Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2015 - 12 Sa 500/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 – Az. 11 Sa 5134/13 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.651,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten der 1. Instanz haben die Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen. Die Kosten der 2. Instanz haben die Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Erblasser vom 01.12.2009 bis zum 16.02.2011 ein Anspruch auf Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.560,79 € brutto zugestanden hat.
3Der am 26.06.1951 geborene Erblasser war vom 21.02.1969 bis zum 30.09.2008 bei der D AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 28.04.2008/03.06.2008 einvernehmlich beendet. Am 11.04.2009 fusionierte die D AG mit der Beklagten und erlosch damit als Rechtsträger. Die Beklagte ist in alle Rechten und Pflichten der D AG eingetreten.
4Am 19.12.2011 verstarb der Erblasser. Seine gesetzlichen Erben sind die Kläger.
5Der Erblasser und die D AG schlossen neben dem Arbeitsvertrag einen Vertrag über die Gewährung einer Betriebsrente auf Basis der für die Betriebsrente der D AG gültigen Versorgungsordnung. Diese Versorgungsordnung wurde 1988 in die Versorgungsordnung 88 (nachfolgend: VO 88) überführt. Die VO 88 sieht unter anderem vor:
6„A.
73. (…)
8Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gilt der vom Versicherungsträger festgestellte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
9B.
105. Ruhestandsbezüge (Bankrenten, Übergangszahlungen und Kinderzulagen) werden mit der Versetzung in den Ruhestand gewährt. Diese erfolgt – bei gleichzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Bank – ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem ein Betriebsangehöriger das 65. Lebensjahr vollendet.
11Ruhestandsbezüge werden ferner gewährt, wenn und solange Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist. Bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wandelt sich das Dienstverhältnis für die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in ein Ruhestandsverhältnis um. Das Ruhestandsverhältnis beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsfall laut Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder amtsärztlichem Attest eingetreten ist.
12Die Versetzung in den Ruhestand bedarf in den Fällen der Absätze 1 und 2 keiner vorherigen Erklärungshandlung der Bank. In Fällen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, besonders auf Zeit, wird das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Versetzung in den Ruhestand nicht berührt. Die Dauer des Ruhestandsverhältnisses wird auf die Dienstzeit des Betriebsangehörigen nicht angerechnet. Eine Bankrente ruht, solange nach Entstehen des Rentenanspruchs noch Gehalt, Gehaltsersatz oder gehaltsähnliche Leistungen gezahlt wurde(n) und/oder Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss bestand“.
13Am 23.07.2001 wurde die D AG von der A AG übernommen. Unter dem 02./05.12.2005 schlossen der Konzernbetriebsrat der A Inland sowie die A AG eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnungen in den beitragsorientierten Pensionsvertrag“ (nachfolgend: KBV Harmonisierung), die eine Überleitung der Versorgungsordnungen der ehemaligen D AG, unter anderem auch der VO 88, in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (nachfolgend: BPV) enthält (vgl. Anlage K 13, Bl. 121 d. A.) Die Konzernbetriebsvereinbarung zum beitragsorientierten Pensionsvertrag (nachfolgend: KBV BPV; vgl. Anlage K 14, Bl. 131 ff. d. A.) sieht unter § 17 Abs. 4 Folgendes vor:
14„(4) Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. Die erste Rente wird für den Monat ausgezahlt, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, frühestens jedoch für den Monat, der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Bezügezahlung aus dem Arbeitsverhältnis folgt (Rentenbeginn); für den Rentenbeginn von Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten und Waisenrenten gelten im Übrigen sinngemäß die entsprechenden Regelungen der AVK (Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen der AVK) in deren jeweiliger Fassung. (…)“.
15Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der A VVaG (nachfolgend: AVK) enthalten unter § 17 die folgende Regelung:
16„Das Mitglied erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn es durch Krankheit, Unfall, körperliche Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung seines Berufes unfähig wird. Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Die Rente beginnt frühestens mit dem Eingang des Antrages und der Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses. Frühestens jedoch, wenn die tatsächliche Zahlung eines Krankengeldes, Übergangsgeldes, Arbeitslosengeldes oder ähnlicher Einkünfte auf Grund gesetzlicher Vorschriften beendet ist. Eine Verrechnung der Leistungen der Sozialversicherungsträger begründet keinen früheren Beginn der AVK-Rentenleistung“.
