Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2014 - 12 Sa 679/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der (Aufhebungs-) Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013, Az. 12 Ha 4/12 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die (Aufhebungs-) Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010.
3Der am geborene Aufhebungsbeklagte wurde von der Aufhebungsklägerin zunächst ab dem 27.09.1994 als „Gruppentänzer“ für die Spielzeit 1994 / 1995 eingestellt. Unter dem 24.06.1997 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, welcher eine Tätigkeit als „Solotänzer mit Gruppenverpflichtung“ vorsah. Nach § 7 des Vertrages sind Ergänzungen und Änderungen nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam. Das monatliche Bruttoentgelt des Aufhebungsbeklagten betrug zuletzt 2.750,00 EUR.
4Der Arbeitsvertrag vom 24.06.1997 nimmt in § 5 Bezug auf den Tarifvertrag „Normalvertrag Solo“ in der jeweils geltenden Fassung und die ihn ändernden, ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge. Der „Normalvertrag Solo“ (NV Solo) wurde am 01.01.2003 durch den „Normalvertrag Bühne“ (NV Bühne) abgelöst. Der NV Bühne enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen:
5§ 1
6Geltungsbereich
7(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
8(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Balletmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.
9[…]
10§ 2
11Begründung des Arbeitsvertrages
12(1) Mit dem Mitglied ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen.
13[…]
14§ 5
15Arbeitszeit
16(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.
17[…]
18(3) Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit zulässig. Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages vereinbart werden. […]
19§ 55
20Proben-Solo
21(1) Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Dies gilt auch für Haupt- und Generalproben. […]
22§ 61
23Nichtverlängerungsmitteilung – Solo
24(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
25(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
26(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.
27[…]
28Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
29[…]
30(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.
31[…]
32Mit Schreiben vom 09.05.2008 (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 31.12.2010 im Schiedsverfahren, Bl. 85 der beigezogenen Schiedsakte) teilte die Aufhebungsklägerin dem Aufhebungsbeklagten folgendes mit:
33… am Ende der Spielzeit 2008/2009 besteht ihr Arbeitsverhältnis mit dem S insgesamt 15 Spielzeiten, davon mehr als 8 Jahre ununterbrochen.
34Gemäß § 61 Abs. 3, Unterabs. 3 NV Bühne - SR Solo besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre (gemäß Unterabsatz 1 und 2) nicht anzurechnen, damit das Arbeitsverhältnis über die 15-jährige Betriebszugehörigkeit hinaus fortgeführt werden kann, ohne es unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
35Vor diesem Hintergrund biete ich Ihnen an - in Absprache mit dem Ballettmeister […] - die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zunächst bis zum 31.07.2010 zu verlängern.
36Sollten Sie mit diesem Angebot nicht einverstanden sein, spreche ich Ihnen eine Nichtverlängerung aus, die zum 31.07.2009 wirksam wird.
37Ich bitte bis zum 19.05.2008 um Ihre schriftliche Antwort.
38Der Aufhebungsbeklagte erklärte hierzu gegenüber der Aufhebungsklägerin mit Schreiben vom 18.05.2008:
39„Ich bin mit der Vereinbarung, die Sie mir schriftlich vorgeschlagen haben, einverstanden. Bedanke mich, weitere vier Jahre bei Ihrem Unternehmen zu arbeiten.“
40Das Arbeitsverhältnis wurde sodann mit (einseitigem) Schreiben der Aufhebungsklägerin vom 15.09.2009 bis zum 31.07.2011 verlängert. Mit Schreiben vom 01.06.2010 lud sie den Aufhebungsbeklagten sodann zu einem Anhörungsgespräch gemäß § 61 Abs. 4 NV Bühne ein. Am 07.06.2010 führte die Intendantin und Geschäftsführerin, Frau V , mit dem Aufhebungsbeklagten ein Anhörungsgespräch. Hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs im Einzelnen und die weiteren Beteiligten wird auf die Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 14.02.2012 (Bl. 9 f. der Gerichtsakte) verwiesen.
41Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 3 zur Klageschrift zum Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 12.10.2010, Bl. 13 der Schiedsakte) teilte die Aufhebungsklägerin dem Aufhebungsbeklagten Folgendes mit:
42... Unter Bezugnahme auf das Anhörungsgespräch vom 07.06.2010 teile ich Ihnen mit, dass der mit Ihnen bestehende Arbeitsvertrag nicht über den 31.07.2011 hinaus verlängert wird.
43Ich biete Ihnen zugleich gemäß § 61 Abs. 3 NV Bühne an, beginnend mit dem 01.08.2011 das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen auf der Grundlage des anliegenden Arbeitsvertrages fortzusetzen.
44Der Annahme des angebotenen Vertrages durch Rückgabe von zwei durch sie unterzeichneten Exemplaren sehe ich bis zum 31.10.2010 (Eingang hier) entgegen. Bei fruchtlosem Fristablauf gehe ich davon aus, dass Sie das Angebot ablehnen. Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass jede Änderung des anliegend angebotenen Arbeitsvertrages (z.B. Einfügungen, Streichungen) ebenso als Ablehnung des angebotenen Vertrages anzusehen sein wird, wie die Erklärung seiner „Annahme“ unter „Vorbehalten“, „Bedingungen“ usw.“
45Dem Schreiben war beigefügt der als Anlage K 4 zur Klageschrift zum Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 12.10.2010 (Bl. 14 der Schiedsakte) eingereichte Formulararbeitsvertrag Solomitglied. Hierin heißt es unter anderem:
46§ 1
47[Der Aufhebungsbeklagte] wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung
48Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung (Gruppe)
49(§ 1 Abs. 2 NV Bühne)
50für die [Aufhebungsklägerin]… eingestellt.
51Weiterhin sah das Angebot eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2012 und eine Reduzierung der monatlichen Gage von 2.750,00 EUR auf 2.500,00 EUR brutto vor.
52Mit Schreiben vom 07.10.2010 nahm der Aufhebungsbeklagte das Vertragsangebot unter dem Vorbehalt an, dass dieses sozial gerechtfertigt, wirksam und berechtigt sei (Anlage B 8 zum Schriftsatz der Aufhebungsklägerin zum Bühnenschiedsgericht v. 31.12.2010, Bl. 104 der Schiedsakte).
