Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Feb. 2016 - 12 Sa 700/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014- 2 Ca 10489/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers und die daraus folgende Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Der Kläger begehrt die Eingruppierung als leitender Oberarzt (EG IV).
3Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Bezugnahme die AVR C Anwendung. Der Kläger - Jahrgang 1952 - ist seit Juli 1987 als Anästhesist bei der Beklagten, einem Krankenhaus im Anwendungsbereich der AVR, beschäftigt. Seit mehreren Jahren ist der Kläger als sog. leitender Oberarzt in der Anästhesieabteilung tätig. Neben dem Kläger beschäftigt die Beklagte einen weiteren sog. leitenden Oberarzt.
4Am 20. Juni 2008 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie vereinbarten, dass „der Kläger als leitender Oberarzt sowie Stellvertreter des Chefarztes bei der Beklagten beschäftigt“ sei.
5Bis Ende 2010 war der Kläger nach der bis dahin geltenden Anlage 2 Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des C (AVR) in die Vergütungsgruppe 1a Fallgruppe 3 eingruppiert. Sie hat folgenden Wortlaut:
6„Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind.“
7§§ 11, 12 der Anlage 30 der AVR C erhielten Ende Oktober 2010 auf Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission in Auszügen folgenden Inhalt:
8„§ 11 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
9(1) 1 Die Eingruppierungen der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 12. 2 Die Ärztin/der Arzt erhält das Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
10(2) 1 Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
112 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
12§ 12 Eingruppierung
13Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
14…
15c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt
16Anmerkung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
17d) Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
18Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
19Anhang B zur Anlage 30: Überleitungs- und Besitzstandsregelung vom 21. Oktober 2010:
20„§ 2 Überleitung
21Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1 der Anlage 30 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren, nach Anlage 30 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.“
22Ab Januar 2011 gruppierte die Beklagte den Kläger in die Entgeltgruppe III ein. Sein Gehalt verringerte sich hierdurch nicht.
23Der Kläger hat vorgetragen, der ehemalige Chefarzt habe ihn als ersten Oberarzt und offiziellen Stellvertreter und Ansprechpartner in seiner Abwesenheit bezeichnet. Auch aus dem gerichtlichen Vergleich folge, dass er als stellvertretender Leiter des Chefarztes beschäftigt sei. Er habe Aufgaben eines Stellvertreters des Chefarztes und leitenden Oberarztes ausgefüllt. Die ständige Vertretung setze keinen bestimmten zeitlichen Umfang voraus. Eine Veränderung erfordere eine Änderungskündigung nach den Grundätzen der korrigierenden Rückgruppierung. Die monatliche Vergütungsdifferenz betrage 725,99 Euro.
24Der Kläger hat beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an ihn Differenzlohn für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 26.135,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei bereits nicht schlüssig, der Kläger habe die Tätigkeitsmerkmale nicht im Einzelnen dargelegt und bewiesen. Er vertrete den Chefarzt nicht in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben. Zudem könne das Tätigkeitsmerkmal nur einmal von einem Arzt in einer Klinik erfüllt werden. Es fehle an einer verselbständigten Abteilung. Neben dem Kläger trügen der weitere leitende Oberarzt und die organisatorische Leiterin des ambulanten Operierens die Verantwortung, wenn der Chefarzt nicht anwesend sei. Der Kollege sei dem Kläger gleichgestellt, im operativen Bereich sei er allein weisungsbefugt. Die Bezeichnung des Klägers als „leitender Oberarzt“ sei unerheblich. Der Kläger sei nicht rückgruppiert worden, er habe nie eine höhere Vergütungsgruppe als die Entgeltgruppe III der Anlage 30 zu den AVR erhalten.
29Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger vertrete den Chefarzt nicht in der Gesamtheit seiner Aufgaben.
30Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
31Das Urteil ist dem Kläger am 26. Januar 2015 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift ist am 23. Februar 2015, die Berufungsbegründung am 23. April 2015 beim Landesarbeitsgericht nach entsprechender Verlängerung der Frist eingegangen.
32Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, die Beklagte sei durch den gerichtlichen Vergleich gebunden. Er sei bereits vor 2011 als leitender Oberarzt eingruppiert gewesen. Er nehme die Vertretung des Chefarztes in der Gesamtheit seiner Aufgaben wahr. Sei der Chefarzt nicht greifbar, übernehme er die Leitungsaufgaben. Er leiste im Wechsel mit dem Chefarzt Rufdienst. Der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Eingruppierung zu berufen und die korrigierende Umgruppierung zu vollziehen.
33Der Kläger beantragt,
34das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom3. Dezember 2014 - 2 Ca 10489/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Differenzlohn für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 26.135,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht rückgruppiert, sondern allein nach den neuen AVR zum 1. Januar 2011 eingruppiert worden. Neben dem Kläger gebe es einen weiteren sog. leitenden Oberarzt, der wie der Kläger eingruppiert sei. Er habe gegenüber seinem Kollegen kein Weisungsrecht. Er habe keine Mitarbeitergespräche geführt. Er sei nicht prägend in der Intensivmedizin tätig gewesen. Die Eingruppierung zum Januar 2011 habe auf der Grundlage der neuen AVR stattgefunden. In den Überleitungsbestimmungen sei ein Besitzstand vorgesehen. Die Ungenauigkeit bei der ursprünglichen Beförderung des Klägers zum Oberarzt unter der alten Vergütungsregelung habe keine eigenständige rechtliche Relevanz. Ärzte seien 2011 so in das neue System überzuleiten, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seitdem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR tätig waren, nach der Anlage 30 eingestuft worden wären. Der Kläger habe nie an Chefarzt-Konferenzen oder Sitzungen von Führungsgremien teilgenommen. An Einstellungsgesprächen sei er nie beteiligt gewesen. Gutachten habe ausschließlich der Chefarzt erstellt. Die Einteilung der Anästhesisten für die Operationssäle habe der andere sog. leitende Oberarzt übernommen.
38Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
41A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO.
42B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe IV der Anlage 30 AVR einzugruppieren. Er ist nicht ständiger Vertreter des leitenden Arztes in diesem Sinne.
43I. Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt (st. Rspr. BAG25. März 2009 - 7 AZR 710/07 - Rn. 16; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - Rn. 54 mwN), sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (BAG 18. November 2009- 4 AZR 493/08 -, Rn. 29; 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Vierten Senats den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19)
44II. Der Kläger ist danach nicht ständiger Vertreter des Chefarztes. Zu der fast identischen Norm in § 16 Buchst. d) TV-Ärzte/VKA und § 12 TV-Ärzte/TdL existiert Rechtsprechung des Vierten Senats zum Tarifmerkmal „ständiger Vertreter des Chefarztes in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben“ - die heranzuziehen ist(vgl. Herfs-Röttgen NZA Online Aufsatz 1/2012 S. 1, 6). Deren Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
451. Die Abteilung, in welcher der Kläger tätig ist, erfüllt schon nicht die Anforderungen, um in dieser leitender Oberarzt sein zu können (vgl. BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 -). Das Eingruppierungsmerkmal stellt klar, dass das Tätigkeitsmerkmal in einer Klinik in der Regel nur von einem Arzt erfüllt werden kann. Der Kläger legt allerdings nur dar, in der anästhetischen Abteilung Vertreter des Chefarztes zu sein. Das genügt nach dem klaren Wortlaut des Tarifmerkmals nicht. Warum von der Regel der AVR abzuweichen wäre, erläutert der Kläger ebenfalls nicht.
462. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers ist zudem keine ständige Vertretung des leitenden Arztes. Jedenfalls hat er dieses Merkmal nicht ausreichend dargelegt.