17Unter dem 07.12.2005 (vgl. Anlage K 6, Bl. 110 f d. A.) und 24.02.2006 (Anlage K 7, Bl. 112 f d. A.) wurde der Erblasser über die Überleitung der VO 88 in den beitragsorientierten Pensionsvertrag informiert.
18Am 05.11.2009 erkrankte der Erblasser schwer. Er stellte am 09.12.2009 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Am 25.01.2011 wurde dem Erblasser rückwirkend ab 01.12.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Dabei wertete die D Rentenversicherung den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 09.12.2009 als Rentenantrag. Ausweislich des Rentenbescheids begann die laufende Rentenzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung im März 2011. Vom 01.12.2009 bis zum 15.12.2009 zahlte die Agentur für Arbeit an den Erblasser Arbeitslosengeld. Vom 16.12.2009 bis zum 13.01.2010 erhielt er Leistungen der Arbeitsgemeinschaft. Vom 14.01.2010 bis zum 04.02.2011 gewährte T Krankenkasse D dem Erblasser Krankengeld. Ausweislich des Bescheides der D Rentenversicherung Bund vom 18.02.2011 wurde auf den Rentennachzahlungsbetrag des Klägers ein Erstattungsanspruch der T Krankenkasse sowie der Agentur für Arbeit angerechnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.02.2011 Bezug genommen (vgl. Bl. 348 d. A.).
19Mit Schreiben vom 17.02.2011 beantragte der Erblasser gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab 01.12.2009. Mit Schreiben vom 12.04.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung BPV in Höhe von 1.560,79 € brutto ab 17.02.2011 (vgl. Anlage K 2, Bl. 11 d. A.).
20Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auf Betriebsrente bereits ab 01.12.2009 bestanden habe. Da nach der VO 88 der vom Versicherungsträger festgestellte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls auch für die betriebliche Altersversorgung maßgeblich sei, müsse dies auch für den Betriebsrentenanspruch des Erblassers gelten. Dem Erblasser sei eine wertgleiche Neuregelung und eine Sicherung seines Besitzstandes durch die Überleitung auf den BPV der A AG zugesagt worden. Indem nunmehr eine Antragstellung eingeführt werde, sei es zu einem verschlechternden Eingriff in die bereits erworbenen Betriebsrentenansprüche des Erblassers gekommen. Darauf hätten man den Erblasser konkret hinweisen müssen.
21Die Kläger haben mit ihrer am 30.11.2012 zugestellten Klage beantragt,
22- 23
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.683,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.146,28 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Anspruch der Kläger stehe das in § 17 AVK geregelte Antragserfordernis entgegen. Es sei auch zu keinem verschlechternden Eingriff in die Betriebsrentenansprüche des Erblassers gekommen. Die durch die KBV Harmonisierung erfolgte Überleitung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers in den BPV halte einem kollektiven Günstigkeitsvergleich stand. Darüber hinaus seien die Arbeitnehmer im Rahmen der BPV-Überleitung umfassend über die Änderungen informiert worden. Ein ausdrücklicher Hinweis in Bezug auf das Antragserfordernis sei nicht erforderlich gewesen.
29Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.03.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die VO 88 in der Fassung von Juli 1993 sei wirksam durch die BPV abgelöst worden. Dabei seien auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden. Es liege bereits kein Entzug des erdienten Teilbetrages, der entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG ermittelt werde, vor. Der Anspruchsbeginn werde vielmehr nur von einer Antragstellung abhängig gemacht. Für die Änderungen des Rentenbeginns stehe der Beklagten auch ein sachlicher Grund zur Seite. Der BPV sehe abweichend von der VO 88 eine Entkopplung der Rente wegen Berufsunfähigkeit von den Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente vor. Da die Anspruchsvoraussetzungen andere seien, sei der Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht mehr erforderlich. Zudem stelle die Einführung einer Berufsunfähigkeitsrente eine Verbesserung für die betroffenen Arbeitnehmer dar, da die Berufsunfähigkeitsrente nach dem BPV geringere Voraussetzungen als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente habe.
