allenfalls die Unbequemlichkeit bewertet werden, ein entsprechendes Urteil aufzubewahren (vgl. BGH a.a.O. Rn. 8). Das erscheint jedoch für ein Großunternehmen wie die Klägerin ohnehin selbstverständlich.
6Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall dem Antrag zu 2.) aus der Klageschrift keinen eigenen Wert beigemessen hat.
7III. Die Anträge zu 3.) und 4.) aus der Klageschrift (einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung) waren indes zusätzlich zu bewerten. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag nach § 769 ZPO mit dem Antrag nach § 770 ZPO wirtschaftlich identisch ist. Die Bewertung eines Antrages auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit 1/5 des Hauptsachewerts entspricht regelmäßig dem bei der Streitwertfestsetzung auszuübenden Ermessen (vgl. LAG Köln 30.12.2015 – 12 Ta 347/15 – juris, m. w. N.). Dementsprechend waren für die Anträge zu 3.) und 4.) 19800,00 € anzusetzen.
8Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.