53Gegen die Nichtverlängerungsmitteilung hat der Aufhebungsbeklagte vor dem Bezirksschiedsgericht Chemnitz Klage mit nachfolgenden Anträgen erhoben:
54Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2010 endet, sondern zu den bis zum 31.07.2011 geltenden arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht,
55hilfsweise
56Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.08.2011 zu den Bedingungen des der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 beigefügten Arbeitsvertragsentwurfs fortbesteht.
57Die Aufhebungsklägerin und Beklagte im schiedsgerichtlichen Verfahren hat Klageabweisung beantragt und ihrerseits Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.07.2011 sein Ende finde.
58Das Bezirksschiedsgericht Chemnitz hat mit Spruch vom 21.03.2011 (Reg.-Nr. 24/10) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2011 ende, sondern darüber hinaus zu den bis zum 31.07.2011 geltenden Vertragsbedingungen fortbestehe. Gleichzeitig hat es die von der Aufhebungsklägerin erhobene Widerklage abgewiesen (vgl. Schiedsspruch Bl. 186 ff. der Schiedsakte). Zur Begründung hat es angeführt, dass die angegriffene Nichtverlängerungsmitteilung den Anforderungen des § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht genüge. Die Vorschrift sei deshalb anwendbar, weil die Parteien mangels entsprechender übereinstimmender Erklärungen keine Nichtanrechnungs-vereinbarung im Sinne von § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen hätten. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung ergebe sich daraus, dass das erforderliche Änderungsangebot nicht die nach § 2 NV Bühne vorgesehene Schriftform wahre.
59Gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts hat die Beklagte des Schiedsverfahren (Aufhebungsklägerin) Berufung beim Bühnenober-schiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt. Der Kläger des Schiedsverfahrens (Aufhebungsbeklagte) hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bühnenoberschiedsgericht eine zwischenzeitliche Klageerweiterung auf Beschäftigung wieder zurückgenommen. Mit Schiedsspruch vom 05.10.2011 hat das Bühnenoberschiedsgericht wie folgt erkannt:
60Die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz – Reg.-Nr. 24/10 – vom 23.03.2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
61Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,-- EUR festgesetzt.
62In den Entscheidungsgründen hat das Bühnenoberschiedsgericht ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Parteien eine wirksame Nichtanrechnungsvereinbarung nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen hätten oder nicht. Jedenfalls sei die ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wie eine solche nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu sehen, da sie als solche ausgesprochen worden sei. Als solche wahre sie nicht die erforderliche Schriftform. Das Schriftformerfordernis hat das Bühnenoberschiedsgericht aus § 61 Abs. 2 NV Bühne abgeleitet.
63Am 15.03.2012 hat die Beklagte des Schiedsverfahrens und nunmehrige Aufhebungsklägerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Köln gegen den den Spruch des Bühnenschiedsgerichts bestätigenden Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main Klage erhoben.
64Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Schiedsspruch schon wegen der Überschreitung der Drei-Wochen- bzw. Fünf-Monatsfrist zur Absetzung des Schiedsspruchs aufzuheben sei. Es liege ein absoluter Revisionsgrund nach §§ 39 BSchGO, 73 ArbGG, 547 Nr. 6 ZPO vor. Ferner verstoße die Kostenentscheidung gegen §§ 39 BSchGO, 269 Abs. 3, 92 ZPO, weil sie die teilweise Klagerücknahme im Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht nicht berücksichtige. Inhaltlich sei der Spruch deshalb rechtsfehlerhaft, weil aufgrund der vereinbarten Nichtanrechnung von vier Spielzeiten der besondere Bestandsschutz des § 61 Abs. 3 NV Bühne für den Aufhebungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) noch nicht bestanden hätte.
65Hilfsweise ist sie aber auch von der Wirksamkeit der Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts bedürfe ein Änderungsangebot nach § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht der Schriftform. Ausreichend sei, dass das Änderungsangebot konkret mündlich in dem Anhörungsgespräch oder später unterbreitet, also vorgelegt werde. Die geänderten Vertragsbedingungen müssten nicht mit einer Annahmeerklärung des Bühnenmitglieds zum Vertrag führen, sondern könnten durch nachfolgende Unterzeichnung der Geschäftsführerin rechtswirksam vereinbart werden. Darüber hinaus hat sie die Schriftform auch als gewahrt angesehen, da das Vertragsangebot die einzige Anlage zum unterzeichneten Änderungsangebot gewesen sei. Die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung sei auch im Übrigen wirksam – insbesondere die angebotenen Vertragsänderungen interessengerecht – und das Arbeitsverhältnis daher infolge der als Ablehnung zu wertenden Vorbehaltsannahme durch den Beklagten zum 31.07.2011 beendet worden.
66Der vollständig abgesetzte Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main ist der Klägerin am 19.03.2012 zugestellt worden.
67Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt:
68- 69
1. Die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 – BOSchG 11/11 – und des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Register-Nummer: 24/10 vom 21.03.2011 werden aufgehoben.
- 71
2. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 12.10.2010 in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung beim Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 07.02.2011 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Aufhebungsbeklagten mit der Aufhebungsklägerin mit Ablauf des 31.07.2011 geendet hat.
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3. Hilfsweise im Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. wird die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 – BOSchG 11/11 – aufgehoben und der Aufhebungsbeklagte verurteilt, von den Kosten des Berufungsrechtsstreits beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main – BOSchG 11/11 – ein Viertel zu tragen.
Der Beklagte hat beantragt,
75die Klage abzuweisen.
76Nach seiner Meinung ist die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts nicht zu beanstanden gewesen. Eine Vereinbarung über die Nichtanrechnung von Spielzeiten auf die Bestandsjahre nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne sei nicht zustande gekommen, da er lediglich sein Einverständnis mit einer Verlängerung von vier Jahren mitgeteilt habe, was die Klägerin gar nicht angeboten habe. Die damit notwendige streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung sei schon deshalb unwirksam, weil ihm im Anhörungsgespräch das Änderungsangebot nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Die Klägerin habe keine Auskunft dazu gegeben, in welchem Umfang die tanzpädagogische Tätigkeit geschuldet sei, wie die Ausbildung und wo sein Einsatz erfolgen und schließlich, wie gewährleistet werden solle, dass er neben der tanzpädagogischen Ausbildung auch noch ausreichende tänzerische Qualitäten und Fähigkeiten behalte. Zudem gelte auch hinsichtlich des Änderungsangebots das Schriftformgebot. Hiergegen verstoße die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010. Das darin enthaltene Änderungsangebot sei zudem nicht hinreichend bestimmt und entspreche auch nicht billigem Ermessen. Durch die Vorbehaltsannahme sei schließlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Er müsse jedoch analog § 2 KSchG die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung haben.
77Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2013 wie folgt entschieden:
78Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2011 – BOSchG 11/11 wird teilweise hinsichtlich des Kostenausspruchs abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:
79Die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksgerichts Chemnitz Reg.-Nr. 24/10 vom 21.03.2011 wird zurückgewiesen.
80Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
81Im Übrigen wird die Aufhebungsklage zurückgewiesen.
82Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Aufhebungsklägerin.
83Streitwert: 8.250,- Euro.
84Es hat die Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG für zulässig, in der Sache jedoch nur insoweit für begründet gehalten, als das Bühnenoberschiedsgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auch hinsichtlich des vom Beklagten zurückgenommenen Beschäftigungsantrags auferlegt habe. Das Arbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Überschreitung der Fünf-Monats-Frist durch das Bühnenoberschiedsgericht einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Jedenfalls stehe nach Erschöpfung des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens die Befugnis zur Sachentscheidung alleine den Arbeitsgerichten zu. Inhaltlich hat es eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 abgelehnt. Der Beklagte habe den besonderen Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 NV Bühne inne gehabt, weil sein Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit am 31.07.2011 mehr als 15 Jahre bestanden habe. Eine Nichtanrechnungsvereinbarung sei nur für die Spielzeit 2009/2010 zustande gekommen. Das damit erforderliche Änderungsangebot sei nicht hinreichend bestimmt und daher rechtsunwirksam gewesen. Weder sei die Tätigkeitsbezeichnung „Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung“ ausreichend bestimmt, noch sei erkennbar, welchen Anteil (an der Gesamtarbeitszeit) die Tanzverpflichtung des Beklagten haben solle.
85Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags vor dem Arbeitsgericht sowie hinsichtlich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Urteil vom 10.01.2013 verwiesen.
86Gegen das ihr am 18.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 01.02.2013 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 18.04.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
87Sie behauptet, dass Tanzpädagogen generell anleitend beim Laientanz in allen Altersstufen tätig wären und tänzerischen Nachwuchs für den Bühnentanz ausbilden würden. Die Begrifflichkeit „Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung (Gruppe)“ sei allgemein bekannt ebenso wie der Umstand, dass die erstgenannte Tätigkeit überwiegend auszuüben ist und die zweitgenannte Tätigkeit nur im Ausnahmefall vom Arbeitnehmer auszuüben sei. Die bei ihr beschäftigten Tanzpädagogen hätten ab 01.08.2011 grundsätzlich zwei Tage in der Woche in Kooperation mit den Trägern der Schulen Projekte entwickeln und dort Talente finden sollen. Einmal jährlich habe ein gemeinsames Projekt mit den gefundenen Talenten und den bei ihr beschäftigten Künstlern stattfinden sollen. Ihre vier Tanzpädagogen hätten im Umfang von bis zu 30 % von den Produktionen ausgenommen werden sollen, welche ihrerseits im Vergleich zu den vorangegangenen Spielzeiten ab der Spielzeit 2011/2012 hätten reduziert werden sollen.
88Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts bereits wegen der verspäteten Absetzung des Schiedsspruchs aufzuheben sei. Unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hält sie dafür, dass der nicht innerhalb der Fünf-Monatsfrist begründete Schiedsspruch der unterlegenen Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer Weise erschwere. Nach Ablauf der Frist sei eine rechtsstaatliche Urteilsbegründung nicht mehr möglich. Um auch nur den Rechtsschein einer rechtswirksamen Entscheidung zu beseitigen, müsse der Schiedsspruch aufgehoben werden.
89Auch in der Sache hält sie an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.07.2011 sein Ende gefunden habe. Der Beklagte habe sich bei Zugang der streitgegenständlichen Nichtverlängerungsmitteilung in einem erst 14 Spielzeiten bzw. 14 Jahre andauernden Arbeitsverhältnis befunden, da die Parteien entsprechend ihrem Schreiben vom 09.05.2008 die Nichtanrechnung von vier nachfolgenden Spielzeiten auf den nach § 61 Abs. 3 NV Bühne geforderten 15-jährigen Bestand vereinbart hätten. Die nach § 2 KSchG an Änderungskündigungen zu stellenden Anforderungen fänden auf die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne keine Anwendung. Das Änderungsangebot vom 19.07.2010 sei darüber hinaus aber auch hinreichend bestimmt und entsprechend auch die Anhörung hierzu ausreichend. Aus der Tätigkeitsbeschreibung des Änderungsangebots ergebe sich, dass der Beklagte überwiegend, also zu mindestens 51 % als Tanzpädagoge eingesetzt werden solle. Die zweitgenannte Tätigkeit sei nur im Ausnahmefall durchzuführen. Auch die vom NV Bühne vorgesehenen Vertragsmuster enthielten nicht mehr Vertragsinhalte als das streitgegenständliche Angebot.
90Weiterhin entspreche die angebotene Änderung auch billigem Ermessen. Durch die teilweise Herausnahme der vier Tanzpädagogen aus dem körperlich anstrengenden Ballett-Training würde deren Arbeitsbelastung um mindestens 28 % gegenüber der bisherigen Belastung sinken. Zudem sei der Beklagte als Tanzpädagoge nicht mehr auf der Bühne tätig. Es rechtfertige sich daher auch die vorgesehene Reduzierung der Gage um 9,09 %. Schließlich habe der Beklagte das Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – angenommen, sondern sich insoweit nur widersprüchlich geäußert, da nach seinem Dafürhalten ein wirksames Angebot gerade nicht vorgelegen habe.