30Auch bestehe kein Schadensersatzanspruch wegen Falschinformation oder unterlassener Aufklärung. Eine Falschinformation sei bereits nicht erkennbar. Die Beklagte habe zudem keine Aufklärungspflichten verletzt. Den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen sei das Erfordernis der Antragstellung zu entnehmen. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Erblasser durch die mangelnde Aufklärung ein Schaden entstanden sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Erblasser bei entsprechender Information einen Betriebsrentenantrag gleichzeitig mit dem Sozialversicherungsrentenantrag gestellt hätte. Schließlich habe der Erblasser am 09.12.2009 keine Erwerbsminderungsrente, sondern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt. Dem geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten stehe bereits § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen.
31Gegen das den Klägern am 07.05.2014 zugestellte Urteil haben sie am 10.06.2014 Berufung eingelegt, die - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2014 - mittels eines am 04.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet wurde.
32Die Kläger sind der Auffassung, dass durch das Antragserfordernis in die bereits erdiente Rentenleistung eingegriffen werde. Auch fordere die mit der Überleitung beabsichtigte Harmonisierung nicht die Einführung eines Antragserfordernisses. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, müsste ein lang erkrankter Arbeitnehmer quasi ins Blaue hinein Ansprüche bei der Beklagten anmelden. Auch die Entkopplung der Berufsunfähigkeitsrente von den Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderung veranlasse zu keiner anderen Beurteilung. Im Falle der rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente liege gerade eine Verschlechterung vor.
33Jedenfalls bestehe der Anspruch unter Schadensersatzgesichtspunkten. In den Informationsschriften der Beklagten sei kein Hinweis auf diese wesentliche Änderung enthalten. Es habe für den Erblasser auch keine Veranlassung bestanden, entsprechende Recherchen anzustellen.
34Der Geltendmachung einer rückwirkenden Rentenzahlung stehe auch nicht die Regelung in Ziffer 5 Abs. 3 Satz 4 der VO 88 entgegen. Da die D Rentenversicherung Bund Erstattungsansprüche der Krankenkasse erfüllt habe, könne nicht von einer Krankengeldzahlung im Sinne der Verordnung ausgegangen werden. Das Gleiche gelte für die Arbeitslosengeldzahlung. Dass bei dem Erblasser eventuell Differenzen zwischen den von der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit zunächst gezahlten Beträgen verblieben sei, ändere nichts daran, dass die Zahlungsansprüche des Erblassers durch die rückwirkende Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich entfallen seien.
35Die Kläger haben beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 -Az: 11 Sa 5134/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.683,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
39Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Erblasser nicht weniger Rente erhalten habe, als er bis zum Ablösungsstichtag erhalten hätte. Es sei keine wertmäßige Reduzierung des Betriebsrentenanspruchs erfolgt. Vielmehr sei die streitgegenständliche Rechtsposition deutlich verbessert worden, da die Berufsunfähigkeitsrente nach den Regularien der Beklagten nunmehr nicht mehr an eine Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden pro Tag anknüpfe, sondern bereits gezahlt werde, wenn die Leistungsfähigkeit weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Kollegen betrage. Zudem sehe § 17 AVK ausdrücklich das Ruhen des Anspruchs für die Zeiträume vor, in denen der Erblasser Arbeitslosengeld und damit auch Arbeitslosengeld II erhalten habe. Die Leistungen auf Arbeitslosengeld nach SGB III und SGB II stünden gleichrangig nebeneinander. Jedenfalls dürfte die verzögerte Antragsstellung des Klägers nach Bekanntgabe des Rentenbescheides nicht der Beklagten zugerechnet werden.