47a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifmerkmal der „ständigen Vertretung“ genügt nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen. Vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, wahrnehmen können (BAG14. August 1991 - 4 AZR 25/91 - zu II 4 der Gründe; 27. Mai 1981- 4 AZR 1079/78 -). Erforderlich ist, dass der betreffende Beschäftigte Aufgaben des Chefarztes auch bei dessen dienstlicher Anwesenheit zu erledigen hat. Dafür spricht die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung des Merkmals, insbesondere das Wort „ständig“. Wie bereits im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) setzt die Tätigkeit als „ständiger Vertreter“ des leitenden Arztes nicht nur die eines Vertreters im Verhinderungsfall voraus. Der ständige Vertreter muss seine Tätigkeit auch ausüben, wenn sich der Vertretene im Dienst befindet, aber gerade nicht „greifbar“ ist, weil er mit anderen (Leitungs-)Tätigkeiten beschäftigt ist (BAG 23. Februar 2011- 4 AZR 336/09 - Rn. 25; vgl. grundsätzlich auch Herfs-Röttgen NZA Online Aufsatz 1/2012 S. 1, 6). Diese Rechtsprechung zu anderen Vergütungsordnungen kann auch zur Auslegung des Merkmales der ständigen Vertretung im Rahmen des Tätigkeitsmerkmales herangezogen werden. Das gilt insbesondere, seitdem die Anlage 30 AVR ausdrücklich klarstellt, dass der Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt.
48b) Die „ständige Vertretung“ in Anwesenheit des Chefarztes beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Vierten Senats nicht auf Fälle der Verhinderung, sondern umfasst auch die dauerhafte Übernahme von Führungs- und Leitungsaufgaben bei dessen Anwesenheit. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der ständige Vertreter bei Anwesenheit des Chefarztes sämtliche Leitungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt, weil nur dann die Anforderungen einer Vertretung in der „Gesamtheit seiner Dienstaufgaben“ erfüllt seien. Ein solcher Umfang ist zwar für die Abwesenheitsvertretung erforderlich, weil der ständige Vertreter in der Lage sein muss, den Chefarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben zu vertreten. Im Falle von dessen Anwesenheit ist aber die dauerhafte Übertragung maßgebender Führungs- und Leitungsaufgaben im Sinne einer Zuständigkeitsregelung ausreichend, ohne dass für den Vertretungsfall eine Verhinderung des Chefarztes vorliegen muss (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 27).
49c) Eine ständige Vertretung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, wenn sich der Chefarzt einzelne Entscheidungen im Falle seiner Anwesenheit vorbehält. Der ständige Vertreter des Chefarztes ist nicht zugleich mit ihm „leitender Arzt“, dem die Gesamtheit der Führungs- und Leitungsaufgaben übertragen worden ist. Der ständige Vertreter muss nicht „Chef neben dem Chef“ sein. Sie verlangt zwar eine Vertretung in der „Gesamtheit seiner Dienstaufgaben“. Der ständige Vertreter muss die Aufgaben des leitenden Arztes „neben diesem“ zu erledigen haben. Daraus folgt aber keine Gleichstellung mit dem leitenden Arzt in der krankenhausinternen Organisations- und Verantwortungsstruktur dergestalt, dass der ständige Vertreter auch bei Anwesenheit des Chefarztes hinsichtlich sämtlicher Führungs- und Leitungsaufgaben allein zuständig wäre. Für die Erfüllung des Tarifmerkmales ist es nicht erforderlich, dass der ständige Vertreter rein tatsächlich sämtliche Führungs- und Leitungsaufgaben wahrnimmt, wenn der Chefarzt anwesend ist. Zwischen dem Chefarzt und seinem ständigen Vertreter besteht nach wie vor ein hierarchisches Über-/Unterordnungsverhältnis. Dieses wird durch die Übertragung der Tätigkeit eines ständigen Vertreters nicht aufgehoben. Daraus folgt zugleich, dass der ständige Vertreter kein im Vergleich zum Chefarzt gleichberechtigtes oder gar ein von ihm unabhängiges Alleinentscheidungsrecht im Falle von dessen Anwesenheit haben muss. Die Leitungsverantwortung verbleibt beim leitenden Arzt. In der Folge sind auch die Vertretungsaufgaben des ständigen Vertreters im Falle der Anwesenheit des leitenden Arztes von vornherein durch die nach wie vor bestehende vorrangige Führungs- und Leitungsverantwortung des Chefarztes beschränkt, müssen aber einen maßgebenden Teil derselben abdecken. Demgegenüber verbliebe einem Chefarzt, dem ein Oberarzt als ständiger Vertreter im Tarifsinne zugeordnet ist, kein eigenes Betätigungsfeld mehr. Der ständige Vertreter müsste, wäre ihre Auffassung zutreffend, „faktischer Chefarzt“ sein, weil er stets die Gesamtheit der Aufgaben als Vertreter wahrzunehmen befugt wäre (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 28).