91Die Klägerin beantragt,
92- 93
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Januar 2013, Geschäfts-Nr. 12 Ha 4/12, wird insoweit geändert, als die Aufhebungsklage zurückgewiesen und der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 – BOSchG 11/11 – im Hauptausspruch dergestalt neu gefasst wurde, dass die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz, Reg.-Nr. 24/10, vom 21. März 2011 zurückgewiesen wurde.
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2. Die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 – BOSchG 11/11 – und des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Reg.-Nr. 24/10 vom 21. März 2011 werden aufgehoben.
- 97
3. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 12. Oktober 2010, in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung beim Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 7. Februar 2011, wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Aufhebungsbeklagten mit der Aufhebungsklägerin mit Ablauf des 31. Juli 2011 geendet hat.
Der Beklagte beantragt,
99die Berufung zurückzuweisen.
100Er ist der Auffassung, dass auch bei einer Überschreitung der Fünf-Monats-Frist keine Zurückverweisung an das Bühnenoberschiedsgericht in Betracht komme. In der Sache hätten die Schiedsgerichte die streitgegenständliche Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung zu Recht für unwirksam gehalten. Schon das Anhörungsgespräch sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil nicht ausreichend dargelegt worden sei, wie die Klägerin sich die Ausbildung für die Tätigkeit als Tanzpädagoge, den Inhalt der Tätigkeit und das Verhältnis der Tätigkeiten zueinander vorstelle. Das Änderungsangebot habe der Schriftform bedurft und sei schon deshalb unwirksam. Ferner sei das Angebot inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Insoweit seien die Erfordernisse an ein Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung zu beachten. Das klägerische Angebot enthalte keine Angaben zum Umfang der pädagogischen Tätigkeit und der Tanzverpflichtung. Unklar bleibe auch, wie er seine tänzerischen Fähigkeiten aufrechterhalten solle, wenn er nicht trainiere. Er könne daher die Einhaltung billigen Ermessens nicht prüfen. Gegenüber der Kollegin Wagner – von der er behauptet, dass sie keine Reduzierung des Arbeitsentgelts habe hinnehmen müssen - werde er ungleich behandelt. Jedenfalls solle er mit der Aufgabe als Tanzpädagoge eine höher qualifizierte Tätigkeit ausüben, für die keine ausreichende Qualifizierung vorgesehen sei. Es handele sich daher um ein Scheinangebot.
101Die Unwirksamkeit des Änderungsangebots ergebe sich im Übrigen bereits daraus, dass die Klägerin jegliche Annahme unter Vorbehalt ausdrücklich ausgeschlossen habe.
102Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 18.04.2013, 29.05.2013, 25.07.2013, 08.10.2013, 21.10.2013, 13.11.2013, 03.12.2013 sowie das Terminsprotokoll vom 10.12.2013.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
104Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
105I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. c) ArbGG. Die Klägerin hat die Berufung gegen das ihr am 18.01.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt am 01.02.2013. Die Berufung ist ordnungsgemäß und fristwahrend gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO begründet worden.
106II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage in der Hauptsache zu Recht abgewiesen. Aufhebungsgründe gemäß § 110 Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor. Die Überschreitung der Fünf-Monatsfrist zur Absetzung des Schiedsspruchs rechtfertigte nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts wegen eines nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlers. Der Schiedsspruch beruhte auch nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. In der Hauptsache bleibt es daher bei der Entscheidung der Schiedsgerichte, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2011 geendet hat, sondern darüber hinaus zu den bis zum 31.07.2011 geltenden Vertragsbedingungen fortbesteht und die auf Feststellung der Beendigung zum 31.078.2011 gerichtete Widerklage abzuweisen war. Vor dem Hintergrund der aufrecht erhaltenen Hauptsacheentscheidung ist auch der Kostenausspruch in der durch das Arbeitsgericht abgeänderten Fassung frei von Rechtsfehlern. Im Einzelnen:
1071) Die Aufhebungsklage ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen den nach § 108 Abs. 4 ArbGG bestandskräftigen Spruch eines Schiedsgerichts im Sinne von § 101 Abs. 1 ArbGG und rügt die Verletzung von Rechtsnormen gem. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Die Klage ist auch innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 ArbGG erhoben worden. Da der Klägerin innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 der in vollständiger Form abgefasste Spruch noch nicht zugestellt wurde, wahrte analog § 517, 2. Satzteil ZPO bereits ihre unter dem 15.3.2012 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage die Zwei-Wochen-Frist des § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
1082) Die Aufhebungsklage ist jedoch unbegründet, da Aufhebungsgründe nicht gegeben sind.
109a) Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor.
110aa) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG kann auf Aufhebung des angegriffenen Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war.
111Dass der Beklagte aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des NV Solo und des diesen ablösenden NV Bühne zur Klageerhebung vor den Bühnenschiedsgerichten berechtigt und verpflichtet (§ 53 NV Bühne) war und die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gegeben waren, steht außer Streit.
112Nach allgemeiner Meinung fallen unter die Vorschrift des § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG aber auch einzelne Verfahrensfehler (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 24; Germelmann, 8. Aufl., § 110 ArbGG Rz. 8; GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 10; Schwab/Weth-Zimmerling, 3. Aufl., § 110 ArbGG Rz. 13).
113bb) Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin gerügte späte Absetzung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts einen in diesem Sinne erheblichen Verfahrensfehler darstellt oder nicht (vgl. zur fehlenden Begründung: GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 12).
114(1) Zwar sind die Bühnenschiedsgerichte nach § 26 Abs. 2 d) und e) BSchGO verpflichtet, ihre Entscheidungen mit einer Darstellung des Sach- und Streitstands zu versehen und zu begründen, sofern nicht die Parteien gemäß § 26 Abs. 3 BSchGO auf eine Begründung verzichtet haben (GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 12; Germelmann, § 108 ArbGG Rz. 15; Schwab/Weth-Zimmerling, § 110 ArbGG Rz. 13). Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen aber eine Entscheidung, welche nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird, als nicht mit Gründen versehen anzusehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, Tenor; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00, NJW 2001, 2161, juris-Rz. 21; BAG, Urteil vom 09. Juli 2003 – 5 AZR 175/03, juris-Rz. 9), weil ein nach einem solch langen Zeitraum abgesetztes Urteil die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfülle und aufgrund des abnehmenden Erinnerungsvermögens der Richter die Gefahr bestehe, dass die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nur unzutreffend wiedergegeben und eher rekonstruiert als reproduziert würden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, juris-Rz. 17).