40Mangels eines Informationsgefälles sei auch kein Schadensersatzanspruch gegeben. Dieses begründe nur dann eine Haftung, wenn der andere Teil eine Aufklärung habe erwarten dürfen.
41Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet.
44A. Die Berufung der Kläger ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Die Kläger haben die Berufung gegen das ihnen am 07.05.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG am 10.06.2014 eingelegt. Die Berufungsfrist verlängerte sich aufgrund der Pfingstfeiertage bis zum 10.06.2014 (§ 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 2 ZPO). Die Berufung ist auch ordnungsgemäß und fristwahrend gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO begründet worden.
45B. Die Berufung ist teilweise begründet.
46Die Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 3.651,97 € als Erben des Betriebsrentners B Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten annimmt, die VO 88 sei formell wirksam durch die KBV Harmonisierung abgelöst worden, hält die Neuregelung einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht stand, soweit sie auch bei einer rückwirkenden Bewilligung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente aufgrund eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen ausdrücklichen Antrag des Versorgungsempfängers auf Leistungen nach dem Versorgungswerk der Beklagten verlangt.
47I. Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können im Grundsatz nicht gegen den Willen der begünstigten Arbeitnehmer eingeschränkt werden. Solche Ansprüche sind vertragliche Ansprüche. Für das Verhältnis vertraglicher Ansprüche zu den Normen einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip. Dieses steht jedoch wegen des kollektiven Bezugs einheitsvertraglicher Regelung einer Einschränkung einzelner Ansprüche dann nicht entgegen, wenn die neuere Regelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist. Maßgebend ist insoweit ein kollektiver Günstigkeitsvergleich (BAG, 16.09.1986, GS 1/82, juris Randziffer 25). Daneben können vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen auch dann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, z. B. aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (BAG, 15.02.2011, 3 AZR 365/09, juris Randziffer 45; BAG, 15.02.2011, 3 AZR 196/09, juris Randziffer 51 ff.; BAG, 17.04.2012, 3 AZR 400/10, juris Randziffer 53 und 54; Reinecke, AuR 2015, 256, 258).
48Eine solche Verschlechterung der durch Gesamtzusage begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der Gesamtzusage vorbehalten hat. Da die Arbeitnehmer in einem solchen Fall stets mit einer Abänderung ihrer individualvertraglichen Position rechnen müssen, bestehen keine Bedenken dagegen, die auf der arbeitsvertraglichen Regelung beruhenden Ansprüche auf eine inhaltsgleiche kollektiv-rechtliche Grundlage zu stellen (BAG, 15.02.2011, 3 AZR 365/09, juris Randziffer 49).
49II. Jedoch berechtigen weder eine Jeweiligkeitsklausel noch eine Zeitkollisionsregel die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl der Gebrauch eines Änderungsvorbehaltes als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen der Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird. Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG, 12.02.2013, 3 AZR 636/10, juris Randziffer 62):
501. In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen.
51Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden. Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht.
52Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlichen ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG, 12.02.2013, 3 AZR 636/10, juris Randziffer 60 ff.; BAG, 09.12.2014, 3 AZR 323/13, juris Randziffer 21; Reinecke, AuR 2015, 256, 259).
53Darüber hinaus hat der darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen und einer Änderung des Versorgungsweges gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung des ursprünglichen Versorgungszustands im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dabei müssen der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BAG, 12.02.2013, 3 AZR 636/10, juris Randziffer 70). Dies gilt auch bei anderen nicht die Höhe der Anwartschaft betreffenden Eingriffen (Reinecke, AuR 2015, 256, 259).
54Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen, festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen (BAG, 09.12.2014, 3 AZR 323/13, juris Randziffer 22).
552. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht für einen Großteil des geltend gemachten Anspruchzeitraums bereits kein Eingriff. Schon die VO 88 sah vor, dass ein Betriebsrentenanspruch nicht besteht, wenn der Betriebsrentner Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten hat. , dass eine Bankrente ruht, solange nach Entstehen des Rentenanspruchs noch Gehalt, Gehaltsersatz oder gehaltsähnliche Leistungen gezahlt wurde(n) und/oder Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss bestand.
