Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 05. Mai 2015 - 12 Sa 469/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 – 19 Ca 10572/10 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.679,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 283,61 € seit dem 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011 sowie aus je 303,61 € seit dem 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.06.2012, über die unstreitigen 1.105,00 € hinaus jeweils 303,61 € zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
3Der am 1926 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 01.04.1952 bis zum 30.04.1987, zuletzt als AT-Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund eines Schreibens des Klägers vom 23.04.1986, mit dem der Kläger mitteilte, er werde von der Möglichkeit, als Behinderter nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen, Gebrauch machen und zum 30.04.1987 ausscheiden (vgl. Anlage 1, Bl. 76 d. A.). Seit dem 01.05.1987 erhält der Kläger eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.400,00 DM. Von der Beklagten bezieht der Kläger seit dem 01.05.1987 eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungsstatut für Außertarif-Angestellte der K und S AG in der Fassung vom 05.04.1984 (im Folgenden: K Statut). Dieses enthält einleitend die folgende Regelung:
4„(...)
5Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfasst folgende zusätzliche Renten:
6- 7
1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),
- 8
2. die zusätzliche Witwenrente (§ 5),
- 9
3. die zusätzliche Witwerrente (§ 6),
- 10
4. die zusätzliche Waisenrente (§ 7).“
§ 1 des K+S-Statuts lautet:
12„Die anrechnungsfähige Dienstzeit
13(...)
148. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.
159. Verbleibt es bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.“
16§ 2 des K+S-Statuts lautet:
17„Das anzurechnende Einkommen
181. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu den sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.
192. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:
20a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,
21b) (…)
22Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte.
23(…)“
24§ 4 des K+S-Statuts sieht vor:
25„Die zusätzliche Altersrente
261. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:
27a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres;
28bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
29b) beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbungsunfähige im Sinne der Sozialversicherungsgesetze,
30c) gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
31Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.
32(...)
334. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.
346. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertraif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.
35Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.
36(…)“
37In § 8 des K+S-Statuts ist geregelt:
38„Beantragung und Zahlung zusätzlicher Renten
39(...)
403. Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. Ereignisse, die eine Aufhebung oder Kürzung der Renten zur Folge haben, wirken sich erst bei der Zahlung für den auf das Ereignis folgenden Kalendermonats aus.
41(...)“
42Der Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 6 K Statut beläuft sich im Falle des Klägers im Zeitpunkt des Ausscheidens auf 4.900,00 DM (vgl. Anlage 3, Bl. 79 d. A.).
43Mit Schreiben vom 29.04.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.05.1987 eine Firmenrente in Höhe von 2.609,00 € erhalten werde. Mit Wirkung zum 01.01.1990 erfolgte eine Anpassung der Firmenrente um 5,6 % auf 2.755,00 DM, was einem Betrag von 1.408,61 € entspricht.
44Mit Schreiben vom 31.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Neuberechnung seiner Firmenrente erforderlich sei. Eine Änderung der Rechtsprechung habe dazu geführt, dass die Berechnungen aller C -Renten nicht mehr dem Betriebsrentengesetz entsprechen würden und zu ändern seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Mitteilung wird auf das Schreiben der Beklagten vom 31.08.2009 verwiesen (Bl. 12 f. d. A.). Diesem Schreiben fügte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente bei, nach der sich nunmehr eine Firmenrente in Höhe von 1.125,00 € ergibt. Diesen reduzierten Betrag zahlte die Beklagte ab dem Fälligkeitstermin 01.09.2009 an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 09.02.2011 wies die Beklagte den Kläger auf einen Rechenfehler in ihrer Neuberechnung hin und teilte ihm mit, dass die Firmenrente auf einen Betrag in Höhe von 1.105,00 € errechnet worden sei (vgl. Anlage 6, Bl. 82 ff. d. A.). Mit Fälligkeit ab 01.02.2011 zahlte die Beklagte nunmehr diesen Betrag an den Kläger.
45Ausweislich der den beiden Schreiben beigefügten Berechnungen nahm die Beklagte eine Kürzung der fiktiven, unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 35,08 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr erreichbaren 39,72 Dienstjahren vor, wobei eine fiktiv ermittelte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung unter Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr von zunächst 2.306,53 DM und ab 01.02.2011 von 2.348,57 DM in Abzug gebracht wurde.
46Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm auch ab 01.09.2009 eine Werksrente in Höhe von insgesamt 1.408,60 €. Die Beklagte sei nicht berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen. Auch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebracht werden.
47Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
48- 49
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.679,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 283,61 € seit dem jeweiligen Monatsersten seit September 2009 bis Januar 2011 sowie aus je 303,61 € seit dem jeweiligen Monatsersten seit Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen;
- 51
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.06.2012, über die unstreitigen 1.105,00 € hinaus jeweils 303,61 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, die fehlerhaft berechnete Betriebsrente neu zu berechnen. Dazu hat sie behauptet, anlässlich eines Gerichtsverfahrens sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Rentenansprüche auf das 65. Lebensjahr zu berechnen seien. Ihre sodann durchgeführte Recherche habe ergeben, dass mit Urteil vom 23.01.2001 - 3 AZR 164/00 - das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung zur Berechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen Betriebsrente geändert habe. Es sei nunmehr bei der Berechnung der Firmenrente auf die in den Versorgungszusagen enthaltenen festen Altersgrenzen abzustellen. Mit Urteil vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - habe das Bundesarbeitsgericht diese geänderte Rechtsprechung auch auf Gesamtversorgungssysteme übertragen. Der Kläger könne sich auch nicht auf betriebliche Übung berufen. Ein bloßer Normenvollzug begründe keine rechtlich verbindliche betriebliche Übung.
55Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.06.2012 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung der Betriebsrente in unveränderter Höhe unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.
56Gegen das der Beklagten am 18.06.2012 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 04.07.2012 Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.10.2012 - mittels eines am 17.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.
57Mit Schreiben vom 11.07.2014 hat der Kläger unter Androhung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Auszahlung der ihm im Urteil vom Arbeitsgericht Köln vom 01.07.2012 zugesprochenen Leistungen beansprucht. Hierauf hat die Beklagte im Monat August 2014 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 18.847,09 € abgerechnet und ausgezahlt. Auch in den Folgemonaten hat die Beklagte zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung über den unstreitigen Rentenbetrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 303,61 € monatlich an den Kläger gezahlt.
58Die Beklagte ist der Auffassung, eine betriebliche Übung sei nicht gegeben. Es fehle an dem für das Entstehen einer betrieblichen Übung notwendigen Verpflichtungswillen. Dieser werde bei einem bloßen Normenvollzug nicht zum Ausdruck gebracht, selbst wenn sie irrtümlich zu viel gezahlt habe.
59Der Kläger sei auch vorzeitig ausgeschieden, da das K Statut eine Altersgrenze von 65. Jahren vorsehe. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.12.2013 (3 AZR 715/11, 3 AZR 726/11) entschieden habe, ein vorzeitiges Ausscheiden liege nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 c) K Statut bestimmten Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei und nahtlos die gesetzliche Rente als Vollrente nach dem K Statut vorgezogen in Anspruch nehme, könne dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Es handele sich um ein Paradoxon, da diese Auslegung letztlich bedeute, dass ein vorzeitig Ausgeschiedener, der unmittelbar nach seinem Ausscheiden Ansprüche gemäß § 6 BetrAVG habe, nicht vorzeitig ausgeschieden sei. Ferner sei bei dem K Statut eine Auslegung überhaupt nicht möglich gewesen, da der Wortlaut eindeutig sei. § 4 Ziffer 1 c) K Statut regele einen Zahlungsfall, soweit die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG vorliegen würden. Schon der Wortlaut der Buchstaben a) und b) im Vergleich zu c) seien nicht identisch. § 4 Ziffer 1 c) K Statut enthalte daher eine deklaratorische und keine konstitutive Regelung. Auch führe die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Privilegierung der „Unmittelbarkeitsfälle“ dazu, dass eine Altersdiskriminierung nach dem AGG vorliege. Bei gleicher Lebensleistung werde derjenige diskriminiert, der nicht nach seinem Ausscheiden direkt in Rente gehen könne. Ferner könne dem K Statut nicht entnommen werden, dass eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen sei. Schließlich sehe § 1 Ziffer 8 des K Statut dies ausdrücklich vor. Da § 4 Ziffer 1 c) K Statut kein Versorgungsfall sei, habe das Arbeitsverhältnis des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet.