115(2) Die Kammer lässt offen, ob die Verletzung des tariflich vorgesehenen Begründungserfordernisses trotz der bloß tarifvertraglichen Verankerung im Rahmen des § 110 ArbGG erfolgreich gerügt werden kann, etwa mit der Begründung, dass es unmittelbar rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze widergibt (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 24 allg. zur Erheblichkeit der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren).
116Eine Entscheidung hierzu konnte ebenso dahinstehen wie die Klärung der tatsächlichen Frage, ob der vollständig abgefasste Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 vor oder nach Ablauf von fünf Monaten an die Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übermittelt wurde. Denn ein Verstoß gegen die entsprechenden Verfahrensregelungen vermag jedenfalls nicht die Aufhebung eines Spruchs der Bühnenschiedsgerichte zu rechtfertigen. Zwar richtet sich die Klage nach § 110 ArbGG auf die Aufhebung eines im Verfahren nach den §§ 101 ff. ArbGG zustande gekommenen Schiedsspruchs. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 26, Urteil vom 12. Januar 2000 – 7 AZR 925/98, NZA 2000, 1345, juris-Rz. 24) wie auch des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. nur Urteil vom 31.07.2013 - 8 Sa 1143/12; Urteil vom 14. Juli 2011 – 13 Sa 356/11, juris-Rz. 22) indes, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind damit nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 26, Urteil vom 12. Januar 2000 – 7 AZR 925/98, NZA 2000, 1345, juris-Rz. 24; GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 1). Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die Klägerin offensichtlich eine baldige Entscheidung in der Sache anstrebt. Ob damit auch eine auf Feststellung der Unwirksamkeit eines in diesem Sinne verfahrensfehlerhaft ergangenen Schiedsspruchs gerichtete Klage ausgeschlossen ist, konnte dahinstehen.
117b) Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 (Geschäftsnummer: BOSchG 11/11) beruht in seiner Entscheidung zur Hauptsache auch nicht auf der Verletzung materiellen Rechts (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Zu Recht hat das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Klägerin gegen den Spruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 21.03.2011 zurückgewiesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 hat nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.07.2011 geführt. Zutreffend hat das Bühnenschiedsgericht vielmehr festgestellt, dass dieses über den 31.07.2011 hinaus zu den bis dahin geltenden Vertragsbedingungen fortbestanden hat und im Ergebnis zu Recht hat es die auf Feststellung der Beendigung zu diesem Zeitpunkt gerichtete Widerklage abgewiesen.
118Unabhängig von der anrechenbaren Dauer des Arbeitsverhältnisses war die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 19.07.2010 an den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu messen, weil die Klägerin sie als Nichtverlängerungsmitteilung nach dieser Vorschrift ausgesprochen hat. Die dem Beklagten angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen entsprach nicht billigem Ermessen, weil sich ihr keine ausreichende Bestimmung des Umfangs der Arbeitspflicht entnehmen ließ. Zudem war das Schriftformgebot des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne nicht eingehalten. Da die Nichtverlängerungsmitteilung somit den Erfordernissen des § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht genügte, konnte sie weder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führen. Auf die Frage, ob der Beklagte das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Wirksamkeitsüberprüfung rechtswirksam annehmen konnte oder nicht (bejahend: LAG Köln, Urteil vom 14. September 2000 – 6 Sa 797/00, juris-Rz. 15; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 126), kam es daher ebenso wenig an, wie darauf, ob er eine Vorbehaltsannahme wirksam erklärt hat.
119aa) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne). Gemäß § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne erlangt das Bühnenmitglied allerdings nach fünfzehnjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einen besonderen Bestandsschutz. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 NV Bühne nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen. Nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne können die Parteien allerdings vereinbaren, dass nach acht Jahren bzw. Spielzeiten bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 nicht angerechnet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne bedarf eine solche Vereinbarung der Schriftform (Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 127a).
120bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien mit den Schreiben vom 09.05.2008 und 18.05.2008 rechtswirksam eine Nichtanrechnungsvereinbarung im Sinne von § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen haben oder nicht. Mit dem Bühnenoberschiedsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 jedenfalls deshalb an den Erfordernissen des § 61 Abs. 3 NV Bühne zu messen war, weil die Klägerin keine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 NV Bühne mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne mit dem Ziel der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ausgesprochen hat. Durch den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne ist die Klägerin an deren Wirksamkeitsvoraussetzungen gebunden.
121Zwar ist für den Arbeitgeber – vor Vollendung von 15 Beschäftigungsjahren / Spielzeiten - grundsätzlich der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen denkbar und zulässig (vgl. etwa Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 19). Der Ausspruch einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne stellt demgegenüber jedoch ein aliud dar. Denn eine solche Nichtverlängerungsmitteilung ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Dies zeigt die finale Formulierung der Vorschrift („um das Arbeitsverhältnis … fortzusetzen“) und entspricht auch ihrem Zweck, der in der Gewährung eines besonderen Bestandsschutzes besteht (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 29; Urteil vom 03. November 1999 – 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491, juris-Rz. 14; Genenger, NJW 2009, 714 [717]). Der Arbeitgeber kann lediglich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses noch einseitig ändern, indem er eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Bei der Ausübung seines insoweit bestehenden Leistungsbestimmungsrechts ist er gemäß § 315 Abs. 1 BGB an billiges Ermessen gebunden (BAG, Urteil vom 03. November 1999 – 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491, juris-Rz. 15; LAG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2000 – 5 Sa 796/00, juris-Rz. 4; Groeger/Kalb, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., Teil 14 G Rz. 17; Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 16). Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht an, wird teilweise nicht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der folgenden Spielzeit, sondern von seinem Fortbestand, wenn auch mit unklarem Inhalt ausgegangen (LAG Köln, Urteil vom 14. September 2000 – 6 Sa 797/00, juris-Rz. 17; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 125; aA Opolony, NZA 2001, 1351 [1355]). Ist die Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung aus Rechtsgründen unwirksam, etwa weil das Änderungsangebot billigem Ermessen widerspricht, besteht das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit unverändertem Inhalt fort (Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 16). Insoweit unterscheidet sich die Lage von der bei Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 61 Abs. 3 NV Bühne bei gleichzeitigem Angebot einer Vertragsänderung – da hier der tarifliche Bestands- und eingeschränkte Inhaltsschutz nicht greift, ändert ein Widerspruch zu den tarifvertraglichen Vorgaben weder etwas an der Wirksamkeit des Änderungsangebots noch an derjenigen der Nichtverlängerungsmitteilung insgesamt.