56a. Nach ihrem Sinn und Zweck sollen solche Klauseln vermeiden, dass Doppelzahlungen erfolgen und Anspruchsübergänge in der Folge nach sich ziehen (LAG Köln, 21.11.2003, 4 Sa 923/03, juris Randziffer 29). Die Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und der Zahlungsbeginn des Ruhegeldes nach der VO 88 sind auf das gesetzliche Renten- und Krankenversicherungsrecht abgestimmt. Nach Punkt A. 3. Abs. 2 der VO 88 tritt der Versorgungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter denselben Voraussetzungen und im selben Zeitpunkt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Das Ruhegeld ist jedoch nicht stets ab Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlen. Die Voraussetzung für das Bestehen eines Ruhegeldanspruches und der Zahlungsbeginn sind voneinander zu unterscheiden (vgl. dazu schon BAG, 17.10.2000, 3 AZR 359/99, juris Randziffer 10; BAG, 08.06.1999, 3 AZR 113/98, juris Randziffer 36). Der Zahlungsbeginn ist in B. 5. Abs. 2 Satz 3 VO 88 geregelt, wonach das Ruhestandsverhältnis mit dem Kalendermonat beginnt, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsfall laut Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung oder amtsärztlichen Attest eingetreten ist. Ferner ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass die Bankrente ruht, solange nach Entstehen des Rentenanspruchs noch gehaltsähnliche Leistungen gezahlt werden. Damit können nur solche Zahlungen gemeint sein, die der Versorgungsberechtigte nicht zurückerstatten muss. Nur eine dem Versorgungsberechtigten verbleibende anderweitige Leistung rechtfertigt es, das Ruhen des Rentenanspruchs anzuordnen (vgl. dazu auch schon BAG, 17.10.2000, 3 AZR 359/99, juris Randziffer 12).
57Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die tatsächliche Zahlung von Krankengeld sowie Arbeitslosengeld nach § 50 SGB V bzw. nach § 145 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III erfüllt. Bei einer rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente endet nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie nach § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III mit Beginn dieser Rente der Anspruch auf Kranken- bzw. Arbeitslosengeld. Der rückwirkende Ausschluss des Krankengeldanspruchs bzw. des Arbeitslosengeldanspruches löst aber für den Überschneidungszeitraum keine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers, sondern nach § 103 Abs. 1 SGB X lediglich eine Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit aus. Deren Höhe ist nach § 103 Abs. 2 SGB X durch das begrenzt, was der erstattungspflichtige Rentenversicherungsträger selbst hätte erbringen müssen. Der Krankengeld- bzw. Arbeitslosengeldbezieher erleidet durch die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente keine finanzielle Einbuße. Die Krankenkasse kann nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V den Betrag, um den das Krankengeld die Erwerbsunfähigkeitsrente übersteigt, nicht zurückverlangen. Dies gilt gleichermaßen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III für den Arbeitslosengeldbezieher, da dieser das Arbeitslosengeld nur dann zurückzuerstatten hat, wenn die gesetzliche Rentenversicherung mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosengeldempfänger oder einen Dritten gezahlt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
58b. Ausgehend von dieser Rechtslage stellt der Ruhenstatbestand des Punkt B 5. Abs. 3 Satz 4 VO 88 auch nicht auf den Bestand des Krankengeldanspruches oder des Arbeitslosengeldanspruches ab, sondern ausdrücklich auf die Zahlung eines Gehaltsersatzes oder einer gehaltsähnlichen Leistung. Ob der Krankengeld- oder Arbeitslosengeldanspruch durch die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente nachträglich ganz oder teilweise weggefallen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer das von der Krankenkasse gewährte Krankengeld sowie das von der Agentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld unabhängig von der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente verbleibt (vgl. dazu BAG, 17.10.2000, 3 AZR 359/99, juris Randziffer 15).