50d) Die ständige Vertretung des Chefarztes wird auch grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Chefarzt einen Teil der zu erfüllenden Aufgaben, die nicht originär zu seiner Führungs- und Leitungsverantwortung gehören, an andere Personen als den „ständigen Vertreter“ delegiert. Zwar kann es innerhalb einer Klinik nur einen ständigen Vertreter geben. Die Vertretung muss ungeteilt bei ihm liegen. Eine Aufspaltung der Vertretung auf zwei Ärzte genügt nicht. Eine solche Aufspaltung ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn einzelne Aufgabenstellungen, die nicht dem Kreis der unmittelbaren Führungs- und Leitungsaufgaben zuzurechnen sind, an andere Beschäftigte innerhalb der Klinik übertragen werden. Eine arbeitsteilige Erledigung von Arbeitsaufgaben steht der Annahme einer Tätigkeit als ständiger Vertreter nicht ohne weiteres entgegen (BAG 23. Februar 2011- 4 AZR 336/09 - Rn. 29).
51e) Diese Merkmale erfüllt der Kläger nicht. Er hat sie schon nicht ausreichend dargelegt.
52aa) Er hat keine im Einzelnen erläuterte - umfassende Vertretung in Führungs- und Leitungsaufgaben der Klinik in Abwesenheit des Chefarztes dargetan. Auch und gerade bei der Anwesenheit des Chefarztes legt der Kläger zudem keine ausreichende ständige Vertretung in der Gesamtheit der Aufgaben dar. Die von ihm behaupteten Qualifikationen sind insoweit unerheblich, sind sie doch für die Entgeltgruppe III relevant, nicht aber für die IV. Er behauptet überdies nur eine Vertretung in allen Bereichen der Anästhesie und der Intensivmedizin. Der Kläger hat nicht - etwa durch Abläufe in der Vergangenheit - dargelegt, dass die Vertretungsaufgaben auch im Falle der Anwesenheit des leitenden Arztes einen maßgebenden Teil derselben abdecken. Er behauptet diesen Umstand nicht einmal.
53bb) Zwar mag es der Eingruppierung des Klägers noch nicht schaden, dass die Beklagte neben dem Kläger eine Mitarbeiterin als Leiterin des Ambulanten Operierens einsetzt. Eine solche Aufspaltung ist jedoch schädlich, wenn einzelne Aufgabenstellungen, die dem Kreis der unmittelbaren Führungs- und Leitungsaufgaben zuzurechnen sind, an andere Beschäftigte innerhalb der Klinik übertragen werden. Das ist hier dadurch der Fall, dass neben dem Kläger ein weiterer sog. leitender Oberarzt beschäftigt wird, dem ebenfalls Aufgaben zugewiesen sind. Die Vertretung liegt in diesem Fall nicht offensichtlich ungeteilt bei dem Kläger. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, dass er auch gegenüber diesem Kollegen Aufgaben als ständiger Vertreter des Chefarztes ausübt. Zwar steht eine arbeitsteilige Erledigung von Arbeitsaufgaben der Annahme einer Tätigkeit als ständiger Vertreter nicht ohne Weiteres entgegen. Allerdings legt der Kläger nicht dar, dass die etwaige arbeitsteilige Erledigung von Arbeitsaufgaben nicht einer Aufspaltung entspricht.