122Den Inhalt des Schreibens vom 19.07.2010 konnte der Beklagte nur so verstehen, dass die Klägerin eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne aussprechen wollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens. Die Klägerin hat dieses nicht nur mit „Nichtverlängerungsmitteilung mit Vertragsänderungsangebot (Änderungs-mitteilung) gemäß § 61 Abs. 3 NV Bühne“ überschrieben, sondern auch im Text nochmals ausdrücklich auf § 61 Abs. 3 NV Bühne Bezug genommen. Entsprechend hat der Beklagte das Schreiben auch verstanden und mit einer Vorbehaltsannahme reagiert, um gegenüber der Klägerin klarzustellen, dass er ihre Ermessenausübung bei der Festlegung der Bedingungen des Änderungsangebots nach § 61 Abs. 3 NV Bühne gerichtlich überprüfen lassen würde. Den Bestand des Arbeitsverhältnisses musste er dagegen bei dem Ausspruch einer Mitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht in Gefahr sehen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss die Klägerin sich unter diesen Umständen so behandeln lassen, als ob die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV Bühne tatsächlich vorgelegen hätten. Denn die nachträgliche Berufung auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen würde das Vertrauen des Beklagten in die Anerkennung einer mehr als 15-jährigen Beschäftigung durch die Klägerin in treuwidriger Art und Weise (venire contra factum proprium) enttäuschen.
123cc) Die an eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu stellenden Wirksamkeitserfordernisse erfüllt die streitgegenständliche Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nicht.
124(1) Zunächst ist hinsichtlich des Änderungsangebots das Schriftformerfordernis des § 61 Abs. 2 NV Bühne nicht gewahrt. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 NV Bühne bedarf jedenfalls die hiernach ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, § 61 NV Bühne Rz. 13). Die Tarifauslegung ergibt, dass das Schriftformgebot auch die Nichtverlängerungsmitteilungen nach § 61 Abs. 3 NV Bühne und das damit zu verbindende Änderungsangebot umfasst.
125(a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 7 AZR 665/11, juris, Rz. 44).
126(b) Nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne ist eine schriftliche Mitteilung einer Vertragspartei über die Absicht, den bestehenden Arbeitsvertrag nicht über das Ende der nächsten Spielzeit zu verlängern als Nichtverlängerungsmitteilung legal definiert. Diese Begrifflichkeit nimmt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne auf und sieht für die hiernach zulässige Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ausschließlich die Zwecksetzung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen vor. Begrifflich lässt sich dem Tarifvertrag mithin keine Trennung zwischen Nichtverlängerungsmitteilung einerseits und Änderungsangebot andererseits entnehmen. Vielmehr ist von einer einheitlichen Nichtverlängerungsmitteilung die Rede. Das spricht dafür, dass diese insgesamt die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne erfüllen muss. Zudem muss auch die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne insgesamt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne dem Arbeitnehmer vor dem 31.07. der vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Das beinhaltet auch einen der Schriftform genügenden Zugang des Änderungsangebots.
127Für dieses Verständnis des Tarifvertrages sprechen auch systematische und teleologische Überlegungen: Dass auch das in der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne enthaltene Änderungsangebot die Schriftform wahren muss, entspricht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne, wonach Änderungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Außerdem spricht auch das mit einem Schriftformerfordernis typischerweise verfolgte Klarheits- und Beweissicherungsinteresse (vgl. MüKo/Einsele, 6. Aufl., § 126 BGB Rz. 1) dafür, das Änderungsangebot als vom Schriftformgebot umfasst anzusehen. Würde dem Arbeitnehmer zwar innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne ein Änderungsangebot mitgeteilt, aber ein Vertragsschluss durch schriftliche Annahmeerklärung wegen Nichterfüllung der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne erforderlichen Schriftform nicht wirksam zustande kommen, bedeutete dies für den Arbeitnehmer eine nicht hinnehmbare Unsicherheit in Hinblick auf den Bestand und den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses. Dies steht umso mehr mit dem Bestandssicherungs-Zweck des § 61 Abs. 3 NV Bühne in Widerspruch als der Arbeitnehmer sich nur binnen der Frist des § 61 Abs. 8 NV Bühne gegen die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Wehr setzen kann. Damit wäre es nicht zu vereinen, wenn der Arbeitnehmer bei Annahme eines nicht der Schriftform genügenden Angebots auf eine nachträgliche Unterzeichnung durch den Arbeitgeber vertrauen müsste.
128(c) Mangels Unterzeichnung des als Anlage zum Anschreiben vom 19.07.2010 beigelegten Formulararbeitsvertrags erfüllt das Änderungsangebot der Klägerin nicht die Schriftform nach §§ 126, 127 BGB. Dieser war für beide Seiten zur Unterzeichnung vorgesehen. Bis zum 31.07.2010 hat dem Beklagten daher keine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne vorgelegen.
129(2) Das mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 verbundene Änderungsangebot entsprach auch nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dies schon deshalb, weil darin die Hauptleistungspflicht des Beklagten nicht hinreichend bestimmt und auch nicht bestimmbar festgelegt war.
130(a) Die Wahrung billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB verlangt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, Urteil vom 13. April 2010 – 9 AZR 36/09, AP Nr. 45 zu § 307 BGB, Rz. 40; LAG Köln, Urteil vom 03. August 2012 – 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, juris-Rz. 83). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen dient dazu, den Inhalt des Schuldverhältnisses hinreichend bestimmt zu machen (vgl. Staudinger/Rieble, Neubearbeitung 2009, § 315 BGB Rz. 295 f.). Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts muss daher zu einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Leistungspflichten führen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 1974 – VIII ZR 49/73, NJW 1974, 1464, juris-Rz. 15; LAG Köln, Urteil vom 09. Januar 2007 – 9 Sa 1099/06, NZA-RR 2007, 343, juris-Rz. 46; Staudinger/Rieble, § 315 BGB Rz. 295 f.; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 315 BGB Rz. 11).