59c. Punkt B. 5. Abs. 4 VO 88 sieht auch nicht lediglich eine Anrechnungsvorschrift vor. Es wird ausdrücklich formuliert, dass die Bankrente ruht, solange Gehalt, Gehaltsersatz oder gehaltsähnliche Leistungen gezahlt werden. Die insoweit andere Formulierung in Bezug auf den Krankengeldzuschuss spielt keine Rolle, da es sich dabei nicht um das Krankengeld an sich handelt, sondern um einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Krankengeld zu zahlenden Zuschuss aus einer arbeitsvertraglichen Sonderregelung.
60d. Die Versorgungsordnung sieht erst nach Ablauf der gehaltsähnlichen Zahlung einen Versorgungsbedarf, der die Gewährung von Ruhegeld geboten erscheinen lässt. Solange der Versorgungsberechtigte Kranken- oder Arbeitslosengeld erhält und dieses nicht zurückerstatten muss, verbleiben ihm soziale Leistungen, mit denen sich auch ein aktiver Arbeitnehmer begnügen muss. Es entspricht dem Zweck einer Zusatzversorgung, auf den Versorgungsbedarf abzustellen. Dementsprechend ist es sachgerecht, dass die betriebliche Altersvorsorge solange nicht einsetzt, wie der Versorgungsbedarf anderweitig ausreichend gedeckt ist.
61e. Es führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis, wenn der Bezug typischer Lohnersatzleistungen, die auf beiderseitigen Versicherungsbeiträgen beruhen, aber typischerweise nur vorübergehend gezahlt werden, wie beispielsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld, zu einem vorübergehenden Aufschub der tatsächlichen Rentenzahlung bei Erwerbsunfähigkeitsrente führt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Erwerbsunfähigkeitsrenten typischerweise rückwirkend bewilligt werden und der Arbeitnehmer in diesen Fällen ohnehin bereits von den Lohnersatzleistungen gelebt hat (vgl. LAG Köln, 21.11.2003, 4 Sa 923/03, juris Randziffer 29).
62f. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch die Regelung des § 17 Abs. 1 AVK, die ausdrücklich vorsieht, dass die Rente frühestens beginnt, wenn die tatsächliche Zahlung eines Krankengeldes, Übergangsgeldes, Arbeitslosengeldes oder ähnliche Einkünfte auf Grund gesetzlicher Vorschriften beendet ist. Darüber hinaus regelt § 17 Abs. 1 AVK, dass eine Verrechnung der Leistung der Sozialversicherungsträger keinen früheren Beginn der AVK-Rentenleistung begründet.
63Bezogen auf den konkreten Einzelfall hat insoweit kein Eingriff in den Besitzstand des Erblassers stattgefunden. Denn auch nach der Altregelung stand dem Erblasser keine Betriebsrente für den Zeitraum zu, in dem er tatsächlich Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen hatte.
643. Demgegenüber ruhte der Rentenanspruch nach Punkt B. 5. Abs. 3 Satz 4 VO 88 nicht in dem Zeitraum vom 16.12.2009 bis zum 13.01.2010, in dem der Erblasser Leistungen der Arbeitsgemeinschaft bezog. Denn das vom Erblasser erhaltene Arbeitslosengeld II ist nicht als Gehaltsersatz oder eine gehaltsähnliche Leistung einzuordnen. Es handelt sich vielmehr um eine Leistung, die nicht vom bisherigen Einkommen abhängig ist, sondern nach § 20 SGB II bedarfsabhängig ausgestaltet ist (BSG, 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris Randziffer 33). Anders als die nach § 195 AFG a. F. geregelte Arbeitslosenhilfe handelt es sich bei dem Arbeitslosengeld II um eine Fürsorgeleistung, deren Höhe sich nicht nach dem zuletzt bezogenen Entgelt richtet.