60Die Beklagte beantragt,
61- 62
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 - 19 Ca 10572/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
- 63
2. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 18.847,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen;
- 64
3. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen;
- 65
4. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen;
- 66
5. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen;
- 67
6. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen;
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7. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
70- 71
1. die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 – 19 Ca 10572/10 – zurückzuweisen;
- 73
2. die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, sein Anspruch folge aus einer Auslegung des K Statuts. Da er unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vorgezogenes Altersruhegeld bezogen habe, sei § 4 Ziffer 1 c) K Statut einschlägig. Die Berechnung seiner Betriebsrente ergebe sich sodann aus der eigenständigen Regelung des § 4 Abs. 4, Abs. 6 K Statut.
75Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
76E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
77Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
78A. Die Berufung der Beklagte ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
79B. In der Sache hat die Berufung jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg.
80I. Die von der Beklagten erstmals in der zweiten Instanz erhobene Widerklage ist zulässig. Der Rückzahlungsanspruch der im vorliegenden Verfahren in erster Instanz ausgeurteilten Betriebsrentenansprüche kann gemäß § 717 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG im anhängigen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Herget § 717 ZPO Rdn. 13). Damit ordnet bereits § 717 Abs. 2 ZPO selbst die Zulässigkeit einer erstmals in der zweiten Instanz erhobenen Widerklage an, so dass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht ankommt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 16. Mai 2014, 22 U 171/13 juris Rdz. 85 ff.). Jedenfalls ist aber auch von einer Sachdienlichkeit der Widerklage auszugehen.
81II. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat auch über den Fälligkeitstermin 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 1.408,61 €. Lediglich der Zinsanspruch war erst ab dem jeweiligen Monatszweiten berechtigt, da die Betriebsrente der Beklagten monatlich nachträglich zu zahlen ist.
82Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger auch mit Wirkung ab 01.09.2009 weiterhin eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe von 1.408,61 € zu zahlen. Die mit den Schreiben vom 31.08.2009 bzw. 09.02.2011 vorgenommenen Neuberechnungen der zusätzlichen Altersrente entsprechen nicht den Vorgaben des K Statuts. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Ziffer 1 c) K Statut in Verbindung mit § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen.
831. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 K Statut getroffenen Regelungen. Demgegenüber kann keine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme erfolgen, weil diese vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) entwickelten Grundsätze nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden geltend. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Ziffer 1 c) K Statut bestimmten Versorgungsfalls ausgeschieden. § 4 K Statut regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 bis 7 K Statut geregelt ist. In § 4 Ziffer 1 K Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle: Ausscheiden wegen Erreichen der Regelaltersrente (Buchstabe a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchstabe b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchstabe c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Ziffer 1 K Statut „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht (BAG, 10.12.2013 – 3 AZR 726/11 – juris Rz. 21). Dies folgt aus einer Auslegung des § 4 Ziffer 1 K Statuts. Das K Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. dazu schon BAG, 10.12.2013 – 3 AZR 726/11 – juris Rz. 18).
84a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständigungsmöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständigungsmöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nichtrechtskundigen Vertragspartners (BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07- juris, Rz. 23). Dabei bildet der Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 777/08 - juris, Rz. 21). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstextaussicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag erfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - juris, Rz. 18).
85b. Der Wortlaut spricht entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht dafür, dass in § 4 Ziffer 1 c) K Statut lediglich deklaratorisch ein Zahlungsfall geregelt wurde. Vielmehr hat der Verwender des K Statuts schon nach dem äußeren Erscheinungsbild den Fall des Buchstaben c) gleichberechtigt neben die in Buchstaben a) und b) geregelten Versorgungsfälle gestellt. Die sprachlich andere Formulierung steht dem nicht entgegen, sondern ist den Besonderheiten einer Inanspruchnahme einer Firmenrente gemäß § 6 BetrAVG geschuldet.