131(b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass es dem Änderungsangebot vom 19.07.2010 an der hiernach notwendigen Bestimmtheit fehlt. Denn es fehlt an einer Festlegung des Umfangs der Hauptleistungspflicht des Beklagten (nach Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, § 61 NV Bühne Rz. 13 muss das Änderungsangebot Angaben u.a. zur Arbeitszeit enthalten; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 122 sprechen von der notwendigen Konkretisierung der Rechtsfolgen).
132Zwar enthält der Tarifvertrag selbst Bestimmungen zum Umfang der jeweiligen Hauptleistungspflicht. So ergibt sich nach § 5 Abs. 1 NV Bühne die Arbeitszeit „aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit“. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 NV Bühne ergeben sich wiederum die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) aus den „künstlerischen Belangen der Bühne“. Für die nicht darstellenden Tätigkeiten fehlt es allerdings an einer entsprechenden Konkretisierung des geschuldeten Leistungsumfangs. Es ergibt sich aus dem Tarifvertrag mithin ein Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zur Festlegung des geschuldeten Arbeitsvolumens bis zu den Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes, soweit die Festlegung durch die nach den künstlerischen Belangen der Bühne festgelegten Proben, die Aufführungen bzw. die Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gerechtfertigt wird. Aus § 315 Abs. 1 BGB folgt, dass der Arbeitgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht billiges Ermessen zu wahren hat. § 54 Abs. 2 NV Bühne regelt dagegen nur die Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bei der Festlegung der (Art der) geschuldeten Tätigkeiten.
133Wenn auch diese vage Eingrenzung der vertraglichen Leistungspflicht des Bühnenmitglieds für die in § 1 Abs. 2 NV Bühne genannten Beschäftigtengruppen ausreichend sein mag, führt die im Änderungsangebot vom 19.07.2010 vorgenommene Vermengung verschiedener Tätigkeitsbilder in der Leistungsbeschreibung eines „Tanzpädagogen mit Tanzverpflichtung (Gruppe)“ dazu, dass der Umfang der (jeweiligen) Leistungspflicht nicht mehr hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist. Selbst wenn hieraus – wie von der Klägerin vorgetragen – zu folgern ist, dass der Beklagte „überwiegend“, d.h. zu mindestens 51 % als Tanzpädagoge einzusetzen wäre, ist nicht erkennbar, auf welchen Umfang sich seine Arbeitszeit dann insgesamt belaufen soll.
134Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für dieses gemischte Tätigkeitbild in jedem Fall die arbeitszeitrechtlich zulässige Höchststundenzahl fest geschuldet sein soll, da dies den Vorgaben des Tarifvertrags widerspräche, der für die dort genannten Tätigkeiten zumindest eine Einschränkung auf die Dauer der Proben und der Aufführungen bzw. das sich aus der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ergebende Volumen abstellt (§ 5 Abs. 1 NV Bühne). Die in § 5 Abs. 1 NV Bühne enthaltenen Beschränkungen können auch nicht sinnvoll kombiniert werden, so dass sich hieraus die zulässige Grenze des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers ergäbe. Denn es stellt sich dann etwa die Frage, in welchem Umfang der Beklagte zur Teilnahme an den Proben bzw. Aufführungen verpflichtet sein würde. Dass der Tarifvertrag eine teilweise Teilnahme an den Proben und Aufführungen durch ein darstellendes Bühnenmitglied nicht vorsieht, zeigt schon die Vorschrift des § 5 Abs. 3 NV Bühne, aus dem sich ergibt, dass für Solo- und Tanzgruppenmitglieder keine Teilzeitvereinbarungen zulässig sein sollen (vgl. Bolwin/Sponer, § 5 NV Bühne Rz. 35). Eine Beschränkung der Tanzverpflichtung des Beklagten etwa nur auf Vertretungsfälle ist aus dem Änderungsangebot nicht ersichtlich und war auch von der Klägerin offenbar nicht gewollt.
135Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Tarifvertrag ein umfassendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers ergibt, welches ihm bei einem gemischten Tätigkeitsbild ohne weitere Eingrenzung das Recht zur Festlegung der geschuldeten Arbeitsleistung einräumte. Denn anders als im Falle einer rein darstellenden oder einer rein dem nicht-darstellerischen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit ergibt sich eine Eingrenzung des Leistungsbestimmungsrechts in diesem Falle nicht entweder aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder aus der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit. Es kann nicht ohne weitere Hinweise im Tarifvertrag selbst davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Vermischung der tariflich vorgesehenen Tätigkeitsbilder einen so weitgehenden Eingriff in die Stellung des Bühnenmitglieds vorsehen und für diesen Fall jede Beschränkung des arbeitgeberseitigen Leistungsbestimmungsrechts zur Hauptleistungspflicht entfallen lassen wollte. Zudem ist auch für tarifvertraglich eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrechte aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu fordern, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Merkmale festlegen, unter denen der Arbeitgeber zum einseitigen Eingriff in die Arbeitsbedingungen befugt ist (BAG, Urteil vom 23. September 2004 – 6 AZR 442/03, BAGE 112, 64, Rz. 24; Urteil vom 27. Februar 2002 – 9 AZR 562/00, BAGE 100, 339, juris-Rz. 56; Wiedemann/Thüsing, 7. Aufl., § 1 TVG Rz. 263). Es bestünden daher auch durchgreifende Wirksamkeitsbedenken gegen ein so weit gefasstes tarifliches Leistungs-bestimmungsrecht.