65§ 17 Abs. 1 AVK schiebt auch entgegen der Auffassung der Beklagten den Zahlungsbeginn nicht für den Fall der Zahlung von Arbeitslosengeld II hinaus. Für diese Auslegung führt zwar die Beklagte den Wortlaut der Regelung an. Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift können aber unter dem Begriff „Arbeitslosengeld“ nicht die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II subsumiert werden. Sie sind nicht geeignet sicherzustellen, dass der Versorgungsbedarf anderweitig ausreichend gedeckt ist. Anders als Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld (I) können die Leistungen nach dem SGB II auch ergänzend neben einer Entgeltzahlung gewährt werden, während es sich bei den erstgenannten um klassische Entgeltersatzleistungen handelt, die an die Stelle des bisherigen Entgelt treten.
664. Darüber hinaus hätte dem Erblasser nach der VO 88 auch für den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Krankengeldzahlung (hier: 04.01.2011) ein Anspruch auf Zahlung seiner Betriebsrente zugestanden, da die Rentenzahlung mit dem Kalendermonat beginnt, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsfall laut Rentenbescheid eingetreten ist (vgl. dazu Punkt B. 5. Abs. 2 Satz 3 VO 88).
67Für diese beiden Zeiträume ist nunmehr zu prüfen, ob das von der Beklagten erstmalig aufgestellte Antragserfordernis den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat. Grundsätzlich ist das Erfordernis eines Antrags für die Zahlung einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente mit der Folge, dass die Leistung erst ab der Antragstellung gewährt wird, nicht schlechterdings unmöglich (vgl. dazu LAG Düsseldorf, 22.08.2012, 12 Sa 1040/12, juris Randziffer 53 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 99 SGB VI grundsätzlich auch Antragsleistungen sind.
68Im vorliegenden Fall ist die erfolgte Abänderung in der konkreten Situation jedoch nicht verhältnismäßig. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass die Abwägung seiner Interessen an der Änderung des Versorgungswerkes gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage nicht zu beanstanden ist.
69a. Die Beklagten hat nicht dargetan, dass das aufgestellte Antragserfordernis im Zuge der Harmonisierung der Versorgungsordnungen erforderlich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Antragserfordernis nicht ausnahmslos aufgestellt wurde. Zwar sieht § 7 Abs. 1 AVK eine grundsätzliche Antragsstellung für alle Rentenzahlungen und Kapitalauszahlungen vor. § 13 Abs. 2 AVK enthält diesbezüglich aber in Bezug auf die Altersrente bereits eine Ausnahme.
70b. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen würde, das Antragserfordernis sei zur Harmonisierung erforderlich gewesen, ist nicht erkennbar, dass es angemessen zur Erreichung diese Ziels eingesetzt wurde, da der rentenversicherungsrechtlichen Sondertatbestand des § 116 Abs. 2 SGB VI nicht berücksichtigt wurde. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gewertet werden kann. Dies führt bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen dazu, dass alleine aufgrund der Stellung eines Antrages auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation eine Rente bewilligt werden kann. Im Zeitpunkt der Antragstellung der Leistungen der medizinischen Rehabilitation konnte der jeweilige Arbeitnehmer jedoch noch nicht wissen, dass eine Erwerbsminderung bereits in einem Umfang eingetreten ist, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach sich ziehen würde. Stellt man in einem solchen Fall ausschließlich auf den Antrag ab, den der Arbeitnehmer erst nach Bewilligung der rückwirkenden Rentenzahlung durch die gesetzliche Rentenversicherung gestellt hat, wird man der konkreten Situation nicht gerecht.
71c. Auch das von der Beklagten vorgetragene Argument der Entkopplung der Berufsunfähigkeitsrente nach ihrer Versorgungsordnung von den Voraussetzungen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente kann die Verhältnismäßigkeit der Abänderung nicht begründen. Zwar ist der Beklagte zunächst zuzugestehen, dass die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente nach dem BPV gegenüber der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abgesenkt sind. Nach § 7 Abs. 2, 2. Unterabsatz AVK lässt die Beklagte jedoch als Nachweis der Berufsunfähigkeit die Vorlage eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung ausreichen. Dem entspricht auch die praktische Handhabung der Beklagten, wie der vorliegende Fall zeigt. Damit wird deutlich, dass es sich nicht um zwei völlig unterschiedliche Versorgungskonzepte handelt, sondern dass die von der Beklagten versprochene Berufsunfähigkeitsrente über große Überschneidungen mit der Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt.