54cc) Die Bezeichnung des Klägers als leitender Oberarzt allein vermag das Tarifmerkmal nicht zu erfüllen. Das Tarifmerkmal zeigt, dass es neben der ständigen Vertretung in der Gesamtheit der Aufgaben auch darauf ankommt, dass diese ausdrücklich übertragen worden ist. Mit der behaupteten Bezeichnung kann der Kläger unter Umständen die Übertragung darlegen, nicht jedoch auf die ständige Vertretung abstellen. Auch aus dem gerichtlichen Vergleich folgt kein abweichendes Ergebnis. Er bezeichnet den Kläger nur als Stellvertreter des Chefarztes, nicht aber als dessen alleinigen ständigen Vertreter. Der Begriff des Stellvertreters kann wesentlich mehr erfassen, aber nicht notwendigerweise die ständige Vertretung.
55dd) Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, dass ihm in dringenden Fällen bei einer Verhinderung des Chefarztes nach Absprache die Zuständigkeit zur Unterschriftsleistung zusteht. Ihm sind unabhängig von einer Verhinderung des Chefarztes keine maßgebenden Zuständigkeiten im Bereich der Führung und Leitung der Klink dauerhaft übertragen worden. Den Aufgaben, die der Chefarzt unstreitig an andere Personen delegiert hat, kommt eine Bedeutung zu, die der Annahme einer ständigen Vertretung des leitenden Arztes „in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben“ durch den Kläger entgegensteht.
56III. Die bisherige Eingruppierung des Klägers steht der hier vorgenommenen Eingruppierung ebenfalls nicht entgegen. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat eine eigenständige neue Tarifregelung mit im Wesentlichen veränderten Eingruppierungsmerkmalen eingeführt. Zwar ist weiterhin die Rede vom ständigen Vertreter. Allerdings fordert die Anlage jetzt deutlich, dass es um eine Vertretung in der Gesamtheit der Aufgaben geht. Durch § 2 des Anhangs B zu Anlage 30 hat die Kommission zudem klargestellt, dass Ärzte gemäߧ 1 der Anlage 30 zu den AVR so in das neue System übergeleitet werden, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seitdem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren, nach Anlage 30 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären. Das bedeutet, dass eine neue originäre Eingruppierung stattzufinden hat. Durch die in § 3 des Anhangs enthaltene Besitzstandsregelung werden die Arbeitnehmer vor Verschlechterungen geschützt. Ärztinnen und Ärzte, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. Auch dieser Umstand bestätigt die Pflicht zu einer neuen und originären Eingruppierung der Arbeitnehmer (vgl. im Erg. Herfs-Röttgen NZA Online Aufsatz 1/2012 S. 1, 2).
57IV. Selbst wenn die Parteien - etwa auch im gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 2008 - vereinbart haben sollten, dass der Kläger als leitender Oberarzt tätig werden sollte, führte dies nicht zu seiner verlangten Eingruppierung. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Parteien, deren Vergütung nach öffentlichen Tarifverträgen oder den AVR gestaltet wurde, kein davon und der Vergütungsordnung gesondertes Vertragsrecht praktizieren wollten (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 30). Überdies konnten die Vertragsparteien im Jahr 2008 kein Tarifmerkmal des Jahres 2011 vereinbaren, da es die Regelung in der Anlage 30 AVR noch gar nicht gab.
58C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
59D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hätte und noch nicht hinreichend geklärt wäre, ist nicht ersichtlich.
60E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.
61BELEHRUNG
62Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.