136Ein – etwa durch Auslegung dem Änderungsangebot selbst zu entnehmendes – individualvertragliches, einseitiges (Dauer-) Leistungsbestimmungsrecht wäre als uneingeschränkter Erstbestimmungs- und Änderungsvorbehalt nach §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die entsprechende Vertragsbestimmung wäre am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren, da es sich um formularmäßig von der Klägerin gestellte Bedingungen handelt. Sie wäre auch nicht deshalb von der AGB-Kontrolle ausgenommen, weil der Vertrag insgesamt im Wesentlichen auf einem tariflichen Muster beruht. Denn der NV Bühne sieht das in Frage stehende Leistungsbestimmungsrecht für das gemischte Tätigkeitsbild eines Tanzpädagogen mit Tanzverpflichtung (Gruppe) gerade nicht vor. Am Maßstab des für Änderungsvorbehalte geltenden § 308 Nr. 4 BGB gemessen, müsste das Leistungsbestimmungsrecht für den Beklagten damit deshalb zumutbar sein, weil es wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616, Rz. 17; Urteil vom 13. April 2010 – 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457, Rz. 28; allg. HWK/Gotthardt, 5. Aufl., Anh. §§ 305 – 310 BGB Rz. 20). Dies ist indes nicht der Fall. Ein unbeschränktes Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Umfangs der Arbeitspflicht bis zur Grenze des arbeitszeitrechtlich Zulässigen ist nicht durch eine Unsicherheit hinsichtlich des Beschäftigungsbedarfs des Solomitglieds gerechtfertigt. Dies zeigt sich schon darin, dass der Tarifvertrag seinerseits für die darstellenden und die nichtdarstellenden Beschäftigtengruppen jeweils – wenn auch vage – Einschränkungen des Beschäftigungsumfangs enthält.
137Im vorliegenden Fall ist - wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat – die Kombination der Tätigkeitsbilder des Tanzpädagogen und eines Bühnenmitglieds mit Tanzverpflichtung auch deshalb problematisch, weil die Teilnahme an Proben und Aufführungen nachvollziehbarer Weise eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt, um den Anforderungen körperlich und künstlerisch gewachsen zu sein. Insofern stellt sich die Frage, wie bei der vagen Umschreibung der Leistungspflicht gewährleistet werden kann, dass der Beklagte durch die neben der Tätigkeit als Tanzpädagoge anfallenden tänzerischen Aufgaben nicht überfordert würde. Selbst die Vorstellungen der Klägerin hierzu bieten hierüber kaum Aufschluss. Denn hiernach soll der Beklagte überwiegend – also zu mindestens 51 % - als Tanzpädagoge einzusetzen sein. Einen konkreten Einsatz als Tanzpädagoge hat sie indes nur für zwei Wochentage in Aussicht genommen und eine Herausnahme aus den Produktionen im Umfang von bis zu 30 %. Vor diesem Hintergrund stellt sich in der Tat die Frage, ob der dem Beklagten angetragene Vertrag nicht eine unangemessene Doppel-Belastung durch einen fortdauernd weitgehenden Einsatz als Gruppentänzer in den Produktionen und gleichzeitig einen diesen zeitlich noch übersteigenden Anteil an Einsätzen als Tanzpädagoge ermöglicht. Ein solches Vertragsangebot wäre für den Beklagten wegen der unbestimmten Weite des vertraglichen Rahmens für die Bestimmung der Pflicht zur Arbeitsleistung unzumutbar, auch wenn die Klägerin bei der konkreten Festlegung der Leistungspflicht sicherlich nach § 315 Abs. 1 BGB an billiges Ermessen gebunden wäre.
138Zu Recht hat das Arbeitsgericht hervorgehoben, dass auch die Beurteilung, ob die dem Beklagten angetragene Entgeltreduzierung billigem Ermessen entsprach, bei der fehlenden Bestimmtheit der Hauptleistungspflicht des Beklagten nicht möglich ist.
139Die Unbestimmtheit des Änderungsangebots lässt sich nicht auflösen. Das Änderungsangebot der Klägerin entsprach damit nicht billigem Ermessen. Dies führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010.
140dd) Ob das Anhörungserfordernis nach § 61 Abs. 4 NV Bühne ordnungsgemäß gewahrt wurde, konnte nach alledem dahinstehen.
141ee) Gegen die Nichtverlängerungsmitteilung hat sich der Beklagte durch am 13.10.2010 erhobene Klage vor dem Bezirksschiedsgericht und damit innerhalb der Frist des § 61 Abs. 8 NV Bühne gewehrt.
142ff) Auch die Abweisung der Widerklage durch das Bühnenoberschiedsgericht ist frei von Rechtsfehlern. Die Widerklage ist unzulässig. Dem auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2011 gerichteten Widerklageantrag fehlt das nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Denn ob das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.07.2011 beendet würde, war ebenso Gegenstand des vom Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten Feststellungsantrags.
143c) Der Ausspruch des Arbeitsgerichts zu den Kosten des Schiedsverfahrens ist frei von Rechtsfehlern. Gemäß §§ 13, 34 BSchGO haben die Parteien die Kosten nach dem Umfang ihres Unterliegens zu tragen (Germelmann, § 13 BSchGO Rz. 4). Analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war der Kläger des Schiedsverfahrens (Aufhebungsbeklagte) daher zur Kostentragung für den zurückgenommenen Beschäftigungsantrag im Berufungsverfahren und die Beklagte (Aufhebungsklägerin) im Übrigen zur Kostentragung verpflichtet. Die Kostenprivilegierung nach § 13 Abs. BSchGO besteht nicht für eine Teilklagerücknahme vor den Schiedsgerichten (Germelmann, § 13 BSchGO Rz. 10).
144d) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Arbeitsgericht zu Recht gemäß § 92 Nr. 1 ZPO insgesamt der Klägerin auferlegt. Ihre Aufhebungsklage war nur zu einem geringfügigen Teil, nämlich teilweise hinsichtlich des Kostenausspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts, erfolgreich.
145III. Die Kosten der Berufung hat nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO die Aufhebungsklägerin zu tragen.
146IV. Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Die Frage der Rechtmäßigkeitskontrolle einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne in Hinblick auf Schriftform und Bestimmtheit hat grundsätzliche Bedeutung.
147RECHTSMITTELBELEHRUNG
148Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
149R E V I S I O N
150eingelegt werden.
151Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
152Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
153Bundesarbeitsgericht
154Hugo-Preuß-Platz 1
15599084 Erfurt
156Fax: 0361 2636 2000
157eingelegt werden.
158Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
159Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
160- 161
1. Rechtsanwälte,
- 162
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 163
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
165Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
166Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
167* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.