72Auch der grundsätzliche Sinn und Zweck eines Antragserfordernisses, rückwirkende Leistungen zu vermeiden, wird nicht schrankenlos aufgeweicht. Zum einen ist die rückwirkende Gewährung bereits dadurch begrenzt, dass auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben eines Antrages bedürfen. Zum anderen sehen gerade auch für die vorliegende Fallkonstellation sowohl die alte als auch die neue Versorgungsordnung der Beklagten umfangreiche Ruhensvorschriften vor, die den Interessen der Beklagten ausreichend Rechnung tragen.
735. Indem die Abänderung der Versorgungsordnung bezogen auf den konkreten Einzelfall in diesem Punkt einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt, hat der Erblasser einen Anspruch auf Zahlung der in der Höhe unstreitigen Berufsunfähigkeitsrente in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 13.01.2010 in Höhe von 1.460,09 € sowie vom 05.01.2011 bis zum 16.02.2011 in Höhe der geltend gemachten 832,48 €. Da sich bereits die Abänderung der Versorgungsordnung als unverhältnismäßig erweist, kommt es auf die Frage, wann dem Kläger der Bescheid tatsächlich zugegangen ist und wann er diesen der Beklagten hätte vorlegen können, nicht an. Nach der Altregelung der VO 88 beginnt die Rentenzahlung mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsfall laut Rentenbescheid eingetreten ist (vgl. dazu Punkt B. 5. Abs. 2 Satz 3 VO 88).
746. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
75C. Es bestehen keine ausreichenden Gründe dafür, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.
76I. Es liegen keine Wiedereröffnungsgründe gemäß § 156 Abs. 2 ZPO vor.
77Gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht ein Zwang zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung u.a. dann, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt. Dies ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
78Auch die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte trägt nachträglich schon keine Tatsachen vor, sondern vertieft insbesondere ihre Rechtsansichten unter Aufrechterhaltung schon zuvor vorgetragener Behauptungen. Auch ist kein Richter zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ausgeschieden.
79II. Die Wiedereröffnung ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen geboten. In denen nicht von § 156 Abs. 2 ZPO erfassten Fällen steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Für die Entscheidung muss die Konzentrationsmaxime mit ihrem Ziel eines schnellen Abschlusses der Instanz bedacht werden. Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden kann, das erst recht zur Verfahrensverzögerung führt (Stein/Jonas/Roth § 156 ZPO Rn. 10; Zöller/Greger § 156 ZPO Rn. 5; BAG, 06.09.2007, 2 AZR 264/06, juris, Rz. 52). Die Beklagte vertieft mit ihrem Schriftsatz vom 05.08.2015 ihre bisherigen Rechtsansichten. Da dies keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Folge hat, ist im Interesse der Konzentrationsmaxime keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.
80D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war aufgrund des unterschiedlichen Streitwertes in der ersten und der zweiten Instanz eine unterschiedliche Kostenquote auszuweisen. Der Klageantrag zu 2) wurde in der Berufungsinstanz nicht weiter aufrechterhalten.
81E. Die Revision war zuzulassen, da es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
82RECHTSMITTELBELEHRUNG
83Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
84R E V I S I O N
85eingelegt werden.
86Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
87Bundesarbeitsgericht
88Hugo-Preuß-Platz 1
8999084 Erfurt
90Fax: 0361-2636 2000
91eingelegt werden.
92Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
93Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
94- 95
1. Rechtsanwälte,
- 96
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 97
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
99Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
100Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
101* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, - 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, - 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, - 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder - 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, - 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
- 1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, - 3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder - 4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
- 1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht, - 2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und - 3.
im Fall der Nummer 4 - a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, - b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
(1) Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, - 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, - 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, - 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder - 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, - 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
- 1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, - 3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder - 4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
- 1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht, - 2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und - 3.
im Fall der Nummer 4 - a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, - b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, - 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, - 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, - 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder - 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, - 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
- 1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder - 2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.