86Für diese Auslegung spricht auch die Systematik der Versorgungsordnung. Bereits in der Präambel wird als einen Fall der Altersversorgung die zusätzliche Rente in § 4 genannt und damit auch § 4 Ziffer 1 c) als einen Fall, der mit diesem Statut geschaffen wurde, beschrieben. Indem dann in § 4 Ziffer 1 c) K Statut ausdrücklich auch den Fall regelt, dass die zusätzliche Rente auch an diejenigen gezahlt wird, die Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, spricht dies dafür, dass der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine weitreichendere Regelung getroffen hat, als dass sich diese bereits aus § 6 BetrAVG ergeben hätte.
87Dies führt auch nicht zu einem Paradoxon. Die Beklagte unterscheidet bei ihrer prägnant zugespitzten Zusammenfassung des vom Bundesarbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnisses auf die Aussage: „Wenn ein vorzeitig Ausgeschiedener unmittelbar nach seinem Ausscheiden Ansprüche gemäß § 6 BetrAVG hat, ist er nicht vorzeitig ausgeschieden.“ nicht ausreichend zwischen den Anspruchsvoraussetzungen, die die Versorgungsordnung in § 4 Ziffer 1 K Statut nennt und den Rechtsfolgen, nämlich der Frage, wie sich bei den gegebenen Anspruchsvoraussetzungen die Altersrente berechnet. Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2013 (3 AZR 726/11) gefundene Auslegung bedeutet, dass eine vorgezogene Sozialversicherungsrente zu einer regulären Betriebsrente nach der Versorgungsordnung führen kann. Ein Arbeitgeber kann eine Versorgungsordnung schaffen, wenn eine vorgezogene Sozialversicherungsrente zur Regelrente aus der Versorgungsordnung führt. Letztlich bedeutet damit die in der Versorgungsordnung abgegebene Erklärung: „Wer eine vorgezogene Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt, gilt als regulärer Rentner im Sinne der Versorgungsordnung, wenn er wegen des Bezugs der Sozialversicherungsrente (nahtlos) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Auslage ist weder paradox noch unmöglich, sondern ergibt sich vorliegend aus der Auslegung der Versorgungsordnung (vgl. dazu auch LAG Köln, 24.11.2014, 2 Sa 563/14, n.v.).
882. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme erhält. Eine solche eigenständige und abschließende Regelung ist in § 4 Ziffer 4 und 6 K Statut enthalten. Insoweit kann auf die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 10.12.2013 (3 AZR 715/11, 3 AZR 726/11) gefundene Auslegung verwiesen werden, der sich die Kammer anschließt. Dem so gefundenen Auslegungsergebnis steht weder § 1 Ziffer 8 des K Statuts entgegen, noch liegt eine Altersdiskriminierung nach dem AGG vor.
89§ 1 Ziffer 8 K+S-Statut bestimmt, dass ein der Mitarbeiter - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - seinen Anspruch auf Rente behält, wenn sein Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, die Rentenhöhe sich jedoch nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge vom 16.12.1974 richtet. Legt man § 4 Ziffer 1 c) K Statut als eigenständigen Versorgungsfall aus, ergibt sich aus § 1 Ziffer 8 K Statut gerade die Unterscheidung zwischen unmittelbar und nicht unmittelbar ausscheidenden Mitarbeitern. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht altersdiskriminierend, wenn eine Versorgungsordnung für betriebstreue Arbeitnehmer von einer Quotierung entsprechend der Regelungen des § 2 BetrAVG absieht. Die Betriebstreue bis zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente der Sozialversicherung wird in der Weise belohnt, dass keine Quotierung erfolgt, sondern lediglich die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben (BAG, 10 12.2013 - 3 AZR 726/11 - juris Rz. 23).
90Zudem wäre es der Beklagten bei Schaffung der Versorgungsordnung auch ohne weiteres möglich gewesen, klarzustellen, dass Mitarbeiter, die eine vorgezogene Rente aus der Sozialversicherung erhalten, unter § 1 Ziffer 8 des K Statuts fallen. Die Beklagte hätte nämlich den Sachverhalt der vorgezogenen Sozialversicherungsrente überhaupt nicht erwähnen und gesondert regeln müssen. Dann hätte unmittelbar die gesetzliche Regelung des § 6 BetrAVG mit den vom Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelten Kürzungsmöglichkeiten gegolten.
913. Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Ziffer 4 und Ziffer 6 K Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem K Statut anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Denn wenn eine Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung enthält, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorzieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrVG entgegen steht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme der festen Altersgrenze zustehende Altersrente aus (vgl. BAG, 10.12.2013, 3 AZR 726/11, juris Rz. 23).
924. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum Fälligkeitstermin 01.09.2009 zu Recht eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.408,61 € gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31.08.2009 hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 01.09.2009 bis 01.04.2012 die rückständigen Beträge Höhe von insgesamt 9.679,13 € (17 Monate a 283,61 € und 16 Monate a 303,61 €). Beginnend mit dem Fälligkeitstermin 01.06.2012 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger, wie mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht, zusätzlich zu der von ihr zugestandenen monatlichen Altersrente in Höhe von 1.105,00 € hinaus weitere 303,61 € monatlich zu zahlen.
93a. Die Beklagte berechnete die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente mit Schreiben vom 29.04.1987 zutreffend. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.05.1987 gemäß § 4 Ziffer 4 K Statut einen Anspruch auf zusätzliche Altersrente in Höhe von 2.609,00 DM.
94Der Kläger hat vom 01.04.1952 bis zum 30.04.1987 insgesamt 36 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Ziffer 4 S. 2 K Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am 01.05.1987 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente in Höhe von 2.400,00 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 a) K Statut – unstreitig - nur 2.055,74 DM anrechenbar. Dieser Beitrag entspricht der Rente, die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K Statut belief sich auf 8.924,00 DM, so dass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 % ein Wert von 5.354,00 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus der gesetzlichen Rente und der zusätzlicher Altersrente nach § 4 Ziffer 6 K Statut beträgt 4.900,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.055,74 DM sowie einem auf Arbeitgeberfinanzierung entfallenden Anteil der Pensionskassenrente in Höhe von 335,47 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.05.1987 eine zusätzliche Altersrente in Höhe von 2.608,79 €, die auf 2.609,00 € aufgerundet wurde. Diese Altersrente wurde zum 01.01.1990 auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht einen Betrag von 1.408,61 €. Dieser Betrag steht dem Kläger auch ab dem 01.09.2009 zu.
95b. Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 01.06.2012 hinaus eine zusätzliche Altersrente in Höhe von 1.408,61 € zu zahlen, ist auch der auf künftige Leistungen (§ 258 ZPO) in dieser Höhe gerichteter Klageantrag zu 2) begründet. Diesen verlangt der Kläger ab dem Monat Mai 2012, fällig am 01.06.2012.
96c. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Allerdings hat der Kläger nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB lediglich einen Anspruch auf Zinsen ab dem jeweiligen Monatszweiten. Nach § 8 Ziffer 3 S. 1 K Statut wird die zusätzliche Altersrente monatlich nachträglich gezahlt. Da die Beklagte erstmalig mit Fälligkeit ab 01.09.2009 die Reduzierung der Rente vornahm, kam die Beklagte erst ab 02.09.2009 in Verzug.
97III. Die zulässige Widerklage der Beklagten ist hingegen unbegründet.
98Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus § 717 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Danach ist ein Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Beklagten durch eine zur Abwendung einer Vollstreckung gemachten Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig vollsteckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird.
99Das vorläufig für vollstreckbar erklärte Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist vorliegend nur hinsichtlich des Zinsausspruchs aufgehoben worden. Da die Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung aber erst im August 2014 erfolgte, ist dies nicht von dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der Zinsen erstmals ab dem 01.09.2014 verlangt, umfasst (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO).
100D. Die Beklagte hat gemäß §§ 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreit zu tragen. Die Kosten sind der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig gering war und keine höhere Kosten veranlasst hat.
101E. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da aufgrund der von der Beklagten erhobenen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde noch nicht endgültig feststeht, ob die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, an der sich das vorliegende Urteil orientiert, Bestand haben werden.
102R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
103Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
104R E V I S I O N
105eingelegt werden.
106Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
107Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
108Bundesarbeitsgericht
109Hugo-Preuß-Platz 1
11099084 Erfurt
111Fax: 0361-2636 2000
112eingelegt werden.
113Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
114Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
115- 116
1. Rechtsanwälte,
- 117
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 118
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
120Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
121Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
122vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
123* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.